ECLI:DE:BGH:2017:270417BIZB92.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 92 /1 6 vom 27 . April 2017 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 27 . April 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , d ie Richter Prof. Dr. Schaffert , Prof. Dr. Koch , Dr . Löffler und Feddersen beschlossen : Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Tübingen - 5. Zivilkammer (Einzelrichter) - vom 20 . September 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Ei n- zelrichter) zurückverwiesen . Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben . Gegenstandswert: 428, 6 4 G ründe: A . D e r Gläubiger , eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Bezeichnung " Südwestrundfunk " tätige Landesrundfunkanstalt in den L ändern Baden - Württemberg und Rheinland - Pfalz. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rüc kständiger Rundfunkbeiträge . Der Gläubiger richtete an das A mtsgericht Reutlingen Gerichtsvollzieher verteilerstelle ein 1 - 3 - Vollstreckungsersuchen , in dem er die Durchführung von Zwangsvollstr e- ckungsmaßnahmen - unter anderem der Bestimmung eines Ter mins zur A b- nahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO - gegen den Schul d- ner beantragte . Die letzte Seite des Vollstreckungsersuchens enthielt eine " Au f- stellung der rückständigen Forderungen " und den vorangestellten Hinweis: " Dem Beitragsschuldner sind bereits Festsetzungsbescheide und Mahnungen mit folgenden Da ten unter der Beitragsnummer ... zugesandt worden " . Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 forderte der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Zahlung bis zum 1. März 2016 auf. Mit Beschluss vom 2 4 . Mai 2016 hat das Vollstreckungsgericht die gegen die Zahlungs aufforderung geric h- tete Erinnerung des Schuldners vom 20 . Februar 2016 zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Eingabe, die das Besch w erdegericht als sofortige B e- schwerde des Schuldners gewertet hat , hat das Beschwerdegericht (Einzelric h- ter) den Beschlu ss des Vollstreckungsgerichts aufgehoben und die Zwangsvol l- streckung aus dem Vollstreckungsersuchen des Gläubigers für unzulässig e r- klärt. Mit der vom Beschwerdegericht (Einzelrichter) zugelasse nen Rechtsb e- schwerde verfolgt d e r Gläubiger seinen Antrag auf Zurückweisung der sofort i- gen Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Vollstreckungsg e- richt s vom 2 4. Mai 2016 weiter. B . Das B eschwerdegericht (Einzelrichter) ist von der Zulässigkeit und B e- gründetheit der Beschwerde des Schuldners ausgegangen . Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beschwerde des Schuldners sei bereits wegen fehlender Zustellung des Vollstreckungstitels begründet. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung sei eine Zustellung der Bescheide. Der Schuldner habe den Zugang bestrit ten. Das Vollstreckungsgericht habe sich zu Unrecht auf die Zugangsvermutung 2 3 4 - 4 - gemäß §§ 41, 43 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden - Württemberg ( LVw VfG BW ) gestützt. Diese Vorschriften seien gemäß § 2 LVwVfG BW nicht anwendbar. Die Zustellung richte sich vi elmehr nach den allgemeinen Vorschri f- ten gemäß §§ 130, 132 BGB. Für eine entsprechende Anwendung der Grund - sätze der Zustellungsfiktion durch Aufgabe bei der Post gemäß § 41 LVwVfG BW sei angesichts dieser Vorschriften kein Raum. Die Beschwerde des Schul dners sei zudem begründet, weil es an der m a- teriellen Behördeneigenschaft des Gläubigers fehle . Diese sei ebenfalls als Vollstreckungsvoraussetzung vom Vollstreckungsgericht zu prüfen . C . Die vom Beschwerdegericht (Einzelrichter) zugelassene Rechtsb e- schw erde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. I. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). I hre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 ). II. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sach e Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Einzelrichters ist aufzuheben, weil er unter Verletzung des Ve r- fassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). 1. Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entsch eiden, sondern hätte das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten 5 6 7 8 9 - 5 - Kammer übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 154, 200, 202 ; B GH, Beschluss vom 16. Mai 2012 I ZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rn. 4; Beschluss vom 7. Januar 2016 - I ZB 110/14, NJW 2016, 645 Rn. 10; Beschluss vom 21. Juli 2016 I ZB 121 /15, juris Rn. 5). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist im we i- testen Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kolleg i- um auch dann entscheiden muss, wenn zur Fortbildung des Rechts oder - wie vorliegend vom Einzelrichter ang enommen - zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 154, 200, 202 ; Beschluss vom 24. November 2011 - VII ZB 33/11, NJW - RR 2012, 441 Rn. 9; Beschluss vom 7. Januar 2016 I ZB 110/14, NJW 2016, 645 Rn. 10). Damit hat der Einzelrichter das Gebot des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt. Die Nichtübertragung des Ve r- fahrens auf die voll besetzte Kammer erfüllte die Voraussetzungen der objekt i- ven Willkür. Sie war offensicht lich unvertretbar und lag außerhalb der Geset z- lichkeit, so dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 154, 200, 203 ). 2. Die Rechtsbeschwerde hat den Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters gerügt. Im Übrigen war der Ver stoß vom Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ 154, 200, 203 ). Der Berücksichtigung der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht § 568 Satz 3 ZPO nicht entgegen (BGHZ 154, 200, 204 ). III. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einze l- richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Mö g- 10 11 - 6 - lichkeit des § 21 GKG Gebrauch. Diese Kosten wären bei richtiger Behandlung der Sache durch den Einzelrichter nicht entstanden. D. Für die neue Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: I . Das Beschwerdegericht ist im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde davon ausgegangen, dass dem Schuldner ein " Beschluss vom 10. März 2016 " am 23. März 2016 zugestellt worden sei, gegen den der Schuldner mit am 5. April 2016 fristgerecht Beschwerde eingelegt habe. Diese Annahme ist aktenwidrig . Das Vollstreckungs gericht hat - wovon das B e- schwerdegericht in seinem Tenor zutreffend ausgeht - s einen Beschluss am 24. Mai 2016 gefasst. Der Gerichtsa kte lässt sich zudem keine am 5. April 2016 eingegangene Beschwerdeschrift des Schuldners entnehmen. Bestandteil der Akte ist lediglich ein e als "Erinnerung gemäß § 766 ZPO" bezeichnete , am 23. Juni 2016 beim Vollstreckungsgericht eingegangene Eingabe vom 21. Juni 2016. Diese Eing a- be hat das Vollstreckungsgericht mit Nichtabhilfebeschluss vom 28. Juni 2016 als sofortige Beschwerde gegen seinen Beschluss vom 24. Mai 2016 beha n- delt. II . Das Beschwer degericht ist ferner davon ausgegangen, dass der G e- richtsvollzieher den Schuldner zur Abgabe einer Vermögensauskunft geladen hat. Auch dies ist aktenwidrig. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner mit Schreiben vom 15. Februar 2016 zur Zahlung bis zum 1. März 2016 auf gefo r- dert . Auch das Vollstreckungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. Mai 2016 lediglich eine Zahlungsaufforderung festgestellt. Zudem hat der Gericht s- vollzieher dem Vollstreckungsgericht mit Schreiben vom 4. Juli 2016 ausdrüc k- 12 13 14 15 - 7 - lich mitgete ilt, keinen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt zu haben. III . Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Beschwerde des Schul d- ners sei begründet, weil eine wirksam e Zustellung nicht nachgewiesen sei und damit eine Grundvoraus setzung der Zwan gsvollstreckung fehle , hält der rechtl i- chen Nachprüfung nicht stand. 1. Dem Beschluss des Beschwerdegerichts lässt sich bereits nicht hinre i- chend klar entnehmen, worauf sich das von ihm angenommene Zustellungse r- fordernis beziehen soll. Das Beschwerdeger icht spricht insoweit zum einen von einem Fehlen der Zustellung der "Bescheide", zum anderen von einer fehle n- den "Titelzustellung". 2. Die Zustellung eines "Titels" ist ebenso wenig Voraussetzung der Be i- treibung von Rundfunkbeiträgen wie die Zustellung des Vollstreckungsers u- chens der Gläubigerin. a) Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 des Run d- funkbeitragsstaatsvertrags vom 17. Dezember 2010 (RBStV) durch die zustä n- dige Landesrundfunkanstalt festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckun gsve r- fahren vollstreckt (§ 10 Abs. 6 RBStV). Die Vollstreckung erfolgt im Land B a- den - Württemberg gemäß § 13 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden - Württemberg (LVwVG BW) durch Beitreibung. b) Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzi eher auf Ersuchen der Vol l- streckungsbehörden gelten die in § 15a Abs. 3 LVwVG BW geregelten Vollstr e- ckungsvoraussetzungen (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, AfP 2016, 48 Rn. 27; Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZB 11/15, NJW - RR 16 17 18 19 20 - 8 - 2016, 378 Rn . 14; Beschluss vom 21. Oktober 2015 - I ZB 6/15, NVwZ - RR 2016, 117 Rn. 20). Danach finden die Vorschriften des Achten Buches der Z i- vilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der vol l- streckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schrif tliche Vollstreckungsers u- chen der Vollstreckungsbehörde tritt und es keiner Zustellung des Vollstr e- ckungsersuchens bedarf (§ 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVfG BW). Diese Vorausse t- zungen sind auch im Streitfall maßgeblich. Die Gerichtsvollzieherin ist aufgrund des s chriftlichen Vollstreckungsersuchens des Gläubigers vom 1. Februar 2016 tätig geworden. 3. Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts ist auch die wirksame Zustellung eines Beitragsbescheids keine Vollstreckungsvoraussetzung. a) Das Erfordernis der Zustellung eines "Grundbescheids" besteht schon deshalb nicht, weil ein solcher Beitragsbescheid weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist. Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht kraft Gesetzes, ohne dass der Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheids erforderlich ist (BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53 mwN). b) Bescheide der Rundfunkanstalten sind erst für die zwangsweise Be i- treibung rückständiger Gebühren und Beiträge erforderlich (BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53) . Gegen diese Bescheide kann der Schuldner sowohl vor Einleitung der Vollstreckung als auch nach einer Entrichtung der Gebühr oder des Beitrags nebst eventueller Säumniszuschläge den Verwaltungsrechtsweg beschreiten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. J anuar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 21 ff.; BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 6 C 7/15, juris Rn. 54). Im Rahmen der im Verwaltungsrechtsweg zu überpr ü- fenden Wirksamkeit des Bescheids kann es auch auf die Frage der Bekanntg a- 21 22 23 - 9 - be a nkommen (vgl. VGH Baden - Württemberg, Beschluss vom 4. Oktober 2016 - 2 S 1203/16, Entscheidungsumdruck II 2). Geht der Schuldner nicht erfol g- reich im Wege des Verwaltungsrechtswegs gegen einen Festsetzungsbescheid vor und wird dieser unanfechtbar oder entf ällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung vor (§ 2 Nr. 1 und 2 LVwVG BW). Dies entspricht dem tragenden Grundsatz des Vollstreckungsrechts, dass nur die Unanfechtbarkeit und nicht (auch) di e Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts Vollstreckungsvoraussetzung ist (vgl. Deusch/Burr, BeckOK.VwVfG, 34. Edition, Stand 1. Oktober 2016, § 6 Rn. 20). Eine wirksame Zustellung der Beitragsbescheide ist mithin keine Vollstr e- ckungsvoraussetzung. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW verlangt lediglich, dass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwaltungsakt b e- zeichnet wird; gemäß § 15a Abs. 4 Nr. 4 LVwVG BW re i cht es zudem aus, dass das Vollstreckungsersuchen die Angabe enthält, der Verwaltungsakt se i una n- fechtbar geworden (vgl. auch BGH, NJW - RR 2016, 378 Rn. 25). Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet im Vollstreckung s- verfahren gerade nicht statt. Grundlage der beantragten Zwangsvollstr e- ckungsmaßnahme gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ist nicht der Gebü h- ren - oder Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde (vgl. BGH, AfP 2016, 48 Rn. 54). Für d en Einwand, die Zwangsvollstreckung aus Rundfunkbeitragsbescheiden sei unzulässig, weil die Bescheide rechtswidrig oder unwirksam seien, steht dem Beitragsschuldner der Verwaltungsrechtsweg offen (vgl. VGH Baden - Württemberg, Beschluss vom 4. Oktober 2016 - 2 S 1203/16, Entscheidungsumdruck unter I und II 1). - 10 - c) Soweit das Beschwerdegericht mit dem von ihm angenommenen Erfo r- dernis der "Zustellung" der Beitragsbescheide deren Bekanntgabe zum Au s- druck bringen will, gehen seine Ausführungen an den im Streitf all maßgeblichen Umständen vorbei. Insbesondere stellt sich nicht die vom Beschwerdegericht umfangreich erörterte Frage, ob die in § 41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfa h- rensgesetz für Baden - Württemberg (LVwVfG BW) geregelte Zugangsverm u- tung im Streitfall ent sprechend Anwendung findet. aa) Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG BW gilt ein schriftlicher Verwa l- tungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Diese gesetzliche Annahme gilt alle r- di ngs nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 41 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG BW). Eine Behörde kann allerdings ihre r Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs nach den Grundsätzen des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger einen Bescheid oder ein Schreiben tatsächlich er ha l- ten haben muss (BFH, Urteil vom 12. August 19 81 - I R 140/78, BFHE 134, 213, 215 ; SaarlOVG, NVwZ - RR 2012, 131; SächsOVG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 3 A 663/10, juris Rn. 7; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 2016 - 11 BV 15.11 64, juris Rn. 21 mwN). Maßgeblich kann ins o- weit sein, dass der Bescheid oder das Schreiben an eine Adresse gesandt wu r- de, unter der der Adressat bereits längere Zeit ansässig ist und er in jüngerer Zeit auch nachweislich mehrere Schreiben erhalten hat, auf die er reagiert hat. Relevant kann ferner sein, ob vorgetragen wurde, dass es unter der entspr e- chenden Adresse in der fraglichen Zeit Schwierigkeiten bei der Postzustellung gegeben hat. Weiter kann die Besonderheit berücksichtigt werden, ob Schre i- 24 25 - 11 - ben oder Bescheide als unzustellbar an die Behörde zurückgelangt sind (vgl. SaarlOVG, NVwZ - RR 2012, 131; SächsOVG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 3 A 663/10, juris Rn. 7; Bayerischer Verwalt ungsgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 2016 - 11 BV 15.1164, juris Rn. 21 ). bb ) Von diesen Grundsätzen des Anscheinsbeweises ausgehend hat die Beschwerdeerwiderung vorgetragen, dass der Schuldner auf die versandten Bescheide und Mahnungen durch eigene Schreiben reagiert und teilweise W i- derspruch eingelegt habe. Keiner der Be scheide sei als unzustellbar zurückg e- kommen. Abweichende Feststellungen hat das Beschwerdegericht nicht getro f- fen. Es hat als wahr unterstellt, dass der Gläubiger die Bescheide zur Post g e- geben hat. Auf den Vortrag des Gläubigers ist es nicht eingegangen. Es hat nicht geprüft, ob im Streitfall auf der Grundlage des vom Gläubiger gehaltenen Vortrags nach der Lebenserfahrung von einem Zugang der Bescheide und d a- mit von einer wirksamen Bekanntgabe auszugehen ist. IV . Die weitere Annahme des Beschwerdegerich ts, die Beschwerde des Schuldners sei außerdem begründet, weil dem Gläubiger die "materielle Behö r- deneigenschaft" fehle, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, als Vollstreckungsvorau s- setzung sei zu prüfen, ob der Gläubiger eine Behörde bzw. eine Vollstr e- ckungsbehörde sei. Der Begriff der Behörde sei in allen gesetzlichen Vorschri f- ten in einem einheitlichen Sinne aufzufassen, und zwar im Sinne des Staats - und Verwaltungsrechts. Nach den insoweit g eltenden Maßstäben sei der Glä u- biger keine Behörde. Er trete unternehmerisch auf und handele gewerblich. Für die Behördeneigenschaft sei zudem zwingend Gesetzestreue erforderlich. D a- mit sei nicht vereinbar, dass der Gläubiger seine satzungsmäßigen Rechte ü berschreite und rechtsstaatlich und grundrechtlich gebotene Tilgungsbesti m- 26 27 28 - 12 - mungsrechte der Beitragsschuldner aushebele. Damit werde dem Beitrag s- schuldner die Subjekteigenschaft genommen, er werde vielmehr zum Objekt eines lebenslangen Vollstreckungsverfahre ns. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. 2. Bereits der Ausgangspunkt der Beurteilung des Beschwerdegerichts, der Begriff der Behörde sei in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitl i- chen Sinn, und zwar im Sinn de s Staats - und Verwaltungsrechts aufzufassen, ist unzutreffend. a) Der Begriff der Behörde ist nicht einheitlich, sondern in einem funktion a- len, auf das jeweilige Gesetz und den maßgeblichen Regelungskontext bez o- genen Sinne zu verstehen. So bezieht etwa § 1 Abs. 4 VwVfG den Begriff der Behörde ausdrücklich auf das Verwaltungsverfahrensgesetz ("Behörde im Si n- ne dieses Gesetzes"). Der Behördenbegriff nach § 1 Abs. 4 VwVfG kann de s- halb nicht ohne weiteres für andere Rechtsgebiete übernommen werden (vgl. Sch mitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 1 Rn. 226 mwN; M. Rone l- lenfitsch in BeckOK.VwVfG, 34. Edition, Stand 1. April 2016, § 1 Rn. 65; Ra m- sauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 1 Rn. 51, 51d; Schönenbroicher in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG , § 1 Rn. 45). Während die Bestimmung des § 1 Abs. 4 VwVfG voraussetzt, dass die als Behörde in Betracht kommende Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, ist der Behördenbegriff des Presserechts nicht organisatorisch - verwaltungstechnisch, so ndern funkti o- nal - teleologisch dahin zu verstehen, dass auch juristische Personen des Priva t- rechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge eingesetzt werden, unter den Begriff der Behö rde fallen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04, NJW 2005, 1720 f.). Der Behördenbegriff des Beamtenrechts gemäß § 26 Abs. 2 BBG ist nach dienstrechtlichen Grundsätzen (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 29 30 - 13 - 1991 - 2 C 1 6/88, NJW 1991, 2980, 2981 mwN) und derjenige des Persone n- standsgesetzes entsprechend der Zielsetzung von § 65 PStG auszulegen (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs aaO § 1 Rn. 226 Fn. 643). Für den Behö r- denbegriff ist mithin maßgeblich auf den jeweiligen Regelungskontext abzuste l- len (vgl . OLG Bremen, NVwZ 2011, 1146, 1147 mwN). b) Aus dem im Streitfall maßgeblichen Regelungszusammenhang und der ausdrücklich vom Gesetz vorgenommenen Begriffsbestimmung ergibt sich zweifelsfrei, dass der Gläubiger Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 15a Abs. 3 und 4 LVwVG BW ist. Gemäß § 10 Abs. 6 RBStV werden Bescheide, mit denen rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt werden, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Für die Beitreibung von Beitragsbescheiden durch den Gerichtsvol l- zieher ist gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ein schriftliches Vollstr e- ckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde erforderlich. Gemäß § 4 Abs. 1 LVwVG BW ist unter dem Begriff der Vollstreckungsbehörde die Behörde zu verstehen, die den Verwaltungsakt erlassen hat . Dies ist die zuständige La n- desrundfunkanstalt (§ 10 Abs. 5 RBStV). F ür die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge des Schuldners ist mithin kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung die zuständige Landesrundfunkanstalt als Vollstreckungsbehörde an zusehen (vgl. BGH, AfP 2016, 48 Rn. 32; NJW - RR 2016, 378 Rn. 20). 3. Auch die weiteren Annahmen des Beschwerdegerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts hängt die im Streitfall maßgeblic he Behördeneigenschaft nicht davon ab, ob der Gläubiger stets rechtmäßig handelt oder als "gesetzestreu" anzusehen ist. Im Hinblick auf die 31 32 33 34 - 14 - hier maßgebliche Frage, ob der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt bei der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabe der F estsetzung rückständiger Beiträge als Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 15a LVwVG BW anzusehen ist, ist ferner nicht relevant, ob er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Erbringer medialer Leistungen als Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinne oder "unte r- nehmerisch" auftritt . Insoweit erfüllt der Gläubiger im Rahmen des dualen Run d- funksystems in Konkurrenz zu privaten Rundfunkveranstaltern seine aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden verfassungsrechtliche Aufgabe, den Bürgern eine mediale Grundversorg ung zu bieten (vgl. BVerfGE 90, 60, 90 ). Davon zu unte r- scheiden ist die vorliegend allein maßgebliche Funktion, die der Gesetzgeber dem Gläubiger als Landesrundfunkanstalt bei der Festsetzung und Durchse t- zung der ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben zustehend en Beiträge verliehen hat. Ebenfalls ist es unerheblich, ob der Gläubiger an öffentliches Besoldungs - und Vergaberecht gebunden ist oder dieses anwendet, ob er Werbezeiten ve r- kauft oder die rechtlichen Regelungen der Zulässigkeit von Sponsoring und Pro duktplatzierungen einhält, ob in Beitragsrechnungen von einer Behörde die Rede ist und ob Zahlungsaufforderungen als einfache Briefe verschickt werden. Alle diese Umstände sind nicht nur für den im Streitfall allein maßgebl i- chen vollstreckungsrechtlich en Behördenbegriff ohne Bedeutung, sondern auch für den vom Beschwerdegericht selbst zugrunde gelegten "allgemeinen" Begriff der Behörde, der eine Einheit von Personen und sächlichen Mitteln voraussetzt, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet, in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnet und dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (vgl. BVerwG, NJW 1991, 2980 mwN). 35 36 - 15 - b) Die Rechtsbeschwerde ma cht schließlich mit Recht geltend, dass das Beschwerdegericht seine Beurteilung nicht ohne weiteres auf tatsächliche U m- stände stützen darf, die von keiner Partei im vorliegenden Verfahren vorgetr a- gen oder von der Beschwerdeerwiderung bestritten oder abweic hend vorgetr a- gen wurden. Soweit sich das Beschwerdegericht auf gerichtsbekannte Umstä n- de berufen oder von Offenkundigkeit ausgehen will, muss es dies so begrü n- den, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung möglich ist. Büscher Schaffert Koch Löffl er Feddersen Vorinstanzen: AG Reutlingen, Entscheidung vom 24.05.2016 - 1 M 875/16 - LG Tübingen, Entscheidung vom 20.09.2016 - 5 T 202/16 - 37
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