BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 9 4 /10 vom 21. Juli 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr . Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivil kammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Darmstadt vom 24. November 2010 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewi e- sen. Beschwerdewert: 1.500 Gründe: I. Die Gläubig erin, die früher als "Bayerische Hypo - und Vereinsbank AG" firmiert hat und seit 15. Dezember 2009 mit ihrer gemäß Beschluss der Haup t- versammlung vom 30. September 2009 geändert en Firma UniCredit Bank AG in s Handelsr egister ein getragen ist, betreibt gegen den Schuld ner aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 8. Oktober 1993 die Zwang s- vollstreckung. Nachdem ein Vollstreckungsversuch erfolglos geblieben und der Schuld ner dem daraufhin anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unentschuldigt ferngeblieben war, ist auf Antrag der Gläubig erin 1 - 3 - gegen den Schuld ner am 18. August 2010 Haftbe fehl ergangen. Die vom Schuld ner dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit sein er zugelassenen Re chtsbeschwerde , deren Zurückweisung die Gläubig erin beantragt, verfolgt der Schuld ner seinen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn am 18. August 2010 ergangenen Haftbefehls weiter. II. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidun g wie folgt begründet: Ein Gläubiger, der nach einer zwischenzeitlich erfolgten Namensänd e- rung die Zwangsvollstreckung weiterbetreibe, bedürfe nur dann einer neuen vollstreckbaren Ausfertigung, wenn seine Identität nicht eindeutig festgestellt werden kö nne. Danach sei im Streitfall keine neue oder geänderte Vollstr e- ckungsklausel erforderlich. Die Gläubigerin sei nicht Rechtsnachfolgerin der Bayerischen Hypo - und Vereinsbank AG, sondern dieselbe (juristische) Person, die lediglich ihre Firma geändert habe . Ob die Identität zwischen der vollstr e- ckenden und der im Titel bezeichneten Gläubigerin bereits offenkundig sei, könne dahinstehen; denn dies ergebe sich zumindest aus dem vorgelegten Handelsregi sterauszug. Für eine seitens des Schuld ners völlig unsubsta ntiiert behauptete Verschmelzung der Bayerischen Hypo - und Vereinsbank AG auf eine schon vorher existierende UniCredit AG bestünden keinerlei Anhaltspun k- te. III. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das B e- schwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 1. Das Bes chwerde gericht ist mit Recht und insoweit von der Rechtsb e- schwerde auch unbeanstandet davon ausgegangen, dass die bloße Änderung 2 3 4 5 6 - 4 - des Namens oder der Firma einer Partei der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegensteht, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständ i- gen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifel sfrei nachweist (vgl. BayObLG, NJW 1956, 1800 f.; LG Hannover, JurBüro 2005, 275; LG Augsburg, Beschluss vom 19. Februar 2010 - 4 T 4358/08, juris Rn. 54; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und V orläufiger Rechtsschutz, 5 . Aufl., § 7 50 Rn. 13 und 20, jeweils mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, die Gläubig erin habe diesen Nachweis mit der von ihr vorgelegten notariell beglaubigten Abschrift der "Bescheinigung aus dem Ha n- delsregister" des Notars Dr. K . vom 8. März 2010 geführt. a) E ntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde unterliegt der Bewei s- wert eine r von einem Notar aufgrund Einsicht in das elektronische Handelsr e- gister des zuständigen Amtsgerichts erstellte n Bescheinigung über die dortigen Akteneintragungen keinen grundsätzlichen Bedenken. b) Aus der Bescheinigung des Notars Dr. K . vom 8. März 2010 ergibt sich, dass die Gläubig erin früher als Bayerische Hypo - und Vereinsbank Akt i- engesellschaft firmiert hat . Damit ist insoweit keine Rechtsnachfolge eingetr e- ten. Dass der Grun d für die Umfirmierung darin lag, dass die Bayerische H y po - und Vereinsbank Aktiengesellschaft zur selben Z eit von der UniCredit - Unterneh mensgruppe übernommen wurde, ist unerheblich. c) Aus der Bescheinigung vom 8. März 2010 ergibt sich zwar des Weit e- ren, dass die Bayerische Hypotheken - und Wechsel - Bank Aktiengesellschaft, auf die der hier zu vollstreckende Titel lautete, gemäß Eintragung vom 31. August 1998 auf die gemäß Eintragung vom selben Tag in "Bayerische H y- 7 8 9 10 - 5 - po - und Vereinsbank Aktiengesellschaft " umfirmierte Bayerische Vereinsbank Aktiengesellschaft verschmolzen worden ist. Dem Erfordernis der Klauselu m- schreibung, das damit entstanden war (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 24. August 2009 - 5 W 183/08, juris Rn. 7; Kroppenberg in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 727 Rn. 4), ist jedoch ausweislich der vollstreckbaren Ausfert i- gung der notariellen Urkunde mit der am 2 9 . August 2003 erfolgten Erteilung einer entsprechend geänderten vollstreckbaren Ausfertigung entsprochen wo r- den. d) Es liegt fern , d ass die Bayerische Hypo - und Vereinsbank AG, der diese geänderte Vollstreckungsklausel erteilt w o rde n ist , nicht personenide n- tisch mit der namensgleichen Aktiengesellschaft war, die nach der am 15. Dezember 2009 erfolgten Eintragung in s Handelsregister in die Gläubig erin des vorliegenden Verfahrens umfirmiert wurde . Diese Möglichkeit brauchte d a- her auch von den Vorinstanzen ohne entsprechenden Vortrag de s Schuld ner s nicht in Betracht gezogen zu werden. e) Die von dem Schuld ner vorgelegten gerichtlich en Entscheidungen rechtfertigen keine abweichende Beurteilung, weil sie - jedenfalls soweit ersich t- lich - die am 15. Dezember 2009 in das Handelsregister eingetragene Umfirmi e- rung der Gläubig erin fälschlich als Rechtsnach folge bewerten. Die von dem Schuld n er des Weiteren vorgelegte Vollstreckungsklausel vom 15. Februar 2010 ist der Gläubig erin aufgrund (vermeintlicher) Offenkundigkeit erteilt wo r- den. Damit stellte der Umstand, dass die Gläubig erin dort als Rechtsnachfolg e- rin der Bayerischen Hypo - und Verein sbank AG bezeichnet worden ist, ebe n- falls kein aussagekräftiges Indiz für eine Rechtsnachfolge dar. 3. Das Beschwerdegericht hat es mit Recht auch als verzichtbar anges e- hen, dass die Umfirmierung in der Vollstreckungsklausel vermerkt ("beig e- 11 12 13 - 6 - schrieben") wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2004 - I Xa ZB 262/03 , DGVZ 2004, 73, 74 ; MünchKomm.ZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., § 726 Rn. 69; Walker in Schuschke/ Walker aaO § 750 Rn. 13 und 20; aA Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Aufl., § 727 Rn. 1; Kroppenberg in Pr ütting/Gehrlein aaO § 727 Rn. 4; Baumbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., Einf §§ 727 - 729 Rn. 5 "Neuer Name"). Die Rechtsbeschwerde weist in diesem Zusammenhang ohne Erfolg darauf hin, dass im Zwangsvollstreckungsrecht der Grundsatz der Formstrenge gilt und dass die Vollstreckungsorgane in Fällen, in denen die Bezeichnung des Tite l- gläubigers von der Bezeichnung desjenigen abweich t, der die Vollstreckung betreibt, keine Verpflichtung zu eigenen Ermittlungen trifft. Entscheidend ist hier vielmehr, dass die Vollstre ckungsorgane berechtigt sind, die Frage der Identität der Parteien zu prüfen. Ein Vollstreckungsgläubiger, d er es unterlässt, eine n die Identität klarstellende n Vermerk bei der Stelle zu erwirken, die die vollstreckb a- re Ausfertigung des Titels erstellt ( ha t), läuft daher zwar Gefahr, dass das Vol l- streckungsorgan die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung ve r- weigert, die Parteii dentität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen. Das Vollstr e- ckungsorgan ist aber nicht gehindert, die Identität der P arteien mit den in der Vollstreckungsklausel genannten Personen im Wege eigener Ermittlungen fes t- zustellen. Wer als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen wird, wird hierdurch nicht unbillig belastet; denn ihm steht die Möglichkeit offen , die Bej a- hun g der Identität durch das Vollstreckungsorgan mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzugreifen. - 7 - IV. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde unbegründet und d eshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. RiBGH Pokrant ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Bornkamm Schaffert RiBGH Dr. Löffler ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Kirchhoff Bornkamm Vorinstanzen: AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 18.08.2010 - 41 M 2184/10 - LG Dar mstadt, Entscheidung vom 24.11.2010 - 5 T 510/10 - 14
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