ECLI:DE:BGH:2017:290617BIIIZB95.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 95/16 vom 29. Juni 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2017 durch die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Nove m- ber 2016 11 U 703/16 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin des Beklagten zu 1 haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen. Der Gegenstandswert für die Re chtsbeschwerde beträgt 8.315,36 Gründe: I. Die Kläger nehmen die Beklagten wegen einer Überflutung ihres Grund - stücks im Wege der Amtshaftung auf Schaden sersatz in Anspruch. Das Land - gericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 27. April 2016 zugestellte erstinstanzliche Urteil haben die Kläger rechtze itig Berufung eingelegt. Am 28. Juni 2016 (Dienstag) ist die vom gleichen Tage datierende Berufungsb e- grü ndung per Telefax bei dem Berufungsgericht eingegangen. Nach gerichtl i- chem Hinweis auf die Versäumung der - am Ende des 27. Juni 2016 abgela u- fenen - Berufungsbegründungsfrist haben die Kläger am 4. Juli 2016 die Wi e- dereinset zung in den vorigen Stand bean tr agt. 1 - 3 - Sie haben in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragen, dass die seit Jahren in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten beanstandungsfrei tätige Rechtsanwaltsfachangestellte P . das am 27. April 2016 eing e- gangene Urteil mit d em Eingangsstempel fü r diesen Tag versehen habe. En t- sprechend habe sie sowohl die Frist für die Einlegung der Berufung als auch für die Berufungsbegründung auf den 27. Mai 2016 bzw. 27. Juni 2016 berechnet und alsdann beide Fristen im Fristenkalender einge tragen. Sie sei jedoch hin - sichtlich des Tages des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Kalender um einen Tag verrutscht, auf den 28. Juni 2016. Sie habe versehentlich statt auf den 27. Juni 2016 den Fristablauf auf den 28. Juni 2016 notiert. Auf dem U rteil selbst habe die Rechtsanwaltsfachangestellte die richtig berechnete Frist so - wohl für die Berufungseinlegung als auch für die Berufungsbegründung ve r- merkt. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger habe bei Kenntnisnahme des Urteils vom 26. April 2016 an hand des Eingang sstempels und des handschriftl i- chen Vermerks der Fachangestellten überprüft, dass die Fristen zur Einlegung der Berufung und zur Begründung der Berufung richtig berechnet worden seien. Nach dem Vermerk der Rechtsanwaltsfachangestellten sei die Frist richtig im Fristenkalender eingetragen gewesen. Der Prozessbevollmächtigte habe die Berufungsbegründung Anfang der 25. Kalenderwoche (20. bis 26. Juni 2016) gefertigt. Zu dieser Zeit sei eine nochmalige Kontrolle der richtigen Eintragung im Frist enkalender nicht erfolgt. Im Hinblick auf den notierten Fristablauf im Fri s tenkalender für den 28. Juni 2016 sei die Berufungsbegründung dann auch am 28. Juni 2016 ausgefertigt, von ihrem Proz essbevollmächtigten unterschri e- ben und an das Oberlandesgericht Dresden - vorab per Telefax - übersandt worden. Daraufhin sei die Frist im Fristenkalender gestrichen worden. Dieses Vorbringen ist durch Abgabe eidesstattlich er Versicherungen des Prozessb e- vollmächtigten der Kläger und der Rechtsanwaltsfachangestellten P . glaubhaft gemacht worden. 2 - 4 - Mit Beschluss vom 15. November 2016 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in V erbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte sowie rech tzeitig eingelegte und begründ e- te Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsät z- liche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ents cheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richt s erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Prozessbevollmächti g- ten der Kläger ein eigenes Verschulden zu r Last falle, welches sich die Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen m üssten. Zwar dürfe ein Rechtsa n- walt die Bearbeitung üblicher und in seiner Praxis häufig vorkommender Fristen einer zuverlässigen, bereits langjährig tätigen Angestellten übertra gen. Die Fri s- tenprüfung obliege ihm jedoch wieder selb st, wenn ihm die Akten im Zusa m- menhang mit einer befristeten Prozesshandlung, zum Beispiel der Fertigung einer Rechtsmittelbegründungsschrift, vorgelegt würden. Gegen diese ihm ob - liegende Pflicht habe der Prozessbevollmächti gte der Kläger nach seinem eig e- nen Vortrag verstoßen. 2. Es kann dahinstehen, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts den Angriffen der Rechtsbeschwerde standhalten. Das Berufungsgericht hat jeden - falls im Ergebnis zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Kläger als unzulässig verworfe n. 3 4 5 6 - 5 - a ) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrun g von Rechtsmittelfristen zu g e- währleisten. Überl ässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontr ollier t werden. Zu den zur Ermögl i- chung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fri s- tenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerk e oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (st. Rspr.; s. etw a BGH, Beschlüsse vom 12. Nove m- ber 2013 - II ZB 17/12, NJW - RR 2014, 440, 441 Rn. 15; vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, BeckRS 201 4, 00759 Rn. 9; vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13, NJW - RR 2014, 698 Rn. 7; vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339, 1340 Rn. 9 und vom 19. Juli 2016 II ZB 3/16, BeckRS 2016, 17121 Rn. 24). Die Frist und ihre Eintragung im Fristenkalender m üssen nicht in jedem Fall auf dem Handaktenbogen notiert werden. Auch die Anbri n- gung entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schr iftstück genügt den an eine ord nungsgemäße Organisation des Fristenwesens zu stellenden Anford e- rungen (s. z.B. BGH, Beschlüs se vom 12. November 2013 aaO Rn. 16 und vom 19. Juli 2016 aaO). Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitu ng vorgelegt, hat er die Einhal tung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufe n der Rechtsmit telfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender e i- genverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf, so dass in diesen Fällen die Vo r- lage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist (s. etwa BGH, B e- 7 - 6 - schlüsse vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670, 1671 Rn. 6; vom 12. November 2013 aaO Rn. 15; vom 27. November 2013 aaO und vom 19. Juli 2016 aaO Rn. 25 mwN). b) Nach diesen Maßgaben genüg t es zwar, wenn die Berechnung der Rechtsmittelfristen und ihre Eintragung im Fristenkalender auf der Abschrift des erstinstanzlichen Urteils vermerkt werden. Auch ist der Rechtsbeschwerde darin beizustimmen, dass der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtig te der Kläger nicht gehalten war gesondert zu prüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist ric h- tig im Fristenkalender eingetragen worden war, wenn sich aus seiner Handakte die zutreffende Berechnung dieser Frist und ihre Notierung im Fristenkalender ergab. Den noch haben die Kläger ein Verschulden ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auszuräumen vermocht. W ie die Beschwerdeerwiderung zutref fend rügt, fehlt es an der Darlegung einer klaren Anweisun g des Rechtsanwalts an sein Personal, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Handa k- te eingetragen werden kann. aa) Soweit die Rechtsprechung Erledigungsverm erke des Büropersonals zu den jeweils in den Handakten verzeichneten Fristen fordert, soll sicherg e- stellt werden, dass die Fristen tatsächlich im Kalender eingetragen sind und dem Anwalt eine entsprechende Kontrolle anhand der Handakten möglich ist. Zu ein er ordnungsgemäßen Büroorganisati on gehört daher eine klare Anwe i- sung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender ein - getragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eing e- tragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsve r- merk in der Handakte bereits vor der Eintragung in einen Kalender angebracht 8 9 - 7 - wird und die Gegenkontrolle versagt (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2008 aaO Rn. 9; vom 26. November 2013 aaO Rn. 10 und vom 15. April 2 014 aaO Rn. 10 mwN). bb) Dass im Büro des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger solche organisatorischen Anweisungen bestanden haben, lässt sich dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren nicht entnehmen. Der geschilderte und durch d ie vorgelegten eidesstattlich versicherten Erklärungen glaubhaft gemachte Geschehensablauf spricht für das Gegenteil. Wäre der Vermerk über die Notierung der Berufungsbegründungsfrist n ämlich erst nach dem Vollzug der Kalendereintragung angebracht w orden, so wäre der Fachan gestellten au f- gefallen, dass das Fristende nicht für den 27. Juni 2016, sondern versehentlich erst für den 28. Juni 2016 eingetragen worden war. c) Eines vorherigen Hinweises an die anwaltlich vertretenen Kläger auf die vorerwähnten Mängel bedurfte es nicht. Die Anforderungen, die die Rech t- sprechung an eine wirksame Organisation de s Fristenwesens stellt, sind b e- kannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetz ungsa ntrags gemachten Ang a- ben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt es den Schluss darauf, dass entspr echende organisatorische Maßna h- men gefehlt haben (vgl. BGH, Beschlüss e vom 26. November 2013 aaO Rn. 12; vom 27. November 2013 aaO S. 699 Rn. 12; vom 15. April 2014 aaO Rn. 12 und vom 19. Juli 2016 aaO Rn. 29 mwN). d) Die unzureichende Organisation im Büro des zweitinstanzlichen Pr o- zessbevoll mächtigten der Kläger war auch kaus al für das Fristversäumnis. Hä t- te die Fachangestellte zuerst die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender 10 11 12 - 8 - eingetragen und erst dann den entsprechenden Erledigungsvermerk in der Handakte angebracht, so hätte sie bemerk t, d ass die Eintragung im Fristenk a- lender nicht ordnungsgemäß erfolgt und deshalb z u korrigieren ist; oder sie hä t- te die Kalendereintragung des Fristendes für den 28. Juni 2016 in der Handakte vermerken müssen und es wäre sodann (wenn nicht der Angestellte n selbst, so doch spätestens) dem Rechtsanwalt aufgefallen, dass das Fristende falsch b e- rechnet worden ist, woraufhin die Eintragung des zutreffenden Fristablaufs im Kalender veranlasst worden wäre. Bei unte rstellt im Übrigen ordnungsgem ä- ßem Vorgehen wäre die Berufungsbegründung spätestens am 27. Juni 2016 unterzeichnet und an das Berufungsgericht gefaxt, die Berufungsbegründungs - frist also nicht versäumt worden. Seiters Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Görlitz, Entscheidung vom 26.04.2016 - 6 O 384/12 - OLG Dresden, Entscheidung vom 15.11.2016 - 11 U 703/16 -
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