ECLI:DE:BGH:2016:280416BIZB92.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 92/15 vom 28. April 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2016 durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirch hoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss de r 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 2 3. September 201 5 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rec htsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus einem Voll - streckungsbescheid die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Der Schuldner gab am 16. Dezember 2014 die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ab. Dabei gab er auf die Frage Nr. 10 nach "Monatlichen Einkün f- ten" an, Arbeitslosengeld II und Leistungen für Unterkunft vom Jobcen ter Leipzig zu bez iehen. Die Frage Nr. 17 nach "Ansprüchen aus Pacht - , Miet - und Leasingverträgen" verneinte der Schuldner und erklärte , dass die Mietkaution vom Jobcenter bezahlt worden sei. Die ebenfalls unter Nr. 17 gestellte Frage 1 2 - 3 - "Wurde die Zahlung der Nebenkosten durc h einen Dritten als Darlehen gelei s- tet?" verneinte der Schuldner. Angaben zum Vermieter machte der Schuldner nicht. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 beantragte die Gläubigerin beim zuständigen Gerichtsvollzieher die Nachbesserung der Vermögensauskunft , weil der Schuldner angeben müsse, in welcher Höhe und an wen die Mietkaut i- on geleistet worden sei , wer Wohnungseigentüm er sei und ob die Mietkaution vom Schuldner an das Jobcenter - gegebenenfalls in Raten - zurückgezahlt werde . Der Gerichtsvollzieher le hnte das Nachbesserungsver langen mit der Begründung ab, der Schuldner werde bei Abnahme der Vermögensauskunft danach befragt, ob er die Kaution ratenweise abbezahle. Werde im Verm ö- gensverzeichnis keine Ratenzahlung vermerkt, erfolge eine solche nicht. Die gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers gerichtete Erinnerung wies das Amtsgericht zurück. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Nachbesserungsantrag weiter. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Gläubigerin könne k e i- ne Nachbesserung der Vermöge nsauskunft verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Rückerstattung nicht verbrauchter Nebenkoste n- vorauszahlun gen eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB II sei u n- pfändbar. Das Nachbesserungsverlangen der Gläubigerin sei daher mutwillig oder schikanös. III. Die aufgrund ihrer Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz . 3 4 5 - 4 - 1. Die angefochtene Entscheidung ist unter Verletzung des Verfassung s- gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Sie ist deshalb aufzuheben und zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Der Einzelrichter durfte über die B eschwerde nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen B e- deutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung sc hlechthin versagt (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 I ZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rn. 4 mwN). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist im we i- testen Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kolleg i- um entscheiden muss, wenn zur Wah rung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wie vorliegend - zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. November 2011 - VII ZB 33/11, NJW - RR 2012, 441 Rn. 9). 2. Hinsic htlich der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen G e- richtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch. IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Eine Nachbesserung der Vermögensauskunft mit Blick auf A nsprüche auf Rückerstattung von Betriebs - oder Nebenkostenrückzahlung kommt nicht in Betracht. Der Senat hat mittlerweile entschieden, dass einem Verlangen auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO das Recht s- schutzbedürfnis fehlt, wenn der Gläubiger Auskunft über Erstattungsforderu n- gen für Betriebs - und Heizkosten verlangt, die der Sozialhilfeträger für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II an dessen Vermieter geleistet hat. 6 7 8 9 10 - 5 - Ein solches Auskunftsbegehren ist mutwillig, weil diese A nsprüche nicht der Pfändung unterliegen (BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - I ZB 74/15) . 2. Das Nachbesserungsverlangen ist auch hinsichtlich der Umstände der Kautionszahlung unbegründet. D ie erteilte Auskunft ist insoweit nicht unvol l- ständig. Der Glä ubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft ve r- langen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungena u- es oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07, NJW - RR 2008 , 1163 Rn. 8; Beschluss vom 20. November 2008 - I ZB 20/06, WM 2009 , 1431 Rn. 13; Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 50/10, NJW - RR 2011, 667 Rn. 7; Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 2/11, MDR 2012, 606 Rn . 20, jeweils noch zu § 807 ZPO aF). Dazu muss aus de m Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemac ht hat (vgl. BGH, NJW - RR 2011, 667 Rn. 8 f. ). Unzulässig ist allerdings eine Nachbess e- rung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon z u- sammengefasst verneint sind (LG Kleve, JurBüro 2013, 46; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 802d Rn. 16). 11 12 - 6 - Im Streitfall geht aus dem Vermögensverzeichnis hervor, dass der Schuldner die Frage nach Ansprüchen aus Pacht - , Miet - und Leasingverträgen verneint hat. Die Frage, ob er die Kaution in Raten an das Jobcenter zurüc k- zahlt , bedarf damit keiner Beantw ortung, weil die Frage nach Ansprüchen aus dem Mietverhältnis bereits zusammenfassend v ernein t worden ist und somit kein berechtigtes Interesse an der Frage nach weiteren Einzelheiten eines Ka u- tionsrückzahlungsanspru ch s besteht . Büscher Schaffert Kirchhof f Koch Feddersen Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 31.03.2015 - 435 M 1088/15 - LG Leipzig, Entscheidung vom 23.09.2015 - 3 T 339/15 - 13
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