BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 91/08 vom 13. August 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 766 a) Mit der Erinnerung nach 247 766 ZPO kann der Schuldner nur Verst366337e ge-gen das Vollstreckungsrecht geltend machen, durch die er selbst beschwert ist; daran fehlt es, wenn der Schuldner seine Beeintr344chtigung ausschlie337-lich aus der Verletzung eines Rechts eines Dritten ableitet. b) Der Vermieter kann im Fall einer gegen den Mieter gerichteten Herausga-bevollstreckung eines Dritten ein Vermieterpfandrecht an der Sache, die Gegenstand der Herausgabevollstreckung ist, nicht mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach 247 766 ZPO geltend machen. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 91/08 - LG Heilbronn AG Heilbronn - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Schuldnerin und des weiteren Betei-ligten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 4. November 2008 werden zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Schuld-nerin und der weitere Beteiligte zu je 1/2. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 66.667 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin, eine Leasinggesellschaft, schloss mit der S. St. GmbH & Co. KG in W. einen Leasingvertrag 374ber eine Folienkaschiermaschine. Die Leasingnehmerin 374bertrug den Besitz an der Ma-schine auf die Schuldnerin. Vermieter der Betriebsr344ume der Schuldnerin, in denen sich die Maschine befindet, ist der weitere Beteiligte. 1 - 3 - Die Gl344ubigerin erwirkte gegen die Schuldnerin eine einstweilige Verf374-gung des Landgerichts Heilbronn, durch die der Schuldnerin aufgegeben wur-de, die Maschine an den Gerichtsvollzieher zur Sicherstellung und Verwahrung herauszugeben. 2 3 Die Schuldnerin und der weitere Beteiligte haben Erinnerung gegen die Ank374ndigung des von der Gl344ubigerin beauftragten Gerichtsvollziehers, den Herausgabetitel zu vollstrecken, eingelegt. Zur Begr374ndung haben sie sich auf ein Vermieterpfandrecht des weiteren Beteiligten an der Maschine berufen. Sie haben geltend gemacht, der Gerichtsvollzieher m374sse das Vermieterpfandrecht im Vollstreckungsverfahren ber374cksichtigen. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zur374ckgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin und des weite-ren Beteiligten hatte keinen Erfolg. 4 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfol-gen die Schuldnerin und der weitere Beteiligte ihren Antrag weiter, die Heraus-gabevollstreckung aus der einstweiligen Verf374gung f374r unzul344ssig zu erkl344ren. 5 II. Das Beschwerdegericht hat dahinstehen lassen, ob dem weiteren Be-teiligten ein Vermieterpfandrecht an der von der Schuldnerin herauszugeben-den Maschine oder an einem Anwartschaftsrecht hieran zusteht. Es hat ange-nommen, dass die Schuldnerin und der weitere Beteiligte das Vermieterpfand-recht nicht im Wege der Vollstreckungserinnerung gem344337 247 766 ZPO geltend machen k366nnen. 6 III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-schwerde haben keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat es zu Recht abge- 7 - 4 - lehnt, ein m366glicherweise bestehendes Vermieterpfandrecht des weiteren Betei-ligten im Erinnerungsverfahren nach 247 766 ZPO zu ber374cksichtigen. 8 1. Der Schuldnerin fehlt f374r die von ihr eingelegte Erinnerung das erfor-derliche Rechtsschutzbed374rfnis mit der Folge, dass die Erinnerung unzul344ssig ist. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung kann die Schuldnerin nur Verst366337e gegen das Vollstreckungsrecht geltend machen, durch die sie selbst beschwert ist. Daran fehlt es, wenn die Schuldnerin eine Beeintr344chtigung durch die Her-ausgabevollstreckung ausschlie337lich aus dem Recht eines Dritten - hier aus dem Vermieterpfandrecht des weiteren Beteiligten - ableitet (vgl. RGZ 42, 343, 344; M374nchKomm.ZPO/K. Schmidt, 3. Aufl., 247 766 Rdn. 25; Z366ller/St366ber, ZPO, 27. Aufl., 247 766 Rdn. 12; a.A. Wieczorek/Sch374tze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., 247 766 Rdn. 33; vgl. ferner Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vor-l344ufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., 247 766 Rdn. 15). 9 2. Die Erinnerung des weiteren Beteiligten hat ebenfalls keinen Erfolg. 10 a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, der weitere Beteiligte sei nicht befugt, sein Vermieterpfandrecht im Wege der Vollstreckungserinnerung gem344337 247 766 ZPO geltend zu machen. Das Vermieterpfandrecht sei im Rah-men der Herausgabevollstreckung gegen die Schuldnerin ein materielles Recht eines Dritten, das der Gerichtsvollzieher bei Durchf374hrung der Vollstreckung nicht zu beachten habe. Bis zur Herausgabevollstreckung m374sse ein solches Recht im Wege der Drittwiderspruchsklage nach 247 771 ZPO und nach der Wegschaffung durch Klage auf Zur374ckschaffung des Gegenstands in die ver-mieteten R344ume gem344337 247 562b Abs. 1 BGB geltend gemacht werden. 11 - 5 - b) Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 12 13 aa) Die Erinnerung nach 247 766 ZPO ist beschr344nkt auf Antr344ge, Einwen-dungen und R374gen, die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Vollstreckungsorgan zu beachtende Verfahren betreffen. Einwendungen aus einem materiellen Recht des Schuldners oder eines Dritten k366nnen mit dem Rechtsbehelf nicht geltend gemacht werden. Zu den im Erinnerungsverfahren ausgeschlossenen materiellen Einwendungen rechnen auch das Bestehen und die Reichweite eines Vermieterpfandrechts, weil der Gerichtsvollzieher als Voll-streckungsorgan nicht daf374r zust344ndig ist, materiell-rechtliche Anspr374che der Parteien oder Dritter im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu kl344ren. Auch hier-374ber haben bei Streit der Parteien die Gerichte und nicht die Vollstreckungsor-gane zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 10.8.2006 - I ZB 135/05, NJW 2006, 3273 Tz. 11 und 13). bb) Dagegen macht die Rechtsbeschwerde geltend, das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters sch374tze ihn davor, dass die Sache gegen seinen Willen von dem Grundst374ck entfernt werde. In diese Rechtsposition d374rfe im Rahmen der Vollstreckung eines gegen den Mieter gerichteten Titels nicht ein-gegriffen werden. Im Ergebnis sei das Vermieterpfandrecht nicht anders zu be-handeln als der Mitgewahrsam eines Dritten an der Sache. Dass diese Sicht-weise zu einer 334berpr374fung des Bestehens des Vermieterpfandrechts durch den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Herausgabevollstreckung f374hre, sei hin-zunehmen. 14 Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Herausgabevollstreckung nach 247 883 ZPO setzt voraus, dass der Schuldner oder ein herausgabebereiter Drit-ter Gewahrsam an der herauszugebenden Sache hat; andernfalls muss der Gl344ubiger den Weg des 247 886 ZPO beschreiten. Die Pr374fung des Gewahr- 15 - 6 - samsverh344ltnisses ist daher im Rahmen der Herausgabevollstreckung ebenso wie bei der Pf344ndung k366rperlicher Sachen nach 247 808 ZPO Aufgabe des Ge-richtsvollziehers. Dagegen begr374ndet das besitzlose Vermieterpfandrecht kei-nen Gewahrsam des Vermieters an den vom Mieter eingebrachten Sachen. Ebenso wenig steht das Selbsthilferecht des Vermieters nach 247 562b Abs. 1 BGB i.V. mit 247 562a BGB einem Gewahrsam an der Sache gleich. Dies zeigt ein Vergleich mit den Wirkungen des Vermieterpfandrechts bei der Pf344ndung im Gewahrsam des Schuldners befindlicher k366rperlicher Gegenst344nde nach 247 808 ZPO. Das Vermieterpfandrecht berechtigt den Vermieter gem344337 247 805 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO nicht, der Pf344ndung zu widersprechen. Der Vermieter wird viel-mehr darauf verwiesen, einen Anspruch - gegebenenfalls im Wege der Klage - auf vorzugsweise Befriedigung geltend zu machen (247 805 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO). Zu Recht hat deshalb das Beschwerdegericht angenommen, dass der weitere Beteiligte als Vermieter bei der Herausgabevollstreckung darauf be-schr344nkt ist, einen R374ckschaffungsanspruch nach 247 562b Abs. 2 ZPO geltend zu machen, wenn sein Vermieterpfandrecht dem der Herausgabevollstreckung zugrunde liegenden Recht des Gl344ubigers vorgeht. Diese nach materiell-rechtlichen Vorschriften und nicht nach Vollstreckungsrecht zu beurteilende Pr374fung obliegt nicht dem Gerichtsvollzieher. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch nichts an-deres daraus, dass der weitere Beteiligte der Gl344ubigerin, wenn sie zur Zur374ck-schaffung der dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenst344nde nach 247 562b Abs. 2 BGB verpflichtet w344re, den sich aus Treu und Glauben ergeben-den Einwand unzul344ssiger Rechtsaus374bung wegen der Pflicht zur alsbaldigen R374ckgew344hr entgegenhalten k366nnte. Auch insoweit handelt es sich vorliegend um einen aus dem materiellen Recht und nicht dem Vollstreckungsrecht abge-leiteten Einwand, der nicht mit der Erinnerung nach 247 766 ZPO geltend ge-macht werden kann. 16 - 7 - 17 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1, 247 100 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 02.06.2008 - 16 M 6779/08 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 04.11.2008 - 1 T 256/08 St -
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