BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 9/11 vom 24. Januar 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fd, Fe Es begründet kein Anwaltsverschulden, wenn eine geschulte und zuverlässige Büroang e- stellte aus einem der durch beschr iftete Registrierkarten voneinander getrennten Fächer e i- ner Registrierbox mit vorgefertigten Adre s saufklebern für Berliner Gerichte versehentlich einen falschen Aufkleber entnimmt und damit einen Briefumschlag versieht, so dass der ric h- tig adressierte Beru fungsbegründungsschriftsatz verspätet beim zuständigen Gericht ei n- geht. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - II ZB 9/11 - KG LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. April 2011 aufgeh o- ben. Dem Kläger wird gegen di e Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. J u li 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an d as Kammergericht zurüc k- verwiesen. Beschwerdewert: 11 . 857 , 58 Gründe: I. Der Kläger begehrt Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründung s- frist. Er hat gegen das ihm am 23. Juli 2010 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin am 23. August 2010 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23. September 2010 begründet. Der an das Kammergericht gerichtete Ber u- fungsbegründungsschriftsatz ist in einem an das Landgericht adressierten U m- schlag am 23. September 2010 bei diesem und erst am 27. September 2010 beim Kammergericht ein gegangen . 1 - 3 - Mit seinem am 13. Oktober 2010 bei m Berufungsg ericht eingegangenen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist macht der Kl ä- ger im Wesentlichen geltend : Die Übersendung an das Landgericht beruhe auf dem Versehen einer erfahrenen und zuverlässigen Mitarbeiterin sei nes Pr o- zessbevollmächtigte n . Diese habe aus ei ner R egistrierbox mit Adressaufklebern für die verschiedenen Berliner Gerichte aus den hintereinander lie genden F ä- chern für das Landgericht Berlin und für das Kammergericht den falschen Au f- kleber gegriffen. D as Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung mit der B e- gründung zurückgew i e sen, die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers ei n- gerichtete Ausgangskontrolle sei unzureichend gewesen , und hat die Berufung demgemäß wegen Versäumung der Berufungsbeg ründungs frist als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1 . Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. S ie ist auch im Übrigen zulä s- sig. Die Siche rung einer einheitlichen Rechtsprechung erf ordert eine Entsche i- dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), d a der ang e- fochtene Beschluss d en Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung wirkung s- vollen Re chtsschutzes verletzt . 2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat zu U n- recht dem Kläger die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist ve r- sagt und seine Berufung verworfen. a) Der Kläger war ohne sein Verschulden verhindert , die Frist zur B e- gründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO) . Er hat glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Frist auf einem schlichten V e rsehen der Kanzleimi t- 2 3 4 5 6 7 - 4 - arbeiterin seines Prozessbevollmächtigten beruht, das dem Kläger nicht zuz u- rechnen ist. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Klägers wies dieser am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist persönlich die Rechtsanwalts - und Notarfachangestellte T . , die seit mehr als 15 Jahren i n seinem Büro beschä ftigt ist, an, die erforderliche n Kopien der Anlagen zur Berufungsbegründung zu fertigen und d e n mit der Adresse des Kammergerichts versehene n Schriftsatz gemäß dieser Adressierung und der darüber in Fettdruck geschriebenen, unterstrichenen Justizb o- I n der Kanzlei des Prozessbevol l- mächtigten des Klägers wird die Post an die Berliner Gerichte über den Zustel l- dienst Justizbote abgewickelt. Für die Zustellung gibt es vorgefertigte Adre s- saufkleber. Diese we rden nach den weiteren Angaben des Prozessbevollmäc h- tigten des Klägers in einer Registrierbox im Sekretariat aufbewahrt. In der Box sind die Adressaufkleber der verschiedenen Berliner Gerichte durch beschrift e- te Registrierkarten voneinander getrennt. Die Adressaufkleber sind alphab e- tisch und dann nach Instanzen geordnet. Die mit dem Adressaufkleber vers e- henen Briefumschläge werden in einen der Kanzlei nahegelegenen Justiz b o- ten briefkasten geworfen. Frau T . fertigte weisungsgemäß die Kopien, heftete das Original der Berufungsbegründung und die beglaubigte Abschrift zusammen und steckte sie in einen Briefumschlag. D ann versah sie versehentlich den Umschlag für den richtig adressierten Schriftsatz mit einem falschen Aufkleber. Den falsch adre s- sierten Um schlag warf Frau T . persönlich in den Briefkasten. Da es sich um den letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist handelte, versicherte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers um 19.55 Uhr telefonisch, ob Frau T . seine Anweisung ausgeführt habe. 8 9 - 5 - N ach der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Klägers handelt es sich bei Frau T . um eine gewissenhafte und rege l- mäßig überprüfte Mitarbeiterin mit umfassender Berufserfahrung . Sie hat nach ihrer eigenen eidesstattlichen Versic herung im gesamten Zeitraum ihrer berufl i- chen Tätigkeit noch nie eine gerichtliche Frist versäumt. b) Nach der ständige n Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s liegt ein schlichtes Büroversehen der Kanzleimitarbeiterin vor, das nicht auf einem O r- ganisati onsverschulden des Prozessbevollmächtigten beruht, wenn diese de n richtig adressiert e n Schriftsatz in eine falsch adressierte Versandtasche ein legt ( BGH, Beschluss vom 13. Juli 1993 VI ZB 8/93, NJW - RR 1994, 510; B e- schluss vom 1 4 . Juli 1994 VII ZB 7/94, NJW 1994, 2958; Beschluss vom 20. Juli 2011 XII ZB 139/11, NJW - RR 2011 , 1686). Das versehentliche Au f- kleben eines falsch en Adressetiketts ist damit vergleichbar. Die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt würden über spannt, woll te man verlangen, dass d er Anwalt bei einer Angestellten, an deren Zuverlässig keit kei ne Zweifel bestehen, das Adressieren der Briefumschläge zu kontrollieren ha t . 3. Auf die vom Berufungsgericht beanstandete Ausgangskontrolle im B ü- ro des Prozessbevollmächtigten des Klägers und die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Rechtsbeschwerde kommt es nicht an . Ein hier unte r- stelltes Organisationsverschulden wäre für die Fristversäum ung nicht kausal geworden. Auch eine den Anforderungen der Rechtsprechung genüg ende Au s- gang skontrolle (vgl. hierzu Born, NJW 2011, 2022, 2025) h ätte es nicht verhi n- der t , dass die Büroangestellte des Prozessbevollmächtigten des Klägers vers e- hentlich de n falschen Adressaufkleber auf dem für den Versand d er Berufung s- begründungs schrift bestimmten Um schlag anbringt. Dies es Versehen war allein ursächlich für die Versäumung der Frist. Hätte d ie Mitarbeiterin die richtige A d- resse angebracht, wäre die Frist gewahrt worden, zumal sich der Prozessb e- vollmächtigte des Klägers noch vor Frista blauf telefonisch erkundigt hat , ob der 10 11 12 - 6 - Schriftsatz in den Briefkasten eingeworfen worden war . Damit hat er alles E r- forderliche getan , um die W ahrung der Berufungsbegründungsfrist sicherzuste l- len. Das Verschulden d er Büroangestellte n ist dem Kläger nicht zuzurechnen. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.07.2010 - 4 O 244/09 - KG, Entscheidung vom 04.04.2011 - 23 U 170/10 -
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