BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 94/12 vom 18. Dezember 2013 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. November 2012 - 20 Sch 6/12 - wird auf seine Kosten als unzulässig ver worfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegen stands wird auf 375.038,30 festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsgegner (im Folgenden: Schiedskläger) leitete mit Schreiben vom 11. Januar 2008 ein Schiedsverfahren gegen vier Schiedsbeklagte, daru n- ter die Antragstellerinnen (im Folgenden: Schiedsbek lagte), ein. Vor der mün d- lichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht nahm er die Schiedsklage zurück. Am 28. Oktober 2009 erließ das Schiedsgericht einen - am 13. Januar 2010 in den Gründen berichtigten - Schiedsspruch, der die Beendigung des Schiedsve r- 1 - 3 - fahre ns aussprach (Ziffer I), in einer Kostengrundentscheidung dem Schied s- kläger die Verfahrenskosten auferlegte (Ziffer II), den Streitwert auf 30 Mio. festsetzte (Ziffer III) und die Entscheidung über die Kostenerstattungsansprüche der vier Schiedsbeklagten einem gesonderten Schiedsspruch vorbehielt (Zi f- fer IV). Mit weiterem Schiedsspruch vom 5. Februar 2010 sprach das Schied s- gericht den vier Schiedsbeklagten Ansprüche auf Kostenerstattung für Schied s- richter - und Anwaltshonorare in Höhe von insgesamt 980.565,42 s- ten der hiesigen Schiedsbeklagten waren dies jeweils 142.123,06 s- kosten und 87.116,09 ßergerichtliche Kosten. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2010 beantragte der Schiedskläger beim Kammergericht, den Schiedsspruch vom 28. Oktober 2009 zu Ziffer II - IV samt der Berichtigung aufzuheben; mit weiterem Schriftsatz vom 5. Mai 2010 bea n- tragte e r, den Schiedsspruch vom 5. Februar 2010 aufzuheben. Das Kamme r- gericht (SchiedsVZ 2011, 110) wies die Anträge zurück. Die Rechtsbeschwerde des Schiedsklägers hat te keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - III ZB 63/10, BGHZ 193, 38). Die hiergeg en eingelegte Verfassungsbeschwe r- de nahm die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts mit B e- schluss vom 14. August 2013 (2 BvR 1235/12) nicht zur Entscheidung an. Die Schiedsbeklagte n ha ben mit Schriftsatz vom 6. Juni 2012 beim Kammergeric ht einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 5. Februar 2010 gestellt. Der Schiedskläger hat am 11. Juni 2012 - aus - gehend von einem Streitwert von lediglich 5 Mio. - an die Schiedsbeklagten zusammen 83.440 - rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Kostener - 2 3 - 4 - stattungsanspruch erhoben. Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 19. No - vember 2012 - unter Ablehnung des weitergehenden Antrags - den Schied s- spruch für vollstreckbar erklärt, soweit er eine Vollstreckung von mehr als 83.440 die erneute Rechtsbeschwerde des Schiedsklägers. II. 1. Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO ) Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Entgegen der Auffassung des Schiedskläge rs verletzt ihn der ang e- fochtene Beschluss nicht in seinem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), so dass die Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). H ierbei kommt es nach Maßgabe der folgenden Ausführungen nicht auf die R ü- ge des Schiedsklägers an, das Kammergericht hätte zur mangelnden Ersta t- tungsfähigkeit der Gerichts - und Anwaltskosten auch den Inhalt seines Schrif t- satzes vom 15. November 2012 berücks ichtigen m üssen, da dieser per Fax am 16. November 2012 und damit vor Erlass der angefochtenen Entscheidung beim Kammergericht eingegangen sei. 2. Zwar können im Vollstreckbarerklärungsverfahren - über die gesetzlichen Aufhebungsgründe für inländische S chiedssprüche (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO) hinaus - sachlich - rechtliche Einwendungen gegen den in einem 4 5 - 5 - Schiedsspruch festgestellten Anspruch geltend gemacht werden. Die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, müssen allerdings in entsprechend er Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO nach dem Schiedsverfahren entstanden sein (vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - III ZB 57/10, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 8 mwN), wobei es nur darauf ankommt, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt die objektiven Vorausse tzungen für die Einwendungen vorgelegen haben, nicht dagegen darauf, ob diese dem Schuldner bekannt w a- ren oder hätten bekannt sein müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Mai 1973 - II ZR 22/72, BGHZ 61, 25, 26 f; Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, NJ W - RR 2004, 1422, 1423). Der Ausschluss von vor dem Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Einwendungen gilt allerdings nicht ausnahm s- los. Ist ein Einwand bereits vor dem Schiedsgericht geltend gemacht worden, hat sich dieses aber einer Entscheidung d arüber enthalten, weil es sich - zu Recht oder zu Unrecht - bezüglich der Entscheidung über den Einwand für u n- zuständig erachtet hat, steht nichts im Wege, diesen Einwand vor dem ordentl i- chen Gericht geltend zu machen (vgl. zur Aufrechnung mit einer Gegenf ord e- rung BGH, Urteil vom 22. November 1962 - VII ZR 55/61, BGHZ 38, 257, 264 ff). G leiches gilt, wenn der Einwand zwar vor dem Schiedsgericht nicht e r- hoben wurde, aber feststeht, dass das Schiedsgericht sich damit mangels Z u- ständigkeit nicht befasst hätte (BGH, Urteil vom 7. Januar 1965 - VII ZR 241/63, NJW 1965, 1138, 1139). Nach Maßgabe dieser Grundsätze beruht die Entscheidung des Ka m- mergerichts nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. 6 - 6 - Kostenerstattung Schiedsrichterhonorare Die Rüge des Schiedsklägers, das Kammergericht hätte seinem unter Beweis gestellten Vortrag nachgehen müssen, dass es zwischen den Beteili g- ten Absprachen beziehungsweise ein Einvernehmen über einen Streitwert von 2 Mio. re. Denn es handelt sich um (behauptete) Gründe, die bereits während des Schiedsverfahrens entsta n- den sind, und damit nicht mehr im Vollstreckbarerklärungsverfahren entspr e- chend § 767 Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden können. Der Schiedskläger, dem im Rahm en des Schiedsverfahrens ausreichend rechtliches Gehör zur Festsetzung des Streitwerts gegeben worden ist, hätte dort entsprechend vo r- tragen müssen. Im Übrigen ist die Darstellung des Schiedsklägers zum Bestehen von Absprachen beziehungsweise eines all seitigen Einvernehmens unsubstantiiert. Der Schiedskläger hat in seinem das Schiedsverfahren einleitenden Schr iftsatz vom 11. Januar 2008 einen Streitwert von 2 Mio. " vorgeschlagen " . Der Ve r- fahrensbevollmächtigte der Schiedsbeklagten zu 1 (F . S . ) , der nach Darstellung des Schiedsklägers damals auch Korrespondenzanwalt für die a n- deren drei Schiedsbe klagten gewesen sein soll, hat mit Schriftsatz vom 29. Januar 2008 d iesen Streitwert als " kaum sachgerecht " zurückgewiesen und ausgeführt, dass der Streitwert " sehr hoch liegen dürfte " . Nachdem das Schiedsgericht sich konstituiert hatte, hat der Vorsitzend e mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 dem Schiedskläger aufgegeben, die Höhe des von ihm vorgeschlagenen vorläufigen Streitwerts eingehend zu begründen. Dies hat der Schiedskläger mit Schriftsatz vom 12. Januar 2009 getan. Weder in diesem Schriftsatz noch in dem sich anschließend zwischen den Parteien des Schied s- verfahrens entwickelnden Schriftwechsel hat sich der Schiedskläger auf en t- 7 8 - 7 - sprechende Absprachen oder ein diesbezügliches Einvernehmen berufen. Das Schiedsgericht hat dann am 20. April 2009 den Strei twert auf vorläufig 26 Mio. festgesetzt und auf dieser Grundlage Kostenvorschüsse eingefordert. Erstals nach Rücknahme der Schiedsklage am 2. Oktober 2009 hat der Schiedskläger mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2009 dann vorgetragen, er habe in seinem das Schiedsverfahren einleitenden Schreiben vom 11. Januar 2008 deutlich g e- macht, dass er den Streitwert auf 2 Mio. " von den einzelnen Schiedsrichtern auch so verstanden und akzeptiert wurde " . Im gleichen Sinne hätten die Schiedsrichter " auch die spätere Verweigerung der Einzahlung des Kostenvorschusses durch den Kläger verstanden " . Diesem - unsubstantiierten - Vorbringen ist das Schiedsgericht (Schiedsspruch vom 28. Oktober 2009, S. 5 f; siehe auch Schiedsspruch vom 5. Februar 2010, S. 4, 20 f) zu Recht nicht g e- folgt. Soweit der Kläger nunmehr sogar Absprachen beziehungsweise ein allse i- tiges Einvernehmen behauptet, ist dieser Vortrag angesichts des Verfahrensa b- laufs nicht nachvollziehbar, ohne Substanz und auch deshalb nicht beweisb e- dürftig. Kostenerstattung Anwaltshonorare Zu Unrecht rügt der Schiedskläger, das Kammergericht sei seinem unter Beweis gestellten Vortrag nicht nachgegangen, dass die Anwaltskosten nicht erstattungsfähig seien, da diese aus verschiedenen Gründen (Vereinbarung e ines Zeithonorars; Verstoß gegen § 49b Abs. 5 BRAO; § 242 BGB) nicht en t- standen beziehungsweise nicht im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwe n- dig gewesen seien. 9 - 8 - Auch hierbei handelt es sich um Einwendungen, deren Gründe bereits vor dem nach § 767 Ab s. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt entstanden sind. Di e- se Einwendungen sind auch nicht deshalb im Verfahren auf Vollstreckbarerkl ä- rung zulässig, weil das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch vom 5. Februar 2010 die Auffassung vertreten hat, bestimmte materi ell - rechtliche Einwendu n- gen könnten nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sein. Das Schiedsgericht hat insoweit darauf Bezug genommen, dass im staatlichen Ko s- tenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO die Klärung streitiger Tatsachen und kompl izierter Rechtsfragen nicht vorgesehen und der Betroffene insoweit auf den Weg der Vollstreckungsgegenklage zu verweisen ist (vgl. nur BGH, B e- schlüsse vom 23. März 2006 - V ZB 189/05, NJW 2006, 1962 Rn. 4 und vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06, NJW - RR 200 7, 422 Rn. 8). Der hieraus a b- geleitete Schluss des Schiedsklägers, damit seien seine Einwendungen nu n- mehr ungeachtet § 767 Abs. 2 ZPO im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zulässig, geht jedoch fehl. Der Schiedskläger übersieht folgenden Umstand: Dass im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 1060 Abs. 1 ZPO über die gesetzlichen Aufhebungsgründe (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO) hinaus auch sachlich - rechtliche Einwendungen gegen den Schiedsspruch zulässig sind, beruht auf der Erwägung, dass es unprakti kabel und einem Betroffenen nicht zumutbar wäre, ihm im Verfahren der Vollstreckbarerklärung vor dem Oberlandesgericht einen materiell - rechtlichen Einwand abzuschneiden, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären und den Betroffenen auf die Vol l- streck ungsgegenklage zu verweisen, für die als staatliches Gericht wiederum das Oberlandesgericht zuständig wäre (vgl. zu letzterem nur Senatsbeschluss vom 30. September 2010 - III ZB 57/10, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 10). Die Zuständigkeit der staatlichen Gericht e und damit des Oberlandesgerichts für 10 - 9 - eine Vollstreckungsgegenklage ist allerdings dann nicht gegeben, wenn das Schiedsgericht, weil der geltend gemachte Einwand in seine Zuständigkeit fällt, zur Entscheidung berufen ist (vgl. Senat, aaO Rn. 10 mwN). N ach § 1057 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO hat aber nicht das staatliche, sondern das Schied s- gericht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, über den Grund (Quotelung) und die (betragsmäßige) Höhe der Kostentragung zu entscheiden (vgl. auch Schwab/ Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 33 Rn. 3 ff; BT - Drucks. 13/5274, S. 57 f). Die Parteien haben im vorliegenden Fall nichts anderes vereinbart. Damit fallen die hier vom Schied skläger nach § 1057 Abs. 1 Satz 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gelte nd gemachten Einwände, die unmittelbar die Frage betreffen, welche Gebühren die Schiedsbeklagte ihren Verfahrensb e- vollmächtigten im Schiedsverfahren schuldet und welche Kosten sie deshalb von dem Schiedskläger erstattet verlangen kann, in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. V or diesem Hintergrund erscheint die Auffassung, bestimmte materiell - rechtliche Einwendungen seien - wie bei der staatlichen Kostenfes t- setzung - dem Verfahren der Vollstreckungsgegenklage vorbehalten, nicht überzeugend. Die diesbezügl iche Rechtsprechung zur staatlichen Kostenfes t- setzung nach §§ 103 ff ZPO beruht entscheidend darauf, dass dieses Verfahren auf die formale Prüfung der Kostentatbestände und die Klärung einfacher Rechtsfragen zugeschnitten und insoweit auch dem Rechtspflege r übertragen ist, weshalb darüberhinausgehende materiell - rechtliche Einwendungen durch das Prozessgericht im Verfahren nach § 767 ZPO zu klären sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März und 22. November 2006 aaO). Eine vergleichbare Situation liegt im Schied sverfahren nicht vor. Eine dem Verfahren vor dem Rechtspfleger entsprechende Einrichtung gibt es im Schiedsverfahren nicht (vgl. auch BT - Drucks. aaO); vielmehr ist das Schiedsgericht selbst insoweit um - - 10 - fassend zuständig. Deshalb ist es zumindest sinnvol ler, wenn ein Schiedsg e- richt sämtliche in seine Zuständigkeit fallenden Einwendungen bereits im Ko s- tenschiedsspruch erledigt, ungeachtet desse n, dass wegen des Verbots der révision au fond gegenteilige Entscheidungen eines Schiedsgerichts grundsät z- lich hin zunehmen sind. D ass das Schiedsgericht nicht so verfahren ist, führt aber nicht dazu, dass der Schiedskläger nunmehr seine materiell - rechtlichen Einwendungen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung vor den staatlichen G e- richten geltend machen könnte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Schiedsgericht - gleichgültig ob zu Recht oder zu Unrecht - eine Behandlung der Einwendungen, so sie bereits vor ihm geltend gemacht worden sind, ma n- gels Zuständigkeit abgelehnt hätte, oder, so sie erstmals vor dem staatlic hen Gericht geltend gemacht worden sind, feststeht, dass das Schiedsgericht sich mit ihnen mangels Zuständigkeit nicht befassen würde. Nur in diesen Fällen entfällt der Vorrang der Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die Kostenersta t- tung nach § 1057 ZPO. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Allein der Umstand, dass das Schiedsgericht bestimmte materiell - rechtliche Einwe n- dungen im Kostenschiedsspruch für nicht zulässig erachtet hat, besagt nichts dafür, dass das Schiedsgericht auch für eine hierau f gestützte Vollstreckung s- gegenklage nicht seine, sondern die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte als gegeben ansehen würde. Hiergegen spricht auch, dass sich das Schiedsgericht (Schiedsspruch vom 5. Februar 2010 S. 12 f zu e) mit dem bereits im Schied s- verfahren geltend gemachten Einwand des Schiedsklägers, es sei ein Zeithon o- rar vereinbart worden, zunächst inhaltlich befasst und diesen als unschlüssig verworfen, das heiß t eine Befassung nicht etwa mangels Zuständigkeit von vo r- neherein abgelehnt hat. Led iglich ergänzend hat das Schiedsgericht darauf verwiesen, dass dieser materielle Einwand, selbst wenn er begründet wäre, - 11 - jedenfalls nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sei. Daraus folgt aber gerade nicht, dass das Schiedsgericht sich im Hinblick auf materiell - rechtliche Einwendungen gegen die Entstehung und die Notwendigkeit der von der Schiedsbeklagten geltend gemachten und vom Schiedskläger beanstand e- ten Kosten im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage als unzuständig ans e- hen würde. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2012 - 20 Sch 6/12 -
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