ECLI:DE:BGH:2017:140617BIZB95.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 95 /1 6 vom 14 . Juni 2017 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffle r und Feddersen beschlossen : Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Tübingen 5. Zivilkammer (Einzelrichter) vom 20 . September 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rech tsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Ei n- zelrichter) zurückverwiesen . Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben . Gegenstandswert: 250 , 32 G ründe: I . D e r Gläubiger , eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der B e- zeichnung " Südwestrundfunk " tätige Landesrundfunkanstalt in den L ändern B a- den - Württemberg und Rheinland - Pfalz. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rüc kständiger Rundfunkbeiträge . 1 - 3 - Der Gläubiger richtete an das Amtsger icht Rottenburg Gerichtsvollzieher - verteilerstelle ein Vollstreckungsersuchen , in dem er die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - unter anderem der Bestimmung eines Ter - mins zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO - gegen den Schuldner beantragte . Die letzte Seite des Vollstreckungsersuchens en t- hielt eine " Aufstellung der rückständigen Forderungen " und den vorangestellten Hinweis: " Dem Beitragsschuldner sind bereits Festsetzungsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten un ter der Beitragsnummer ... zugesandt wo r- den " . Mit Schreiben vom 8 . Dezember 2015 lud der Gerichtsvollzieher den Schuldner zu r Abgabe der Vermögensauskunft. Nachdem der Schuldner zu dem Termin erschienen war, die Abgabe der Vermögensauskunft aber verwe i- gert hatte, ordnete der Gerichtsvollzieher die Eintragung in das Schuldnerve r- zeichnis an. Mit Beschluss vom 10 . März 2016 hat das Vollstreckungsgericht die gegen die Vollstreckungsmaßnahmen gerichtete Erinnerung des Schuldners vom 10 . Februar 2016 zurückgewi esen. Auf die dagegen gerichtete sofortige B e- schwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht (Einzelrichter) den B e- schluss des Vollstreckungsgerichts aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen des Gläubigers für unzulässig erkl ärt. Mit der vom Beschwerdegericht (Einzelrichter) zugelasse nen Rechtsbeschwerde ve r- folgt d e r Gläubiger seinen Antrag auf Zurückweisung der sofortigen Beschwe r- de des Schuldners gegen den Beschluss des Vollstreckungsgericht s vom 10 . März 2016 weiter. II . Das B eschwerdegericht (Einzelrichter) ist von der Zulässigkeit und B e- gründetheit der Beschwerde des Schuldners ausgegangen . Zur Begründung hat es ausgeführt: 2 3 4 - 4 - Die Beschwerde sei bereits wegen fehlender Zustellung des Vollstr e- ckungstitels begründet. Vorau ssetzung für die Zwangsvollstreckung sei eine Zustellung der Bescheide. Der Schuldner habe den Zugang bestritten. Das Vollstreckungsgericht habe sich zu Unrecht auf die Zugangsvermutung gemäß §§ 41, 43 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden - Württemberg ( LVw VfG BW ) gestützt. D iese Vorschriften seien gemäß § 2 LVwVfG BW nicht anwendbar. Die Zustellung richte sich vielmehr nach den al lgemeinen Vorschriften gemäß §§ 130, 132 BGB. Für eine entsprechende Anwendung der Grundsätze der Z u- stellungsfiktion durch Aufgab e bei der Post gemäß § 41 LVwVfG BW sei ang e- sichts dieser Vorschriften kein Raum. Die Beschwerde des Schuldners sei zudem begründet, weil es an der m a- teriellen Behördeneigenschaft des Gläubigers fehle . Diese sei ebenfalls als Vollstreckungsvoraussetzung vom Vollstreckungsgericht zu prüfen . III . Die vom Beschwerdegericht (Einzelrichter) zugelassene Rechtsb e- schwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht. 1 . Die Rechtsbeschwerde ist statt haft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, we il der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat (BGH , Beschluss vo m 13. März 2003 IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 ) . 2 . Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Einzelrichters ist aufzuheben, weil er unter Verletzung des Ve r- fassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). 5 6 7 8 9 - 5 - a) Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer ü bertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt (st. R spr.; vgl. BGHZ 154, 200, 20 2 ; BGH, Beschluss v om 16. Mai 2012 I ZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rn. 4; Besch luss vom 7. Januar 2016 I ZB 110/14, NJW 2016, 645 Rn. 10 ; Beschluss vom 21. Juli 20 16 I ZB 121/15, juris Rn. 5). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist im we i- testen Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kolleg i- um auch dann entscheiden muss , wenn zur Fortbildung des Rechts oder - wie vorliegend vom Einzelrichter angenommen - zur Wahrung einer ei nheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittel gerichts geboten ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 154, 200 , 202 ; Be schlus s vom 24. November 2011 VII ZB 33/11, NJW - RR 2012, 441 Rn. 9; BGH , NJW 2016, 645 Rn. 10 ; BGH, Beschluss vom 27. April 2017 I ZB 91/16 ). Damit hat der Einzelrichter das G e- bot des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt. Die Nichtübertragung des Verfa hrens auf die voll besetzte Kammer erfüllte die Voraussetzungen der o b- jektiven Willkür. Sie war offensichtlich unvertretbar und lag außerhalb der G e- setzlichkeit, so dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 154, 200, 203 ). b) Die Rechtsbesc hwerde hat den Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters gerügt. Im Übrigen war der Verstoß vom Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ 154, 200, 203 ). Der Berücksichtigung der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht § 568 S atz 3 ZPO nicht entgegen (BGHZ 154, 200, 204 ). 10 11 - 6 - 3 . Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einze l- richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Mö g- lichkeit des § 21 GKG Gebrauch. Diese Kosten wären bei richtiger Behandlung der Sache durch den Einzelrichter nicht entstanden. IV . Für die neue Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: 1 . Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Besch werde des Schul d- ners sei begründet, weil eine wirksam e Zustellung nicht nachgewiesen sei und damit eine Grundvoraus setzung der Zwangsvollstreckung fehle , hält der rechtl i- chen Nachprüfung nicht stand. Die Zustell ung eines "Titels" ist ebenso wenig Vorausset zung der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen wie die Zustellung des Vollstreckungsersuchens der Gläubigerin . Entgegen der Annahme des B e- schwerdegerichts ist auch die wirksame Zustellung eines Beitragsbescheids kein e Vollstreckungsvoraussetzung ( vgl. BGH, Bes chluss vom 27. April 2017 I ZB 91/16 ). 12 13 14 - 7 - 2 . Die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, die Beschwerde des Schuldners sei außerdem begründet, weil dem Gläubiger die "materielle Behö r- deneigenschaft" fehle, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16) . Büscher Kirchhoff Koch Löffler Feddersen Vorinstanzen: AG Rottenburg am Neckar, Entscheidung vom 10.03.2016 - M 159/16 - LG Tübingen, Entscheidung vom 20.09.2016 - 5 T 98/16 - 15
Full & Egal Universal Law Academy