BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 92/12 vom 18 . Dezember 201 3 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 1060, 1059, 767 Zur Zulässigkeit sachlich - rechtlicher Einwendungen - über die gesetzlichen Aufh e bungsgründe für Schiedssprüche (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO) hinaus - g e gen die Erstattung von Anwalts - und Schiedsrichterhonoraren im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ei nes inländischen Schiedsspruchs . BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZB 92/12 - Kammergericht Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18 . Deze mber 201 3 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde de s Antragsgegners gegen den Beschluss des 20 . Zivilsenats des Kammer gerichts vom 1 2 . November 201 2 - 20 Sch 4 /12 - wird a uf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsät zliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Wert des Beschwerdeg egenstand s wird auf 195.099,94 festgesetzt. Gründe: I. D er Antragsgegner ( im Folgenden: Schiedskläger) leitete mit Schreiben vom 11. Januar 2008 ein Schiedsverfahren gegen vier Schiedsbeklagte, dar u n- ter die Antragstellerin (im Folgenden: Schiedsbeklagte) , ein . Vor der mündl i- chen Verhandlung vo r dem Schiedsgericht nahm er die Schiedsklage zurück. 1 - 3 - Am 28. Oktober 2009 erließ das Schiedsgericht einen - am 13. Januar 2010 in den Gründen berichtigten - Schiedsspruch, der die Beendigung des Schiedsve r- fahrens aussprach (Ziffer I), in einer Kostengru ndentscheidung dem Schied s- k läger die Verfahrenskosten auferlegte (Ziffer II), den Streitwert auf 30 Mio. festsetzte (Ziffer III) und die Entscheidung über die Kostenerstattungsansprüche der vier Schiedsbeklagten einem gesonderten Schiedsspruch vorbehielt (Zi f- fer IV). Mit weiterem Schiedsspruch vom 5. Februar 2010 sprach das Schied s- gericht den vier Schiedsbeklagten Ansprüche auf Kostenerstattung für Schied s- richter - und Anwaltshonorare in Höhe von insgesamt 980.565,42 s- ten der hiesigen Schiedsbek lagte n waren dies 119.431,14 Gerichts kosten und 118.964 ,80 Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2010 beantragte der Schiedskläger beim Kammergericht, den Schiedsspruch vom 28. Oktober 2009 zu Ziffer II - IV samt der Berichtigung a ufzuheben; mit weiterem Schriftsatz vom 5. Mai 2010 bea n- tragte er, den Schiedsspruch vom 5. Februar 2010 aufzuheben. Das Kamme r- ge richt (SchiedsVZ 2011, 110) wies di e Anträge zurück . Die Rechtsbeschwerde des Schiedsklägers hat te keinen Erfolg (Senatsbeschlu ss vom 28. März 2012 - III ZB 63/10, BGHZ 193, 38). Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwe r- de nahm die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts mit B e- schluss vom 14. August 2013 (2 BvR 1235/12) nicht zur Entscheidung an. Die Schiedsb eklagte hat am 6. Juni 2012 beim Kammergericht einen A n- trag auf Vollstreckba rerklärung des Schiedsspruchs vom 5. Februar 2010 g e- stellt . D er Schiedskläger hat am 8. Juni 2012 - ausgehend von einem Streitwert 2 3 - 4 - von lediglich 5 Mio. - an die Schiedsbeklagt e 43.296 Im Gericht s- v erfahren hat er im Übrigen sachlich - rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Kostenerstattungsanspruch erhoben. Das Ka m- mergericht hat mit Beschluss vom 12. November 2012 - unter Ablehnung des weiterg ehenden Antrags - den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, soweit er eine Vollstreckung von mehr als 43.296 r- gegen richtet sich die erneute Rechtsbeschwerde des Schiedsklägers. II. 1. Die von Gesetzes wegen statt hafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i . V . m . § 1065 Abs. 1 Satz 1 , § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO ) Rechtsbeschwerde ist un zulässig . E ntgegen der Auffassung des Schiedsklägers verletzt ihn der ang e- fochtene Beschluss nicht in seinem Verfahrensgrundrecht auf recht liches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), so dass die Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) . Hie r- bei kommt es nach Maßgabe der folgenden Ausführungen nicht auf die Rüge des Schiedskläg ers an, das Kammergericht hätte zur mangelnden Erstattung s- fähigkeit der Gerichts - und Anwaltskosten auch den Inhalt seines Schriftsatzes vom 15. November 2012 berücksichtigen müssen, da dieser zwar nach Unte r- zeichnung des an gefochtenen Beschlusses durch di e beteiligten Richter , aber vor de ssen Absendung durch die Geschäftsstelle per Fax am 16. November 2012 beim Kammergericht eingegangen sei. 4 - 5 - 2. Zwar können im Vollstreckbarerklärungsverfahren - über die gesetzlichen Aufhebungsgründe für inländische Schie dssprüche (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO) hinaus - sachlich - rechtliche Einwendungen gegen den in einem Schiedsspruch festgestellten Anspruch geltend gemacht werden. Die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, müssen allerdings in entsprechender Anwe ndung des § 767 Abs. 2 ZPO nach dem Schiedsverfahren entstanden sein (vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - III ZB 57/10, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 8 mwN) , wobei es nur darauf ankommt, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt die objektiven Voraussetzungen für d ie Einw e nd ungen vorgelegen haben, nicht dagegen da rauf, ob d ies e dem Schuldner bekannt w a- r en oder hätte n bekannt sein müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Mai 1973 - II ZR 22/72, BGHZ 61, 25, 26 f; Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 3 4 9/02, NJW - RR 200 4, 1422, 1423). Der Ausschluss von vor dem Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Einwendungen gilt allerdings nicht ausnahm s- los. Ist ein Einwand bereits vor dem Schiedsgericht geltend gemacht worden, hat sich dieses aber einer Entscheidung darüber e nthalten, weil es sich - zu Recht oder zu Unrecht - bezüglich der Entscheidung über den Einwand für u n- zuständig erachtet hat, steht nichts im Wege, diesen Einwand vor dem ordentl i- chen Gericht geltend zu machen (vgl. zur Aufrechnung mit einer Gegenford e- rung BGH, Urteil vom 22. November 1962 - VII ZR 55/61, BGHZ 38, 257, 264 ff). G leiches gilt, wenn der Einwand zwar vor dem Schiedsgericht nicht e r hoben wurde, aber feststeht, dass das Schiedsgericht sich damit mangels Zuständi g- keit nicht befasst hätte ( BGH, U rteil vom 7. Januar 1965 - VII ZR 241/63, NJW 1965, 1138, 1139). Nach Maßgabe dieser Grundsätze beruht die Entscheidung des Ka m- mergerichts nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. 5 6 - 6 - Kostenerstattung Schiedsrichterhonorare Die Rüge des Schi edsk lägers , das Kammergericht h ätte seine m unter Beweis gestellten Vor trag nachgehen müssen , dass es zwischen den B eteili g- ten Absprache n b eziehungsweise ein Einvernehmen über einen Streitwert von 2 Mio. gegeben ha be , geht von vorneherein ins Leere. Denn es handelt sich um (behauptete) Gründe , die bereits während des Schiedsverfahrens entsta n- den sind , und damit nicht mehr im Vollstreckbarerklärungsverfahren e ntspr e- chend § 767 Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden k önnen . Der Schiedskläger, dem im Rahmen des Schiedsverfahrens ausreichend rechtliches Gehör zur Festsetzung des Streitwerts gegeben worden ist, hätte dort entsprechend vo r- tragen müssen. Im Übrigen is t d ie Darstellung des Schiedsklägers zum Bestehen von Absprache n b eziehungsweise eines allseitigen Einvernehmens unsubstantiiert. Der Schiedskläger hat in seinem das Schiedsverfahren einleitenden Schriftsatz vom 11. Januar 2008 einen Streitwert von 2 Mio. r- fahrensbevollmächtigte der Schiedsbeklagten zu 1 (F . S . ) , der nach Darstellung des Schiedsklägers damals auch Korrespondenzanwalt für die a n- deren drei Schiedsbeklagten gewesen sein soll, hat mit Schriftsatz vom 29. Ja - nuar 2008 diesen Streitwert als "kaum sachgerecht" zurückgewiesen und au s- geführt, dass der Streitwert "sehr hoch liegen dürfte". Nachdem das Schiedsg e- richt sich konstituiert hat te , hat der Vorsitzende mit Schreiben vom 11. De - zember 2008 dem Schiedskläger aufgegeben, die Höhe des von ihm vorg e- schlagenen vorläufigen Streitwerts eingehend zu begründen. Dies hat der Schiedskläger mit Schriftsatz vom 12. Januar 2009 getan. Weder in diesem Schriftsatz noch in dem sich anschließend zwischen den Parteien des Schi ed s- verfahrens entwickelnden Schriftwechsel hat sich der Schiedskläger auf en t- 7 8 - 7 - sprechende Absprachen oder ein diesbezügliches Einvernehmen berufen. Das Schiedsgericht hat dann am 20. April 2009 den Streitwert auf vorläufig 26 Mio. festgesetzt und auf diese r Grundlage Kostenvorschüsse eingefordert. Erstmals nach Rücknahme der Schiedsklage am 2. Oktober 2009 hat der Schiedskläger mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2009 dann vorgetragen, er habe in seinem das Schiedsverfahren einleitenden Schreiben vom 11. Januar 2008 deutlich g e- macht, dass er den Streitwert auf 2 Mio. Schiedsrichtern auch so verstanden und akzeptiert wurde". Im gleichen Sinne hätten die Schiedsrichter "au ch die spätere Verweigerung der Einzahlung des Kostenvor schusses durch den Kläger verstanden". Diesem - unsubstantiierten - Vorbringen ist das Schiedsgericht (Schiedsspruch vom 28. Oktober 2009 , S. 5 f ; siehe auch Schiedsspruch vom 5. Februar 2010, S. 4 , 20 f ) zu Recht nicht g e- folgt. Soweit der Kläger nunmehr s ogar Absprachen b eziehungsweise ein allse i- tiges Einvernehmen behauptet, ist d ieser V ortrag angesichts d es Verfahrensa b- laufs nicht nachvollziehbar, ohne Substanz und auch deshalb nicht beweisb e- dürftig . Kostene rstattung Anwaltshonorare Zu Unrecht rügt d er Schiedskläger , das Kammergericht sei sei nem unter Beweis gestellten Vortrag nicht nachgegangen , dass die Anwaltskosten nicht erstattungsfähig seien, da diese aus verschiedenen Gründen (Vereinbarung eines Zeithonorars; Verstoß gegen § 49b Abs. 5 BRAO; § 242 BGB) nicht en t- standen b eziehungsweise nicht im Sinne de s § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwe n- dig gewesen seien. 9 - 8 - Auch hierbei handelt es sich um Einwendungen, deren Gründe bereits vor dem nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt entstanden sind. Di e- se Einwendungen sind auch nicht deshalb im Verfahren auf Vollstreckbarerkl ä- rung zulässig, weil das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch vom 5. Februar 2010 die Auffassung vertreten hat, bestimmte materiell - rechtliche Einwendu n- gen könnten nicht Gegenstand d es Kostenfestsetzungsverfahrens sein. Das Schiedsgericht hat insoweit dara uf Bezug genommen , dass im staatlichen Ko s- tenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO die Klärung streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen nicht vorgesehen und der Betroff ene insoweit auf de n Weg der Vollstreckungsgegenklage zu verweisen ist (vgl. nur BGH, B e- schlüsse vom 23. März 2006 - V ZB 189/05, NJW 2006, 1962 Rn. 4 und vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06, NJW - RR 2007, 422 Rn. 8). Der hieraus a b- geleitete Schluss des Sch iedsk lägers, damit seien seine Einwendungen nu n- mehr ungeachtet § 767 Abs. 2 ZPO im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zulässig, geht jedoch fehl. Der Schiedskläger übersieht folgenden Umstan d: Dass im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 1060 Abs. 1 Z PO über die gesetzlichen Aufhebungsgründe (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO) hinaus auch sachlich - rechtliche Einwendungen gegen den Schiedsspruch zulässig sind, beruht auf der Erwägung, dass es unpraktikabel und einem Betroffenen nicht zumutbar wäre, ih m i m Verfahren der Vollstreckbarerklärung vor dem Oberlandesgericht einen materiell - rechtlichen Einwand abzuschneiden, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären und den Betroffenen auf die Vol l- streckungs gegen klage zu verweisen , für die als staatliches G ericht wiederum das Oberlandesgericht zuständig wäre ( vgl. zu letzterem nur Senatsbeschluss vom 30. September 2010 - III ZB 57/10, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 10). Die Z u- ständigkeit der staatlichen Gerichte und damit des Oberlandesgerichts für eine 10 - 9 - Vollstre ckungs gegenklage ist allerdings dann nicht gegeben, wenn das Schiedsgericht, we il der geltend gemachte Einwand in seine Zuständigkeit fällt , zur Entscheidung berufen ist ( vgl. Senat, aaO Rn. 10 mwN). Nach § 1057 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 ZPO hat aber nicht das staatliche, sondern das Schied s- gericht, sofern die Parteien nic hts anderes vereinbart haben, über den Grund (Quotelung) und die (betragsmäßige) Höhe der Kostentragung zu entschei den ( vgl. auch Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 33 Rn. 3 ff; BT - Dr uck s. 13/5274, S. 57 f). Die Parteien haben im vorliegenden Fall nichts and e- res vereinbart. Damit fallen die hier vom Schiedskläger nach § 1057 Abs. 1 Satz 1 , § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend gemachten Einwände , die unmittelbar die Frage betreffen, welche Gebühren die Schiedsbeklagte ihren Verfahrensb e- vollmächtigten im Schiedsverfahren schuldet und welche Kosten sie deshalb von dem Schiedskläger erstattet verlangen kann, in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. V or diesem Hintergrund erscheint die Auffassung, bestimmte materiell - rechtliche Einwendungen seien - wie bei der staatlichen Kostenfes t- setzung - dem Verfahren der Vollstreckungsgegenklage vorbehalten, nicht überzeugend. Die diesbezügliche Rechtsprechung zur staatliche n Kostenfes t- setzung nach §§ 103 ff ZPO beruht entscheidend dar auf , dass dieses Verfahren auf die formale Prüfung der Kostentatbestände und die Klärung einfacher Rechtsfragen zugeschnitten und insoweit auch dem Rechtspfleger übertragen ist , weshalb d arüberhinausgehende materi ell - rechtliche Einwendungen durch das Prozessgericht im Verfahren nach § 767 ZPO zu klären sind (vgl. BGH , Beschlüsse vom 23. März und 22. November 2006 aaO). Eine vergleichbare Situation liegt im Schiedsverfahren nicht vor . E ine dem Verfahren vor dem Rech tspfleger entsprechende Einrichtung gibt es im Schiedsverfahren nicht (vgl. auch BT - Dr ucks. aaO) ; vielmehr ist das Schiedsgericht selbst insoweit um - 10 - fassend zuständig . D eshalb ist es zumindest sinnvoller, wenn ein Schiedsg e- richt sämtliche in seine Zustän digkeit fallenden Einwendungen bereits im Ko s- tenschiedsspruch erledigt, ungeachtet dessen, dass wegen des Verbots der r é vision au fond gegenteilige Entscheidungen eines Schiedsgerichts grundsät z- lich hinzunehmen sind. D ass das Schiedsgericht nicht so verfah ren ist, führt aber nicht dazu, dass der Schiedskläger nunmehr seine materiell - rechtlichen Einwendungen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung vor den staatlichen G e- richten geltend machen könnte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Schiedsgericht - glei chgültig ob zu Recht oder zu Unrecht - eine Behandlung der Einwendungen , so sie bereits vor ihm geltend gemacht worden s i n d , ma n- gels Zuständigkeit abgelehnt hätte , oder, so sie erstmals vor dem staatlichen Gericht geltend gemacht worden sind, feststeht, da ss das Schiedsgericht sich mit ihnen mangels Zuständigkeit nicht befass en würde . Nur in diesen Fällen entfällt der Vorrang der Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die Kostenersta t- tung nach § 1057 ZPO. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Allein der Umstand, dass das Schiedsgericht bestimmte materiell - rechtliche Einwe n- dungen im Kosten schiedsspruch für nicht zulässig erachtet hat, besagt nichts dafür, dass das Schiedsgericht auch für eine hierauf gestützte Vollstreckung s- gegenklage nicht seine, sond ern die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte als gegeben ansehen würde . Hier gegen spricht auch, dass sich das Schiedsgericht (Schiedsspruch vom 5. Februar 2010 S. 12 f zu e) mit dem bereits im Schied s- verfahren geltend gemachten Einwand des Schiedsklägers , es sei ein Zeithon o- rar vereinbart worden, zunächst inhaltlich befasst und diesen als unschlüssig verworfen, das hei ß t eine Befassung nicht etwa mangels Zuständigkeit von vo r- neherein abgelehnt hat . L ediglich ergänzend hat das Schiedsgericht darauf verwies en, dass dieser materielle Einwand, selbst wenn er begründet wäre, - 11 - jedenfalls nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sei. Daraus folgt aber gerade nicht, dass das Schiedsgericht sich im Hinblick auf materiell - rechtliche Einwendungen geg en die Entstehung und die Notwendigkeit der vo n der Schiedsbeklagten geltend gemachten und vom Schiedskläger beanstand e- ten Kosten im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage als unzuständig ans e- hen würde. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinsta nz: KG Berlin, Entscheidung vom 12.11.2012 - 20 Sch 4/12 -
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