BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 93/08 III ZB 94/08 vom 19. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Schilling beschlossen: Die in der Eingabe des Kl344gers vom 18. November 2008 zu se-hende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Bayreuth vom 21. November 2008 - 12 T 76/08 - wird als unzul344ssig verworfen, weil eine Be-schwerde an den Bundesgerichtshof im Erinnerungsverfahren ge-gen den Kostenansatz nicht stattfindet (247 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Soweit diese und weitere Eingaben des Kl344gers als Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer - Einzelrich-ter - des Landgerichts Bayreuth vom 24. Oktober 2007 - 12 T 68/07 - anzusehen sind, wird diese auf seine Kosten als unzul344s-sig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde nur bei deren Zulas-sung durch die zweite Instanz (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) eingelegt werden kann. Hieran fehlt es. Dar374ber hinaus kann eine Rechts-beschwerde nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelas-senen Rechtsanwalt (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) erhoben werden. Die Eingaben des Beschwerdef374hrers stammen jedoch von ihm selbst. Schlick Herrmann Hucke Seiters Schilling Vorinstanzen: AG Bayreuth, Entscheidung vom 31.10.2008 - 3 C 208/07 - LG Bayreuth, Entscheidung vom 21.11.2008 - 12 T 76/08 -
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