BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 91/11 vom 11. April 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MetroLinien MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1 a) Hat der Beschwerdeführer darum gebeten, noch zusätzlich Gelegenheit zur Be gründung der eingelegten Beschwerde zu erhalten und will das Bundesp a- tentgericht dieser Bitte nach den Umständen auch entsprechen, darf der B e- schwerdegegner grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm die zu erwartende Beschwerdebegründung zur Kenntnis gegeben wird und ihm seinerseits eine angemessene Frist zur Erwiderung zur Verfügung steht (Fortführung von BGH, GRUR - RR 2008, 457, 458 - Tramadol). b) Gespräche zwischen einem Beteiligten und einem Mitglied des Gerichts, die nicht in Anwesenheit der Gegenseite st attfinden, bergen jedenfalls dann die Gefahr einer Verletzung des Anspruchs der anderen Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf ein faires Verfahren und auf Beac h- tung des Grundsatzes der Waffengleichheit, wenn die anderen Beteiligten vo n dem Gesprächsinhalt nicht unterrichtet werden (im Anschluss an BGH, GRUR 2012, 89 Rn. 17 - Stahlschluessel). BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - I ZB 91/11 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der B e- schluss des 26. Senats (Marken - Beschwerdesenats) des Bunde s- patentge ri chts vom 23. November 2011 aufgehoben. Die Sache wird zu anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: I. Die Widersprechende legte b eim Deutschen Patent - und Markenamt Widerspruch gegen die Eintragung der Wort - Bild - Marke Nr. 305 375 5 1 e in . Sie stützte sich dabei auf die prior itätsältere Wort - Bild - Marke Nr. 30348717 (Widerspruchsmarke) . Die Markenstelle beim Deutschen Patent - und Mar kenamt wies den Wider - spruch mit Beschluss vom 23. August 2006 zurück . 1 - 3 - Im Erinnerun g sverfahren erhob die Markeninhaberin im Juli 2010 die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke . Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 teilte der Verfahrensbevollmächt igte der Widersprechenden der Markenstelle mit, dass sich die Parteien - wie aus der dem Sc h reiben als Anlage beigefügten , allein vom Verfahrensbeteiligten der Markeninhaberin unterzeichneten Vereinbarung ersichtlich - in der Weise geei - nigt hätten , dass d ie Anmelderin sich zur Beschränkung ihrer Marke un d die Widersprechende sich zur Rücknahme des Widerspruchs nach erfolgter Be - schränkung verpflichtet habe . Ferner wurde mitgeteilt, dass die Gegenzeich - nung durch die Widersprechende nach Erhalt der Original e erfolgen werde. Am 4. Juli 2011 übersandte das Deutsche Patent - und Markenamt diese Schrift - stücke an die Markeninhaberin. Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2011 wies der Ver - fahrens bevollmächtigte der Markeninhaberin darauf hin , dass ein von der Wi - derspreche nden unterzeichneter Vergleich bislang nicht exisitere , und bat darum , nunmehr in der Sache zu entscheiden. Mit Beschluss vom 19. Juli 2011 wies die Markenstelle die Erinner ung ge gen den Beschluss vom 23. August 2006 zurück und legte der Widerspre - chende n die Kosten des Verfahrens auf. Zur Begründung führte die Markenstel - le aus, es entspreche der Billigkeit, die Kosten des Widerspruchsverfahrens ge - mäß § 63 Abs. 1 MarkenG allein der Widersprechenden aufzuerlegen, weil die Widersprechende ihren Widerpruch trotz der zulässigen Einrede der Nichtbe - nutzung ohne ernsthaften Versuch der erforderlichen Glaubhaftmachung der Benu tzung weiterverfolgt habe. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2011 teilte der Verfahrens bevollmächtigte der Widersprechenden dem Deutschen P atent - und Markenamt mit, dass die Par - teien sich außergerichtlich geeinigt hätten. Dem Schriftsatz lag in Kopie die 2 3 4 5 - 4 - nunmehr von beiden Parteien unterschriebene Vereinbarung bei. Die Verein - barung enthielt keine ausdrückliche Regelung der Frage, welche Kos tenfolge die von der Widersprechenden vorzunehmende Rücknahme des Widerspruchs im Hinblick auf die Marke de r Markeninhaberin haben sollte. Am 22. August 2011 legte die Wider sp rechende Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle vom 19. Juli 2011 ein und beantragt e , den Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 zu Ziffer 2 aufzuheben und von einer Auferlegung der Kosten des Widerspruchs - und Erinnerungsverfahrens auf die Widersprechende abzusehen. In der Be schwerdeschrift hieß es weiter: Die Markeninhab erin und die Widersprechende haben sich außeramtlich geeinigt. Die Widersprechende richtet ihrer Beschwerde daher lediglich gegen die Entscheidung der Markenstelle über die Auferlegung der Ko sten des Wider - spruchs - und Erinnerungsverfahrens. Eine vom Regel fall des § 63 MarkenG abweichende Kostenentscheidung zulasten der Widersprechenden bzw. Be - schwerdeführerin ist vorliegend nicht geboten. Zur Einreichung einer umfäng - lichen Beschwerdebegründung wird um eine Frist von zwei Monaten, d.h. bis zum 24. Oktober 2011 gebeten. Die Beschwerdeschrift vom 22. August 2011 wurde der Markeninhaberin am 17. Oktober 2011 zugestellt . Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2011 teilte die Widersprechende dem Deutschen Patent - und Markenamt mit, dass das Wider - spruchsverfahren dur ch die Teillöschung des Waren - und Dienstleistungsver - zeichnisses sowie durch die dem Amt mitgeteilte Einigung der Parteien erledigt sei und der Widerspruch nicht aufrechterhalten werde. Mit Schreiben vom 3. November 2011 wies das Bundespatentgericht die V erfahrensbeteiligten darauf hin , dass sich das Beschwerdeverfahren durch die Rücknahme des Widerspruchs nicht erledigt habe, weil sich die Beschwerde gegen die Kosten - entscheidung des Beschlusses des Deutschen Patent - und Markenamtes richte. 6 7 - 5 - Mit Schrifts at z vom 28. Oktober 2011 bat der Verfahrensbevollmächtigte der Widersprechenden um Verlängerung der Frist zur Einreichung der Be - schwerdebegründung bis zum 30. November 2011. Dieser Schriftsatz wurde der Markeninhaberin nicht zugestellt oder übermittelt . A usweislich eines Akten - vermerks kam es am 18. November 2011 zu einem Telefonat der Berichterstat - terin des Bundespatentgerichts mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Wider - sprechenden. In dem Vermerk he i ß t es: Mitteilung, die Sache stehe in Kürze zur Bera tung an; möglicherweise werde seine allein die Kostenfrage betreffende Beschwerde Erfolg haben. Dr. P . kün - digte daraufhin an, bis zum Erhalt einer Entscheidung zunächst keine weitere Stellungnahme zur Akte zu reichen. Einer Fristverlängerung zur Einrei ch ung der Beschwerdebegründung bedürfe es demnach derzeit nicht. Mit Bezug auf die mit Schriftsatz vom 28. Oktober beantragte, bis zum 30. Novem ber 2011 ge - wünschte Fristverlängerung bittet er lediglich für den Fall um einen Hinweis mit Gelegenheit zur Einr eichung einer Beschwerdebegründung, dass seinem Be - gehren beim derzeitigen Verfahrensstand voraussichtlich nicht entsprochen werde. Dies sage ich ihm zu . Über das Telefonat und dessen Inhalt informierte das Bundespatentge - richt die Markeninhaberin nicht . Mit Beschluss vom 23. November 2011 hat das Bundespatentgericht den Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent - und Markenamtes vom 19. Juli 2011 auf gehoben . Zur Begründung hat es aus geführt , für die Aufrecht - erhaltung einer Kostenentscheidung in der Beschwerdeinstanz fehle das Rechtsschutzbedürfnis, sofern - wie im Streitfall - die Parteien untereinander bereits eine die Kostenfrage umfassende Einigung in der Sache erzielt hätten. Das sei hier der Fall, weil die Parteien keine gesonderte Bestimmun g zur Ver - teilung der Verfahrenskosten getroffen hätten und die Vereinbarung daher in der Weise auszulegen sei, dass jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst trage ( § 63 Abs. 1 Satz 3 MarkenG). Darüber hinaus entspreche die Be - lastung der Widers prechenden mit Kosten nicht der Billigkeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG , weil s ie am 19. Juli 2011 angesichts der vorherigen Mitteil ung 8 9 10 - 6 - und der Einigung der Parteien nicht mit dem Erlass einer verfahrensbeendigen - den Entscheidung durch das Amt habe rec hnen müssen. Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung rechtlichen Gehörs rügt. II. Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat Erfolg. 1. Die form - und fristgerecht eingele gte und begründete Rechtsbe - schwerde ist zulässig ( § 83 MarkenG). Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführte r , die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnende r Verfahrensmangel gerügt wird . Die Rechtsbeschwerde beruft sich mit einer im Einzelnen ausgeführten Rüge auf eine Ver sagung des rechtlichen Ge hörs. 2 . Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Verfahren vor dem Bundes - patentgericht verletzt die Markeninhaberin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 A bs. 3 Nr. 3 MarkenG). a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, aus dem Verfahrensablauf er - gebe sich, dass das Bundespatentgericht der Markeninhaberin keine Gelegen - heit zur Stellungnahme zu der im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Frage gegeben habe, ob d as Amt der Widersprechenden zu Recht sämtliche Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt habe oder ob statt dessen eine Kosten - entscheidung hätte ergehen müssen, nach der jede Partei die ihr entstandenen Kosten selbst zu tragen habe. Es sei für die Marke ninhaberin völlig überra - schend gewesen, dass das Bundespatentgericht eine abschließende - für sie ungünstige - Entscheidung erlassen habe, ohne den Eingang der angekündig - ten Beschwerdebegründung abgewartet und der Markeninhaberin Gelegenheit gegeben zu h aben, sich zur Frage der Kostentragungspflicht in einer Erwide - rung zur in Aussicht gestellten Beschwerdebegründung ihrerseits zu äußern. 11 12 13 14 15 - 7 - Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil das Bundespatentgericht - in einer auch gegen den Grundsatz des fairen Verf ahrens verstoßenden Weise - ledig - lich der Widersprechenden telefonisch mitgeteilt habe, dass die Sache in Kürze beraten und die Beschwerde möglicherweise Erfolg haben werde. Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde Er folg. b) Die Bestimmung des A rt. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten e i- nes gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der En t- scheidung zu äußern (BGH , Beschluss vom 26. Juni 2010 - I ZB 40/09 , GRUR 2010, 1034 Rn. 11 = WRP 2010, 1034 - LIMES LOGISTIK) . D as Bundespaten t- gericht ist gr undsätzlich nicht gehalten, den Beteiligten i m schriftlichen B e- schwerdeverfahren Äußerungsfristen zu setzen oder einen beabsichtigten Te r- min zur Beschluss fassung mitzuteilen . Das Gebot zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gebietet lediglich, dass für die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit b e- steht, sich im Sinne von § 78 Abs. 2 MarkenG zu dem Vorbringen der Gege n- seite zu äußern . Hierfür ist es im Lichte des verfassungsrechtlichen Gebots des Art. 103 Abs. 1 GG ausreichend, aber auch erforderlich, dass den Beteiligten eine angemessene Frist zur Verfügung st eht , um zur Sache vortragen zu kö n- nen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1996 - I ZB 8/96 , GRUR 1997, 223 f . = WRP 1997, 560 - Ceco; vgl. zur Parallelvorschrift § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG BGH, Beschluss vom 1. Februar 2000 - X ZB 27/98, GRUR 2000, 597, 598 = WRP 2000, 642 - Kupfer - Nickel - Legierung; Beschluss vom 22. April 2008 X ZB 13/07, GRUR - RR 2008, 457, 458 = WRP 2008, 957 - Tramadol). Das Bundespatentgericht ist allerdings daran gehindert, seine Entscheidung allein auf g rund des Zeitablaufs seit der Beschwerdeeinlegung zu treffen, wenn der Beschwerdeführer darum gebeten hat, Gelegenheit zur Beschwerdebegrün - d ung zu erhalten und das Bundespatentgericht nach den Umständen dieser Bi t- te auch entsprechen will (vgl. BGH, GRUR - RR 2008, 457, 458 - Tramadol). 16 - 8 - Daraus ergibt sich zugleich, dass in einem solchen Fall der Beschwerdegegner grundsätzlich davon ausgehen darf, dass ihm die zu erwartende Beschwe r- debegründung zur Kenntnis gegeben wird und ihm seinerseits eine angeme s- sene Frist zur Erwiderung zusteht. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch der Beteiligten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren . Da nach darf der Richter sich nicht widersprüchlich verhalten ; er darf aus eigenen oder ihm zurechenbaren Fehlern keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allg e- mein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkr e- ten Situation verpflic htet ( BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Ja nuar 2008 2 BvR 2300/07, NJW 2008, 2243 Rn. 16). Zu beachten ist auch der Grundsatz der Waffengleichheit. A us dem allgemeinen Gleichheitssatz , der auch für die Handhabung des Verfahrensrechts gilt, ergibt sich die Gleichwertigkeit der pr o- zessualen Stellung der Parteien vor dem Richter und das Gebot der Gleichheit der Rechtsanwendung im Interesse ma terieller Gerechtigkeit (BVerfGE 69, 248, 254). c) Diesen Anforderungen wird die Verfahrensgestaltung des Bundesp a- ten tgerichts im Streitfall nicht gerecht. a a) Das Bundespatentgericht hat der Markeninhaberin die Beschwerde - schri ft der Widersprechenden vom 22. August 2011 zugestellt, mit der diese zur Einreichung einer umfänglichen Beschwerdebegrü ndung um eine Frist bi s zum 24. Oktober 2011 gebeten hatte. Anhaltspunkte dafür, dass das Bundespatent - gericht die erbetene Frist nicht gewähren woll t e, sind der Markeninhaberin nicht mitgeteilt worden, so dass sie darauf vertrauen durfte, dass sie im Anschluss an die zu erwart ende Beschwerdebegründung Gelegenheit haben würde, ihre Sicht der Dinge ausführlich darzustellen . 17 18 - 9 - (1 ) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist die B e- schwerde nicht bereits in der Beschwerdeschrift begründet worden . Der dort angeführte kur ze Hinweis auf die außeramtliche Einigung der Parteien ist be - reits deshalb keine die angemessene Erwiderungsfrist auslösende Begründung, weil die Widersprechende selbst mit ihrer Bitte um Einräumung einer Frist für eine umfängliche Beschwerdebegründung ei ndeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass es nicht schon bei dem bloßen Hinweis auf die Einigung der Parteien sein Bewenden haben sollte . Aus der Sicht der Markeninhaberin bestand damit kein Anlass, bereits zu dem Hinweis in der Beschwerdeschrift Stellung zu ne h- men. Sie konnte vielmehr die angekündigte Beschwerdebegründung abwarten. (2 ) Der Markeninhaberin ist auch nicht dadurch das gebotene rechtliche Gehör gewährt worden , dass das Bundespatentgericht nicht sogleich nach A b- lauf der von der Widersprechende n erbetenen Begründungsfrist am 24. Oktober 2011 , sondern erst am 23. November 2011, also etwa einen Monat später , en t- schieden hat . Allein aus dem Umstand, dass der Markeninhaberin nicht zeitnah nach dem 24. Oktober 2011 eine Beschwerdebegründungsschrif t zugegangen ist, konnte sie nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die Gegenseite auf eine Begründung verzichtet ha tt e und sie deshalb gehalten war, nunmehr von sich aus zur Sach - und Rechtslage Stellung zu nehmen. Auc h die B e- schwerdeschrift v om 22. August 2011 ist der Markeninhaberin e rst nach W o- chen - am 17. Oktober 2011 - zugestellt worden , so dass die Markeninhaberin nicht damit rechnen musste, dass keine Beschwerdebegründung eingegangen war . Zudem bestand die Möglichkeit, dass eine Verlänge rung der gesetzten Frist gewährt worden war, wie sie von der Widersprechenden ja auch tatsäc h- lich mit dem - der Markeninhaberin nicht zur Kenntnis gebrachten - S chriftsatz vom 28. Okto ber 2011 erbeten worden war. 19 20 21 - 10 - b b) Der Anspruch der Markeninhaberin au f Gewährung rechtlichen G e- hörs ist im Streitfall auch deswegen v erletzt worden, weil das Gericht sie vor der Entscheidung über die Beschwerde nicht von dem Telefongespräch des Vertr e- ters der Gegenseite mit der Berichterstatterin unterrichtet hat . Sie war d esw e- gen nicht darüber informiert, dass das Bundespatentgericht die Sache in Kürze beraten und die Widersprechende keine Beschwerdebegründung einrei che n werde , solange nach der vorläufigen Einschätzung der Berichterstatterin mit e i- nem Erfolg der Beschwerde zu rechnen sei. Telefongespräche zwischen einem Beteiligten und einem Mitglied des Gerichts bergen jedenfalls dann die Gefahr einer Verletzung des Anspruchs des anderen Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf ein faires Verfahren und auf Beach tung des Grundsatz es der Waffengleichheit, wenn - wie im Strei t- fall - nicht alle Verfahrensbeteiligte n von dem Gesprächsinhalt unterrichtet we r- den (BGH , Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 9/10, GRUR 2012, 89 Rn. 17 = WRP 2011, 468 - Stahlschluessel). So li egt es auch hier. War das Bundesp a- tentgericht bereits ohne die von der Widersprechenden angekündig te B e- schwerdebegründung geneigt, de r Beschwerde stattzugeben , und unterließ es deswegen die Beschwerdeführerin aufgrund einer Absprache mit der Berichte r- stat terin, die angekündigte Beschwerdebegründung einzureichen , die die Ma r- keninhaberin für ihre Erwiderung noch abwarten konnte, w äre das Gericht g e- halten gewesen , die Markeninhaberin über diese Umstände zu informieren und ihr vor seiner Entscheidung Gelegenhe it zur Stellungnahme zu ge ben. d) Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf de m Versag en des rechtlichen Gehörs. a a) Ein Gehörsverstoß im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG setzt vor - aus, dass die angefochtene Entscheidung auf de m Versag en des r echtlichen 22 23 24 25 - 11 - Gehörs beruht oder beruhen kann. Liegt der Gehörsverstoß in der Verletzung einer Hinweispflicht, muss mit der Rüge ausgeführt werden, wie die betreffende Partei auf einen Hinweis reagiert hätte, weil nur so das Rechtsbeschwerde - gericht beurteile n kann, ob die angefochtene Entscheidung auf dem Gehörve r- stoß beruht ( BGH, GRUR 2010, 1034 Rn. 17 - LIMES LOGISTIK , mwN). b b) Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerde. Sie hat ge l- tend gemacht, dass sich die Kostentragungspflicht der Widerspreche nden da r- aus ergebe, dass diese ihren Widerspruch trotz zulässiger Einrede der Nichtbe - nutzung weiterverfolgt habe, ohne den ernsthaften Versuch der erforderlichen Glaubhaftmachung der Benutzung e n ihrer Marke zu machen. Die Rechts - beschwerde hat ferner gelt end gemacht, dass sie für den Fall, dass sie vom Bundespatentgericht auf die Maßgeblichkeit der Vereinbarung der Parteien hi n- gewiesen worden wäre, vorgetragen hätte, dass die Einigung im Hinblick auf die Kostentragung vollkommen unergiebig sei. Die Nichtre gelung der Koste n- frage habe deshalb nur so verstanden werden können, dass dem Patent - und Markenamt die Entscheidung über die Kosten und damit die Anwendung des § 63 MarkenG überlassen sein sollte. Diese steh e im Einklang mit der in Ziffer 3 der Vereinbaru ng getroffenen Abrede, wonach ein vor dem Oberlandesgericht Hamburg schwebender Rechtsstreit durch übereinstim mende Erledigungserkl ä- rungen und wechselseitiger Kostenanträge, mithin ebenfalls durch eine gerich t- liche Kostenentscheidung nach billigem Ermesse n , erledigt werden sollte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Bundespatentgericht bei Berücksichtigung dieser Umstände zu einer an deren Beurteilung gelangt wäre. 26 27 - 12 - III. Die angefochtene Entscheidung ist danach aufzuheben. Die Sache ist zur a nderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen ( § 89 Abs. 4 Mar kenG). Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.11.2011 - 26 W(pat) 56/11 - 28
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