ECLI:DE:BGH:2017:2 70417BIZB91.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 91 /1 6 vom 27 . April 2017 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2, § 802f; RBStV § 10; LVwVG BW § 15a Abs. 3; LVwVfG BW § 41 Abs. 2 Satz 1; VwVfG § 1 Abs. 4 a) Im Verfahr en der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Wege der Verwaltung s- vollstreckung findet die Überprüfung der wirksamen Zustellung eines Beitragsb e- scheids durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht nicht statt. Grundlage der beantragten Zwangsvo llstreckungsmaßnah me gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ist nicht der Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde. b) Die zuständige Landesrundfunkanstalt ist Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 15a LVwVG BW . BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16 - LG Tübingen AG Tübingen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 27 . April 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , d ie Richter Prof. Dr. Schaffert , Prof. Dr. Koch , Dr. Löffler un d Feddersen beschlossen : Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Tübingen - 5. Zivilkammer (Einzelrichter) - vom 20 . September 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe schwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Ei n- zelrichter) zurückverwiesen . Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben . Gegenstandswert: 215,76 G ründe: A . D e r Gläubiger , eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Bezeichnung " Südwestrundfunk " tätige Landesrundfunkanstalt in den L ändern Baden - Württemberg und Rheinland - Pfalz. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstrecku ng wegen rüc kständiger Rundfunkbeiträge . 1 - 3 - Der Gläubiger richtete an das Amtsgericht Tübingen Gerichtsvoll - zieher verteilerstelle ein Vollstreckungsersuchen , in dem er die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - unter anderem der Bestimmung ei nes Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO - g e- gen den Schuldner beantragte . Die letzte Seite des Vollstreckungsersuchens enthielt eine " Aufstellung der rückständigen Forderungen " und den vorang e- stel l ten Hinweis: " Dem Beitragssch uldner sind bereits Festsetzungsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten unter der Beitragsnummer ... zugesandt worden " . Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 forderte die Gerichtsvollzieherin den Schuldner zur Za hlung binnen zwei Wochen auf und lud ih n zu r A bgabe der Vermögensauskunft. Mit Beschluss vom 14 . Juli 2016 hat das Vollstreckungsgericht die gegen die Ladung gerichtete Erinnerung des Schuldners vom 8 . Juli 2016 zurückg e- wiesen. Auf die - nach Annahme des Beschwerdegerichts - dagegen gerichtete sofo rtige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht (Einzelric h- ter) den Beschluss des Vollstreckungsgerichts aufgehoben und die Zwangsvol l- streckung aus dem Vollstreckungsersuchen des Gläubigers für unzulässig e r- klärt. Mit der vom Beschwerdegericht (E inzelrichter) zugelasse nen Rechtsb e- schwerde verfolgt d e r Gläubiger seinen Antrag auf Zurückweisung der sofort i- gen Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Vollstreckungsg e- richt s vom 14. Juli 2016 weiter. B . Das B eschwerdegericht (Einzelrichter) ist von der Zulässigkeit und B e- gründetheit der Beschwerde des Schuldners ausgegangen . Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beschwerde sei bereits wegen fehlender Zustellung des Vollstr e- ckungstitels begründet. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung s ei eine 2 3 4 5 - 4 - Zustellung der Bescheide. Der Schuldner habe den Zugang bestritten. Das Vollstreckungsgericht habe sich zu Unrecht auf die Zugangsvermutung gemäß §§ 41, 43 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden - Württemberg ( LVw VfG BW ) gestützt. Diese Vorschriften s eien gemäß § 2 LVwVfG BW nicht anwendbar. Die Zustellung richte sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften gemäß §§ 130, 132 BGB. Für eine entsprechende Anwendung der Grundsätze der Z u- stellungsfiktion durch Aufgabe bei der Post gemäß § 41 LVwVfG BW se i ang e- sichts dieser Vorschriften kein Raum. Die Beschwerde des Schuldners sei zudem begründet, weil es an der m a- teriellen Behördeneigenschaft des Gläubigers fehle . Diese sei ebenfalls als Vollstreckungsvoraussetzung vom Vollstreckungsgericht zu prüfen . C . Die vom Beschwerdegericht (Einzelrichter) zugelassene Rechtsb e- schwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. I. Die Rechtsbeschwerde ist statt haft (§ 574 Abs. 1 S atz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat (BGH , Beschluss vom 13. März 2003 IX ZB 134/02 , BGHZ 154, 200, 201 ) . II . Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Einzelrichters ist aufzuheben, weil er unter Verletzung des Ve r- fassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). 6 7 8 9 - 5 - 1. Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem origi nären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt (st. R spr.; vgl. BGHZ 154, 200, 202 ; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - I ZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rn. 4; Beschluss vom 7. Januar 2016 - I ZB 110/14, NJW 2016, 645 Rn. 10 ; Beschluss vom 21. Juli 20 16 I ZB 121/15, juris Rn. 5). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist im we i- testen Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kolleg i- um auch dann entscheiden muss , we nn zur Fortbildung des Rechts oder - wie vorliegend vom Einzelrichter angenommen - zur Wahrung einer ei nheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittel gerichts geboten ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 154, 200 , 202 ; Beschluss vom 24. November 2011 - VII ZB 33/11, NJW - RR 2012, 441 Rn. 9; Beschluss vom 7. Januar 2016 I ZB 110/14, NJW 2016, 645 Rn. 10). Damit hat der Einzelrichter das Gebot des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt. Die Nichtübertragung des Ve r- fahrens auf die voll besetzte Kamme r erfüllte die Voraussetzungen der objekt i- ven Willkür. Sie war offensichtlich unvertretbar und lag außerhalb der Geset z- lichkeit, so dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 154, 200, 203 ). 2. Die Rechtsbeschwerde hat den Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters gerügt. Im Übrigen war der Verstoß vom Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ 154, 200, 203 ). Der Berücksichtigung der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht § 568 Satz 3 ZPO nicht entgegen (BGHZ 15 4, 200, 204 ). 10 11 - 6 - III. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einze l- richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Mö g- lichkeit des § 21 GKG Gebrauch. Diese Kosten wären bei richtiger Behandlung der Sache durch den Einzelrichter nicht entstanden. D. Für die neue Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: I . Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass der Schuldner gegen den Be schluss des Vollstreckungsgerichts vom 14. Juli 2016 form - und fristgerecht Beschwerde eingelegt hat. Diese Annahme ist aktenwidrig . Der G e- richtsa kte lässt sich eine entsprechende Beschwerdeschrift des Schuldners nicht entnehmen. Bestandteil der Akte ist l ediglich ein als "Sofortige Beschwe r- de nach § 793 ZPO" bezeichnetes und am 9. Mai 2016 , also vor Erlass des B e- schlu sses des Vollstreckungsgerichts (14. Juli 2016) eingegangene s Schreiben des Schuldners vom 7. Mai 2016. Ein ebenfalls bei der Akte befindlich es Schreiben vom 2. März 2016 betrifft eine "Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Februar 2016" und ist für das vorliegende Verfahren ebenfalls ohne Belang. II . Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Beschwerde des Schul d- ners sei begründet, weil eine wirksam e Zustellung nicht nachgewiesen sei und damit eine Grundvoraus setzung der Zwangsvollstreckung fehle , hält der rechtl i- chen Nachprüfung nicht stand. 1. Dem Beschluss des Beschwerdegerichts lässt sich bereits nicht hinre i- chend klar entnehmen, worau f sich das von ihm angenommene Zustellungse r- fordernis beziehen soll. Das Beschwerdegericht spricht insoweit zum einen von 12 13 14 15 16 - 7 - einem Fehlen der Zustellung der "Bescheide", zum anderen von einer fehle n- den "Titelzustellung" . 2. Die Zustell ung eines "Titels" is t ebenso wenig Voraussetzung der Be i- treibung von Rundfunkbeiträgen wie die Zustellung des Vollstreckungsers u- chens der Gläubigerin . a) Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 des Run d- funkbeitragsstaatsvertrags vom 17. Dezember 2010 (RBStV ) durch die zustä n- dige Lan desrundfunkanstalt festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsve r- fahren vollstreckt (§ 10 Abs. 6 RBStV). Die Vollstreckung erfolgt im Land B a- den - Württe mberg gemäß § 13 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden - Württem berg (LVwVG BW) durch Beitreibung. b) Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vol l- streckungsbehörden gelten die in § 15a Abs. 3 LVwVG BW geregelten Vollstr e- ckungsvoraussetzungen ( BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, AfP 2016, 48 Rn. 27 ; Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZB 11/15, NJW - RR 2016, 378 Rn. 14; Beschluss vom 21. Oktober 2015 - I ZB 6/15, NVwZ - RR 2016, 117 Rn. 20 ). Danach finden die Vorschriften des Achten Buches der Z i- vilprozessordnung mit der Maßgabe Anwe ndung, dass an die Stelle der vol l- streckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsers u- chen der Vollstreckungsbehörde tritt und es keiner Zustellung des Vollstr e- ckungsersuchens bedarf (§ 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVfG BW). Diese Vorausse t- zungen sind auch im Streitfall maßgeblich . Die Gerichtsvollzieherin ist aufgrund des schriftlichen Vollstreckungsersuchens des Gläubigers vom 1. Mai 2015 tätig geworden. 17 18 19 - 8 - 3. Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts ist auch die wirksame Zustellung e ines Beitragsbescheids kein e Vollstreckungsvoraussetzung. a ) Das Erfordernis der Zustellung eines "Grundbescheids" besteht schon deshalb nicht, weil ein solcher Beitragsbescheid weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtss chutzes erforderlich ist. Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht kraft Gesetzes, ohne dass der Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheids erforderlich ist (BGH, AfP 2016, 48 Rn. 5 3 mwN). b) Bescheide der Rundfunkanstalten sind erst für die zwangsweise Be i- treibung rückständiger Gebühren und Beiträge erforderlich (BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53 ). Gegen diese Bescheide kann der Schuldner sowohl vor Einleitung der Vollstreckung als auch nach einer Entrichtung der Gebühr oder des Beitrags nebst eventueller Säumniszus chläge den Verwaltungsrechtsweg beschreiten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 21 ff.; BGH, AfP 2016 , 48 Rn. 53 ; BVe rwG, Urteil vom 18. März 2016 6 C 7/15, juris Rn. 54 ). Im Rahmen der im Verwaltungsrechtsweg zu überpr ü- fenden Wirksamkeit des Bescheids kann es auch auf die Frage der Bekanntg a- be ankommen (vgl. VGH Baden - Württemberg, Beschluss vom 4. Oktober 2016 - 2 S 1203/16, Entscheidung sumdruck II 2) . Geht der Schuldner nicht erfol g- reich im Wege des Verwaltungsre chtswegs gegen einen Festsetzungsbescheid vor und wird dieser unanfechtbar oder entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs , liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung vor (§ 2 Nr. 1 und 2 LVwVG BW). Dies entspricht dem tragenden G rundsatz des Vollstreckungsrechts, dass nur die Unanfechtbarkeit und nicht (auch) die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts Vollstreckungsvor aussetzung ist (vgl. Deusch/Burr, BeckOK.VwVfG , 34. Edition, Stand 1. Oktober 2016, § 6 Rn. 20). 20 21 22 - 9 - Eine wirksame Zustell ung der Beitragsbescheide ist mithin keine Vollstr e- ckungsvoraussetzung. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW verlangt lediglich, dass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwaltungsakt b e- zeichnet wird ; gemäß § 15a Abs. 4 Nr. 4 LVwVG BW re i cht es zudem aus , dass das Vollstreckungsersuchen die Angabe enthält, der Verwaltungsakt sei una n- fechtbar geworden (vgl. auch BGH, NJW - RR 2016, 378 Rn. 25) . Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvoll zieher und das Vollstreckungsgericht findet im Vollstreckung s- verfahren gerade nicht statt . Grundlage der beantragten Zwangsvollstr e- ckungsmaßnahme gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ist nicht der Gebü h- ren - oder Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vol lstreckungsersuchen der Vollst reckungsbehörde ( vgl. BGH, AfP 2016, 48 Rn. 54). Für den Einwand, die Zwangsvollstreckung aus Rundfunkbeitragsbescheiden sei unzulässig , weil die Bescheide rechtswidrig oder unwirksam seien , steht dem Beitragsschuldner der Ver waltungsrechtsweg offen (vgl. VGH Bade n - Württemberg, Beschluss vom 4. Oktober 2016 - 2 S 1203/16, Entscheidung sumdruck unter I und II 1 ) . c) Soweit das Beschwerdegericht mit dem von ihm angenommenen Erfo r- dernis der "Zustellung" der Beitragsbescheide der en Bekanntgabe zum Au s- druck bringen will, gehen seine Ausführungen an den im Streitfall maßgeblichen Umständen vorbei. Insbesondere stellt sich nicht die vom Beschwerdegericht umfangreich erörterte Frage, ob die in § 41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfa h- rensg esetz für Baden - Württemberg (LVwVfG BW ) geregelte Zugangsverm u- tung im Streitfall entsprechend Anwendung findet. aa ) Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG BW gi l t ein schriftlicher Verwa l- tungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag n ach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Diese gesetzliche Annahme gilt alle r- dings nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt 23 24 - 10 - zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zu gangs nachzuweisen (§ 41 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG BW). Eine Behörde kann allerdings ihrer Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs nach den Grundsätzen des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlos sen werden kann, dass der Empfänger einen Bescheid oder ein Schreiben tatsächlich erha l- ten haben muss ( BFH, Urteil vom 12. August 1981 - I R 140/78 , BFHE 134, 213, 215 ; SaarlOVG, NVwZ - RR 2 012, 131 ; SächsOVG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 3 A 663/10 , juris Rn. 7; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 2016 - 11 BV 15.1164, juris Rn. 21 mwN). Maßgeblich kann ins o- weit sein, dass der Bescheid oder das Schreiben an eine Adresse gesandt wu r- de , unter der der Adressat bereits längere Zeit ansäss ig ist und er in jüngerer Zeit auch nachweislich mehrere Schreiben erhalten hat, auf die er reagiert hat . Relevant kann ferner sein, ob vorgetragen wurde, dass es unter der entspr e- chenden Adresse in der fraglichen Zeit Schwierigkeiten bei der Postzustellun g gegeben hat. Weiter kann die Besonderheit berücksichtigt werden, ob Schre i- ben oder Bescheide als unzustellb ar an die Behörde zurückgelangt sind (vgl. SaarlOVG, NVwZ - RR 2012, 131 ; SächsOVG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 3 A 663/10, juris Rn. 7; Bayerisch er Verwalt ungsgerichtshof, Urteil vom 18. Feb ruar 2016 - 11 BV 15.1164, ZfSch 2016 , 297 Rn. 21 ). bb ) Von diesen Grundsätzen des Anscheinsbeweises - und entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts gerade nicht von der widerleglichen Verm u- tung des § 41 A bs. 2 Satz 1 VwVfG BW - ist zutreffend d as Vollstreckungsg e- richt ausgegangen. Es hat angenommen, der Schuldner habe einen Zugang der Beitragsbescheide nicht hinreichend substantiiert bestritten. Er habe keine U m- stände darlegt und glaubhaft gemacht, aus den en sich plausibel ergebe, dass er die zum Gegenstand des Vollstreckungsersuchens gemachten Bescheide 25 - 11 - nicht erhalten habe, obwohl er offensichtlich andere Post, so auch die Gericht s- post und die Schreiben der Gerichtsvollzieherin unter der angegebenen A n- schr ift zuverlä ssig erhalten habe. Die Beschwerdeerwiderung hat vorgetragen, dass der Schuldner auf die versandten Bescheide durch eigene Schreiben re a- giert, teilweise Widerspruch eingelegt und auch auf einen Widerspruchsb e- scheid geantwortet habe. cc ) Abwe ichende Feststellungen hat das Beschwerdegericht nicht getro f- fen. Es hat als wahr unterstellt, dass der Gläubiger die Bescheide zur Post g e- geben hat. Auf die Feststellungen des Vollstreckungsgerichts und den Vortrag des Gläubigers ist es nicht eingegangen. Es hat nicht geprüft, ob im Streitfall auf der Grundlage des vom Gläubiger gehaltenen und vom Vollstreckungsg e- richt festgestellten Sachverhalts nach der Lebenserfahrung von einem Zugang der Bescheide und damit von einer wirksa men Bekanntgabe auszugehen is t. III . Die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, die Beschwerde des Schuldners sei außerdem begründet, weil dem Gläubiger die "materielle Behö r- deneigenschaft" fehle, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, als Vollstreckungsvorau s- setzung sei zu prüfen, ob der Gläubiger eine Behörde bzw. eine Vollstr e- ckungsbehörde sei. Der Begriff der Behörde sei in allen gesetzlichen Vorschri f- ten in einem einheitlichen Sinne aufzufassen, und zwar im Sinne des Staats - und Verwaltungsrechts. Nach den insoweit geltenden Maßstäben sei der Glä u- biger keine Behörde. Er trete unternehmerisch auf und handele gewerblich. Für die Behördeneigenschaft sei zudem zwingend Gesetzestreue erforderlich. D a- mit sei nicht vereinbar , dass der Gläubiger seine satzungsmäßigen Rechte überschreite und rechtsstaatlich und grundrechtlich gebotene Tilgungsbesti m- mungsrechte der Beitragsschuldner aushebele. Damit werde dem Beitrag s- 26 27 28 - 12 - schuldner die Subjekt eigenschaft genommen, er werde vielmehr z um Objekt eines lebenslangen Vollstreckungsverfahrens. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. 2. Bereits der Ausgangspunkt der Beurteilung des Beschwerdegerichts , der Begriff der Behörde sei in allen gesetzlichen Vorschrift en in einem einheitl i- chen Sinn, und zwar im Sinn des Staats - und Verwaltungsrechts aufzufassen , ist unzutreffend . a) Der Begriff der Behörde ist nicht einheitlich, sondern in einem funktion a- len, auf das jeweilige Gesetz und den maßgeblichen Regelungsko ntext bez o- genen Sinne zu verstehen. So bezieht etwa § 1 Abs. 4 VwVfG den Begriff der Behörde ausdrücklich auf das Verwaltungsverfahrensgesetz ("Behörde im Si n- ne dieses Gesetzes") . Der Behördenbegriff nach § 1 Abs. 4 VwVfG kann de s- halb nicht ohne weiteres f ür andere Rechtsgebiete übernommen werden (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 1 Rn. 226 mwN ; M. Ron e l- lenfitsch in BeckOK.VwVfG, 34. Edition, Stand 1. April 2016, § 1 Rn. 65 ; Ra m- sauer in Kopp/Rams auer , VwVfG, 17. Aufl., § 1 Rn. 51, 51d ; Schönenbroicher in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 1 Rn. 45 ). Während die Bestimmung des § 1 Abs. 4 VwVfG voraus setzt , dass die als Behörde in Betracht kommende Stelle Aufgaben der öff entlichen Verwaltung wahrnimmt, ist der Behördenbegriff d es Pressere chts nicht organisat orisch - verwaltungstechnis ch , sondern funkti o- nal - teleologisch dahin zu verstehen, dass auch juristische Personen des Priva t- rechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Daseinsvor sorge eingesetzt werden, unter den Begriff der Behörde fallen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04, NJW 2005, 1720 f.). Der Behördenbegriff des Beamtenrechts gemäß § 26 Abs. 2 BBG ist nach dienstrechtlichen Grundsätzen (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1991 - 2 C 16/88, NJW 1991, 2980, 2981 mwN) und derjenige des Persone n- 29 30 - 13 - standsgesetzes entsprechend der Zielsetzung von § 65 PStG auszulegen (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs aaO § 1 Rn. 226 Fn. 643 ). Für den Behö r- denbegriff ist mithin maßgeblich a uf den jeweiligen Regelungskontext abzuste l- len (vgl. OLG Bremen, NVwZ 2011, 1146, 1147 mwN). b ) Aus dem im Streitfall maßgeblichen Regelungszusammenhang und der ausdrücklich vom Gesetz vorgenommenen Begriffsbestimmung ergibt sich zweifelsfrei , dass der Gläubiger Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 15a Abs. 3 und 4 LVwVG BW ist. Gemäß § 10 Abs. 6 RBStV werden Bescheide, mit denen rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt werden, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Für die Beitreibung von Beitragsbescheiden durch den Gerichtsvol l- zieher ist gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ein schriftliches Vollstr e- ckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde erforderlich. Gemäß § 4 Abs. 1 LVwVG BW ist unter dem Begriff der Vollstreckungsbehörde die Behörd e zu verstehen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dies ist die zuständige La n- desrundfunkanstalt (§ 10 Abs. 5 RBStV) . Für die Festsetzung rückständigen Rundfunkbeiträge des Schuldners ist mithin kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung die zuständige Landesrundfunkanstalt als Vollstreckungsbehörde anzusehen ( vgl. BGH, AfP 2016, 48 Rn. 32; NJW - RR 2016, 378 Rn. 20 ). 3. Auch die weiteren Annahmen des Beschwerdegerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Entgegen der Ansicht des B eschwerdegerichts hängt die im Streitfall maßgebliche Behördeneigenschaft nicht davon ab, ob der Gläubiger stets rechtmäßig handelt oder als "gesetzestreu" anzusehen ist . Im Hinblick auf die hier maßgebliche Frage, ob der Gläubiger als Landesrundfunkanstal t bei der 31 32 33 34 - 14 - ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabe der Festsetzung rückständiger Beiträge als Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 15a LVwVG BW anzusehen ist, ist ferner nicht relevant, ob er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Erbringer medialer Leistunge n als Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinne oder "unte r- nehmerisch" auftritt . Insoweit erfüllt der Gläubiger im Rahmen des dualen Run d- funksystems in Konkurrenz zu privaten Rundfunkveranstaltern seine aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende verfassungsrechtli che Aufgabe , den Bürgern eine mediale Grundversorgung zu bieten (vgl . BVerfGE 90, 60, 90 ). Davon zu unte r- scheiden ist die vorliegend allein maßgebliche Funktion, die der Gesetzgeber dem Gläubiger als Landesrundfunkanstalt bei der Festsetzung und Durchse t- zu ng der ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben zustehenden Beiträge verliehen hat. Ebenfalls ist es unerheblich , ob der Gläubiger an öffentliches Besoldungs - und Vergaber echt gebunden ist oder dieses anwendet , ob er Werbezeiten ve r- kauft oder die rechtlichen Regelungen der Zulässigkeit von Sponsoring und Produktplatzierungen einhält, ob in Beitragsrechnungen von einer Behörde die Rede ist und ob Zahlungsaufforderungen als einfache Briefe versch ickt werden. Alle diese Umstände sind nicht nur für den im Stre itfall allein maßgebl i- chen vollstreckungsrechtlichen Behördenbegriff ohne Bedeutung, sondern auch für den vom Beschwerdegericht selbst zugrunde gelegten "allgemeinen" Begriff der Behörde, der eine Einheit von Personen und sächlichen Mitteln voraussetzt, di e mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet, in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnet und dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderte r Zwecke tätig zu sein (vgl. BVerwG, N JW 1991, 2980 mwN). 35 36 - 15 - b) Die Rechtsbeschwerde macht schließlich mit Recht geltend , dass das Beschwerdegericht seine Beurteilung nicht ohne weiteres auf tatsächliche U m- stände stützen darf , die von k einer Partei im vorliegenden Verfahren vorgetr a- gen oder v on der Beschwerdeerwiderung bestritten oder abweichend vorgetr a- gen wurden. Soweit sich das Beschwerdegericht auf gerichtsbekannte Umstä n- de berufen oder von Offenkundigkeit ausgehen will , muss es dies so begrü n- den, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung möglich ist . Büscher Schaffert Koch Löffler Feddersen Vorinstanzen: AG Tübingen, Entscheidung vom 14.07.2016 - 2 M 176/16 - LG Tübingen, Entscheidung vom 20.09.2016 - 5 T 143/16 - 37
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