ECLI:DE:BGH:2017:221117BIZB92.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 92 /1 7 vom 22 . November 201 7 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22 . November 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büs cher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: D er Antrag der Antragsgegnerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. September 2017 wird z u- rückgewiesen. Gründe: Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem ein ausländischer Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt worden ist und den sie mit der Rechtsbes chwerde a n- gegriffen hat, ohne oder hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einstweilen einz u- stellen. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Wird gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die Rechtsbeschwerde erhoben, so kann das Rechtsbeschwerdegeric ht nach § 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt w ird oder nur gegen Siche r- heitsleistung stattfinde t . Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Siche r- heitsleistung ist nach § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nacht eil bringen würde. Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag sind die widerstreitenden Int e- 1 2 - 3 - ressen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen. D ie se Abw ä- gung fällt im vorliegenden Fall zugunsten der Antragstellerin aus, weil die Rechtsbeschw erde der Antragsgegnerin beim derzeitigen Stand des Verfahrens keine Aussicht auf Erfolg hat. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist zwar von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die in § 1062 A bs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO genannte Entscheidung des Oberlande s- gerichts über einen Antrag betreffend die Vollstreckbarerklärung eines auslä n- dischen Schiedsspruchs (§ 1061 ZPO) findet gemäß § 1025 Abs. 4 in Verbi n- dung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbesc hwerde statt. Die Rechtsb e- schwerde ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erforde rt (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). a ) Die Antragsgegnerin macht vergeblich geltend, die Sicherung ei ner einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts, weil das Oberlandesgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt habe. aa) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einze l- fall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist. Geht das Gericht in se i- nen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bede u- tung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder o f- f ensichtlich unsubstantiiert war ( vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - I ZB 7/15 , SchiedsVZ 2016, 339 Rn. 22 mwN ). 3 4 5 - 4 - bb) Die An tragsgegnerin macht geltend, das Oberlandesgericht habe ihr Vorbringen, d er Schiedsspruch beruhe auf der Verletzung von Verfahrensve r- einbarungen der Parteien und von Verfahrensrecht der Russisch en Föderation , zwar daraufhin unter sucht, ob das Schiedsgerich t gemäß Art. V Abs. 1 Buchst. b de s Übereinkommen s vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im folgenden UNÜ; BGBl. 1961 II S. 121) gegen das Gebot rechtlichen Gehörs verstoßen ha be und die Vol l- streckba rerkläru ng des Schiedsspruches gemäß Art. V Abs. 2 Buchst. b UN Ü dem ordre public widerspr eche . Das Oberlandesgericht ha be jedoch nicht g e- prüft, ob die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfa h- ren gemäß Art. V Abs. 1 Buchst. d UNÜ einer Verei nbarung der Parteien oder dem Recht des Landes widersprochen ha be , in dem das schiedsrichterliche Verfahren statt gefunden habe. Insbesondere ha be e s weder die erforderlichen Fest stellungen zu den Verfahrensvereinbarungen der Parteien getroffen noch das ein schlägige Verfahrensrecht der Russischen Föderation hi n reichend ermi t- telt. cc) Damit kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben. (1) Die Antragsgegnerin räumt selbst ein, dass das Oberlandesgericht ihr gesamtes Vorbringen zur Verletzung von Verfahr ensvereinbarungen der Parte i- en und von Verfahrensrecht der Russisch en Föderation zur Kenntnis geno m- men und in Erwägung gezogen hat. Das Oberlandesgericht hat geprüft, ob dem Schiedsspruch d ie Anerkennung und Vollstreckung zu versagen ist, weil infolge der behaupteten Verfahrensverstöße die Antragsgegnerin ihre Angriffs - oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen konnte und damit ihr rechtliches G e- hör verletzt wurde (Art. V Abs. 1 Buchst. b UNÜ) oder die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs de m deutschen oder dem internationalen ordre public widerspricht (Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ) . Das Oberlandesgericht hat sich zwar nicht mit der Frage auseinandergesetzt , ob die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs zu versagen ist , weil die Bild ung des 6 7 8 - 5 - Schiedsgericht s oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Vereinbarung der Parteien oder dem Recht de r Russischen Föderation widersprochen ha be n ( Art. V Abs. 1 Buchst. d UNÜ ) . Darin liegt jedoch keine Verletzung des A n- spruchs der Antragsgegnerin auf rechtliche s Gehör. Die Antragsgegnerin hat sich im Verfahren der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht darauf berufen, der Schiedsspruch dürfe nicht für vollstreckbar erklärt werden, weil die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsricht erliche Verfahren wegen der von ihr behaupteten Verfahrensverstöße einer Vereinbarung der Parteien oder dem Recht de r Russischen Föderation widersprochen habe. Dies macht sie erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend . Unter diesen Umständen hat das Obe rlandesgericht das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin nicht dadurch verletzt, dass es sich nicht mit diesem Versagungsgrund auseinandergesetzt hat. (2) Die Antragsgegnerin rügt ohne Erfolg , das Oberlandesgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Geh ör verletzt, weil es weder die erforderlichen Feststellungen zu Verfahrensvereinbarungen getroffen no ch die erforderlichen Ermittlun gen zum anwendbaren Verfahrensrecht der Russischen Föderation angestellt habe. Es kann offenbleiben, ob das Oberlandesgerich t im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ebenso wie der Tatrichter im Erkenntnisverfahren nach § 293 ZPO verpflichtet ist, das in einem anderen Staat geltende Recht von Amts wegen zu ermitteln ( zur Ermit t- lungspflicht de s Tatrichters vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 144/09, TranspR 2012, 110 Rn. 11 ; U rt eil vom 14. Januar 2014 - ll ZR 192/13, NJW 2014, 1244 Rn. 15 ), oder ob die Partei, die sich der Ane r- kennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen S chiedsspruchs w e- gen der behaupteten Verletzung des in dem anderen Staat geltenden Rechts widersetz t, den Inhalt des ausländischen Rechts darlegen und beweisen muss (Mü nch Ko mm .Z PO/Adolphsen, 5. Aufl. , Art. V UNÜ Rn . 17 ; vgl. auch OLG Köln, Be schl uss v om 9. Oktober 2009 - 19 Sch 19/99, juris Rn . 19 ). Eine Verle t- zung der nach § 293 ZPO bestehenden Er mittlungspflicht stellt jedenfalls keine 9 - 6 - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - V ZR 164/16, juris Rn . 1 ; Be schluss vom 23. März 2017 - V ZR 164/16, juris Rn . 1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar ve r- letzt, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag einer Partei zum au s- ländischen Recht überg eht. Das hat die Antrag sgegnerin aber nicht behauptet. b) Die Antragsgegnerin macht ferner ohne Erfolg geltend, die Rechtss a- che habe grundsätzliche Bedeutung , weil d er Streitfall die Frage auf werfe , ob in einem Verfahren auf Vollst reckbarerklärung eines ausländi schen Schied s- spruchs der Antrags gegner die vo n ihm vorgebrachten Versagungsgründe z u- treffend benennen und entsprechend § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO rügen müsse. aa) Durch die Rechtsprechung des Bu ndesgerichtshof s ist geklärt, d ass Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und Versagung s- grün de im Sinne von Art. V Abs. 1 UNÜ nur zu berücksichtigen sind , wenn die Partei, die sich darauf beruft, sie begründet geltend macht, das hei ßt sich su b- stantiiert darauf be ruft ( vgl. BGH, Beschl uss vom 2. November 2000 - III ZB 55/99, BGHZ 145, 376, 379 ; U rt eil vom 1. Februar 2001 - III ZR 332/99, NJW - RR 2001, 1059 f. ; Beschluss vom 6. Juni 2002 - III ZB 44/01, BGHZ 15 1 , 79, 82 ). Nach diesen Maßstäben musste das Oberlandesgericht den Vers a- gungsgrund des Art. V Abs. 1 Buchst. d UNÜ nicht berücksichtigen. Die A n- tragsgegnerin hat sich im Verfahren der Vollstreckbarerklärung des Schied s- spruchs nicht substantiiert darauf berufen, dass der Schiedsspruch nicht für vollstreckbar zu erklären sei, weil die Bildung des Schiedsger icht s oder das schiedsrichterliche V erfahren einer Vereinbarung der Parteien oder dem Recht de r Russischen Föderation widersprochen ha be ( Art. V Abs. 1 Buchst. d UNÜ ). W egen der von ihr behaupteten fehlerhafte n Besetzung des Schiedsgerichts mit einem angeblich befangenen Schiedsrichter hat s ie allein geltend gemacht, die Vollstreckung des Schiedsspruchs verstoße gegen die öf fentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ). Darüber hinaus hat 10 11 12 - 7 - die Antragsgegnerin gerügt, das Schiedsgericht habe es zu Unrecht abgele hnt, ein zweites Sachverständigengutachten einzuholen , die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und dem Sachverständigen ergänzende Frage n vorzulegen ; außerdem habe es Fragen zum und Einwände gegen das Gutachten zurüc k- gewiesen und übergangen sowie das Pr otokoll der mündlichen Verhandlung nicht rechtzeitig übersandt . In diesem Zusammenhang hat sie sich zwar ve r- schiedentlich auf eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs berufen , aber nicht geltend gemacht, das s d em Schiedsspruch wegen Verstoßes gegen von den Parteien vereinbarte oder in der Russischen Föderation geltende Vorschriften für das schiedsrichterliche Verfahren die Anerkennung oder Vollstreckung zu versagen sei. Das Oberlandesgericht durfte sich daher auf die Prüfung b e- schränken, ob der von der Antr agsgegnerin vorgetragene Sachverhalt den Ve r- sagungsgrund de r Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. V Abs. 1 Buchst. b UN Ü ) begrün de t. bb) Die weitere von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob der Antrags gegner in eine m Verfahren auf Vollst rec k- barerklärung eines ausländi schen Schiedsspruchs die Norm des Versagung s- grunds ausdrück lich bezeichne n muss, ist nicht entscheidungserheblich. Das Oberlandesgericht musste den Versagungsgrund des Art. V Abs. 1 Buchst. d UNÜ schon d eshalb nicht berücksichtigen , weil die Antragsgegnerin sich nicht substantiiert darauf berufen hat, dass der Schiedsspruch nicht für vollstreckbar zu erklären sei, weil die Bildung des Schiedsger icht s oder das schiedsrichterl i- che Verfahren einer Vereinbaru ng der Parteien oder dem Recht der Russischen Föderation widersprochen ha be . Es kommt daher nicht darauf an, dass der Bundesgerichtshof in einem die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs betreffenden Rechtsbeschwerdeverfahren die Auffass ung des O berlandesgerichts München unbean standet gelassen hat , die feh lende au s- drücklich e Bezeichnung d er Norm ( im dort zugrunde liegenden Fall : § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO ) sei unschädlich (BGH, Beschluss vom 11. Deze m- 13 - 8 - ber 2014 - I ZB 23/14, SchiedsV Z 2016, 41 Rn. 7 ; OLG München, Beschl uss vom 10. Januar 2014 - 34 Sch 7/13, B eckRS 2015, 08977 unter ll 2 a ) . Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 08.09.2017 - 3 Sch 1/17 -
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