BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 95/06 vom 8. November 2007 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung eines Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 1060 Abs. 2 Satz 1 Auch nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224) sind im Verfahren auf Vollstreck-barkl344rung eines Schiedsspruchs 374ber die Aufhebungsgr374nde des 247 1059 Abs. 2 ZPO hinaus solche Einwendungen zugelassen, die an sich zum An-wendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage nach 247 767 ZPO geh366ren. BGH, Beschluss vom 8. November 2007 - III ZB 95/06 - OLG Stuttgart - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, D366rr, Galke und W366st-mann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Au-gust 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerderechtszuges, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Die Rechtsvorg344ngerin der Antragsgegnerin (im Folgenden einheitlich: Antragsgegnerin) erwarb von dem Antragsteller und den 374brigen Gesellschaf-tern die Gesch344ftsanteile der B. GmbH. In dem Kaufvertrag vom 2. Ok-tober 1998 war ein Basiskaufpreis von 6 Mio. DM vereinbart. Dieser sollte sich um weitere Betr344ge erh366hen, wenn der in den Gesch344ftsjahren 1998 bis 2003 jeweils erzielte, vertraglich definierte "Earn Out Profit After Tax" (k374nftig: EOP) denjenigen des Vorjahres um ein bestimmtes Ma337 374berstieg. 1 Die seit mehreren Jahren als Abschlusspr374ferin der B. GmbH t344ti-ge H. GmbH Wirtschaftspr374fungs- und Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden: H. ) testierte deren Abschluss f374r das Gesch344ftsjahr 2003 2 - 3 - mit einem Bilanzgewinn von rund 2,7 Mio. 200. Auf dieser Grundlage berechneten der Antragsteller und seine fr374heren Mitgesellschafter die ihrer Auffassung nach von der Antragsgegnerin geschuldete Kaufpreisanpassung f374r das Gesch344fts-jahr 2003. Gest374tzt auf einen Pr374fbericht der M. gesellschaft mbH Wirtschaftspr374fungsgesellschaft (k374nftig: M. ) be-zweifelte die Antragsgegnerin die Richtigkeit der von H. testierten Bi-lanz. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung schlossen die Parteien am 18. Oktober 2004 einen gerichtlichen Vergleich, wonach die An-tragsgegnerin weitere 1.250.660 200 an den Antragsteller und seine fr374heren Mit-gesellschafter zu zahlen hatte. Zugleich blieb dem Antragsteller und seinen fr374-heren Mitgesellschaftern die Geltendmachung eines dar374ber hinausgehenden Kaufpreises vorbehalten; etwaige Streitigkeiten hier374ber sollten durch Prof. Dr. W. als Einzelschiedsrichter in einem Verfahren nach der DIS-Schieds-ordnung entschieden werden. Der Antragsteller, zugleich Zessionar seiner fr374heren Mitgesellschafter, erhob gegen die Antragsgegnerin Schiedsklage auf Zahlung eines Restkauf-preises in H366he von (zuletzt) 673.032,08 200, der sich aus dem von H. testierten Abschluss f374r 2003 in Verbindung mit der vorgenannten Anpassungs-klausel ergeben sollte. Durch Schiedsspruch vom 18. November 2005 verurteil-te der Schiedsrichter die Antragsgegnerin, 467.115,56 200 nebst Zinsen an den Antragsteller zu zahlen; die weitergehende Schiedsklage wurde abgewiesen. 3 Das Oberlandesgericht hat die von dem Antragsteller beantragte Voll-streckbarerkl344rung des Schiedsspruchs abgelehnt und den Schiedsspruch auf-gehoben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren, den Schiedsspruch f374r vollstreckbar zu erkl344ren, weiter. 4 II. - 4 - Die von Gesetzes wegen statthafte (vgl. 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 1065 Abs. 1 Satz 1, 247 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig, weil die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Alt. 2 ZPO). 5 Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet; sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 6 Das Oberlandesgericht hat die Vollstreckbarerkl344rung nicht schon an der mangelnden Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung scheitern lassen. Der die Schiedsvereinbarung enthaltende gerichtliche Vergleich vom 18. Oktober 2004 sei nicht gem344337 247 779 BGB unwirksam. Es k366nne nicht angenommen werden, dass ein dem Vergleich zugrunde gelegter Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entsprochen habe und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sach-lage nicht entstanden w344re. Die von der Antragsgegnerin als Vergleichsgrund-lage reklamierte Richtigkeit des Jahresabschlusses 2003 sei schon zum Zeit-punkt des Vergleichsschlusses streitig gewesen. 7 Dem Schiedsspruch sei die Vollstreckbarerkl344rung aber gem344337 247 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO (i.V.m. 247 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zu versagen, weil er gegen den verfahrensrechtlichen ordre public versto337e. Denn das Schiedsgericht sei nicht dem "fundamentalen" Gebot der endg374ltigen abschlie-337enden Entscheidung des Rechtsstreits im Schiedsspruch gerecht geworden. Dort habe es sich auf den Standpunkt gestellt, der von H. testierte Jah-resabschluss 2003 - und nicht etwa eine davon m366glicherweise abweichende 8 - 5 - objektiv richtige Bilanzierung - sei f374r die Parteien bindend. Eine andere Beur-teilung komme nur in Betracht aufgrund eines materiell ge344nderten Abschluss-vermerks. F374r den letzteren Fall habe das Schiedsgericht die Antragsgegnerin auf die Vollstreckungsgegenklage oder die M366glichkeit einer Einwendung im Verfahren der Vollstreckbarerkl344rung verwiesen. Damit sei es eine abschlie-337ende Beurteilung des ihm durch den Schiedsvertrag zur Entscheidung 374ber-tragenen Streitstoffs schuldig geblieben. Der Schiedsspruch sei unter Verletzung des rechtlichen Geh366rs ergan-gen und daher auch aus diesem Grund gem344337 247 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufzuheben. Die Antragsgegnerin habe vor allem aufgrund der Verf374gung des Schiedsrichters vom 27. September 2005 davon ausgehen d374rfen, das Schiedsgericht wolle den Bericht des Wirtschaftspr374fers H. abwarten und den Parteien dann Gelegenheit zur 304u337erung hierzu geben. Das Schieds-gericht habe durch seine Verfahrensweise die Antragsgegnerin davon abgehal-ten, den Wirtschaftspr374fer H. nachdr374cklich zu einer Nachtragspr374fung mit dem Ziel einer Ab344nderung des dem Abschluss 2003 erteilten Testats zu veranlassen. Zumindest habe die Antragsgegnerin nicht damit rechnen m374ssen, dass das Schiedsgericht - wie durch Schiedsspruch vom 18. November 2005 geschehen - in der Sache entscheiden werde, ohne die Parteien davon in Kenntnis zu setzen, dass der Abschlusspr374fer den angeforderten Bericht nicht vorgelegt habe. 9 - 6 - III. Nach dem der rechtlichen Pr374fung zugrunde zu legenden Sachverhalt war es nicht zul344ssig, den Antrag auf Vollstreckbarerkl344rung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen; ein die Vollstreckbarerkl344rung hindernder Auf-hebungsgrund (vgl. 247 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 247 1059 Abs. 2 ZPO) liegt nicht vor. 10 1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich zu Recht dagegen, dass das Ober-landesgericht davon ausgegangen ist, das Schiedsgericht habe den ihm unter-breiteten Rechtsstreit nicht abschlie337end entschieden, sondern dies letztlich dem staatlichen Gericht 374berlassen und dadurch gegen den verfahrensrechtli-chen ordre public versto337en (247 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO). 11 a) Zu der Frage, wann eine Schiedsvereinbarung (247 1029 Abs. 1 ZPO) vorliegt, hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23. Mai 1960 - II ZR 75/58 - NJW 1960, 1462 f ) entschieden, dass das in der Verein-barung bestimmte "Schiedsgericht" berechtigt sein muss, 374ber einen geltend gemachten Anspruch in vollem Umfange oder jedenfalls 374ber einen quantitati-ven Teil (oder m366glicherweise 374ber den Grund) des Anspruchs selbst344ndig und abschlie337end zu entscheiden. Es ist rechtlich nicht zul344ssig, dass sowohl das staatliche Gericht als auch das Schiedsgericht 374ber einen Anspruch entschei-den und sie ihre Aufgabe in der Weise teilen, dass jedes einen qualitativen Teil des Anspruchs erledigt, jedes also einen Teil der Rechtsfragen beantwortet, deren Beantwortung insgesamt erst den Rechtsstreit beendet (vgl. BGH aaO; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 3 Rn. 21; s. auch M374nchKommZPO-M374nch 2. Aufl. 2001 247 1029 Rn. 41). Eine mit diesem Inhalt getroffene Vereinbarung w344re, weil sie nicht auf eine die Entscheidung des 12 - 7 - staatlichen Gerichts ersetzende Entscheidung des Schiedsgerichts ausgerichtet w344re, nicht als Schiedsvereinbarung (247 1029 Abs. 1 ZPO) aufzufassen; viel-mehr w344re an einen Schiedsgutachtenvertrag oder an Schlichtung zu denken (vgl. BGH aaO S. 1463; M374nchKommZPO-M374nch aaO; Schwab/Walter aaO). b) Hier steht au337er Streit, dass die Parteien eine Schiedsvereinbarung geschlossen haben, durch die dem Schiedsgericht die abschlie337ende Entschei-dung anstelle des staatlichen Gerichts 374bertragen werden sollte. Es geht dar-um, ob das Schiedsgericht diese Kompetenz im Schiedsspruch nicht ausge-sch366pft hat, weil es - so das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Be-schluss - letztlich dem staatlichen Gericht die Entscheidung 374berlie337. Der von Prof. Dr. W. am 18. November 2005 als Einzelschiedsrichter erlassene "Schiedsspruch" k366nnte, wenn dem zu folgen w344re, nicht als Schiedsspruch im Sinne des 247 1060 ZPO zu qualifizieren sein, so dass der Antrag auf Vollstreck-barerkl344rung bereits unzul344ssig w344re (vgl. BGHZ 10, 325, 327). Jedenfalls k366nnte ein die Anerkennung des Schiedsspruchs hindernder Verfahrensfehler (vgl. 247 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 247 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d Fall 2 ZPO) - wohl weniger eine Verletzung des fundamentale Prozessregeln umfassenden prozessualen ordre public (247 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 247 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) - gegeben sein. Diese m366glichen rechtlichen Folgerungen k366n-nen indes offen bleiben. Denn das Schiedsgericht hat entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts abschlie337end, insoweit also fehlerfrei entschieden. 13 c) Entscheidungen eines Schiedsgericht kann das Rechtsbeschwerdege-richt - nicht anders als bei der Auslegung und rechtlichen Einordnung gerichtli-cher Entscheidungen (vgl. Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. 2007 247 546 Rn. 8 unter anderem unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 28/94 - NJW-RR 1994, 1251, 1252), denen die Schiedsspr374che als Rechtsprechung im 14 - 8 - weiteren Sinne (vgl. Senat BGHZ 159, 207, 212) entsprechen - frei auslegen und rechtlich einordnen (vgl. BGHZ 24, 15, 20). d) In dem Schiedsverfahren war dar374ber zu befinden, welchen Restkauf-preis, die sogenannte Kaufpreisanpassung, die Antragsgegnerin dem Antrag-steller aus dem Kauf der B. -Gesch344ftsanteile schuldete. Die dem An-tragsteller f374r das Gesch344ftsjahr 2003 (letztmalig) zustehende Kaufpreisanpas-sung richtete sich danach, wie sich der EOP des Jahres 2003 verglichen mit dem des Vorjahres ver344ndert hatte; der EOP seinerseits war im Wesentlichen anhand des testierten Abschlusses f374r das Gesch344ftsjahr 2003 zu bestimmen. Der von H. testierte Jahresabschluss 2003 ergab - soweit hier von Belang - eine auf EOP-Basis ermittelte, rechnerisch unstreitige Kaufpreisan-passung zugunsten des Antragstellers in H366he von insgesamt 467.115,56 200 (= 421.886 200 Kaufpreisanpassung aufgrund der Position "Software" + 45.229,56 200 Kaufpreisanpassung aufgrund der Position "Schweizer Steuern"; = Schiedsurteilssumme). 15 aa) Die Antragsgegnerin hatte im Schiedsverfahren ger374gt - neben der Beanstandung anderer Bilanzpositionen und der Forderung nach Anerkennung von Abzugsposten wie die angeblich gebotenen "334berstundenr374ckstellungen" (Rn. 155 des Schiedsspruchs), die sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffen hat -, dass Softwareentwicklungskosten aktiviert worden wa-ren; sie f374hrten nach dem vereinbarten Berechnungsmodus allein schon zu ei-ner Kaufpreisanpassung in H366he von 421.886 200. Dieser Bilanzansatz habe nicht den Grunds344tzen ordnungsgem344337er Buchf374hrung entsprochen. 16 - 9 - Das Schiedsgericht lie337 den Einwand nicht gelten. Es untersuchte zu-n344chst die einzelnen Softwarepositionen und beurteilte sie als "zum Gro337teil aktivierungsf344hig" (Rn. 130-140, 151 des Schiedsspruchs). Gest374tzt auf die Auslegung des Kaufvertrages und die W344gung der wechselseitigen Interessen (Rn. 141-154 des Schiedsspruchs) hielt es dann das Argument des Antragstel-lers f374r durchgreifend, es sei nach den von den Parteien getroffenen Abreden gehindert, sich bei der Frage der Kaufpreisanpassung 374ber den gepr374ften und testierten Jahresabschluss (in seiner urspr374nglichen Form) hinwegzusetzen. Eine Ablehnung von Einzelpositionen des Jahresabschlusses sei nicht m366glich (Rn. 141 des Schiedsspruchs). Die Antragsgegnerin habe auf eine Ab344nderung des Jahresabschlusses im Wege der Nachtragspr374fung hinwirken oder den Ab-schlussvermerk selbst in dem daf374r vorgesehenen Verfahren angreifen m374ssen (Rn. 150 des Schiedsspruchs). Da dies unstreitig nicht geschehen war, sprach das Schiedsgericht dem Antragsteller die sich aus dem testierten Jahresab-schluss 2003 (einschlie337lich der dort aktivierten Softwareentwicklungskosten) ergebende Kaufpreisanpassung in dem vorgenannten Umfang zu (und wies die weitergehende Schiedsklage ab). 17 Dieser rechtliche Ansatz des Schiedsgerichts ist, wie das Oberlandesge-richt zutreffend angenommen hat, in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung des Schiedsspruchs hinzunehmen (Verbot der r351vision au fond). 18 bb) Die vorbeschriebene abschlie337ende Entscheidung 374ber die einge-klagte Kaufpreisanpassung stellte das Schiedsgericht nicht - wie das Oberlan-desgericht gemeint hat - dadurch in Frage, dass es im Schiedsspruch weiter ausf374hrte, die Antragsgegnerin k366nne eine nach dem Abschluss des Schieds-verfahrens erfolgte materielle 304nderung des Abschlussvermerks im Vollstreck-barerkl344rungsverfahren oder mit der Vollstreckungsgegenklage geltend machen 19 - 10 - (Rn. 154 des Schiedsspruchs). Bei dieser Erw344gung hatte das Schiedsgericht ersichtlich nachtr344glich, d.h. nach dem Schluss des Schiedsverfahrens, entste-hende Einwendungen gegen den Anspruch auf Kaufpreisanpassung im Blick; es nennt in diesem Zusammenhang ausdr374cklich die M366glichkeit einer 204mate-riellen223 Ab344nderung des dem Jahresabschluss 2003 erteilten Testats im Wege der Nachtragspr374fung oder in einem sonstigen gegen das Testat gerichteten Verfahren. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung beurteilt das letztlich nicht an-ders, wenn sie von "materiellrechtlichen Einwendungsm366glichkeiten" spricht. Nachtr344glich entstehende, gegen den ausgeurteilten Anspruch gerichtete Ein-wendungen w344ren allerdings, im Grundsatz nicht anders als bei den Entschei-dungen der staatlichen Gerichte, gegebenenfalls mit der Vollstreckungsgegen-klage gegen den f374r vollstreckbar erkl344rten Schiedsspruch (247 794 Abs. 1 Nr. 4a, 247 795 Satz 1, 247 767 ZPO), wof374r in der Regel wiederum das Schiedsgericht zu-st344ndig sein d374rfte (vgl. Musielak/Voit aaO 247 1030 Rn. 7 m.w.N. und - zum alten Recht - BGHZ 99, 143 und Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1995 - III ZR 194/94 - NJW-RR 1996, 508), geltend zu machen. 334ber solche Einwendungen kann ferner - worauf noch zur374ckzukommen sein wird (s.u. unter IV. 1.) - das staatliche Gericht im Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung des Schiedsspruchs (247 1060 ZPO) entscheiden. In dem Hinweis auf diese Rechtsbehelfe ein Offen-lassen der schiedsgerichtlichen Entscheidung zugunsten einer abschlie337enden Entscheidung durch das staatliche Gericht zu sehen, liegt fern. 2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich zudem mit Recht gegen die Auffas-sung des Oberlandesgerichts, der Schiedsspruch sei unter Verletzung des der Antragsgegnerin zustehenden rechtlichen Geh366rs ergangen. 20 a) Das Oberlandesgericht hat zum Geh366rsversto337 ausgef374hrt, das Schiedsgericht habe aufgrund der Beweisaufnahme 374ber die Frage der Bilan- 21 - 11 - zierung der Software und des Unterbleibens von R374ckstellungen f374r 334berstun-den den Eindruck erweckt, als komme es f374r seine Entscheidung auf die mate-rielle Richtigkeit des testierten Jahresabschlusses an. Diese Sichtweise habe die Antragsgegnerin ferner der Verf374gung des Schiedsgerichts vom 27. Sep-tember 2005 entnehmen k366nnen, wonach der Bericht des Wirtschaftspr374fers H. habe abgewartet und den Parteien sodann Gelegenheit zur 304u337e-rung hierzu gegeben werden sollen. Dadurch sei die Antragsgegnerin davon abgehalten worden, H. nachdr374cklich zu einer Nachtragspr374fung mit dem Ziel einer Ab344nderung des testierten Jahresabschlusses 2003 zu veran-lassen; das habe sich auf den Inhalt des Schiedsspruchs auswirken k366nnen. b) Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil jedenfalls ein Beruhen des Schiedsspruchs auf dem angeblichen Geh366rsversto337 ausgeschlossen werden kann. Aufgrund der Ank374ndigung des Schiedsrichters vom 27. September 2005, den Schiedsspruch "zun344chst" nicht an die DIS senden zu wollen, konnte die Antragsgegnerin nur erwarten, das Schiedsgericht werde ein innerhalb ange-messener Frist vorgelegtes ge344ndertes Testat des Abschlusspr374fers ber374ck-sichtigen. Diesen Zeitraum lie337 sie indes ungenutzt verstreichen. Sie betrieb unstreitig erst mehr als drei Monate sp344ter, n344mlich erst im Januar 2006, das Verfahren auf Bestellung eines anderen Abschlusspr374fers (247 318 Abs. 3 HGB), um mit dessen Hilfe ein ge344ndertes Testat zu erreichen. 22 Der Antragsgegnerin ist weiter nicht darin zu folgen, dass sie auf ent-sprechenden Hinweis des Schiedsgerichts - innerhalb angemessener Zeit - im Schiedsverfahren vorgetragen h344tte, H. sei nicht wirksam beauftragt worden, den Jahresabschluss 2003 zu pr374fen; bereits aus diesem Grunde k366n-ne die Kaufpreisbestimmung nicht auf den von H. testierten Jahresab-schluss 2003 gest374tzt werden. Die Antragsgegnerin ging - was mit diesem Vor- 23 - 12 - bringen nicht zu vereinbaren ist - bis zum Beginn des Verfahrens gem344337 247 318 Abs. 3 HGB im Januar 2006 unstreitig davon aus, H. sei wirksam zum Abschlusspr374fer bestellt worden; deshalb ersuchte sie gerade um die gerichtli-che Bestellung eines anderen Abschlusspr374fers. c) Dem Schiedsgericht unterlief auch sonst kein erheblicher Verfahrens-fehler. Insbesondere war es nicht gehalten, entsprechend 247 148 ZPO oder 247 356 ZPO, den das Oberlandesgericht herangezogen hat, das Verfahren aus-zusetzen oder eine Frist zu bestimmen, um der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben, einen von dem Wirtschaftspr374fer H. im Wege der Nachtrags-pr374fung (247 316 Abs. 3 HGB) erg344nzten Abschlussvermerk zum Jahresab-schluss 2003 beizuschaffen. Das Schiedsgericht ist n344mlich grunds344tzlich e-benso wenig wie das staatliche Gericht verpflichtet, einer Partei zu erm366glichen, den Sachverhalt zu ihren Gunsten zu ver344ndern, um dies f374r ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu nutzen. Darauf erstreckt sich auch nicht die gericht-liche Hinweispflicht. 24 Allerdings mag dem Schiedsgericht entsprechend 247 148 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 1992 - V ZR 192/91 - NJW-RR 1992, 1149) ein Ermes-sen einger344umt gewesen sein, eine unmittelbar bevorstehende 304nderung der entscheidungserheblichen tats344chlichen Grundlagen abzuwarten und gegebe-nenfalls in seine Entscheidung einzubeziehen. Insoweit liegt aber ebenfalls ein Verfahrensfehler nicht vor; das Schiedsgericht hat sein Ermessen ausge374bt. 25 Dem Schiedsspruch ist zu entnehmen, dass der Antragsteller im Schiedsverfahren geltend gemacht hatte, es komme f374r die Kaufpreisanpas-sung allein auf den festgestellten und mit dem uneingeschr344nkten Testat verse-henen Jahresabschluss an (Rn. 49 f, 141 des Schiedsspruchs). Die Antrags- 26 - 13 - gegnerin musste demnach von Anfang an auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt eingerichtet sein. Sie sprach im Schiedsverfahren - wohl in Reaktion hierauf - im Juni 2005 von "neuesten Erkenntnissen" und "jetzt ermittelten Ver344nderun-gen", k374ndigte an, den Wirtschaftspr374fer H. um Nachbesserung zu bit-ten und teilte mit, der "richtige" Jahresabschluss werde derzeit vorbereitet (Rn. 142 des Schiedsspruchs). Der Wirtschaftspr374fer H. hatte in der Schiedsverhandlung vom 18. Juli 2005 angek374ndigt, den am 17. M344rz 2004 testierten Jahresabschluss 2003 einer Nachtragspr374fung - die bei der B. GmbH, also im Unternehmen der Antragsgegnerin, h344tte stattfinden m374ssen - unterziehen zu wollen (Rn. 153 des Schiedsspruchs). Nach Schluss der Schiedsverhandlung am 18. Juli 2005 (Rn. 6 des Schiedsspruchs) stellte das Schiedsgericht - in Erwartung eines Berichts des Wirtschaftspr374fers H. und dazu gegebenenfalls erfolgenden Parteivortrags - die f374r den 27. Septem-ber 2005 bereits angek374ndigte 334bersendung des Schiedsurteils an die DIS "zu-n344chst" zur374ck (Schreiben des Schiedsrichters Prof. Dr. W. an die Par-teien vom 27. September 2005). Ein solcher Bericht wurde von H. aber auch in der Folgezeit (und bis heute) nicht vorgelegt (vgl. Rn. 153 des Schieds-spruchs). Unter diesen Umst344nden kann ein Ermessensfehler nicht darin gese-hen werden, dass das Schiedsgericht - nach Abw344gung der gegenl344ufigen Inte-ressen der Parteien sowie unter Ber374cksichtigung, dass nach seiner Auffassung die Softwareentwicklungskosten als zum Gro337teil aktivierungsf344hig zu beurtei-len waren; dass die Antragsgegnerin mehr als ein Jahr (Anfang September 2004 - Abschluss des Pr374fberichts von M. - bis September 2005) Zeit hat-te, auf eine 304nderung des Abschlussvermerks hinzuwirken; schlie337lich, dass es der Antragsgegnerin unbenommen blieb, eine eventuelle sp344tere 304nderung des Abschlussvermerks schon im Vollstreckbarerkl344rungsverfahren (s. dazu weiter unter IV. 1.), jedenfalls aber mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu ma-chen (Rn. 142, 151-154 des Schiedsspruchs), - das ansonsten entscheidungs- - 14 - reife Verfahren mit dem Erlass des Schiedsspruchs am 18. November 2005 beendete. IV. Der die Vollstreckbarerkl344rung versagende Beschluss des Oberlandes-gerichts stellt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht aus anderen Gr374n-den als richtig dar (247 577 Abs. 3 ZPO). 27 Die Rechtsbeschwerdeerwiderung stellt in diesem Zusammenhang zur 334berpr374fung die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Wirksamkeit des zwi-schen den Parteien am 18. Oktober 2004 geschlossenen Vergleichs - und da-mit der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung - scheitere nicht an 247 779 BGB. Mit ihrem Verweis auf schrifts344tzliche 304u337erungen der Antragsgegnerin zeigt die Rechtsbeschwerdeerwiderung jedoch lediglich die M366glichkeit einer ande-ren Beweisw374rdigung, mithin nicht einen Rechtsfehler, auf. 28 V. Das Verfahren ist noch nicht entscheidungsreif, so dass die Sache an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen werden muss (247 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO). 29 1. Unter dem Gesichtspunkt einer nachtr344glich entstandenen Einwendung wird in dem erneuten Verfahren zu pr374fen sein, ob, wie die Antragsgegnerin geltend macht, das von dem Wirtschaftspr374fer H. f374r den Jahresab- 30 - 15 - schluss 2003 erteilte Testat "gegenstandslos" geworden ist, weil inzwischen ein anderer - im Gegensatz zu H. wirksam bestellter Abschlusspr374fer - den ge344nderten Jahresabschluss 2003 gepr374ft und testiert hat. Darin k366nnte eine vom rechtlichen Standpunkt des Schiedsgerichts her erhebliche "materielle" 304nderung des Testats (vgl. Rn. 150, 154 des Schiedsspruchs) zu sehen sein, die dem Anpassungsanspruch die Grundlage entzogen haben k366nnte (vgl. 247 313 BGB). Der Senat (Urteil vom 12. Juli 1990 - III ZR 174/89 - NJW 1990, 3210, 3211; s. auch BGHZ 34, 274, 277) hat - unter der Geltung des 247 1042 ZPO a.F. - entschieden, dass Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuer-kannten Anspruch innerhalb des Verfahrens 374ber die Vollstreckbarerkl344rung des Schiedsspruchs vorgebracht werden k366nnen, soweit auf sie eine Voll-streckungsgegenklage gest374tzt werden k366nnte. Es h344tte n344mlich keinen Sinn, wenn in solchen F344llen der Antragsgegner die Vollstreckbarerkl344rung hinneh-men und wegen seiner Einwendungen einen neuen Rechtsstreit nach 247 767 ZPO anh344ngig machen m374sste. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Auch nach der Neugestaltung des Schiedsverfahrensrechts durch das Schieds-verfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224) ist es im Interesse der Verfahrenskonzentration geboten, im Vollstreckbarerkl344rungs-verfahren Einwendungen zuzulassen, die an sich zum Anwendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage nach 247 767 ZPO geh366ren (vgl. Musielak/Voit aaO 247 1060 Rn. 12; M374nchKommZPO-M374nch aaO Rn. 14; Schwab/Walter aaO Kap. 27 Rn. 12, jeweils m.w.N. auch zur Gegenmeinung). Eine solche Einwen-dung kommt hier in Betracht. 31 2. Die Antragsgegnerin hat im Vollstreckbarerkl344rungsverfahren hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen374ber dem in dem Schiedsspruch 32 - 16 - zuerkannten Anspruch auf Kaufpreisanpassung erkl344rt. Der Antragsteller macht geltend, die Aufrechnung sei nach den kaufvertraglichen Abreden nicht zul344s-sig. Das Oberlandesgericht hat Feststellungen hierzu nicht getroffen, den Punkt vielmehr ausdr374cklich offen gelassen. Er ist nunmehr zu kl344ren. Es k366nnte sich wiederum um eine nach Schluss der Schiedsverhandlung entstandene (vgl. 247 767 Abs. 2 ZPO) Einwendung handeln, die bereits im Verfahren der Voll-streckbarerkl344rung zul344ssig w344re. Schlick Wurm D366rr Galke W366stmann Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.08.2006 - 1 Sch 1/06 -
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