ECLI:DE:BGH:2017:140917BIZB9.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 9/17 vom 14 . September 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 574, 802c, 802g, 802h Abs. 1 a) Die Beschwer muss als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechts mittel nach der Zivilprozessordnung noch zum Zeitpunkt der En t- scheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig und führt zu seiner Verwerfung. b) Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechts mitte l- klägers voraus, die nicht allein in der Kostenlast besteht. Ist die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits, sind Prozesskosten bei der Bestimmung der Beschwer nicht zu berücksichtigen. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 - I ZB 9/17 - LG Memmingen AG Memmingen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14 . September 2017 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen - 4 . Zivilkammer - vom 24 . Januar 2017 wird auf Kos ten des Schuldners als unzulässig verworfen . Gegenstandswert: 2 Gründe: I . Der Schuldner wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Ko b- lenz vom 1. September 1991 zur Z ahlung von 8.562,99 DM zuzüglich Zinsen an die Gläubigerin verurteilt. Die Gläubiger in betreibt auf der Grundlage dieses Urteils gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Teilford e- - vertret en durch die D. Inkasso GmbH & Co. KG - mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 die Abna h- me der Vermögensauskunft und für den Fall der Weigerung des Schuldners den Erlass eines Haftbefehls gegen ihn und seine anschließende Verhaftung. Im von der zuständigen Ger ichtsvollzieherin bestimmten Termin vom 27. N o- vember 2014 verweigerte der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft. D as Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22 . Januar 2015 Haftbefehl gegen den Schuldner erlassen, um die Abgabe einer Vermögensauskunft gem äß § 802c ZPO zu erzwingen. 1 2 - 3 - Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne E r- folg geblieben. Mit am 14. Februar 2017 beim Bundesgerichtshof eingegang e- nen Schriftsatz hat der Schuldner die vom Beschwerdegericht zugelas sene Rechtsbes chwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 20. Februar 2017 hat das Amtsgericht Memmingen den Haftbefehl vom 22. Januar 2015 gemäß § 802h Abs. 1 ZPO mit der B e- gründung aufgehoben, die Vollziehung des Haftbefehls sei unstatthaft, da nach dessen Erlass mehr als zwei Jahre vergangen seien. Mit seiner Rechtsmittelbegründung vom 13. April 2017 beantragt der Schuldner, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und der sofortigen Beschwerde gemäß dem Antrag des Schuldners stattzugeben, das heißt den Haftbefehl des Vo llstr e- ckungsgerichts Memmingen vom 22. Januar 2015 aufzuheben. II . Das Beschwerdegericht hat angenommen, die sofortige Beschwerde des Schuldners sei unbegründet. Die Voraussetzungen eines Haftbefehls g e- mäß § 802g ZPO seien gegeben. Die allgemeinen Voraus setzungen der Zwangsvollstreckung lägen vor. Die D. Inkasso GmbH & Co. KG habe den Vol l- streckungsantrag vom 31. Oktober 2014 in wirksamer Stellvertretung für die Gläubigerin gestellt. Der Schuldner sei wirksam von der Gerichtsvollzieherin zur Abgabe der Ve rmögensauskunft gela den worden. Er habe die Abgabe der Ver - mögensauskunft ohne Grund verweigert. III . Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist stat t- haft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) . Sie ist jedoch nicht mehr zulässig , weil die Beschwer des Schuldners nach ihrer Einlegung entfallen ist . 1. Die Beschwer muss als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für j e- des Rechtsmittel nach der Zivilprozessordnung noch zum Zeitpunkt der En t- scheidung über das Rechtsmittel gegeben sei n; ihr Wegfall macht das Recht s- 3 4 5 6 7 8 - 4 - mittel unzulässig und führt zu seiner Verwerfung (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2004 - X ZB 11/04, NJW - RR 2004, 1365; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 574 Rn. 6, Vor § 511 Rn. 10 f.; Lipp in MünchKomm.ZPO, 5. Aufl., § 577 Rn. 7 ; in BeckOK.ZPO /Wulf , Stand 15. Juni 2017, § 577 Rn. 1). 2. Der Schuldner war durch den angefochtenen Beschluss beschwert, der seine sofortige Beschwerde gegen den Erlass des Haftbefehls zurückgewiesen hat. Diese Beschwer ist nach Einlegung der Rechtsbe schwerde dadurch entfa l- len , dass das Vollstreckungsgericht den Haftbefehl aufgehoben hat. 3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich eine Beschwer nicht aus dem Fortbestand der Entscheidung d es Beschwerdegerichts und der mit der Zurückwei sung der sofortigen Beschwerde verbundenen Kostenlast des Schuldners. a) Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Recht s- mittelklägers voraus, die nicht allein in der Kostenlast besteht (Zölle r / Heßl er aaO Vor § 511 Rn. 10; Zöller/ Her get aaO § 99 Rn. 4). Ist die Hauptsach e G e- genstand des Rechtsstreits, sind Prozesskosten bei der Bestimmung der B e- schwer nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2011 V ZB 236/10, NJW - RR 2011, 1026 Rn. 7 ; BeckOK.ZPO /Wulf aaO § 511 Rn. 1 8.15 ). b) So liegt es hier. Mit seiner Rechtsmittelbegründung hat der Schuldner geltend gemacht , er erstrebe die Aufhebung des Haftbefehls vom 22. Januar 2015. Gegenstand des Rechtsstreits in der Hauptsache war danach auch in der Rechtsbeschwerde die A ufhebung des Haftbefehls. Die mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde verbundene Kostenlast hat bei der Bestimmung der Beschwer daher außer Betracht zu bleiben. Der Schuldner hat aus der pr o- zessualen Überholung dieser in der Hauptsache auf Aufhebung des Haftbefehls gerichteten sofortigen Beschwerde in der Rechtsbeschwerdeinstanz keine Ko n- sequenzen gezogen. 9 10 11 12 - 5 - IV . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Löf fler Schwonke Vorinstanzen: AG Memmingen, Entscheidung vom 22.01.2015 - 1 M 3387/14 - LG Memmingen, Entscheidung vom 24.01.2017 - 44 T 1803/16 - 13
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