ECLI:DE:BGH:2018:111018BIZB9.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 9/18 vom 11. Oktober 2018 in dem Verfahren auf Aufhebung eines inlä ndischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1059 Abs. 2 Die Verkennung der Grenzen der Rechtskraft stellt einen Verstoß de s Schied s- gerichts gegen den verfahrensrechtlichen ordre public dar. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - I ZB 9/18 - OLG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Januar 2018 im Kostenpunkt und insowei t aufgehoben, als der Aufh e- bungsantrag im Hinblick auf den Antrag auf Zustimmung zur B e- auftragung eines Buchprüfers für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 10. Juli 2013 erfolglos geblieben ist. Auf den Antrag des Antragstellers wird der im Schiedsverfahren DIS SVKö2/16 am 28. Juli 2017 ergangene Schiedsspruch unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags aufgehoben, soweit das Schiedsgericht den Antrag auf Zustimmung zur Beauftragung eines Buchprüfers zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der von der Ant ragsgegnerin erstellten Provisionsabrechnungen auch für die Zeit vom 1. Januar bis zum 10. Juli 2013 zurückgewiesen hat. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Antrag s- gegnerin. Die Kosten des Verfahrens beim Oberlandesgericht tr a- gen zu 2/3 d er Antragsteller und zu 1/3 die Antragsgegnerin . Gegenstandswert: 3.630 - 3 - G ründe: I. Der Antragsteller war aufgrund eines V ertrags vom 7. Oktober 1993 für die Antragsgegnerin als Handelsvertreter tätig. Mit Nachtrag vom 15. Juni 2011 vereinbarten die Par teien eine Schiedsklausel. Die Antragsgegnerin kündigte den Handelsvertretervertrag fristlos am 22. August 2011 . E in e Schiedsklage des Antragstellers auf Zahlung von Provisionen aus Lieferungen für das Jahr 2012 i n Gesamt höhe von 7.572,10 darüber hinausgehende Auskunftsansprüche wurde mit Schiedsspruch vom 14. September 2015 (DIS SV - Kö - 2/14) als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen dieses Schiedsspruchs heißt es unter der Überschrift "I. Provisionsansprüche": Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum Januar 2011 bis 10. Juli 2013 keine Provisionsansprüche gegen die Beklagte. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2016 erhob der Antragsteller eine weit e- re Schiedsklage gegen die Antragsgegnerin auf Zustimmung zur Buchpr üfung für Geschäftsvorfälle ab 1. Januar 2012. Durch Schiedsspruch vom 28. Juli 2017 (DIS - SV - Kö - 2/16) wurde dieser Schiedsklage für den Zeitraum vom 11. Juli 2013 bis zum Erlass des Schiedsspruchs stattgegeben. De n weiterg e- hende n Antrag wies das Schiedsger icht mit der Begründung ab, Provisionsa n- sprüche des Klägers für den Zeitraum von Januar 2011 bis 10. Juli 2013 seien durch den Schiedsspruch vom 14. September 2015 im Verfahren DIS - SV - Kö 2/14 rechtskräftig abgewiesen worden. Hilfsansprüche, die - wie die B uc h- prüfung - der Ermittlung der Anspruchshöhe dienten, kämen dann insoweit ebenfalls nicht mehr in Betracht. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragsteller s auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 28. Juli 2017 zurückgewiesen. Mit der Rechtsb e- schwer de verfolgt der Antragsteller den Aufhebungsantrag weiter , soweit das Schiedsgericht den Antrag auf Zustimmung zur Buchprüfung auch für den Zei t- 1 2 3 - 4 - raum vom 1. Januar bis 10. Juli 2013 abgewiesen hat. Die Antragsgegnerin b e- antragt, d as Rechtsmittel zur ück zu wei s e n. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i n Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, § 575 ZPO). Sie ist im Umfang der Anfechtung der Beschw erdeentscheidung auch begründet. Das Oberlandesg e- richt hat nicht erkannt, dass der Schiedsspruch gegen den inländischen verfa h- rensrechtlichen ordre public verstößt, soweit das Schiedsgericht den Anspruch des Antragstellers auf Zustimmung zur Durchführung e iner Buchprüf ung auch für den Z eitraum vom 1. Januar bis zum 10. Juli 2013 abgewiesen hat (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO). 1. Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO au f- gehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung z u einem E r- gebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Das setzt voraus, dass dieses Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm ve rletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die element a- ren Grundlagen der Rechtsordnung verletz en. Danach stellt nicht jeder Wide r- spruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für d ie Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 III ZB 17/08, WM 2009, 573 Rn. 5 , mwN; Beschluss vom 16. Dezember 2015 I ZB 109/14, ZInsO 2016, 335 Rn. 10). Zu den elementaren rechtsstaatli chen Werten des deutschen Ve r- fahrensrechts gehören die Grundsätze der Rechtskraft, die unverzichtbar für die 4 5 - 5 - Gewährleistung des Rechtsfriedens sind. Nach § 1055 ZPO hat der Schied s- spruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils. Zwar unterliegt das Schiedsverfahren der Parteidisposition. Eine Parteidisposition über die rechtskräftig entschiedene Sache erscheint deshalb im Schiedsverfa h- ren nicht ausgeschlossen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 10 5 9 Rn. 61; MünchKomm.ZPO/ Münch , 5. Aufl., § 1055 Rn. 28). Jedenfalls ist die materielle Rechtskraft des Schiedsspruchs unter den Parteien aber im gleichen Umfang wie die Rechtskraft eines Urteils so lange zu beachten, wie sich die Parteien nicht übereinstimmend von der materielle n Rechtskraft des Schiedsspruchs lösen wollen. Insoweit ist über den ordre public auch die Beachtung der mater i- ellen Rechtskraft von Schieds sprüchen durchzusetzen. Danach stellen klare Fälle der Missachtung der Rechtskraft früher erga n- gener Urteile, sowe it sie nicht schon wie etwa die Nichtbeachtung einer g e- richtlichen Entscheidung über die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Ve r- fahrens gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO zur Nichtigkeit eines Schiedsspruchs fü h- ren, jedenfalls einen Verstoß gegen den inländis chen ordre public dar (Schlo s- ser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., Anh. zu § 1061 Rn. 363; Voit in Musielak/ Voit, ZPO, 15. Aufl., § 1059 Rn. 26; Gaul in Festschrift Sandrock, 2000, S. 285, 310 f., 327; vgl. auch Schweizerisches Bundesgericht, BGE 141 III, S . 229, 234). D ie Annahme eines Verstoßes gegen den ordre public durch Missachtung der Rechtskraft setzt allerdings voraus , dass die Bestimmung de s Umfangs der Rechtskraft anhand der früheren Entscheidung nicht zweifelhaft ist und insb e- sondere keine Auslegu ng der Entscheidungsgründe erfordert (vgl. Schlosser in Stein/ Jonas aaO Anhang zu § 1061 Rn. 363). 2 . Nach diesen Grundsätzen verstößt der im vorliegenden Verfahren a n- gegriffene Schiedsspruch DIS - SV - Kö - 2/16 entgegen der Ansicht des Oberla n- desgerichts gegen den verfahrensrechtlichen ordre public, soweit darin Anspr ü- 6 7 - 6 - che des Antragstellers auf Zustimmung zur Buchprüfung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 10. Juli 2013 zurückgewiesen worden sind. a) Das Oberlandes gericht hat angenommen, ein Aufhebungsgrund im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO liege nicht vor. Dazu hat es ausgeführt: Der Antragsteller berufe sich ohne Erfolg auf einen Verstoß des Schied s- spruchs gegen den ordre public im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO, weil das Schiedsgericht unzutreffend angenommen h abe , Provisionsa n- sprüche für den Zeitrau m bis zum 10. Juli 2013 seien durch den Schiedsspruch vom 14. September 2015 im Verfahren DIS - SV - Kö 2/14 rechtskräftig abgewi e- sen worden, so dass insoweit auch kein Anspruch auf Bucheinsicht best ehe . Eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Schied sgerichts durch die ordentlichen Gerichte finde grundsätzlich nicht statt. Nur wenn die Hinnahme des Schiedsspruchs unerträglich wäre, greife der ordre public ein. Ungeachtet des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs im Aufhebungsverfahren sei die Beu r- teilung d es Schiedsgerichts jeden falls sachlich zutreffend. Für die hier zu tre f- fende Entscheidung sei die einschränkungslos e rechtskräftige Abweisung der Schiedsklage wegen Provisionsansprüchen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 10. Juli 2013 maßgeblich. Die Annahme des Schiedsgerichts, wegen rechtskräftiger Abweisung der Schiedsklage auf Provisionszahlung für d i e Zeit bis 10. Juli 2013 bestünden diesbezüglich auch keine Annexansprüche des Schiedsklägers auf Bucheinsicht, sei zumindest (gut) vertretbar und stelle jedenfalls keinen Verstoß gegen den ordre public dar. b) Mit d ieser Begründung hat das Oberlandesgericht rechts fehlerhaft für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 10. Juli 2013 eine Bindung des Schied s- gerichts an den Schiedsspruch im Verfahren DIS - SV - Kö 2/14 angenommen und insoweit zu Unrecht einen Verstoß des Schiedsspruchs gegen den ordre public verneint. 8 9 10 - 7 - aa) Zutreffend macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass im Verfahren DIS - SV - Kö 2/14 über Provisionsansprüche für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 10. Juli 2013 nicht entschieden worden ist. Der Antragsteller hatte dort z u- letzt nur noch Zahlung von 7.572,10 2012" begehrt (Schiedsspruch DIS - SV - Kö 2/14 Rn. 67 und 68 ). Dementspr e- chend heißt es in R a n dnumm er 70 dieses Schiedsspruchs: Nach teilweiser Klagerücknahme begehrt der Kläger noch die Zahlung von Pr o- visionsansprüchen für Lieferungen aus dem Jahre 2012 im Gesamtbetrag von Euro 7.572,10. Dieser Zahlungsanspruch (Antrag zu 1) sowie die darüber hi n- ausgeh enden Auskunftsansprüche (Anträge zu 2 und 4) sind unbegründet. Auf diese, vom Kläger behaupteten offenen Provisionen für 2012 war der Streitgegenstand des Schiedsverfahrens DIS - SV - Kö 2/14 beschränkt. Provis i- onsansprüche für die Zeit vom 1. Januar bis z um 10. Juli 2013 wurden davon dagegen nach der vom Schiedsgericht für zulässig angesehenen Klagerüc k- nahme nicht mehr umfasst. Hat der Schiedsspruch unter den Parteien die Wi r- kungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO), so erwächst er eb enso wie ein Urteil nur in Rechtskraft, soweit über den Streitgegenstand en t- schieden worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 13 bis 15 mwN ). Soweit im Schiedsspruch DIS - SV - Kö 2/14 in Rn. 71 ausgeführt worden ist, der Kläger habe "für den streitgegenständl i- chen Zeitraum Januar 2011 bis 10. Juli 2013 keine Provisionsansprüche gegen die Beklagte" konnte dies den vom Antragsteller als dortigen Schiedskläger durch seinen Antrag begrenzten und bestimmten Streitgegenstand nicht erwe i- tern. b b) Die Verkennung der Grenzen der Rechtskraft stellt einen Verstoß des Schiedsgerichts gegen den verfahrensrechtlichen ordre public dar. (1 ) Es handelt sich um eine klare Missachtung der Rechtskraft. Der Streitgegenstand des Schie dsverfahrens DIS - SV - Kö 2/14 ergab sich eindeutig 11 12 13 14 - 8 - aus der Wiedergabe des zuletzt gestellten Zahlungsantrags sowie der zusa m- menfassenden K urzwiedergabe der Anträge in Randnummer 70 des dort e r- gangenen Schiedsspruchs. Danach konnte dort nicht über Zahlungsans prüche für den Zeittraum vom 1. Januar bis 10. Juli 2013 entschieden werden. (2 ) Der Grundsatz, dass die klare Missachtung der Rechtskraft einer a n- deren Entscheidung durch ein Schiedsgericht gegen den ordre public verstößt, gilt nicht nur, wenn es fehl erhaft die Bindung an ein rechtskräftiges Urteil oder einen in den Grenzen des § 1055 ZPO rechtskräftigen Schiedsspruch verneint, sondern auch in dem hier vorliegenden umgekehrten Fall, dass sich ein Schiedsgericht in Verkennung der Grenzen der Rechtskraft zu Unrecht an eine vorher ergangene Entscheidung für gebunden hält. Nur dadurch kann verhi n- dert werden , dass eine r an einen Schiedsvertrag gebundene n Partei wirkung s- volle r Rechtsschutz verwehrt wird, indem ihr die materielle Prüfung eines A n- spruchs im Sch iedsverfahren mit der unzutreffenden Begründung versagt wird, über diesen sei bereits anderweitig rechtskräftig entschieden worden. cc) Das Oberlandesgericht hat es fehlerhaft unterlassen, den Verstoß des Schiedsgerichts gegen den verfahrensrechtlichen ordre public festzustellen und den angefochtenen Schiedsspruch hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar bis 10. Juli 2013 aufzuheben. (1) Der Antragsteller hatte vor dem Oberlandesgericht geltend gemacht, sein Anspruch auf Zustimmung zur Buchprüfung kön ne für den in Rede stehe n- den Z eitraum nicht präkludiert sein. D as Oberlandesgericht hat diesen Vortrag zutreffend dahin ausgelegt, dass d er Antragsteller sich damit gegen die Auffa s- sung des Schiedsgerichts wandte, durch den Schiedsspruch im Verfahren DIS - S V - Kö - 2/14 seien Provisionsansprüche für den Zeitraum bis zum 10. Juli 2013 rechtskräftig abgewiesen worden, so dass insoweit auch keine Hilfsrechte wie ein Anspruch auf Bucheinsicht bestünden. Ebenfalls zutreffend hat das Obe r- 15 16 17 - 9 - landesgericht in diesem Vortra g die Geltendmachung eines Verstoßes des Schiedsspruchs gegen den (verfahrensrechtlichen) ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) erkannt. Nicht zu beanstanden und von der Rechtsb e- schwerde nicht angegriffen ist schließlich die Erwägung des Oberlan desg e- richts, dem Schiedsspruch vom 14. September 2015 lasse sich keine B e- schränkung der dort geltend gemachten Provisionsansprüche auf Zahlungen von "Inlandskunden" entnehmen. (2) Das Oberlandesgericht hat jedoch die Rechtskraft des Schied s- spruchs DIS - SV - Kö - 2/14 rechtsfehlerhaft allein danach bestimmt, worüber das Schiedsgericht bei isolierter Betrachtung des Wortlaut s der Randnummer 71 der Entscheidungsgründe dieses Schiedsspruchs entscheiden wollte. Es hat dabei nicht berücksichtigt , dass es für den U mfang der Rechtskraft auf den Streitgegenstand ankommt, der nicht durch die Entscheidungsgründe, sondern durch den Antrag des Klägers und den Lebenssachverhalt bestimmt wird , aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. nur BGHZ 198, 294 Rn. 15) . Hatte der Antragsteller als Schiedskläger im Verfahren DIS - SV - Kö - 2/14 seinen Zahlungsantrag ausdrücklich auf offene Provisionen für das Jahr 2012 beschränkt und das dortige Schiedsgericht diese teilweise Klagerücknahme als wirksam angesehen (vgl. Ran dnummern 67, 68 und 70 des Schiedsspruchs DIS - SV - Kö - 2/14) , so war die zeitliche Reichweite der Rechtskraft jenes Schiedsspruchs ungeachtet des abweichenden Wortlauts in seiner Randnu m- mer 71 auf das Jahr 2012 beschränkt. dd) Das Oberlandesgericht war an der danach gebotenen Teilaufhebung des angegriffenen Schiedsspruchs nicht deshalb gehindert, weil der Antragste l- ler vor ihm die unbeschränkte Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt hat . Sowohl das Schiedsgericht als auch da s Oberlandesgericht konnten die im A n- trag auf Zustimmung zur Buchprüfung vor dem Schiedsgericht und ebenso im Aufhebungsantrag vor dem Oberlandesgericht enthaltene rein zeitliche B e- 18 19 - 10 - schränkung des Anspruchs als "Minus" zusprechen . Das folgt für das vorli e- ge nde Schiedsverfahren aus § 33 Abs. 2 DIS - SchO 1998 und für das gerichtl i- che Aufhebungsverfahren aus § 308 Abs. 1 ZPO. 3. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts stellt sich im Umfang der fehlerhaften Beurteilung der Rechtskraft nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Der Schiedsspruch enthält insoweit keine selbständig tragende Hilfsbegründung. Das Schiedsgericht hat auf Seite 15 u nten ausg e- führt, im Hinblick auf die entgegenstehende Rechtskraft im vorhergehenden Schiedsverfahren ko mme es vorliegend nicht mehr zusätzlich darauf an, dass die vom Antragsteller als Beleg dafür vorgelegten Unterlagen, dass Prüfungen der Provisionsabrechnungen im Zeitraum 1. Januar 2012 bis 10. Juli 2013 nicht ordnungsgemäß hätten durchgeführt werden könn en, gegebenenfalls unzurei - chend seien. Das Schiedsgericht hat sich nach diese r Formulierung gerade nicht im Sinne einer zweiten selbständig tragenden Begründung auf vom Kläger vorgelegte ungenügende Belege gestützt. 4. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil s ie im Sinne der Teilaufhebung des Schiedsspruchs zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). 20 21 - 11 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanz: OLG Köl n, Entscheidung vom 19.01.2018 - 19 Sch 17/17 - 22
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