ECLI:DE:BGH:2017:270717BIZB93.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 93 /16 vom 27 . Juli 2017 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27 . Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2 3 . September 201 6 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: 63.248, 10 Gründe: I. Die Antragstellerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 1. Januar 2015 zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen der A . Landbrauerei GmbH (im Folgenden: S chuldnerin ) bestellt worden, die Mitglied der Antragsgegneri n , einer Genossenschaft, war. Die Antragsgegnerin unterhält Mehrwegsysteme für Flaschen und Kästen für Mineralwasser. Gemäß § 2 Abs. 2 Buchst. a ihrer Satzung ist Gegenstand des Unternehmens " die Entwicklung, Herstellung und der Großhandel mit allen für di e Mitgliedsb e- triebe zur Herstellung und zum Vertrieb benötigten Waren, Produktionsmitteln, Hilfs - und Betriebsstoffen " . Nach § 30q der Satzung werden durch die Generalversammlung der A n- tragsgegnerin Verwendungsbestimmungen für Brunnen - Einheitsverpackunge n beschlossen. Die S chuldnerin unterzeichnete am 8. Oktober 2013 zwei Ve r- wendungsbestimmungen für Einheitsflaschen und - kunststoff kästen der A n- 1 2 - 3 - tragsgegnerin . Nach deren Ziffer II Absatz 4 (Einheitsflaschen) und Ziffer II A b- satz 3 (Einheitskästen) endet das Recht zum Verkehr mit den Einheitsflaschen und - kästen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verwenders. Nach der gleichlautenden Ziffer VIII ist der als Anlage 2 beigefügte und von der S chuldnerin ebenfalls am 8. Oktober 2013 un terzeichnete Schied s- vertrag Bestandteil der Verwendungsbestimmungen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 lehnte die Antragstellerin die Erfü l- lung der Verträge zwischen der S chuldnerin und der Antragsgegnerin gemäß §§ 103 ff. InsO ab. Sie veräußerte den M ineralwasser und alkoholfreie Geträ n- ke betreffenden Betriebsteil der S chuldnerin an einen nicht am Mehrwegsystem der Antragsgegnerin beteiligten Erwerber, der auch das Einheitsleergut übe r- nahm. Mit der unter dem 21. September 2015 erhobenen Schiedsklage begeh r- t e die Antragsgegnerin von der Antragstellerin Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 63.248,10 r- öffnung des Insolvenzverfahrens. Im Schiedsverfahren rügte die Antragstellerin unter anderem die Zu ständigkeit des Schiedsgerichts. Mit Schiedsspruch vom 2. März 2016 gab das Schiedsgericht der Schiedsklage antrag sgemäß statt . Die Antragstellerin hat beantragt, den durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter Prof. Dr. J . W . , erlassenen Schied s - spruch vom 2. März 2016 aufzuheben, mit dem die Antragstellerin verurteilt worden ist, an die Antragsgegnerin 63 .248,10 5 Prozentpunkten ab dem 25. April 2015 zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin , deren Zurückweisung die A n- tragsgegnerin beantragt . 3 4 5 6 - 4 - II. Das Oberlandesgericht hat den auf Aufhebung des Schiedsspruchs gerichteten Antrag für unbegründet erachtet . Dazu hat es ausgeführt: Das Schiedsgericht sei zuständig , weil d ie Antragstellerin an die von der S chuldnerin geschlossene Schiedsabrede gebun den sei . Durch die vorliegende Schiedsabrede sei das Wahlrecht der Antragstellerin nach § 103 InsO nicht b e- troffen. Die Verwendungsbestimmungen für die Einheitsflaschen und - kästen der Antragsgegnerin seien kein gegenseitiger Vertrag. Sie beruhten vielmehr auf der Satzung der Antragsgegnerin und hätten daher korporationsrechtlichen Charakter, so dass der Antragstellerin kein insolvenzrechtliches Wahlrecht z u- stehe . Der Schiedsspruch sei auch nicht gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufzuheben, weil er g egen den ordre public verstoße . Eine r Überp rüfung der materielle n Richtigkeit des Schiedsspruchs stehe das Verbot der révision au fond entgegen. Die Annahme des Schiedsgerichts, der Schadensersatza n- spruch der Antragsgegnerin sei keine Insolvenzforderung na ch § 38 InsO, so n- dern eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, sei jedenfalls vertretbar. III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO). Sie ist aber unzulässig, w eil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsche i- dung des Bundesgerichtshofs erfordert und die von der Rechtsbeschwerde b e- haupteten Verstöße gegen Verf ahrensgrundrechte nicht vorliegen (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, die von der S chuldnerin u n- terzeichneten Verwendungsbestimmungen seien kein gegenseitiger Vertrag, für den das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 I nsO gelte, verletzt e n t- gegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht das Verfahrensgrundrecht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör. 7 8 9 10 - 5 - a) Die Schiedsvereinbarung ist weder ein gegenseitiger Vertrag noch ein Auftrag. Der Verwalter kann daher weder die Erfüllung ablehnen, noch erlischt der Schiedsvertrag durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom 28. Februar 1957 VII ZR 204/56, BGHZ 24, 15, 18 (zur Konkursordnung); Beschluss vom 20. November 2003 III ZB 24/03, ZInsO 2004, 88; Urteil vom 25. April 2013 IX ZR 49/12, WM 2013, 1514 Rn. 8). Der Insolvenzverwalter ist an eine vom S chuldner abgeschlossene Schiedsvereinbarung allerdings nicht gebunden, soweit streitgegenständlich ein selbständiges, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzo genes Recht des Insolvenzverwalters ist (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 III ZB 59/10, GRUR 2012, 95 Rn. 14 = SchiedsVZ 2011, 281). Zu diesen Rechten des Verwalters gehört das Wahlrecht bei gegenseit i- gen Verträgen nach § 103 InsO. Vom Wahlrecht erfasst werden die wirtschaftl i- chen Beziehungen zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern, soweit sie auf einer vertraglichen Grundlage beruhen. Sind die in Rede stehenden Rechte oder Pflichten dagegen korporationsrechtlicher Art, fehlt es an einem gegense itigen Vertrag (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1988 - II ZR 228/87, BGHZ 103, 219 , 221 f.) . b) In Anwendung dieser Grundsätze hat d as Oberlandesgericht ang e- nommen, die Verwendungsbestimmungen seien kein gegenseitiger Vertrag, sondern hätten eine korpor ationsrechtliche Grundlage in der Satzung der A n- trags gegne rin. Mit dieser Beurteilung hat das Oberlandesgericht das Verfa h- rensgrundrecht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. a a) Die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht habe das rech t liche Gehör der Antragstellerin verletzt , indem es e ine zwingende Verknü p- fung der Geltung der Verwendungsbestimmungen mit einer Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin angenommen habe, die keine der Parteien behauptet h a- be . 11 12 13 - 6 - b b) Entgegen der Ans icht der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesg e- richt seine Entscheidung nicht auf die Annahme gestützt, die Verwendungsb e- stimmungen könnten ausschließlich im Verhältnis zwischen der Antragsgegn e- rin und ihren Mitgliedern gelten. Es hat vielmehr ausdrücklich berücksichtigt, das s nach Ziffer II der von beiden Parteien vorgelegten Verwendungsbeschrä n- kungen die Beteiligung an dem Mehrwegsystem " jedem Mitglied des Verbandes D . e.V. frei(steht), das diese Verwendungsbestimmun - gen durch eine verbindliche schriftliche Erklärung gegenüber der Genosse n- schaft De . eG anerkennt. " Wenn das Oberlandesgericht dann in unmittelbarem Anschluss daran ausführt , die " Teilnahme am Poolsystem ist auch an eine Mitgliedschaft bei der Antragsgegner in geknüpft " , kann dies aus dem Zusammenhang heraus nur in dem Sinn verstanden werden, dass die im Streitfall allein maßgebliche Teilnahme der S chuldnerin an dem Poolsystem auf ihrer Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin beruhte. c c) Sollte das Oberla ndesgericht aber ohne Grundlage im Tatsachenvo r- trag der Parteien doch angenommen haben, nur Mitglieder der Antragsgegnerin könnten an ihrem Poolsystem teilnehmen, wäre dieser Verfahrensfehler jede n- falls nicht entscheidungserheblich. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Mitgli e- derkreise von Verband und Genossenschaft nicht ohnehin decken, wozu nichts vorgetragen oder festgestellt worden ist. Die gemäß den Verwendungsbesti m- mungen ausgestalteten Rechtsbeziehungen zwischen der S chuldnerin und der Antragsgegnerin sind unabhängig davon schon auf der Grundlage der weiteren, fehlerfreien Annahmen des Oberlandesgerichts korporationsrechtlicher Natur. (1 ) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Generalversammlung der Antragsgegnerin beschließe aufgrund § 30q ihrer Satzung die von der S chuldnerin unterzeichneten Verwendungsbestimmungen . Die Mitglieder der Antragsgegnerin seien gemäß § 12a d er Satzung verpflichtet, Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen . Die Gewährleistung eines Mehrwe g- 14 15 16 - 7 - pfandsystems sei nach § 2 Abs. 2 Buchst. b der Satzung Gegenstand des U n- ternehmens der Antragsgegnerin. Gemäß § 11a der Satzung habe jedes Mi t- glied der Antragsgegnerin das Recht, " die Einrichtungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benutzen " und insb e- sondere am Pfandsystem teilzunehmen. Die Verwendungsbestimmungen seien nicht als Vertrag und die Teilnehmer am Mehrwegpfandsystem nicht als Ve r- tragsparteien, sondern als " Beteiligte " bezeichnet. Die Unterschrift der Beteili g- ten unter die Verwendun gsbestimmungen sei keine Annahmeerklärung, so n- dern gewährleiste die Kenntnis der Verwendungsbestimmungen und diene so einem reibungslosen Ablauf des Poolverkehrs . Die Verwendungsbestimmungen regelten nicht gegenseitige Verpflichtungen zwischen der Antrags g egn erin und einzelnen Poolmitgliedern, sondern horizontale Pflichten im Verhältnis der ei n- zelnen Poolmitglieder untereinander . (2 ) Danach ergab sich das Ob und Wie der Teilnahme der S chuldnerin am Mehrwegpfandsystem unmittelbar aus ihrer Mitgliedschaft bei der Antrag s- gegnerin. Als Mitglied war sie gemäß § 11a der Satzung berechtigt , aber nicht verpflichtet , d i e Einrichtungen der Antragsgegnerin und damit auch ihr Meh r- wegpfandsystem " nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen " zu nu t- zen, also gemäß d en von der Generalversammlung der Antragsgegnerin nach § 30q der Satzung erlassenen Verwendungsbestimmungen. S owohl die Tei l- nahmeberechtigung als auch die inhaltliche Ausgestaltung der Teilnahme am Mehrwegpfandsystem erg a b sich damit für die S chuldnerin au s ihrer Mitglie d- schaft bei der Antragsgegnerin, wobei es ihr mitgliedschaftliches Recht war, die konkreten Flaschen - und entsprechenden Kästenpools der Antragsgegnerin zu bestimmen, denen sie beitreten wollte . Waren die Rechte und Pflichten der S chuldnerin korporationsrechtlicher Natur, hatte d ie Unterzeichnung der Ve r- wendungsbestimmungen nur noch deklaratorischen Charakter . D ie Rechte und Pflichten der S chuldnerin beruhten unmittelbar auf der Satzung; sie " standen und fielen " mit ihrer Mitgliedschaft bei d er Antragsgegnerin (vgl. BGHZ 103, 17 - 8 - 219, 222) . Auf die Frage, ob sich auch Nichtmitglieder der Antragsgegnerin auf individualvertraglicher Grundlage an deren Pools beteiligen können, kommt es für die Bestimmung des Rechtsverhältnisses der S chuldnerin zur An tragsge g- nerin ebenso wenig an wie auf die weitere Frage, ob der gesonderten und j e- denfalls zunächst lediglich deklaratorischen Unterzeichnung von Verwendung s- bestimmungen durch die S chuldnerin nach einer Beendigung ihrer Mitglie d- schaft bei der Antragsgegner in möglicherweise rechtliche Bedeutung hätte z u- kommen können. 2 . Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde beruht die Beurteilung des Oberlandesgerichts, die Verwendungsbestimmungen hätten im Verhältnis zur S chuldnerin korporationsrechtliche Natur, nic ht auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs . Die vom Oberlandesgericht angewandten Grundsätze zur Einordnung der Pflichten eines Mitglieds einer Genossenschaft als individualrechtlich oder korporationsrechtlich stimmen mit der Rechtsprechung überein, die der Bu n- desgerichtshof (Urteil vom 9. Juni 1960 II ZR 164/58, NJW 1960, 1858 ; BGHZ 103, 219) in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 47, 146 ; 90, 403) entwickelt hat. Soweit dabei als ein Kennzeichen für ein e korpor a- tionsrechtliche Pflicht angesehen wurde, ob sie mit der Mitgliedschaft steht und fällt (BGH NJW, 1960, 1858, 1859; BGHZ 103, 219, 222 ) , be deutet die s nicht, dass sie zwingend stets mit der Beendigung der Mitgliedschaft ipso iure und endgültig ende n muss . D as Kriterium des " Stehen s und Fallens mit der Mi t- gliedschaft " als " Kennzeichen " korporationsrechtliche r Pflicht en trägt vielmehr dem Umstand Rechnung , dass sich der Genosse diesen Pflichten durch seinen Bei tritt nach Maßgabe der Satzung und nicht individueller Vereinbarung unte r- wirft (vgl. BGH, NJW 1960, 1858, 1859). Zu Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, für das Rechtsve r- hältnis zwischen der S chuldnerin und der Antrags gegn erin sei die Mitgliedschaft 18 19 20 - 9 - der S chuldnerin prägend gewesen, aufg rund dere r sie gemäß § 11a der Sa t- zung nach Maßgabe der Verwendungsbestimmungen zur Teilnahme an den Mehrwegpfandsystemen berechtigt gewesen sei . Das Ob und Wie dieser g e- nossenschaftlichen Teilnahme " stand und fiel " mit ihrer Mitgliedschaft. Zu tre f- fend hat das Oberlandesgericht für die Einordnung der Verwendungsbesti m- mungen als korporationsrechtlich ferner darauf abgestellt , dass sie jedenfalls in erheblichem Umfang auch das horizontale Verhältnis der Teilnehmer untere i- nander regeln . 3 . D ie Rechtsbeschwe rde rügt ohne Erfolg , das Oberlandesgericht sei in Abweichung von Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Kammerg e- richts davon ausgegangen, die Bindung des Insolvenzverwalters an die Schiedsabrede entfalle nur dann , wenn für ihn ein Wahlrecht tatsäch lich b e- stand en habe und ausgeübt w o rde n sei . Vielmehr bestehe schon dann keine Bindungswirkung, wenn i n einem Rechtsstreit um den Bestand und die Au s- übung des Wahlrechts des Insolvenzverwalters aus § 103 InsO gestritten we r- de. Nach der Rechtsprechung de s Bundesgerichtshofs ist der Insolvenzve r- walter zwar grundsätzlich an eine vom Schuldner vor Eröffnung des Insolven z- verfahrens geschlossene Schiedsabrede gebunden . Das gilt aber nicht, wenn es um Rechte des Insolvenzverwalter s geht, die sich nicht unmittel bar aus dem vom Schuldner abgeschlossenen Vertrag ergeben, sondern auf der Insolven z- ordnung beruhen und über die und deren Durchsetzung zu verfügen der S chuldner nicht befugt ist (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1956 IV ZR 137/56, NJW 1956, 1920; BGH, GR UR 2 012, 95 Rn . 14) . Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde lässt sich d i e se r Rechtsprechung des Bundesgericht s hofs nicht entnehmen, für den Wegfall der Bindung des Insolvenzverwalters an die Schiedsabrede reiche es aus, dass der Streit der Parteien im Kern die Frage betreffe , ob ein im Schiedsverfahren verfolgter Anspruch unter § 103 InsO falle, 21 22 - 10 - ohne dass es darauf ankomme, ob dies tatsächlich der Fall sei (vgl. BGH, GRUR 2012, 95 Rn. 16). Vielmehr entfällt die Bindung nur, wenn die Anträge im Schiedsverfah ren unmittelbar oder als entscheidungserhebliche Vorfrage ta t- sächlich ein insolvenzspezifisches Recht des Insolvenzverwalters betreffen. D ie von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des Kammergericht s (KG, SchiedsVZ 2012, 218) betrifft den Sonderfa ll, dass der Antrag im Schiedsve r- fahren auf die Feststellung des Nicht - Bestehens des Wahlrechts nach § 103 InsO gerichtet war. Für die Prüfung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts musste daher angenommen werden, dass das Wahlrecht bestand. 4 . Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesg e- richt das rechtliche Gehör der Antragstellerin nicht verletzt , indem es keinen Verstoß gegen den inländischen ordre public ( § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) in der Beurteilung des Schieds gerichts erka nnt hat, die geltend gemachte Schadensersatzforderung sei keine einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO, sondern eine Masseforderung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO . a) Das Oberlandesgericht hat angenommen, d iese Beurteilung des S chiedsrichters beruhe a uf einer mindestens vertretbaren Argumentation. Eine r weitere n Prüfung dieses Ergebnisses stehe das Verbot der vollständigen Sac h- prüfung (révision au fond) von Schiedssprüchen entgegen, da sie eine Frage der zutreffenden Rechtsauslegung beträfe . Auf der Gr undlage dieses zutreffe n- den Ausgangspunkts kam es nicht auf den Vortrag der Antragstellerin zu der Frage an, ob die im Schiedsverfahren geltend gemachte Forderung eine einf a- che Insolvenzforderung ist. b) Die Beurteilung des Schiedsgericht s, die geltend gemachte Sch a- densersatzforderung sei eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, war mindestens vertretbar. Das Schiedsgericht hat angenommen, die A n- tragstellerin sei durch die Verwendungsbestimmungen ebenso verpflichtet g e- wesen wie zuvor die S chuldnerin , insbesondere habe sie gemäß Ziffer II Abs. 4 23 24 25 - 11 - der Verwendungsbestimmungen das Einheits - Leergut aus dem Poolsystem der Antragsgegnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht veräußern oder weitergeben dürfen . Erst der Verstoß gegen diese Pf licht durch die Antragstell e- rin habe die Schadensersatzforderung begründet, so dass diese Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und durch eine Handlung der Antra g- stellerin als Insolvenzverwalterin im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO entsta n- den sei. Im Gegensatz dazu betraf die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits zur Zeit der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens begründete Ansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 XI ZR 259/13, NJW 2016, 3239 Rn. 20). I V . Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obe r- landesgerichts auf Kosten der Antragstellerin zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 23.09.2016 - 19 Sch 9/16 - 26
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