BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 92/08 vom 16. Juli 2009 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 304 21 418 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den am 22. Juli 2008 verk374ndeten Beschluss des 27. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bun-despatentgerichts wird auf Kosten der Widersprechenden zur374ck-gewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Widersprechende hat - soweit f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - aus der am 26. August 2000 f374r Waren der Klassen 3, 5 und 10, unter anderem f374r 1 orthop344dische Artikel, insbesondere Bandagen, medizinische Str374mpfe f374r Arm und Bein (Kompressionsstr374mpfe, Thrombose-Prophylaxe-Str374mpfe, St374tz-str374mpfe), medizinische Strumpfhosen (Kompressions-, Thrombose-, Prophyla-xe- und St374tz-Strumpfhosen) sowie Teile derselben; Artikel der Orthop344die, ins-besondere Orthesen f374r die Bereiche Cervical, Rumpf, Schulter, Arm, Hand, Bein, Knie, Fu337, Sprunggelenk; Artikel f374r die W344rme- und K344ltetherapie, insbe-sondere elektrische Heizkissen und -decken f374r medizinische Zwecke; medizini-sche Ger344te und Artikel f374r krankengymnastische 334bungen und Rekonvales-zenz; chirurgische, 344rztliche, zahn- und tier344rztliche Instrumente und Apparate, k374nstliche Gliedma337en, Silikonprodukte f374r den Bereich Prothesen, insbesonde-re zur verbesserten Strumpfschafthaftung; k374nstliche Augen und k374nstliche Z344hne sowie Gegenst344nde f374r Endoprothetik, insbesondere H374ftgelenkprothe-sen, Implantate, Knochenschrauben - 3 - angemeldeten Gemeinschaftsmarke EU 1827005 (nachfolgend: Widerspruchs-marke) gegen die Eintragung der am 20. April 2004 angemeldeten und am 22. Oktober 2004 f374r textile Erzeugnisse, soweit in Klasse 24 enthalten; Bekleidung, Str374mpfe, Strumpfhosen, textile Fu337- und Beinbekleidungsst374cke in das Markenregister eingetragenen Marke Nr. 304 21 418 Widerspruch erhoben. - 4 - 2 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zur374ckgewiesen. Die dagegen beim Bundespa-tentgericht eingelegte Beschwerde der Widersprechenden hatte keinen Erfolg. 3 Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Rechtsbeschwer-de, mit der sie allein die Versagung rechtlichen Geh366rs r374gt. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 4 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, da die Widersprechende den im Gesetz aufgef374hrten, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde er366ffnen-den Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Geh366rs r374gt und diese R374ge im Einzelnen begr374ndet (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/03, GRUR 2004, 76 = WRP 2004, 103 - turkey & corn; Beschl. v. 1.3.2007 - I ZB 33/06, GRUR 2007, 534 Tz. 5 = WRP 2007, 643 - WEST). 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegr374ndet. Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Widersprechende nicht in ihrem Anspruch auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteilig-ten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu 344u337ern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erw344gung zieht (BVerfGE 8, 133, 144). 6 Die Rechtsbeschwerde r374gt ohne Erfolg, das Bundespatentgericht habe den Vortrag der Widersprechenden zur Internetpr344senz unter nicht ber374cksichtigt und deshalb fehlerhaft eine lediglich durchschnittliche Kenn- 7 - 5 - zeichnungskraft der Widerspruchsmarke angenommen. Der vorgelegte Aus-druck des Internetauftritts ist zum Nachweis einer gesteigerten Kennzeich-nungskraft ungeeignet. 8 Das Bundespatentgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass sich eine von Haus aus bestehende Unterscheidungskraft der Wider-spruchsmarke nur aus ihrer graphischen Gestaltung herleiten l344sst, da es sich bei dem Wort "medi" um eine die beanspruchten Waren des medizinisch-therapeutischen Bereichs beschreibende Angabe handelt. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung der Widerspruchsmarke im Verkehr h344tte deshalb deren entsprechende Benutzung in der eingetragenen graphischen Gestaltung vorausgesetzt. Die Benutzung des blo337en Firmen-schlagworts "medi" im Internet ohne die charakteristische graphische Gestal-tung reicht daf374r nicht aus. Die Widerspruchsmarke findet sich in dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Ausdruck lediglich auf der letzten Seite vor den jeweiligen Kontaktdaten der Niederlassungen der Widersprechenden. Aus dem Umstand allein, dass diese Kontaktdaten im Internetauftritt der Widersprechenden zu-sammen mit der Widerspruchsmarke verwendet werden, l344sst sich jedoch we-der auf Zeitraum und Umfang der Benutzung der Widerspruchsmarke noch auf die Waren schlie337en, f374r die sie verwendet worden ist. 9 Da somit der Vortrag der Widersprechenden zu ihrer Internetpr344senz zum Nachweis einer gesteigerten Kennzeichnungskraft ungeeignet und deshalb nicht entscheidungserheblich war, hatte das Bundespatentgericht keinen An-lass, sich damit in den Entscheidungsgr374nden vertieft auseinanderzusetzen. 10 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. 11 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.07.2008 - 27 W(pat) 115/07 -
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