ECLI:DE:BGH:2016:080416BIZB91.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 91/15 v om 8. April 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2016 durch den Richter Dr. Löffler als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung des Schuldner s gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2015 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780015143566 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 21. Oktober 2015 als unzul ässig verworfen. Gegen den Ansatz der G e- richtsko sten mit Kostenrechnung vom 23. Oktober 2015 (Kassenzeichen 780015143566) hat sich der Schuldner mit einer als " Zurückweisung " bezeic h- neten schriftlichen Eingabe gewandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandung als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen. II. Die Eingabe des Schuldners vom 17. März 2016 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs . 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 2 ). 1 2 - 3 - III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung d es Schuldners hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Ei n- wendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufg rund derer der Kostenansatz erfolgt. Mit der Erinnerung werden keine Ei n- wände gegen die inhaltliche Richtigkeit der Kostenrechnung erhoben. Ohne Erfolg macht der Schuldner geltend, die Kostenrechnung sei nicht rechtskräftig unterzeichnet und deshalb formun wirksam. Unzutreffend ist zudem die Rüge des Schuldners, die Kostenrechnung enthalte keine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Form der Kostenrechnung entspricht den Anforderungen des § 25 Abs. 2 KostVfg . D ie Kostenanforderung enthält auch eine Rechtsbehelfsbelehr ung und bedurfte - da sie automationsgestützt erstellt und darauf auch hingewiesen wurde - weder einer Unterschrift noch hätte sie eines Abdrucks des Dienstsi e- gels bedurft. Soweit sich der Schuldner gegen die Kostenbelastung an sich wendet, ist dieser Einw and im Verfahren der E rinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - I ZB 15/11, juris Rn. 2 mwN). 3 4 - 4 - IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Löffler Vorinstanzen: AG Marienbe rg, Entscheidung vom 22.04.2015 - 2 M 123/15 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 08.07.2015 - 3 T 380/15 - 5
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