BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 93/07 vom 4. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, W366stmann und Hucke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 27. November 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 348.230,07 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt die Beklagte zu 1, ein vom Verband der niedergelas-senen 304rzte gegr374ndetes Unternehmen, das Beratungsleistungen in wirtschaft-lichen Fragestellungen anbietet, sowie eine deren Kooperationspartnerinnen, die Beklagte zu 2, auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer ihr - der Kl344gerin - im Jahr 1994 vermittelten Beteiligung an einem Immobilien-fonds in Anspruch. Ihr Zahlungsbegehren st374tzt sie dabei auf eine aus ihrer Sicht pflichtwidrige und nicht hineichend durchgef374hrte Aufkl344rung und Bera- 1 - 3 - tung durch die Beklagten im Rahmen des zustande gekommenen Beratungs-, zumindest aber Auskunftsvertrages. Vor allem sei sie nicht darauf hingewiesen worden, dass die in dem Emissionsprospekt enthaltenen Angaben sowohl im Hinblick auf die 366ffentliche F366rderung als auch den Umfang der Mietgarantie unrichtig, unvollst344ndig und irref374hrend gewesen seien. Danach stehe ihr der geltend gemachte Schadensersatzbetrag aus positiver Vertragsverletzung so-wie wegen pers366nlich in Anspruch genommenen Vertrauens auch nach den Grunds344tzen der uneigentlichen Prospekthaftung zu. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Kl344gerin einen Musterfeststellungsan-trag mit zahlreichen Feststellungszielen gestellt, die haupts344chlich die Unrich-tigkeit und Unvollst344ndigkeit der im Emissionsprospekt enthaltenen Angaben, die mangelnde Aufkl344rung 374ber die vorhandenen Prospektm344ngel, das Beste-hen, die Zusammensetzung und die Berechnung des geltend gemachten Scha-denersatzanspruchs, Verj344hrungs-, Beweis-, Kausalit344tsfragen sowie den Um-fang der bestehenden Hinweis- und Aufkl344rungspflichten der Beklagten betref-fen. 2 Das Landgericht hat diesen Antrag zur374ckgewiesen, weil die darin gel-tend gemachten Feststellungsziele nicht Gegenstand eines Musterfeststel-lungsverfahrens sein k366nnten. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Mit der vom Be-schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Kl344gerin ihren Musterfeststellungsantrag mit dem bisherigen Inhalt weiter. 3 - 4 - II. Die statthafte (247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO), in der gesetzlichen Frist und Form eingelegte und begr374ndete (247 577 Abs. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begr374ndung seiner den erstinstanzlichen Beschluss im Ergebnis best344tigenden Entscheidung ausgef374hrt, der Inhalt des von der Kl344gerin verfolgten Musterfeststellungsantrages werde vom gesetzli-chen Anwendungsbereich des 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG nicht erfasst und sei deshalb unzul344ssig. Dabei decke sich der Geltungsbereich dieser Vor-schrift mit dem des 247 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, der vertragliche Schadens-ersatzanspr374che wegen falscher oder unzureichender Beratung auch dann nicht einbeziehe, wenn sich die Beratung auf 366ffentliche Kapitalmarktinforma-tionen gest374tzt habe. F374r Anspr374che aus von der Kl344gerin ebenfalls geltend gemachter uneigentlicher Prospekthaftung gelte nichts anderes. Denn auch dabei handele es sich nicht um eine allein von 247 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG erfass-te au337ervertragliche Anspruchsgrundlage. 5 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen 334berpr374fung stand. 6 Die von der Kl344gerin begehrten Feststellungen k366nnen nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags gem344337 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG sein. 7 - 5 - Mit seiner Entscheidung vom 10. Juni 2008 hat sich der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (XI ZB 26/07 - ZIP 2008, 1326 f, zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt) bereits mit dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung im Einzelnen befasst. 8 Der erkennende Senat schlie337t sich der rechtlichen Bewertung des XI. Zivilsenats an. 9 a) Danach kann gem344337 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG in einem Ver-fahren, in dem ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irref374hrender oder unterlassener 366ffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht wird, die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegr374ndender oder anspruchsausschlie337ender Voraussetzungen oder die Kl344rung von Rechtsfra-gen verlangt werden (Feststellungsziel), wenn die Entscheidung des Rechts-streits davon abh344ngt. Der Musterfeststellungsantrag muss nach 247 1 Abs. 2 Satz 2 KapMuG unter anderem Angaben zu allen zur Begr374ndung des Feststel-lungsziels dienenden tats344chlichen und rechtlichen Umst344nden (Streitpunkte) enthalten. Dabei ist das Feststellungsziel nicht mit dem Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens identisch (vgl. Kruis, in: K366lner Kommentar zum KapMuG, 247 1 Rn. 92), sondern ist auf der Grundlage der Norm zu bestimmen, aus der der Schadensersatzanspruch abgeleitet wird (vgl. Vorwerk, in: Vorwerk/Wolf, Kap-MuG, Einl. 247 1 Rn. 28; siehe auch BT-Drucks. 15/5091, S. 20). 10 Der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist auf kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten beschr344nkt (BT-Drucks. 15/5695, S. 22). Unter 247 1 Abs. 1 dieses Gesetzes fallen deshalb nur Erf374llungsan-spr374che nach dem Wertpapiererwerbs- und 334bernahmegesetz (Wp334G) sowie Schadensersatzanspr374che unmittelbar aus einer fehlerhaften, irref374hrenden 11 - 6 - oder unterlassenen 366ffentlichen Kapitalmarktinformation (BT-Drucks. 15/5091, S. 20). Streitigkeiten, die lediglich einen mittelbaren Bezug zu einer 366ffentlichen Kapitalmarktinformation haben, wie etwa solche aus einem Anlageberatungs-vertrag, werden von diesem Gesetz dagegen nicht erfasst (vgl. BGH, Beschl374s-se vom 10. Juni 2008, aaO, S. 1327, Rn. 15, vom 30. Januar 2007 - X ARZ 381/06 - NJW 2007, 1364, Rn. 11 und vom 7. Februar 2007 - X ARZ 423/06 - NJW 2007, 1365, Rn. 12; OLG M374nchen, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - W (Kap) 34/07 - juris Rn. 14; a.A. Kruis, aaO, 247 1 Rn. 20 ff). Daneben k366nnen nicht verallgemeinerungsf344hige Tatsachen oder Rechtsfragen wie der individu-elle Schaden eines Anlegers, einzelfallabh344ngige Fragen der Kausalit344t oder des Mitverschuldens eines Anlegers ebenfalls nicht Gegenstand eines Muster-feststellungsverfahrens sein (BT-Drucks. 15/5091, S. 20; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZR 15/07 - WM 2008, 124 Tz. 6; OLG M374nchen, Be-schluss vom 10. Juli 2007 - W (KapMu) 7/07 - juris Tz. 18; Vollkommer, NJW 2007, 3094, 3096). F374r die Zul344ssigkeit eines Musterfestellungsantrags ist deshalb erforder-lich, dass die geltend gemachte Schadenersatzpflicht an die Publikation oder die Veranlassung einer f374r die 326ffentlichkeit bestimmten Kapitalmarktinformati-on ankn374pft. Individuelle Pflichten aus bestehenden vertraglichen Vereinbarun-gen und die Frage, ob und inwieweit diese gegebenenfalls verletzt worden sind, k366nnen dagegen nicht zum Gegenstand eines solchen Antrages gemacht wer-den. Auch im Streitfall fehlt es an einer hinreichenden Verkn374pfung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches mit einer Kapitalmarktinformation. Auch wenn bei der Beratung der Kl344gerin eine von Dritten ver366ffentlichte Kapital-marktinformation herangezogen worden ist, macht sie als Anspruchsgrundlage nur eine Verletzung eines mit den Beklagten geschlossenen Beratungs- oder Auskunftsvertrages geltend, der aber keine 366ffentlichen Kapitalmarktinformatio- 12 - 7 - nen zum Gegenstand hat, selbst wenn auf diese Bezug genommen worden ist. Schadenersatzanspr374che gegen374ber einem Vermittler, der den Anspruchsteller 374ber Kapitalanlagen beraten und ihm eine Anlage, 374ber die 366ffentlich fehlerhaft informiert worden ist, empfohlen hat, stellen auch dann keine Inanspruchnahme aufgrund falscher, irref374hrender oder unterlassener 366ffentlicher Kapitalmarktin-formationen dar, wenn sich die Beratung darauf gest374tzt hat (vgl. BGH, Be-schluss vom 30. Januar 2007, aaO). b) Entgegen der Auffassung der Kl344gerin deckt sich der Regelungsgehalt des 247 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wonach der ausschlie337liche Gerichtsstand ausdr374cklich nur f374r Schadenersatzklagen, die au337ervertragliche Anspruchs-grundlagen zum Gegenstand haben, gilt (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 33 f) mit der nahezu wortgleichen Bestimmung des 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG. Den von der Beschwerdef374hrerin aufgezeigten geringf374gigen Abweichungen im Wortlaut des 247 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ("Ersatz eines aufgrund falscher, irref374h-render oder unterlassener 366ffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens") von demjenigen des 247 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG ("ein Schadenser-satzanspruch wegen falscher, irref374hrender oder unterlassener 366ffentlicher Ka-pitalmarktinformationen") kann nicht entnommen werden, dass von der letzteren Bestimmung im Unterschied zu 247 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedweder Scha-denersatzanspruch erfasst wird, f374r dessen Begr374ndung die mangelhafte oder unterbliebene Kapitalmarktinformation eine Rolle spielt. Die nur geringf374gig di-vergierende Wortwahl mit Verwendung des Wortes "wegen" enth344lt ersichtlich keine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift. Beide Formulie-rungen ("wegen" und "aufgrund") werden vielmehr synonym verwendet und las-sen nicht auf ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes unterschiedliches Verst344nd-nis schlie337en. Auch die Begr374ndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung verwendet beide Formulierungen unterschiedslos (vgl. BT-Drucks. 15/5091 13 - 8 - S. 17 [wegen], S. 18 [auf Grund]), so dass beide Vorschriften einen identischen Geltungsbereich umfassen. Diese Beurteilung wird best344tigt von Sinn und Zweck des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetzes, das nach dem Willen des Gesetzgebers den Rechtsschutz der Anleger verbessern soll, indem eine M366glichkeit zu einer kollektiven Geltendmachung von kapitalmarktrechtlichen Anspr374chen auf Ersatz von Massen- bzw. Streusch344den geschaffen wird. Vor diesem Hintergrund er366ffnet das Gesetz die M366glichkeit, Musterfragen einheit-lich mit Breitenwirkung feststellen zu lassen. Demgegen374ber kann die Frage, ob eine Beratungs- oder Aufkl344rungspflicht im Einzelfall verletzt worden ist, nur f374r den einzelnen Anleger gesondert gekl344rt werden und eignet sich von vornherein nicht f374r eine kollektive Rechtsverfolgung. Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, der Anwendungsbereich des Kapi-talanleger-Musterverfahrensgesetzes sei auch f374r Kapitalanlagen des unregle-mentierten so genannten "Grauen Kapitalmarktes" er366ffnet, ist zwar zutreffend (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008, aaO, Rn. 12), f374hrt aber zu keiner an-deren Einsch344tzung. Denn eine Erstreckung auf weitere Anspruchsgrundlagen, insbesondere wegen Verletzung von Aufkl344rungs- und Beratungspflichten im Rahmen bestehender Vertragsverh344ltnisse, ist damit erkennbar nicht verbun-den. 14 c) Macht die Kl344gerin danach aber lediglich vermeintliche Schadener-satzanspr374che aus Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer individuel-len Anlageberatung geltend, nicht aber Anspr374che aufgrund falscher, irref374h-render oder unterlassener Kapitalmarktinformationen, f374r die die Beklagten ein-zustehen h344tten, kann ihr Musterfeststellungsantrag keinen Erfolg haben. Dabei kann sie sich auch nicht darauf berufen, die Beklagten treffe eine Verantwort-lichkeit f374r den Inhalt des Prospektes. Denn sie geh366ren nicht dem Kreis der 15 - 9 - Herausgeber, Initiatoren oder Hinterm344nner an. Eine andere Sichtweise ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte zu 1 den Exklusivvertrieb f374r den fraglichen Immobilienfonds 374bernommen hatte. Allein daraus kann nicht entnommen wer-den, dass sie und/oder die Beklagte zu 2 den Prospekt mit gestaltet h344tte/n. Damit ergibt sich zugleich, dass die Beklagten nicht Anbieter der Fondsbeteili-gungen im Sinne des 247 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG gewesen sind. Anbieter ist nur derjenige, der f374r das 366ffentliche Angebot von Verm366gensanlagen verantwort-lich ist und so auch den Anlegern gegen374ber tritt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007, aaO). Weiter kann der Kl344gerin auch nicht darin gefolgt werden, ein Muster-feststellungsverfahren m374sse dann m366glich sein, wenn eine 366ffentliche Kapi-talmarktinformation nicht nur fehlerhaft gewesen, sondern g344nzlich unterlassen worden sei. Denn Schadenersatzanspr374che wegen falscher oder unzureichen-der Beratung im Rahmen von Anlageberatung- oder Anlagevermittlungsvertr344-gen sind vom Anwendungsbereich des 247 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO und da-mit auch von dem des 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG g344nzlich ausgeschlos-sen. Demnach kommt bei Geltendmachung vertraglicher Schadenersatzan-spr374che wegen fehlerhafter Anlageberatung die Anwendung des 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG insgesamt nicht in Betracht. 16 Entsprechend ist es f374r die Zul344ssigkeit des gestellten Antrages nicht von ma337geblicher Bedeutung, ob eine gr366337ere Anzahl gleich gelagerter Schadener-satzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung anh344ngig ist oder k374nftig noch anh344ngig gemacht wird. Ob die jeweiligen Kl344ger einen Schadensersatzan-spruch auf der Grundlage einer angeblich fehlerhaften Beratung unter Heran-ziehung eines Emissionsprospekts haben, ist im konkreten Einzelfall zu ent-scheiden und einer generell abstrakten Kl344rung nicht zug344nglich. 17 - 10 - Soweit die Kl344gerin die Auffassung vertritt, die Beklagten h344tten ihr ge-gen374ber als renommierte Beratungsunternehmen insbesondere f374r 304rzte per-s366nliches Vertrauen in Anspruch genommen und hafteten deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der uneigentlichen Prospekthaftung, gilt nichts anderes. Denn auch einem solchen Anspruch l344ge eine unterlassene Risikoaufkl344rung durch die Beklagten im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen zugrun-de (vgl. etwa BGHZ 83, 222, 227; BGH, Urteile vom 20. M344rz 2006 - II ZR 326/04 - NJW 2006, 2410, 2411 und vom 7. Juli 2003 - II ZR 18/01 - NJW-RR 2003, 1351; M374nchKomm/BGB-Emmerich, 5. Aufl. 2007, 247 311 Rn. 209). Auch insoweit handelt es sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht um eine au337ervertragliche Anspruchsgrundlage, weil Anspr374che aus culpa in contrahendo den (vor-)vertraglichen Anspruchsgrundlagen zuzurechnen sind. 18 In diesem Zusammenhang kann die Kl344gerin sich auch nicht mit Erfolg auf einen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG berufen, weil das Beschwerdege-richt ihre Ausf374hrungen zur Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht in der ge-botenen Weise zur Kenntnis genommen habe. Der angefochtene Beschluss setzt sich vielmehr auch mit m366glichen derartigen Anspr374chen und der Frage nach der Anwendbarkeit von 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG darauf ausdr374ck-lich auseinander und kommt dabei zu einem zutreffenden Ergebnis. 19 - 11 - 3. Da die vorliegende Streitigkeit kein Gegenstand eines Musterfeststel-lungsverfahrens sein kann, kann dahinstehen, ob und inwieweit gegen die von der Kl344gerin in ihrem Musterfeststellungsantrag formulierten Feststellungsziele im Einzelnen Zul344ssigkeitsbedenken zu erheben sind. 20 Schlick Wurm Herrmann W366stmann Hucke Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 24.08.2007 - 7 O 598/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 27.11.2007 - 24 W 62/07 -
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