BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 93/10 vom 21. Juli 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 727, 750 a) Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vol l- streckung eines Titels dan n nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Pers o- nenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende U r- kunden zweifelsfrei nachweist. b) Dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstr e- ckungsklausel nicht vermerkt ("bei geschrieben") wird, führt lediglich dazu, dass das zuständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hi n- sichtlich der Parteiidentität zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigern k ann, diese Identität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10 - LG Darmstadt AG Rüsselsheim - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivil kammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Darmstadt vom 24. N o- vember 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin zurü ckg e wiesen. Beschwerdewert: 1.500 Gründe: I. Die Gläubig erin, die früher als "Bayerische Hypo - und Vereinsbank AG" firmiert hat und seit 15. Dezember 2009 mit ihrer gemäß Beschluss der Haup t- versammlung vom 30. September 2009 geändert en Firma UniCredit Bank AG in s Handelsre gister eingetragen ist, betreibt gegen die Schuldner in aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 8. Oktober 1993 die Zwang s- vollstreckung. Nachdem ein Vollstreckungsversuch erfolglos geblieben und die Schuldner in dem daraufhin anberaumten Term in zur Abgabe der eidesstattl i- chen Versicherung unentschuldigt ferngeblieben war, ist auf Antrag der Gläub i- g erin gegen die Schuldner in am 18. August 2010 Haftbefehl ergangen. Die von 1 - 3 - der Schuldner in dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg g e- blieben. Mit ihrer zugelassenen Re chtsbeschwerde , deren Zurückweisung die Gläubig erin beantragt, verfolgt die Schuldner in ihren Antrag auf Aufhebung des gegen sie am 18. August 2010 ergangenen Haftbefehls weiter. II. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Ein Gläubiger, der nach einer zwischenzeitlich erfolgten Namensänd e- rung die Zwangsvollstreckung weiterbetreibe, bedürfe nur dann einer neuen vollstreckbaren Ausfertigung, wenn seine Identität nicht eindeutig festgestell t werden könne. Danach sei im Streitfall keine neue oder geänderte Vollstr e- ckungsklausel erforderlich. Die Gläubigerin sei nicht Rechtsnachfolgerin der Bayerischen Hypo - und Vereinsbank AG, sondern dieselbe (juristische) Person, die lediglich ihre Firma ge ändert habe. Ob die Identität zwischen der vollstr e- ckenden und der im Titel bezeichneten Gläubigerin bereits offenkundig sei, könne dahinstehen; denn dies ergebe sich zumindest aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug. Für eine seitens der Schuldner in völ lig unsubstantiiert behauptete Verschmelzung der Bayerischen Hypo - und Vereinsbank AG auf eine schon vorher existierende UniCredit AG bestünden keinerlei Anhaltspun k- te. III. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das B e- schwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 2 3 4 5 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht ist mit Recht und insoweit von der Rechtsb e- schwerde auch unbeanstandet davon ausgegangen, dass die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegensteht, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständ i- gen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifel sfrei nachweist (vgl. BayObLG, NJW 195 6, 1800 f.; LG Hannover, JurBüro 2005, 275; LG Augsburg, Beschluss vom 19. Februar 2010 - 4 T 4358/08, juris Rn. 54; Walker in Schusch ke/Walker, Vollstreckung und V orläufiger Rechtsschutz, 5 . Aufl., § 7 50 Rn. 13 und 20, jeweils mwN). 2. Die Rechtsbesch werde wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, die Gläubig erin habe diesen Nachweis mit der von ihr vorgelegten notariell beglaubigten Abschrift der "Bescheinigung aus dem Ha n- delsregister" des Notars Dr. K . vom 8. März 2010 gefü hrt. a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde unterliegt der Bewei s- wert eine r von einem Notar aufgrund Einsicht in das elektronische Handelsr e- gister des zuständigen Amtsgerichts erstellte n Bescheinigung über die dortigen Akteneintragungen keinen gru ndsätzlichen Bedenken. b) Aus der Bescheinigung des Notars Dr. K . vom 8. März 2010 ergibt sich, dass die Gläubig erin früher als Bayerische Hypo - und Vereinsbank Akt i- engesellschaft firmiert hat . Damit ist insoweit keine Rechtsnachfolge eingetr e- ten. D ass der Grund für die Umfirmierung darin lag, dass die Bayerische H y po - und Vereinsbank Aktiengesellschaft zur selben Z eit von der UniCredit - Unterneh mensgruppe übernommen wurde, ist unerheblich. c) Aus der Bescheinigung vom 8. März 2010 ergibt sich zw ar des Weit e- ren, dass die Bayerische Hypotheken - und Wechsel - Bank Aktiengesellschaft, 6 7 8 9 10 - 5 - auf die der hier zu vollstreckende Titel lautete, gemäß Eintragung vom 31. August 1998 auf die gemäß Eintragung vom selben Tag in "Bayerische Hypo - und Vereinsbank Aktien gesellschaft" umfirmierte Bayerische Verein s- bank Aktiengesellschaft verschmolzen worden ist. Dem Erfordernis der Kla u- selumschreibung, das damit entstanden war (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 24. August 2009 - 5 W 183/08, juris Rn. 7; Kroppenberg in Prü t- ti ng/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 727 Rn. 4), ist jedoch ausweislich der vollstrec k- baren Ausfertigung der notariellen Urkunde mit der am 2 9 . August 2003 erfol g- ten Erteilung einer entsprechend geänderten vollstreckbaren Ausfertigung en t- sprochen worden. d) E s liegt fern, d ass die Bayerische Hypo - und Vereinsbank AG, der diese geänderte Vollstreckungsklausel erteilt w o rde n ist , nicht personenide n- tisch mit der namensgleichen Aktiengesellschaft war, die nach der am 15. Dezember 2009 erfolgten Eintragung in s Hand elsregister in die Gläubig erin des vorliegenden Verfahrens umfirmiert wurde . Diese Möglichkeit brauchte d a- her auch von den Vorinstanzen ohne entsprechenden Vortrag der Schuldner in nicht in Betracht gezogen zu werden. e) Die von der Schuldner in vorgeleg ten gerichtlichen Entscheidungen rechtfertigen keine abweichende Beurteilung, weil sie - jedenfalls soweit ersich t- lich - die am 15. Dezember 2009 in das Handelsregister eingetragene Umfirmi e- rung der Gläubig erin fälschlich als Rechtsnachfolge bewerten. Die von der Schuldner in des Weiteren vorgelegte Vollstreckungsklausel vom 15. Februar 2010 ist der Gläubig erin aufgrund (vermeintlicher) Offenkundigkeit erteilt wo r- den. Damit stellte der Umstand, dass die Gläubig erin dort als Rechtsnachfolg e- rin der Bayerischen Hypo - und Vereinsbank AG bezeichnet worden ist, ebe n- falls kein aussagekräftiges Indiz für eine Rechtsnachfolge dar. 11 12 - 6 - 3. Das Beschwerdegericht hat es mit Recht auch als verzichtbar anges e- hen, dass die Umfirmierung in der Vollstreckungsklausel vermerkt ( "beig e- schrieben") wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2004 - I Xa ZB 262/03 , DGVZ 2004, 73, 74 ; MünchKomm.ZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., § 726 Rn. 69; Walker in Schuschke/Walker aaO § 750 Rn. 13 und 20; aA Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Aufl., § 727 Rn. 1; K roppenberg in Prütting/Gehrlein aaO § 727 Rn. 4; Baumbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., Einf §§ 727 - 729 Rn. 5 "Neuer Name"). Die Rechtsbeschwerde weist in diesem Zusammenhang ohne Erfolg darauf hin, dass im Zwangsvollstreckungsrecht der Grundsatz der Formstren ge gilt und dass die Vollstreckungsorgane in Fällen, in denen die Bezeichnung des Tite l- gläubigers von der Bezeichnung desjenigen abweich t, der die Vollstreckung betreibt, keine Verpflichtung zu eigenen Ermittlungen trifft. Entscheidend ist hier vielmehr, d ass die Vollstreckungsorgane berechtigt sind, die Frage der Identität der Parteien zu prüfen. Ein Vollstreckungsgläubiger, d er es unterlässt, eine n die Identität klarstellende n Vermerk bei der Stelle zu erwirken, die die vollstreckb a- re Ausfertigung des Tit els erstellt ( hat), läuft daher zwar Gefahr, dass das Vol l- streckungsorgan die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung ve r- weigert, die Parteii dentität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen. Das Vollstr e- ckungsorgan ist aber nicht gehindert, die Identität der Parteien mit den in der Vollstreckungsklausel genannten Personen im Wege eigener Ermittlungen fes t- zustellen. Wer als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen wird, wird hierdurch nicht unbillig belastet; denn ihm steht die Möglichkeit of fen , die Bej a- hung der Identität durch das Vollstreckungsorgan mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzugreifen. 13 - 7 - IV. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde unbegründet und d eshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. RiBGH Pokran t ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Bornkamm Schaffert RiBGH Dr. Löffler ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Kirchhoff Bornkamm Vorinstanzen: AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 18.08.2010 - 41 M 2185/10 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 24.11.2010 - 5 T 511/10 - 14
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