Abschrift BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZB 92/03 vom5. Februar 2004in dem Kostenfestsetzungsverfahren1.2.Kläger und Rechtsbeschwerde-führer,- Verfahrensbevollmächtigter:gegenBeklagter und Rechtsbeschwerde-gegner,- Verfahrensbevollmächtigte: - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2004 durch denVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Galke undDr. Herrmannbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 8.Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom6. November 2003 - 8 W 177/03 - wird als unzulässig verworfen.Die Kläger haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrenszu tragen.Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.046 Gründe: Gegen einen Beschluß ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies imGesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, dasBerufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in demBeschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind imStreitfall nicht erfüllt. Die Rechtsbeschwerde ist weder von Gesetzes wegenstatthaft noch hat sie das Brandenburgische Oberlandesgericht in demangefochtenen Beschluß zugelassen.SchlickKapsa DörrGalke Herrmann
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