BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 96/05 Verk374ndet am: 27. April 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke 301 19 919 Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja FUSSBALL WM 2006 MarkenG 247 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 a) "FUSSBALL WM 2006" ist eine sprach374bliche Bezeichnung f374r das Ereignis der Fu337ballweltmeisterschaft im Jahr 2006, die der Verkehr wegen ihrer allgemeinen Bekanntheit und ihrer begrifflichen Eindeutigkeit stets mit diesem Ereignis als solchem in Verbindung bringt. Ihr fehlt die Eignung, als Unterscheidungsmittel Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. b) Eine Bezeichnung, mit der Waren oder Dienstleistungen der Sponsoren einer Sportveranstaltung von Produkten der Nichtsponsoren unterschieden werden sol-len, muss, wenn sie als Marke eingetragen werden soll, die allgemeinen Eintra-gungsvoraussetzungen erf374llen, insbesondere auch 374ber hinreichende Unter-scheidungskraft verf374gen. c) Eine begriffliche Kategorisierung entsprechender Kennzeichnungen als "Ereig-nismarken" oder "Eventmarken" ist insoweit bedeutungslos; sie kann insbesonde-re nicht zu geringeren Anforderungen an die Schutzvoraussetzungen derartiger Bezeichnungen f374hren. Auch eine "Ereignismarke" kann nur dann als Marke ein-getragen werden, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen erf374llt, also insbe-sondere (auch) 374ber hinreichende Unterscheidungskraft verf374gt. BGH, Beschl. v. 27. April 2006 - I ZB 96/05 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 27. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin gegen den Beschluss des 32. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentge-richts vom 3. August 2005 wird zur374ckgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 wird der vorbe-zeichnete Beschluss insoweit aufgehoben, als auf die Beschwerde der Markeninhaberin der L366schungsantrag der Antragstellerin zu 2 teilweise zur374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens, an das Bundespatentgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird im Verh344ltnis zur Antragstellerin zu 1 auf 600.000 200, im Verh344ltnis zur Antragstellerin zu 2 auf 1 Million 200 und im Verh344ltnis zur Antragstel-lerin zu 3 auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: A. Die am 26. M344rz 2001 angemeldete Wortmarke Nr. 301 19 919 1 FUSSBALL WM 2006 ist am 18. Juli 2002 f374r folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen wor-den (die unterschiedliche Druckweise gibt dar374ber Auskunft, hinsichtlich wel-cher Waren und Dienstleistungen der L366schungsantrag beim Bundespatentge-richt Erfolg hatte): "unbelichtete Filme; Gerbstoffe; k374nstliche S374337ungsmittel; Kulturer-de; D374ngemittel; Torf als D374nger; Kosmetika; Seifen; kosmetische Badezus344tze; Parfums; K366lnisch-wasser; Vor- und Nachrasurlotionen; Rasiercremes; Shampoos, Haarsp374lungen; Zahnpasta, Mundw344sser; Deodorants und Schwei337hemmer f374r den privaten Gebrauch; Pflegecremes, Haut-cremes, Gesichtsreinigungscremes, Make-up-Entferner; Sonnen-schutzlotionen; Haarlotionen, Haarlacke; Make-ups, Lidschatten, Gesichtspuder, Kosmetikstifte; dekorative Abf374llungen f374r Kosme-tikzwecke; Reinigungs-, Polier-, Sp374l-, Scheuermittel f374r Haushalts-zwecke; Waschpulver; synthetische Haushaltsreiniger; Schuhpolitur und -cremes; Ledercremes; Polierwachs; Schmiermittel; Motoren366le und -kraftstoffe; Kerzen; Wachse f374r ge-werbliche Zwecke; Lederfette; Torf als Brennstoff; pharmazeutische Produkte; medizinischer Kaugummi; Material f374r Zahnf374llungen, zahntechnisches Wachs; medizinische Hygienepro-dukte; Damenhygieneprodukte; Fungizide, Herbizide; Augenmedi-kamente; medizinischer Tee; medizinische Nahrungszus344tze; di344te-tische Erzeugnisse f374r medizinische Zwecke; di344tetische Erzeug-nisse f374r nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen; Babynahrung; Vitaminprodukte; Luftauffrischungsmittel; Geruchsverbesserer f374r Fahrzeuge; - 4 - Aluminiumfolie; Geldklammern; Figurinen und Ornamente aus un-edlem Metall; magnetische Dekorationen; Statuen, Statuetten, Skulpturen und Troph344en aus gew366hnlichem Metall oder Legierun-gen davon; Spielscheiben ("Pogs") aus Metall; fest angebrachte Serviettenspender aus Metall; K374chenaluminiumfolie; ortsfeste Handtuchspender aus Metall; Eisen; Maschinen zur Herstellung kohlens344urehaltiger Getr344nke; elektri-sche Dosen366ffner; elektrische Messer, elektromechanische Ma-schinen zur Nahrungsmittelherstellung; Haushaltsr374hrger344te; elekt-rische Schneebesen f374r Haushaltszwecke; elektrische Fruchtpres-sen f374r Haushaltszwecke; elektrische K374chenmaschinen; elektri-sche Mixer f374r Haushaltszwecke; Geschirrsp374ler; Haushaltswasch-maschinen; W344scheschleudern; B374gelmaschinen; N344hmaschinen; Staubsauger; Bauteile von Kraftmaschinen; Handwerkzeuge; handbet344tigte Ger344te f374r land-, garten- und forst-wirtschaftliche Zwecke, f374r den Maschinen-, Apparate- und Fahr-zeugbau sowie die Bautechnik; elektrische oder nichtelektrische Rasierer, einschlie337lich Rasierklingen; Messerwaren; Gabel und L366ffel; Haarentfernungsger344te; Pinzetten; Lockenst344be; K374chen-scheren; Schraubendreher; Brillen, Sonnenbrillen, Etuis und B344nder f374r Sonnenbrillen und Bril-len; Ferngl344ser; Magnete und dekorative Magnete; Kompasse; Ge-r344te zur Aufnahme, 334bermittlung und Wiedergabe von Bild und Ton; Fernsehger344te; Radios; Videorecorder; CD-Spieler; DVD-Spieler; Lautsprecher; Kopfh366rer; Computer; datenverarbeitende Ger344te; Computertastaturen; Computerbildschirme; Modems; elektronische Taschen374bersetzer; Diktierger344te; elektronische Notebooks; Scan-ner; Drucker; Fotokopierer; Faxger344te; Telephone; Anrufbeantwor-ter; Videotelephone; Zellulartelefone; Rechenmaschinen; Kreditkar-tenleseger344te; Bankautomaten; Videokameras, Camcorders; pho-tographische Ausr374stung, Kameras, Projektoren, belichtete Filme, Diapositive; Blitzlampen, Kamerataschen, Batterien; elektronische Handspiele ausschlie337lich zur Verwendung mit Fernsehger344ten; Vi-deospiele; Videospielger344te; Spielautomaten, n344mlich Arcadenspie-le; Videospielkassetten; aufgezeichnete Computersoftware ein-schlie337lich Software f374r Spiele; Computerprogramme und -datenbanken; Bildschirmschonerprogramme f374r Computer; magne-tische, leere oder bespielte, digitale oder analoge Ton- und Bildtr344-ger, Videob344nder, Magnetb344nder, Magnetplatten, DVDs, Disketten, - 5 - optische Disketten, Kompaktdisketten, CD-ROMs; leere oder mit Musik, Ton oder Bildern (die animiert sein k366nnen), bespielte Vi-deodisketten; Hologramme; (codierte) Magnetkarten; Speicherkar-ten; Mikrochipkarten; magnetische Kredit-, Telefon-, Bankautoma-ten-, Reise- und Unterhaltungs-, Scheck- und Abrechnungskarten; Sicherheitsalarme; elektronische Verkaufsautomaten; Windmesser, n344mlich Lufts344cke; Entfernungsmessger344te; Geschwindigkeits-mess- und -anzeigeger344te; in elektronischer Form, 374ber CD-ROM, Datenbanken oder das Internet gelieferte Ver366ffentlichungen; Zei-chentrickfilme, insbesondere f374r Werbezwecke; Diagnoseger344te f374r medizinische Zwecke; medizinische Messappa-rate und -instrumente; Massageger344te zum privaten Gebrauch; Gymnastikger344te f374r medizinische Zwecke; medizindiagnostische Anzeigeger344te; S344uglingsflaschen; Kondome; St374tzbandagen; Eis- und W344rmebeutel f374r medizinische Zwecke; Handschuhe f374r medi-zinische Zwecke; Taschenlampen; Tischlampen; dekorative Lampen; Lampenschir-me; Gl374hlampen; Gl374hbirnen; Leuchten; Fahrradlampen; K374hl-schr344nke; Gefrierger344te; Herde; Gasherde; Elektrokocher; Grillger344-te, K374chenherde, Mikrowellenger344te; elektrische Kaffeemaschinen; elektrische Kochkessel; elektrische Brotr366ster; elektrische Friteu-sen; elektrische W344sche- und Haartrockner; Heizger344te; Luftbe-feuchter, Luftreiniger; Wasserfilter; Trinkwasserbrunnen; Ventilato-ren f374r den privaten Gebrauch; Fahrr344der, Motorr344der, Automobile, Lastw344gen, Wohnmobile, Bus-se, K374hlfahrzeuge, Flugzeuge und Boote; Ballone, Luftschiffe; Fahrzeugsonnenblenden; Sportfelgen und -reifenabdeckungen, Fahrzeugsitzbez374ge; Kinderwagen; Kinderbuggies, Fahrzeugsitze f374r Babies und Kinder; Dachtr344ger f374r Automobile; Fahrzeugkraft-maschinen und -bauteile; Juwelierwaren; Armbanduhren, Uhren; Medaillons, Anh344nger; Bro-schen; Schmucknadeln (Juwelierware); verk344ufliche Team- und Spielernadeln (Juwelierware); Schmucknadeln und Anstecker; Kra-wattenklammern und -nadeln; Manschettenkn366pfe; Gedenkm374nzen; Becher und Teller; Siegertroph344en, Statuen und Skulpturen; Tee-kannen; Spielscheiben ("Pogs"); Aschenbecher und Zigarettenetuis; dekorative Schl374sselanh344nger; M374nzen; Figurinen und Ornamente; Medaillen; alle vorgenannten Waren aus Edelmetall; - 6 - Musikinstrumente, Spieldosen; elektrische und elektronische Musik-instrumente; Geldklammern f374r Banknoten; Papiertischdecken; Servietten; Tischw344sche; Papiert374ten; Einladungskarten; Gru337karten; Ge-schenkpapier; Papierdeckchen und Platzmatten aus Papier; Papier- oder Plastikm374llt374ten; T374ten zur Nahrungsmittelaufbewahrung; Kaf-feefilter aus Papier; Etiketten (nicht aus Textilien), Papierhandt374-cher; feuchte Papierhandt374cher; Toilettenpapier; Kosmetikt374cher, Papiertaschent374cher; Babywindeln aus Papier; Schreibwaren- und Schulbedarf (Apparate ausgenommen); Schreibmaschinenpapier, Kopierpapier, Briefumschl344ge, Themenbl366cke, Notizbl366cke, Notiz-papier; Schreibpapier, Schmierpapier; Einbandpapier; Ordner, Ak-tendeckel, Buchh374llen; Malblocks, Zeichenblocks, Spiel- und R344t-selb374cher; Leuchtpapier; Klebezettel; Krepppapier; Seidenpapier; B374ro- und Heftklammern; Konfetti; Papierfahnen; Papierf344hnchen; Papierlaternen; Schreibinstrumente; F374ller; Stifte; Kugelschreiber; F374llersets; Stiftsets; Filzstifte; F374ller mit Rollspitze; Markierstifte; Tinte; Stempel; Stempelkissen, Gummistempel; Malkasten; Mal- und Zeichenstifte; Kreide, Dekorationen f374r Stifte; Druckformen; Magazine; Zeitungen; B374cher und Tageszeitungen, insbesondere 374ber Sportler und Sportereignisse; gedrucktes Lehrmaterial; Zeit-pl344ne (zur Aufzeichnung von Ergebnissen); Veranstaltungspro-gramme, Veranstaltungsalben, Fotoalben, Autogrammb374cher, Ad-ressenb374cher; Tageb374cher; Zeitplaner; Stra337enkarten; Spielkarten; Eintrittskarten; Rubbelkarten; Schecks; gedruckte Fahrpl344ne; Flug-bl344tter und Brosch374ren; Comic Strips; Sammelkarten; Autoaufkle-ber; Aufkleber; Aufkleberalben; Kalender; Poster; Fotos; Postkar-ten; Werbeschilder und -transparente und Werbematerial aus Pa-pier; Abziehbilder; B374robedarf (au337er M366beln); Korrekturfl374ssigkei-ten; Radiergummis; Bleistiftspitzer; St344nder f374r Schreibutensilien; Rei337zwecken; Lineale; Klebeband f374r Schreibwaren; Spender f374r Klebeband; Hefter; Schablonen; Papierscheren; Dokumentenhalter; Klemmtafeln; Notizblockhalter; B374cherst374tzen; B374cherst344nder; Stempel; Kredit-, Telefon-, Bankautomaten-, Reise- und Unterhal-tungs-, Scheck- und Abrechnungskarten aus Papier oder Karton (nicht codiert); Fahnen (aus Papier); Wimpel (aus Papier); - 7 - Leder und Lederimitat; Regenschirme; Sonnenschirme; Sportta-schen (andere als diejenige, die Produkten angepasst sind, die sie enthalten sollen); Freizeittaschen; Reisetaschen, Rucks344cke; Transporttaschen; Schultaschen; G374rteltaschen; Handtaschen; ball-f366rmige Taschen aus Leder; Strandtaschen; Koffer; Reisetaschen; Aktentaschen; Kosmetikkoffer (leer); Toilettentaschen; Schl374sselta-schen; Dokumententaschen; Ausweism344ppchen; Brieftaschen; Geldb366rsen; Schecktaschen; Spiegel; Artikel aus Plastik, soweit in Klasse 20 enthalten; Statuen, Figurinen, Troph344en, Anh344ngerschilder (uncodiert), zB Namens-schilder, Schl374sselkarten (uncodiert), Kreditkarten (uncodiert), de-korative Schl374sselanh344nger, alle aus Plastik; Kissen; Sitzkissen f374r Automobile; Dachtr344ger f374r Automobile; Schlafs344cke; M366bel; Sitz-m366bel f374r innen und au337en; Regale (M366bel); transportable Bauten aus Metall; K374chenhandtuchspender (nicht aus Metall); Kleiderb374-gel; aufblasbare Werbeobjekte; B374cherregale; St344nder f374r Schreib-waren; Spielscheiben ("Pogs"), nicht aus Metall; Figurinen und Or-namente aus Holz, Wachs, Gips oder Kunststoff; (nicht elektrische) Haushalts- oder K374chenutensilien und -beh344ltnisse, nicht aus Edelmetall oder damit beschichtet; Bierkr374-ge, Becher, Tassen und Trinkgl344ser, Platten und Teller, Unterset-zer, keines davon aus Edelmetall; Teekannen (nicht aus Edelme-tall); isolierte K374chenhandschuhe; Haushaltshandschuhe; Fla-schen366ffner; Getr344nkeflaschen; Thermoskannen; nicht elektrische Nahrungs- und Getr344nkek374hler; Papierhandtuchspender (aus Me-tall); K344mme und Haarb374rsten; Zahnseide; Statuen, Skulpturen und Troph344en aus Porzellan, Terrakotta oder Glas, die mit dem Fu337-ballsport zu tun haben; Figurinen und Ornamente aus Porzellan, Ton oder Glas; Schlafs344cke (gesteppt); Bettlaken; Steppdecken; 334berw374rfe; Kis-senbez374ge; Vorh344nge und Duschvorh344nge aus Textilien und aus Kunststoff; Vorhangstoffe; Textilhandt374cher; Badet374cher; Geschirr-t374cher; Geschirrhandt374cher; Decken; Stofftaschent374cher; Wandbe-h344nge; Flaggen; Fahnen (nicht aus Papier); Wimpel (nicht aus Pa-pier); Tischw344sche aus Textilien; Etiketten (Stoff); B374gelbilder; Bekleidung; Schuhe; Kopfbedeckung; Hemden; Strickhemden; Pul-lover und Trikots; T-Shirts; 344rmellose Trikots; Kleider; R366cke; Un-terw344sche; Badekleidung; kurze Hosen; lange Hosen; Sweater; - 8 - M374tzen; Kappen; H374te; Schals; Kopft374cher; Schirmm374tzen; Trai-ningsanz374ge; Sweatshirts; Jacken; Blazer; Regenkleidung; M344ntel; Uniformen; Krawatten; Schwei337b344nder, Stirnb344nder; Sch374rzen; L344tzchen; Schlafanz374ge; Kleinkind- und Kinderbekleidung; Socken und Str374mpfe; Strumpfb344nder; G374rtel; Hosentr344ger; Handschuhe (Bekleidung); Borten; Quasten; B344nder; Kn366pfe; Nadeln; N344hk344stchen; Pailletten f374r Kleidung; Medaillons und Anstecker f374r Kleidung (mit Ausnahme derjeniger aus Edelmetall), Broschen f374r Kleidung; Nadeln f374r M374t-zen (mit Ausnahme derjeniger aus Edelmetall); Haarnetze, Haar-b344nder; Haarnadeln; Haarschleifen oder anderer Haarschmuck; Medaillons aus unedlem Metall; Nadeln aus unedlem Metall; Anste-cker aus Plastik; Teppiche, Vorleger, Matten (auch f374r Autos); Geflechte, Linoleum und andere Materialien zum Belegen eines vorhandenen Bodens; Holzbodenbel344ge, Kunstrasen, Strandmatten; Spiele und Spielzeuge; Sportb344lle; Brettspiele; Tische f374r Tischfu337-ball; Stoffpuppen und -tiere; Spielzeugautos; Puzzles; Ballone; auf-blasbare Spielzeuge; Spielscheiben ("Pogs"); Fu337ballausr374stung; Fu337b344lle; Sporthandschuhe, insbesondere Fu337ballhandschuhe, Boxhandschuhe und Baseballhandschuhe; Knieschoner; Ellenbo-genschoner; Schulterschoner; Schienbeinschoner; Fu337balltore; Sporttaschen und -beh344lter zum Tragen von Sportartikeln; Partyh374-te (Spielzeug); handbetriebene elektronische Spiele, andere als die-jenigen, die nur f374r den Gebrauch mit Fernsehger344ten ausgelegt sind; Schaumgummih344nde; Fleisch; Fisch; Gefl374gel; Wild; konservierte Fleischextrakte; gekoch-tes Obst und Gem374se; Dosenfr374chte und -gem374se; genie337bare 326le und Fette; Kartoffelchips; Pommes frites; verarbeitete N374sse; Mar-meladen; Eingemachtes; Konfit374ren; Milch; Milchprodukte; Molke-reiprodukte; K344se; di344tetische Erzeugnisse f374r nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Proteinen; Kaffee; Tee; Kakao; Zucker; Honig; Kaffee-Ersatz; Mehl; Getreide-pr344parate; Getreide; Brot; feine Backwaren; Kuchen; Kekse; Cra-cker; Bonbons; Eiskrem; Konfekt; Reis; Maischips; Senf; Essig; (W374rz-)Saucen; Gew374rze; Salz; Nahrungsmittelzus344tze (nicht f374r - 9 - medizinische oder di344tetische Zwecke); di344tetische Erzeugnisse f374r nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten; Tiernahrung; Grassamen; frische Fr374chte; frische Beeren; frisches Gem374se; Blumen; Tierstreu; Rasen, Torfstreu f374r Tiere; alkoholfreie Getr344nke; Sirup und Pulver zur Herstellung alkoholfrei-er Getr344nke; Mineralwasser und mit Kohlens344ure versetztes Was-ser; andere nichtalkoholische Getr344nke; Frucht- und Gem374ses344fte; geeiste Fruchtgetr344nke; Bier, helles Bier; alkoholische Getr344nke (Bier ausgenommen); Streichh366lzer; Feuerzeuge; Zigarettenetuis, nicht aus Edelmetall, Aschenbecher, nicht aus Edelmetall, Raucherartikel aus unedlem Metall; Zigaretten; Tabak; Betrieb von Stellenvermittlungsagenturen; Dienstleistungen einer Personalvermittlungsagentur; Dienstleistungen im Bereich Wer-bung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen im Bereich Internet-Werbung; Werbeverbreitung; Dienstleistung zur Vermietung von Reklamefl344chen; Werbeplatzdienste; Dienstleistung f374r Reklamefl344che; Fernseh- und Rundfunkwerbung; Filmwerbung; Dienstleistungen einer Promotionsagentur f374r Werbung; Dienstleis-tungen einer Promotionsagentur f374r Sport und 326ffentlichkeitsarbeit; Marktforschungsdienste; Markterhebungsdienste; Organisation der Werbung f374r Handelsmessen; Datenbankverwaltungsdienste; Erstellen und Herausgeben von Statistiken und Sportaufzeichnun-gen; Dienstleistungen im Bereich Datenaufnahme und Ver366ffentli-chungen statistischer Informationen 374ber sportliche Leistungen; Werbung f374r Fu337ballveranstaltungen; Betrieb eines elektronischen Marktes im Internet durch Online-Vermittlung von Vertr344gen 374ber die Anschaffung von Waren; Abwickeln von Geldgesch344ften mit Kreditkarten; Ausgabe von Kre-ditkarten; Ausgabe von Reiseschecks; Finanzierungsdienste; Bank-dienste; Kredit- und Darlehensvermittlung; Versicherungsdienste; Leasinggesch344fte, insbesondere Leasing von Bild- und Tonauf-zeichnungen; finanzielle Unterst374tzung von Sportveranstaltungen; Fahrzeugreinigung; Schmierdienste f374r Fahrzeuge; Fahrzeugwar-tung; Fahrzeugreparatur; Dienstleistungen eines Bekleidungsaus- - 10 - statters, n344mlich Ausbessern von Bekleidungsst374cken; Reinigen von Bekleidungsst374cken; Kommunikations- und Telekommunikationsdienste; Kommunikation durch Mobiltelefone; Kommunikation durch Telex; Kommunikation durch mit Telekommunikationsnetzwerken verbundenen elektroni-schen Computerterminals, Datenbanken und Internet; Kommunika-tion durch Fernschreiber; Kommunikation durch Telefon; Kommuni-kation durch Telefax; Funkruf; Kommunikation durch Telekonferenz; Fernseh374bertragungen; Kabelfernseh374bertragungen; Rundfunk-374bertragungen; Dienstleistungen einer Presse- und Informations-agentur; elektronische Nachrichten374bermittlung; Sammeln und Lie-fern von Pressemeldungen; 334bermittlung von Nachrichten; Vermie-tung von Telefon-, Fax- und anderen Kommunikationsger344ten; 334-bertragen einer kommerziellen Internetseite; Radio- und Fernseh-programm- und Verbreitungsdienste 374ber das Internet; elektroni-sche Nachrichten374bertragung; Bereitstellen eines Computer-Zugangs zu "schwarzen Brettern" (Informations- und Annoncenan-schlagtafeln) und Echtzeit-Chatforen; 334bertragung von Nachrichten und Bildern 374ber Computer; Bereitstellen eines Zugriffs auf private und gesch344ftliche Einkaufs- und Bestelldienste 374ber Computer und/oder interaktive Kommunikationstechnologien; Ausstrahlung von Fernseh- und Radiowerbung; Dienstleistungen eines Reiseb374ros; Fluglinien-, Bahn-, Bus- und Wohnmobilbef366rderungsdienste; Boottransport; Bootsausflugdiens-te; Ausflugsorganisationsdienste; Fahrzeugmietdienste; Parkplatz-dienste; Taxidienste; Frachtversanddienste; Versorgung mit Was-ser, W344rme, Gas oder Elektrizit344t; M374llbeseitigungsdienste; Reser-vierungsdienste f374r Reisen; Verteilung von Zeitungen, Magazinen und B374chern; Post-, Kurier- und Lieferdienste; Lagerdienste; Vertei-lung von L366sungsmitteln, Paraffin, Wachs, Bitumen und Erd366l, mit Ausnahme von fl374ssigem Erdgas, f374r Dritte; Entwickeln von Filmen f374r Spielfilme; Vergr366337ern von Photogra-phien; Drucken von Photographien, Entwickeln von Filmen f374r Pho-tographien; Leasen oder Mieten von Maschinen und Ger344ten zum photographischen Entwickeln, Drucken, Vergr366337ern oder Endbear-beiten; Dienstleistungen eines Bekleidungsausstatters, n344mlich An-fertigung von Bekleidungsst374cken; Ma337anfertigung von Beklei-dungsst374cken; - 11 - Ausbildung; Bereitstellen von Training; Unterhaltung, Organisation von Lotterien und Wettbewerben; Wett- und Spieldienste, die sich auf Sport beziehen oder damit in Zusammenhang stehen; Unterhal-tung bei oder im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen; sportli-che und kulturelle Aktivit344ten; Organisation von sportlichen und kul-turellen Veranstaltungen und Aktivit344ten; Organisation von Sport-wettbewerben; Bewerben von Fu337ballveranstaltungen; Organisation von Fu337ballveranstaltungen, n344mlich Fu337ballweltmeisterschaften; Vermietung von Sporteinrichtungen; Anmietung von Sporteinrich-tungen zur Nutzung durch Dritte; Vermietung von Audio- und Vi-deoausr374stungen; Radio-, Fernsehprogramm-, Videoband-, Zei-chentrickfilm- und Zeichentrickfernsehprogrammproduktion; im Sin-ne k374nstlerisch-kreativer Produktion; Pr344sentation, Vernetzung von Filmen und Bild-, Ton- und Videoaufnahmen; Pr344sentation von in-teraktiver Ausbildung und Unterhaltung, interaktiver CDs, CD-ROMs, Computerprogramme und Spiele; Pr344sentation, Vernetzung und/oder Vermietung interaktiver CDs, CD-ROMs, Computerpro-gramme und Spiele; Dienstleistung im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehausstrahlung von Sport und Sportveranstaltungen; Dienstleistung zur Herstellung von Radio- und Fernsehprogramm- und Videobandaufnahmen; Sitzplatzreservierung f374r Shows und Sportveranstaltungen; Zeitmessung von Sportveranstaltungen; Or-ganisation von Sch366nheitswettbewerben; interaktive Unterhaltung; online-Spieledienste; Bereitstellen von Spielen 374ber das Internet; Ver366ffentlichung und Herausgabe von B374chern, Zeitungen und Zeitschriften; F366rderung von Veranstaltungen f374r kulturelle und sportliche Zwecke in Form von Zurverf374gungstellung von Einrich-tungen zur Verpflegung und Unterhaltung von G344sten; Verpflegung von G344sten, insbesondere Schnell- und Zwischenver-pflegungen in Cafeterien und Restaurants; Cateringdienste; Zim-mervermittlung; Zimmerreservierung in Hotels; Dolmetschdienste; Foto-, Audio- und Videoaufnahmeproduktionsdienste; Druckdienste; Miete einer Zugriffszeit auf einen zentralen Datenbankrechner; Dienstleistungen eines Computer-Beraters; Datenverarbeitung (Programmieren); Entwicklung von Computersoftware; Wach- und Sicherheitsdienste; medizinische, zahnmedizinische, klinische und Krankenhausdienste; Arzneimitteluntersuchungen; Damen-, Herren-friseur- und Sch366nheitssalondienste; Uniformverleih; Dienstleistun-gen eines Bekleidungsausstatters, n344mlich Vermietung von Beklei-dungsst374cken; Lizenzvergabe von geistigen Eigentumsrechten; Da-tenbankerstellungsdienste; Lizenzvergabedienste f374r Datenbanken; - 12 - Archivierungsdienste f374r stehende und bewegte Bilder; Aufnahme von fremden Websites im Internet." Die Rechtsvorg344ngerin der Antragstellerin zu 1 und die Antragstellerin zu 2 haben die vollst344ndige L366schung der Marke beantragt, die Antragstellerin zu 3 hat die L366schung nur f374r die beanspruchten Waren der Klasse 14 ["Juwe-lierwaren; Armbanduhren, Uhren; Medaillons, Anh344nger; Broschen, Schmuck-nadeln (Juwelierware); verk344ufliche Team- und Spielernadeln (Juwelierware); Schmucknadeln und Anstecker; Krawattenklammern und -nadeln; Manschet-tenkn366pfe; Gedenkm374nzen; Becher und Teller; Bierkr374ge; Siegertroph344en, Sta-tuen und Skulpturen; Teekannen; Spielscheiben ("Pogs"); Aschenbecher und Zigarettenetuis; dekorative Schl374sselanh344nger; M374nzen; Figurinen und Orna-mente; Medaillen; alle vorgenannten Waren aus Edelmetall"] begehrt. Zur Be-gr374ndung haben die Antragstellerinnen ausgef374hrt, die angegriffene Marke sei entgegen 247247 3, 8 Abs. 2 Nr.1 und 2 MarkenG eingetragen worden. Die Marken-anmeldung sei zudem sittenwidrig gewesen. 2 Die Markeninhaberin hat der L366schung widersprochen. 3 Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat den L366schungsantr344gen stattgegeben. 4 Auf die Beschwerde der Markeninhaberin hat das Bundespatentgericht den Beschluss der Markenabteilung insoweit aufgehoben, als die Marke auf-grund der L366schungsantr344ge der Antragstellerinnen zu 1 und 2 f374r die in der obigen Aufstellung kursiv gedruckten Waren und Dienstleistungen gel366scht worden ist (BPatG GRUR 2005, 948). Unter Zur374ckweisung der Beschwerde 5 - 13 - der Markeninhaberin im 334brigen hat das Bundespatentgericht die L366schungs-antr344ge der Antragstellerinnen zu 1 und 2 insoweit zur374ckgewiesen. Mit Schriftsatz vom 4. April 2006 hat die Markeninhaberin gegen374ber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf die Dienstleistung "Organisation und Bewerbung von Fu337ballveranstaltungen" verzichtet. 6 Mit der vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, de-ren Zur374ckweisung die Antragstellerinnen zu 1 und 2 beantragen, verfolgt die Markeninhaberin ihr Begehren, die L366schungsantr344ge insgesamt zur374ckzuwei-sen, mit der Beschr344nkung weiter, dass die Zur374ckweisung der L366schungsan-tr344ge nicht mehr hinsichtlich der Dienstleistung "Organisation und Bewerbung von Fu337ballveranstaltungen" begehrt werde. Die Antragstellerin zu 2 wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss, soweit die Beschwerde der Markeninhaberin Erfolg hatte. Die Markeninhaberin bean-tragt, die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 zur374ckzuweisen. 7 B. Das Bundespatentgericht hat die L366schungsantr344ge f374r teilweise be-gr374ndet erachtet, weil f374r einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleis-tungen die Eintragungshindernisse des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und des Freihaltungsbed374rfnisses nach 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Zeitpunkt der Eintragung bestanden h344tten und auch noch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung best374nden. Hinsichtlich der 374brigen Waren und Dienstleistungen hat es die L366schungsantr344ge der Antrag-stellerinnen zu 1 und 2 zur374ckgewiesen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 8 Der L366schungsantrag nach 247 50 Abs. 1 i.V. mit 247 3 MarkenG habe keinen Erfolg. "FUSSBALL WM 2006" sei als Kombination aus einem Wort, einer Ab- 9 - 14 - k374rzung und einer Jahreszahl abstrakt markenf344hig. Eine L366schung nach 247 50 Abs. 1 i.V. mit 247 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG komme nicht in Betracht. Die grund-s344tzliche Vermutung, dass der Inhaber der Marke einen Benutzungswillen ha-be, sei nicht widerlegt. Die Absicht, die Marke der Benutzung durch einen Drit-ten zuzuf374hren, reiche aus. Es bestehe jedoch f374r einen Teil der beanspruchten Waren und Dienst-leistungen das Eintragungshindernis des 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. "WM" sei als Abk374rzung f374r "Weltmeisterschaft" eine im Sport 374bliche Bezeichnung f374r einen internationalen Wettbewerb. "FUSSBALL" beschreibe die Sportart und die Jahreszahl 2006 die zu verschiedenen Terminen veranstalteten Wettk344mpfe nach dem Jahr ihrer Durchf374hrung. "FUSSBALL WM 2006" beschreibe damit insgesamt einen internationalen Fu337ballwettkampf im Jahr 2006. Dritten m374sse es unbenommen bleiben, frei von Monopolrechten mit der Bezeichnung "FUSSBALL WM 2006" darauf hinzuweisen, dass sich ihre Angebote auf eine Fu337ballweltmeisterschaft im Jahre 2006 bez366gen, dabei zum Einsatz k344men oder sich bei einer solchen bew344hrt h344tten. Ein Freihaltebed374rfnis bestehe f374r Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchf374hrung von Sportwettbewerben und Fu337ballveranstaltungen, und zwar als beschreibende Angabe f374r die auf diese Veranstaltung bezogenen Waren und Dienstleistun-gen. Alle 374blicherweise mit einer solchen Veranstaltung verbundenen Dienst-leistungen wie Unterhaltung, kulturelle Aktivit344ten, Organisation von Sportver-anstaltungen, Reisedienste, Werbung, Vermittlung von Sporteinrichtungen so-wie Bewirtung, Verpflegung und Unterhaltung von G344sten seien vom Freihalte-bed374rfnis umfasst. Als Inhaltsangabe freihaltebed374rftig sei "FUSSBALL WM 2006" au337erdem f374r Medienprodukte und Dienstleistungen, die die mediale Auswertung und Vermarktung derartiger Veranstaltungen zum Gegenstand h344t-ten. Der beschreibende Charakter des Veranstaltungsnamens betreffe auch die 10 - 15 - hierf374r eingesetzten Hilfsmittel und Hilfsleistungen, wie z. B. Sport- und Fanarti-kel, Schuhe und Bekleidung, Berechtigungssysteme, Reisedienstleistungen, Messungen, Promotion, Arbeitsvermittlung, Ausbildung und Andenken. Hin-sichtlich dieser Waren und Dienstleistungen fehlt der Marke nach Ansicht des Bundespatentgerichts wegen ihres beschreibenden Gehalts auch jegliche Un-terscheidungskraft im Sinne von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die insoweit bestehenden Eintragungshindernisse seien nicht durch Ver-kehrsdurchsetzung beseitigt. Der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung scheite-re am Fehlen einer markenm344337igen Verwendung. Die Marke werde bisher im-mer nur zusammen mit der Angabe "FIFA" und (teilweise zus344tzlich) mit dem Logo der Markeninhaberin verwendet. Dies stelle keine ausreichende Benut-zung dar, die der Identifizierung der Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend diene, da die Angabe "FIFA" und das Lo-go zumindest deutlich kennzeichnungskr344ftiger seien und dem Verbraucher nicht nahe legten, daneben auch "FUSSBALL WM 2006" als (Zweit)Marke zu verstehen. Au337erdem sei eine Verkehrsdurchsetzung nicht gegeben, weil keine ausreichende Zuordnung zur Inhaberin der angegriffenen Marke erkennbar sei. 11 Kein Freihaltebed374rfnis bestehe dagegen f374r technische Ger344te und Dienstleistungen, die allt344glich Verwendung f344nden, wie Fernsehger344te, Radios, Videorekorder, Kameras u.344. Diese k366nnten zwar f374r eine Berichterstattung er-forderlich sein, w374rden aber nicht mit der Inhaltsangabe der Berichte beschrie-ben. Ebenso wenig bestehe ein Freihaltebed374rfnis f374r Merchandisingartikel und -angebote, soweit es sich um Waren oder Dienstleistungen handele, die sonst keinen Bezug zu der Veranstaltung h344tten. Bei diesen Produkten, die - anders als etwa B344lle - keine Eigenschaften aufwiesen, die f374r eine spezielle Veranstal-tung charakteristisch seien, sei ein ausschlie337lich beschreibender Sinngehalt 12 - 16 - weder ersichtlich noch nahe liegend. Soweit ein Freihaltebed374rfnis nicht beste-he, k366nne auch nicht mit der f374r eine L366schung erforderlichen Sicherheit festge-stellt werden, dass es der angegriffenen Marke an jeglicher Unterscheidungs-kraft fehle. C. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat keinen Er-folg. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung, soweit das Bundespa-tentgericht auf die Beschwerde der Markeninhaberin den L366schungsantrag der Antragstellerin zu 2 teilweise zur374ckgewiesen hat. 13 I. Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin 14 Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin ist unbegr374ndet, weil das Bundespatentgericht das Vorliegen der L366schungsgr374nde gem344337 247 50 Abs. 1, 247 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG rechtsfehlerfrei bejaht hat. 15 1. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Streitmarke habe be-schreibenden Charakter. "FUSSBALL WM 2006" beschreibe einen internationa-len Fu337ballwettkampf im Jahr 2006. Nach den Feststellungen des Bundespa-tentgerichts beschreibt "FUSSBALL WM 2006" damit f374r einen Teil der bean-spruchten Waren und Dienstleistungen deren Art, Inhalt oder Bestimmung oder bezeichnet sonstige Merkmale im Sinne von 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Hin-sichtlich dieser Waren und Dienstleistungen fehlt der Angabe "FUSSBALL WM 2006" nach Auffassung des Bundespatentgerichts aus denselben Gr374nden, aus denen ein Freihaltungsbed374rfnis nach 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, jegli-che Unterscheidungskraft im Sinne von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Diese Beur-teilung h344lt den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin stand. 16 - 17 - 2. Die Eintragungshindernisse des 247 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. b und c MarkenRL) sind, auch wenn sich ihre Anwendungsbe-reiche 374berschneiden, voneinander unabh344ngig und gesondert zu pr374fen, wobei jedes Eintragungshindernis im Licht des Allgemeininteresses auszulegen ist, das ihm jeweils zugrunde liegt (EuGH, Urt. v. 8.4.2003 - C-53/01 bis C-55/01, Slg. 2003, I-3161 Tz. 67 = GRUR 2003, 514 = WRP 2003, 627 - Linde, Win-ward, Rado; Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz. 67/68 - Postkantoor, m.w.N.). An das Vorliegen der Unterscheidungskraft im Sinne von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG d374rfen daher nicht wegen eines m366glichen Freihaltungsinteresses nach 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erh366hte Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 - REICH UND SCHOEN; Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, GRUR 2001, 1043, 1045 = WRP 2001, 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten, m.w.N.). 17 3. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jede der Wa-ren oder Dienstleistungen, f374r die sie eingetragen ist, zu beurteilen, wobei es auf die Anschauung der ma337geblichen Verkehrskreise ankommt (EuGH GRUR 2004, 674 Tz. 73, 75 - Postkantoor; EuGH, Urt. v. 7.10.2004 - C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165 Tz. 19 = GRUR Int. 2005, 135 - Maglite; Urt. v. 16.9.2004 - C-404/02, Slg. 2004, I-8499 Tz. 23 = GRUR Int. 2005, 42 - Nichols; Urt. v. 7.7.2005 - C-353/03, GRUR 2005, 763 Tz. 25 = WRP 2005, 1159 - Nestl351/Mars). Dabei ist auf die mutma337liche Wahrnehmung eines normal in-formierten, angemessen aufmerksamen und verst344ndigen Durchschnitts-verbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.9.2004 - C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317 Tz. 24 = GRUR Int. 2005, 44 - SAT 2; EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 19 - Maglite). Unterschei- 18 - 18 - dungskraft i.S. von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. b MarkenRL) ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unter-scheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kenn-zeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 29 - Maglite; BGHZ 159, 57, 62 - Farbige Arzneimittelkapsel; BGH, Beschl. v. 16.12.2004 - I ZB 12/02, GRUR 2005, 417, 418 = WRP 2005, 490 - BerlinCard, m.w.N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentit344t der ge-kennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gew344hrleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begr374ndet, ist ein gro337z374giger Ma337stab zugrunde zu legen, sodass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft gen374gt, um das Schutzhindernis zu 374berwinden. F374r die Beurteilung der Schutzhindernisse nach 247 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG ist un-erheblich, wer die Marke angemeldet hat (BGH, Beschl. v. 3.11.2005 - I ZB 14/05, WRP 2006, 475 - Casino Bremen; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 6.7.1995 - I ZB 27/93, GRUR 1995, 732, 734 - F374llk366rper). a) Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreiben-den Begriffsinhalt, der f374r die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemel-deten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unter-scheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tats344chlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungs-mittel versteht (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 42/98, GRUR 2001, 1151, 1152 = WRP 2001, 1082 - marktfrisch; Beschl. v. 28.6.2001 - I ZB 58/98, GRUR 2001, 1153 = WRP 2001, 1201 - antiKALK; Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 189/01, GRUR 2004, 778, 779 = WRP 2004, 1173 - URLAUB DIREKT, 19 - 19 - m.w.N.). Auch Angaben, die sich auf Umst344nde beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt eine (hinreichende) Un-terscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffs-inhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Be-zeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel f374r die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 468 = WRP 1998, 492 - BONUS). Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt fer-ner solchen Angaben nicht zu, die aus gebr344uchlichen W366rtern oder Wendun-gen der deutschen Sprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten, m.w.N.). b) Zu solchen nicht unterscheidungskr344ftigen Bezeichnungen rechnet auch die sprach374bliche Bezeichnung von Ereignissen, und zwar nicht nur f374r das Ereignis selbst, sondern auch f374r Waren und Dienstleistungen, die vom Verkehr mit diesem Ereignis in Zusammenhang gebracht werden, sei es als Sonderanfertigung, als Sonderangebot oder als notwendige oder zus344tzliche Leistung aus Anlass dieses Ereignisses. Die Gemeinfreiheit der den Anlass be-schreibenden Angabe steht deren herkunftshinweisenden Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen entgegen. Das aktuelle Ereignis macht dessen um-gangssprachliche Benennung nicht zur Marke. Eine begriffliche Kategorisierung entsprechender Kennzeichnungen als "Ereignismarken" oder "Eventmarken" ist 20 - 20 - insoweit bedeutungslos; sie kann insbesondere nicht zu geringeren Anforde-rungen an die Schutzvoraussetzungen derartiger Bezeichnungen f374hren. (1) Nach Ansicht der Markeninhaberin soll eine von ihr im Anschluss an das von ihr vorgelegte Rechtsgutachten mit "Eventmarke" umschriebene Be-zeichnung die mit dieser versehenen Waren oder Dienstleistungen der Sponso-ren einer Sportveranstaltung als Produkte des sogenannten Merchandising identifizieren und von Produkten der Nichtsponsoren unterscheiden. Die Benut-zung der "Eventmarke" durch einen Sponsor garantiere zwar nicht die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen als solche. Ihre Be-nutzung identifiziere und kommuniziere aber die Leistung durch die Sponsoren auf dem Markt. Der Veranstalter, der den Sponsoren die Verwendung seiner Marke f374r deren Produkte oder Dienstleistungen erlaube, stehe f374r ein bestimm-tes Qualit344tsniveau ein und stelle sicher, dass bestimmte Produkte oder Dienst-leistungen nicht mit der Veranstaltung in Verbindung gebracht werden k366nnten. 21 (2) Auch eine "Ereignismarke" kann nur dann als Marke eingetragen werden, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen erf374llt, also insbesondere (auch) 374ber hinreichende Unterscheidungskraft verf374gt. Die bei der Beurteilung des Schutzhindernisses des 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ma337geblich zu ber374ck-sichtigende Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentit344t der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienst-leistung zu garantieren, indem sie ihm erm366glicht, diese Ware oder Dienstleis-tung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden, bedeutet zugleich, dass die Marke die Gew344hr bie-ten muss, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das f374r ihre Qualit344t verantwortlich gemacht werden kann (vgl. EuGH, Urt. 22 - 21 - v. 18.6.2002 - C-299/99, Slg. 2002, I-5475 Tz. 30 = GRUR 2002, 804 = WRP 2002, 924 - Philips/Remington; Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 Tz. 48 = GRUR 2003, 55 = WRP 2002, 1415 - Arsenal FC). Die Quali-t344tskontrolle kann in diesem Sinne auch dann in einer Hand liegen, wenn der Markeninhaber im Falle einer Lizenzvergabe die Qualit344t der mit der Marke ver-sehenen Erzeugnisse des Lizenznehmers beispielsweise dadurch kontrolliert, dass er in den Lizenzvertrag Bestimmungen aufnimmt, die den Lizenznehmer zur Einhaltung seiner Anweisungen verpflichten und ihm die M366glichkeit geben, deren Einhaltung sicherzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 22.6.1994, C-9/93, Slg. 1994, I-1789 Tz. 37 = GRUR Int. 1994, 614 - Ideal Standard II). Nach diesen Grunds344tzen kann auch der Veranstalter eines Sportereignisses als Markenin-haber Lizenzen an Dritte (Sponsoren) vergeben und sich die M366glichkeit der Kontrolle der Qualit344t der von den Sponsoren mit seiner Marke gekennzeichne-ten Waren oder Dienstleistungen vorbehalten. An die Schutzf344higkeit einer sol-chen Marke sind jedoch keine anderen und insbesondere keine geringeren An-forderungen zu stellen als bei sonstigen Marken. Die Bezeichnung, die der Ver-anstalter durch Sponsoren als Marke benutzen will, muss demnach wie jede andere Marke 374ber eine hinreichende Unterscheidungskraft verf374gen (247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Das bedeutet, dass sie auch im Falle der Verwendung durch Sponsoren in dem Sinne auf den Veranstalter hinweisen muss, dass der Verkehr diesen f374r die Qualit344t der unter der Kennzeichnung angebotenen Wa-re oder Dienstleistung verantwortlich macht. Daran fehlt es, wenn der Verkehr lediglich einen beschreibenden Zusammenhang der einzelnen Waren oder Dienstleistungen mit dem benannten Ereignis herleitet oder die Bezeichnung aus sonstigen Gr374nden allein mit dem Ereignis als solchem in Verbindung bringt. Daher kann der Bezeichnung des Ereignisses nur in ihrer verfremdeten Verwendung herkunftshinweisende Kraft zukommen. Wer seine Leistung zum Ereignis - als Sponsor oder als Veranstalter, als Warenlieferant oder als - 22 - Diensteanbieter - unter Benennung des Ereignisses mit registerrechtlichem Schutz herkunftshinweisend bezeichnen m366chte, hat hierzu eine von der blo-337en Beschreibung des Ereignisses unterscheidungskr344ftig abweichende oder diese erg344nzende Angabe zu w344hlen. 4. Von diesen Grunds344tzen ist auch das Bundespatentgericht ausgegan-gen. Seine tatrichterliche Beurteilung, f374r den Teil der Waren und Dienstleistun-gen, bei denen der Verkehr einen Bezug zu der Veranstaltung einer Fu337ball-weltmeisterschaft im Jahre 2006 herstelle, fehle der angegriffenen Marke we-gen ihres eindeutig beschreibenden Sinngehalts jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. 23 a) Wie das Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei und in 334bereinstimmung mit dem allgemeinen Erfahrungswissen festgestellt hat, dient die Angabe "FUSSBALL WM 2006" der Bezeichnung einer Fu337ballweltmeisterschaft im Jahre 2006. Der Verkehr ist daran gew366hnt, dass sportliche Ereignisse wie Eu-ropa- oder Weltmeisterschaften mit der Abk374rzung "EM" oder "WM" und dem Jahr ihrer Austragung bezeichnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 130/01, GRUR 2004, 775, 777 = WRP 2004, 1037 - EURO 2000). So-wohl f374r die Veranstaltung selbst als auch f374r die mit ihrer Durchf374hrung ver-bundenen Dienstleistungen und Waren ist "FUSSBALL WM 2006" daher unmit-telbar beschreibend. Denn der Verkehr versteht die Bezeichnung "FUSSBALL WM 2006" als Beschreibung des sportlichen Ereignisses als solchen und nicht als Hinweis auf seinen Veranstalter. Dieser beschreibende Gehalt kommt der angegriffenen Marke, wie das Bundespatentgericht weiter rechtsfehlerfrei an-genommen hat, bei allen Waren und Dienstleistungen zu, bei denen der Ver-kehr wegen des erkennbaren Zusammenhangs mit der Durchf374hrung der ihm als "FUSSBALL WM 2006" bekannten Sportveranstaltung in der Verwendung 24 - 23 - der angegriffenen Bezeichnung lediglich eine Bezugnahme auf dieses Sporter-eignis sieht. Aufgrund dieser Bezugnahme verbindet der Verkehr mit der Be-zeichnung "FUSSBALL WM 2006" lediglich eine Angabe zum Inhalt, zur Be-stimmung oder zu sonstigen Merkmalen der jeweiligen Ware oder Dienstleis-tung und keinen Hinweis auf deren Hersteller oder Anbieter. b) Gegen diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin, die dabei weitgehend lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tat-richters setzt, ohne Erfolg. 25 aa) Soweit die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin geltend macht, "FUSSBALL WM 2006" beschreibe nicht "einen" internationalen Fu337ballwett-kampf im Jahr 2006, der Verkehr verstehe vielmehr "FUSSBALL WM 2006" als Bezeichnung f374r einen bestimmten internationalen Wettkampf im Jahre 2006, n344mlich f374r die in diesem Jahre stattfindende, von der Markeninhaberin veran-staltete Fu337ballweltmeisterschaft, 344ndert ein solches Verst344ndnis an dem vom Bundespatentgericht angenommenen beschreibenden Charakter des Zeichens nichts. Der Umstand, dass die Fu337ballweltmeisterschaft im Jahr 2006 von der Markeninhaberin veranstaltet wird und die Veranstaltung einer weiteren Fu337-ballweltmeisterschaft in demselben Jahr durch einen anderen Ausrichter schon aus zeitlichen und organisatorischen Gr374nden tats344chlich ausgeschlossen wer-den kann, steht nicht der der rechtlichen Beurteilung des Bundespatentgerichts zugrunde liegenden Annahme entgegen, der Verkehr verbinde mit "FUSSBALL WM 2006" das Ereignis als solches und sehe darin keinen Hinweis auf einen Hersteller oder Veranstalter. Bietet lediglich ein einziger Anbieter aufgrund einer Monopolstellung eine bestimmte Leistung an, so f374hrt dies nicht ohne weiteres dazu, dass der Verkehr eine von Haus aus beschreibende Angabe deshalb als 26 - 24 - Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistung versteht. Viel-mehr liegt es nahe, dass der Verkehr die betreffende Angabe mit diesem Anbie-ter in Verbindung bringt, ohne darin zwingend einen Herkunftshinweis zu erbli-cken (vgl. BGHZ 30, 357, 365 - N344hrbier; BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, Umdruck S. 10 - LOTTO). Im 334brigen hat das Bundespatentgericht den beschreibenden Charakter von "FUSSBALL WM 2006" hinsichtlich der einzel-nen Waren und Dienstleistungen, f374r die es das Schutzhindernis des 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bejaht hat, ausdr374cklich aus dem erkennbaren Bezug zu einer Fu337ballweltmeisterschaft im Jahr 2006 hergeleitet. bb) Die Eintragung des Zeichens "WM 2006" als Gemeinschaftsmarke durch das Harmonisierungsamt f374r den Binnenmarkt steht der Beurteilung des Bundespatentgerichts gleichfalls nicht entgegen. Mit Recht hat das Bundespa-tentgericht der Eintragung identischer oder 344hnlicher Marken in anderen L344n-dern oder durch das Harmonisierungsamt keine rechtliche Bindung, sondern lediglich eine blo337e Indizwirkung beigemessen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann dem Harmonisierungsamt schon deshalb nicht dersel-be Pr374fungsstoff unterbreitet worden sein wie in der vorliegenden Sache, weil es sich um unterschiedliche Zeichen handelt. Im 334brigen best374nde selbst bei identischen Zeichen keine rechtliche Bindung der nationalen Beh366rden und Ge-richte, zu demselben Ergebnis zu gelangen wie das Harmonisierungsamt (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004 - C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089 Tz. 62 f. = GRUR Int. 2004, 631 = WRP 2004, 722 - Henkel/HABM; Urt. v. 12.1.2006 - C-173/04 P, GRUR 2006, 233 Tz. 49 - Standbeutel). 27 - 25 - cc) Ohne Erfolg r374gt die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin, ein hinl344nglich enger Bezug zwischen "FUSSBALL WM 2006" und den Waren und Dienstleistungen, hinsichtlich deren das Bundespatentgericht die angegriffene Marke f374r l366schungsbed374rftig erachtet habe, sei entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts nicht festzustellen. Soweit die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin in diesem Zusammenhang beanstandet, das Bundespatentge-richt habe nicht die Kriterien beachtet, nach denen in der Rechtsprechung des Senats zwischen Angaben, die die Ware oder Dienstleistung selbst unmittelbar betr344fen, und solchen, die nur mittelbar mit ihr in Beziehung st374nden, unter-schieden werde (vgl. BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS; GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard), vermag sie keinen Rechtsfehler des Bundespatentgerichts aufzuzeigen. Nach der von der Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin ange-f374hrten Senatsrechtsprechung kann bei Angaben, die sich auf Umst344nde bezie-hen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, eine hinreichende Unterscheidungskraft nur verneint werden, wenn durch die Anga-be ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienst-leistungen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard). Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin f374hrt unter Berufung auf diese Recht-sprechung einzelne Kennzeichnungen f374r bestimmte Waren oder Dienstleistun-gen an, bei denen ein solcher enger beschreibender Bezug verneint oder in Frage gestellt worden ist, und will aus dem Vergleich mit den hier in Rede ste-henden Waren und Dienstleistungen herleiten, dass das Bundespatentgericht die Unterscheidungskraft insoweit zu Unrecht verneint hat. Sie 374bersieht dabei, dass das Merkmal des engen beschreibenden Bezugs nicht absolut und gene-ralisierend zu ermitteln ist, sondern von den Umst344nden des Einzelfalls ab-h344ngt, n344mlich vom Bedeutungsgehalt der konkret als Marke beanspruchten Bezeichnung und den konkreten Waren und Dienstleistungen, f374r die die Ein-tragung begehrt wird. Ma337geblich f374r die Feststellung, dass einer Bezeichnung 28 - 26 - jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, ist in jedem Fall, ob der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und deshalb in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel f374r die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sieht. Je bekannter der beschreibende Begriffsinhalt einer Bezeichnung ist, desto eher wird der Verkehr ihn auch dann als solchen erfassen, wenn der Beg-riff ihm im Zusammenhang mit der Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleis-tung entgegentritt. Auch nach der Ansicht der Rechtsbeschwerde der Marke-ninhaberin ist "FUSSBALL WM 2006" als 374bliche Bezeichnung f374r die Fu337ball-weltmeisterschaft im Jahr 2006 allgemein bekannt. Demnach kann es aus Rechtsgr374nden nicht beanstandet werden, dass das Bundespatentgericht die Unterscheidungskraft im Sinne von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG f374r alle Waren und Dienstleistungen verneint hat, die einen solchen Bezug zu der im Jahre 2006 stattfindenden Fu337ballweltmeisterschaft aufweisen, dass der Verkehr bei der Verwendung von "FUSSBALL WM 2006" im Zusammenhang mit den betref-fenden Waren und Dienstleistungen diesen Bezug zu der Veranstaltung als sol-cher erfasst und daher in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel f374r die Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen sieht. Durch den Bestandteil "FUSSBALL" wird bei der angegriffenen Marke ein derart eindeutiger Bezug zu der Sportveranstaltung als solcher hergestellt, dass nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen werden kann, der Verkehr k366nne bei einer Verwendung der Bezeichnung "FUSSBALL WM 2006" im Zusammenhang mit einzelnen Waren oder Dienstleistungen darin ein Unterscheidungsmittel f374r die Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung als aus einem bestimmten Unternehmen stammend sehen. 29 - 27 - dd) Die Markeninhaberin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Funktion der angegriffenen Marke bestehe darin, die mit ihr versehenen Waren oder Dienstleistungen als solche von Unternehmen zu kennzeichnen, die als Sponsoren das damit bezeichnete Sportereignis unterst374tzen. 30 Eine solche - von der Markeninhaberin als "Eventmarke" bezeichnete - Kennzeichnung kann, wie oben unter C I 3 b) dargelegt wurde, registerrechtli-chen Schutz nur erlangen, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen f374r die Eintragung als Marke erf374llt. An die aus Anlass oder im Zusammenhang mit einem Ereignis gebildeten Marken sind keine geringeren Anforderungen zu stel-len. Auch das Bundespatentgericht hat es nicht als grunds344tzlich ausgeschlos-sen angesehen, dass einer "Ereignismarke" in dem von der Markeninhaberin verstandenen Sinn die f374r die Annahme hinreichender Unterscheidungskraft erforderliche Hinweisfunktion zukommen kann. Es hat vielmehr nur im Blick auf die konkret eingetragene Marke "FUSSBALL WM 2006" und deren Verwendung f374r bestimmte Waren und Dienstleistungen festgestellt, dass der Verkehr "FUSSBALL WM 2006" wegen des eindeutig erkennbaren Bezugs allein als Hinweis auf das Sportereignis als solches und nicht (auch) als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen auffasst, das als Veranstalter oder Hersteller die Verantwortung f374r die Qualit344t der Waren und Dienstleistungen 374bernimmt, die mit dieser Bezeichnung versehen sind. Diese tatrichterliche Feststellung ist, wie oben unter C I 4 dargelegt wurde, aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 31 ee) Das Bundespatentgericht hat daher mit Recht der Marke "FUSSBALL WM 2006" f374r alle mit einer Fu337ballweltmeisterschaft 374blicherweise verbunde-nen Dienstleistungen wie kulturelle Aktivit344ten, Reisedienste, Werbung, Bef366r-derung, Zurverf374gungstellung von Sporteinrichtungen, Bewirtung und Unterhal-tung von G344sten jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 32 - 28 - MarkenG abgesprochen. Der Umstand, dass derartige Dienstleistungen auch im Zusammenhang mit Veranstaltungen au337erhalb des Fu337ballsports und des Sports im Allgemeinen angeboten werden, steht nicht der Annahme des Bun-despatentgerichts entgegen, der Verkehr setze mit "FUSSBALL WM 2006" ge-kennzeichnete Dienstleistungen in Bezug zu der im Jahr 2006 stattfindenden Fu337ballweltmeisterschaft und sehe daher darin keinen Herkunftshinweis. Das-selbe gilt, soweit das Bundespatentgericht die Marke f374r Medienprodukte und die auf die mediale Auswertung und Vermarktung derartiger Veranstaltungen ausgerichteten Dienstleistungen sowie f374r weitere bei der Veranstaltung einge-setzte Hilfsmittel und Hilfsdienstleistungen wie Sport- und Fanartikel, Schuhe und Bekleidung, Berechtigungssysteme, Reisedienstleistungen, Messungen, Promotion, Arbeitsvermittlung und Ausbildung sowie Andenken als nicht unter-scheidungskr344ftig angesehen hat. Ersichtlich beziehen sich die Ausf374hrungen des Bundespatentgerichts, soweit sie die 374blicherweise mit derartigen Sport-veranstaltungen verbundenen Dienstleistungen betreffen, auch auf die von der Markeninhaberin beanspruchten Dienstleistungen "Sitzplatzreservierung f374r Shows und Sportveranstaltungen; interaktive Unterhaltung". Nicht begr374ndet ist daher auch die R374ge der Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin, das Bun-despatentgericht habe diese Dienstleistungen nicht abgehandelt. 5. Aus den vorstehenden Gr374nden wendet sich die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Bundespatent-gerichts, bei demjenigen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, f374r den der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle, handele es sich zudem um eine beschreibende Angabe im Sin-ne von 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 33 - 29 - a) Das Bundespatentgericht hat, wie oben unter C I 4 a) ausgef374hrt wur-de, rechtsfehlerfrei festgestellt, dass "FUSSBALL WM 2006" dazu dient, einen internationalen Fu337ballwettkampf im Jahr 2006 zu bezeichnen, und dass der Verkehr diese Bezeichnung daher als eine beschreibende Angabe der Art, des Inhalts oder sonstiger Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen auffasst. 34 35 b) Mit Recht ist das Bundespatentgericht des Weiteren davon ausgegan-gen, dass eine rechtlich oder faktisch begr374ndete Monopolstellung des Marken-inhabers einem Freihaltebed374rfnis nach 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entge-gensteht. Mit der Bestimmung des 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL) wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass be-schreibende Zeichen oder Angaben im Sinne dieser Bestimmung von jeder-mann frei verwendet werden k366nnen (EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779 Tz. 25 = GRUR 1999, 723 = WRP 1999, 629 - Windsurfing Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 674, 675 Tz. 54 - Postkantoor, m.w.N.). Dieses Allgemeininteresse bedeutet, dass alle Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen k366nnen, f374r die die Eintragung beantragt wird, allen Unternehmen zur freien Verf374gung belassen werden, damit diese sie zur Beschreibung derselben Ei-genschaften ihrer eigenen Produkte verwenden k366nnen (EuGH GRUR 2004, 674, 675 Tz. 55 - Postkantoor). Es ist nicht entscheidend, wie gro337 die Zahl der Konkurrenten ist, die ein Interesse an der Verwendung der Zeichen oder Anga-ben haben k366nnen, aus denen die Marke besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, Umdruck S. 8 - LOTTO). Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der Waren oder Dienstleistungen, die mit denen konkurrieren, f374r die die Eintra-gung beantragt wird, gegenw344rtig anbietet oder k374nftig anbieten k366nnte, muss die Zeichen oder Angaben, die zur Beschreibung der Merkmale seiner Waren - 30 - oder Dienstleistungen dienen k366nnen, frei nutzen d374rfen (EuGH GRUR 2004, 674, 675 Tz. 58 - Postkantoor). c) Ferner ist zu beachten, dass das Eintragungshindernis des 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung einer Marke auch dann entgegensteht, wenn das Warenverzeichnis einen weiten Warenoberbegriff enth344lt, f374r den ein Freihal-tungsbed374rfnis als Sachangabe zwar nicht in seiner Gesamtheit, jedoch hin-sichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren anzunehmen ist (BGH, Beschl. v. 13.3.1997 - I ZB 4/95, GRUR 1997, 634, 635 = WRP 1997, 758 - Turbo II; Beschl. v. 5.7.2001 - I ZB 8/99, GRUR 2002, 261, 262 = WRP 2002, 91 - AC; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 8/04, GRUR 2005, 578, 579 = WRP 2005, 889 - LOKMAUS). Aus diesem Grund ist es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin auch bei diesem Schutzhindernis ohne Bedeutung, dass einzelne der beanspruchten Waren und Dienstleistungen 374bli-cherweise nicht nur im Zusammenhang mit der Veranstaltung einer Fu337ball-weltmeisterschaft, sondern auch im Zusammenhang mit Veranstaltungen au-337erhalb des Sports angeboten werden. 36 II. Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 37 Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 ist begr374ndet und f374hrt zur (teilweisen) Aufhebung und Zur374ckverweisung. Das Bundespatentgericht hat, soweit es den L366schungsantrag der Antragstellerin zu 2 zur374ckgewiesen hat, zu Unrecht den L366schungsgrund gem344337 247 50 Abs. 1, 247 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-kenG verneint. 38 - 31 - 1. Das Bundespatentgericht hat allerdings ohne Rechtsfehler angenom-men, dass die Voraussetzungen f374r eine L366schung der Marke nach 247 50 Abs. 1 i.V. mit 247 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG nicht vorliegen. 39 a) Gem344337 247 50 Abs. 1, 247 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Antrag wegen Nichtigkeit gel366scht, wenn die Marke b366sgl344ubig angemeldet worden ist. Derselbe L366schungsgrund war in der Vorschrift des 247 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a.F. geregelt, die bis zum 1. Juni 2004 gegolten hat (vgl. Art. 2 Abs. 9 Nr. 5 i.V. mit Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Ge-schmacksmusterrechts - Geschmacksmusterreformgesetz - vom 12. M344rz 2004, BGBl. I 2004, 390). Das geltende Recht unterscheidet sich von der fr374he-ren Rechtslage lediglich dadurch, dass bei b366sgl344ubigen Markenanmeldungen nunmehr bereits die Eintragung versagt werden kann (vgl. Begr374ndung des Re-gierungsentwurfs des Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drucks. 15/1075, S. 67 = BlPMZ 2004, 222, 253). 40 b) Der L366schungsgrund der b366sgl344ubigen Markenanmeldung soll F344lle erfassen, bei denen der Anmelder die Marke nur mit dem Ziel hat eintragen las-sen, Unterlassungs- oder Geldersatzanspr374che gegen Dritte durchzusetzen (BT-Drucks. 15/1075, S. 67). Von einer B366sgl344ubigkeit des Anmelders in die-sem Sinne ist auszugehen, wenn der Anmelder das angemeldete Zeichen nicht als Marke, d.h. als Herkunftshinweis, benutzen, sondern die formale Rechtsstel-lung als Inhaber eines Kennzeichenrechts lediglich zum Zwecke der sittenwidri-gen Behinderung Dritter einsetzen will (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2001, 160 - Classe E; Beschl. v. 30.10.2003 - I ZB 9/01, GRUR 2004, 510, 511 = WRP 2004, 766 - S100, m.w.N.). 41 - 32 - c) Das Bundespatentgericht hat den L366schungsgrund des 247 50 Abs. 1 i.V. mit 247 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG verneint, weil es schon das Fehlen des Be-nutzungswillens der Markeninhaberin nicht hat feststellen k366nnen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 haben kei-nen Erfolg. Der Umstand, dass die Markeninhaberin im Jahr 2005 "Richtlinien zur Verwendung der FIFA Fu337ball-Weltmeisterschaft 2006-Marken" herausge-geben hat und seither im Zusammenhang mit der von ihr veranstalteten Fu337-ball-Weltmeisterschaft ausschlie337lich Angaben mit dem Zusatz "FIFA" verwen-det, l344sst entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 nicht darauf schlie337en, dass die Markeninhaberin schon im Zeitpunkt der Ein-tragung der Streitmarke keinen ernsthaften Benutzungswillen gehabt und die Marke nur zur Verfolgung sittenwidriger Behinderungszwecke angemeldet hat. F374r das absolute Schutzhindernis der b366sgl344ubigen Anmeldung ist aber sowohl nach altem wie nach neuem Recht (allein) auf den Zeitpunkt der Eintragung abzustellen (vgl. BT-Drucks. 15/1075, S. 68 zu 247 50 Abs. 2 MarkenG). 42 2. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 beanstandet jedoch mit Erfolg, dass das Bundespatentgericht das Vorliegen des Eintragungshin-dernisses nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG f374r technische Ger344te und Dienstleis-tungen f374r den allt344glichen Gebrauch sowie f374r so genannte Merchandisingarti-kel und -angebote verneint hat. 43 a) Das Bundespatentgericht hat dazu ausgef374hrt, technische Ger344te und Dienstleistungen f374r den allt344glichen Gebrauch k366nnten zwar f374r eine Berichter-stattung erforderlich sein, w374rden aber nicht mit der Inhaltsangabe der Berichte beschrieben. Sie seien, anders als die Medienprodukte und -dienstleistungen, bei denen ein L366schungsgrund gegeben sei, nicht thematisch beschr344nkt. Ein ausschlie337lich beschreibender Sinngehalt sei au337erdem weder 44 - 33 - ersichtlich noch nahe liegend bei sogenannten Merchandisingartikel und -angeboten, die zwar f374r das betreffende Ereignis hergestellt und auch dort un-ter die Leute gebracht werden m366gen, aber sonst keinen Bezug zu der Veran-staltung h344tten. Es sei daher nicht mit der f374r eine L366schung erforderlichen Si-cherheit festzustellen, dass es der angegriffenen Marke an jeglicher Unter-scheidungskraft fehle. Dies gelte insbesondere f374r den Anmeldezeitpunkt, der vom Termin der FIFA-Fu337ballweltmeisterschaft 2006 noch weiter entfernt ge-wesen sei. b) Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 macht zum Eintra-gungshindernis des 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mit Recht geltend, die angegrif-fene Marke "FUSSBALL WM 2006" werde vom Verkehr stets als glatt beschrei-bende Sachangabe f374r das weltweit wichtigste Sportereignis im Jahre 2006 aufgefasst. Bei der Marke "FUSSBALL WM 2006" steht wegen des Bestandteils "FUSSBALL" der beschreibende Gehalt, n344mlich der Hinweis auf das mit ihr bezeichnete Sportereignis als solches, derart im Vordergrund, dass der Ver-kehr, wie die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 mit Recht ausf374hrt, 374berhaupt nicht auf die Idee kommt, diese Bezeichnung k366nne oder solle die Herkunft einer damit versehenen Ware oder Dienstleistung aus einem bestimm-ten Unternehmen identifizieren. Den beschreibenden Inhalt der Angabe "FUSSBALL WM 2006" erkennt der Verkehr wegen seiner Bekanntheit und we-gen der unmissverst344ndlichen Bedeutung des Bestandteils "FUSSBALL" nach der Lebenserfahrung bei allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen und daher auch dann, wenn die Bezeichnung im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen verwendet wird, die als solche ihrer Art und ihrer Bestimmung nach keinen Bezug zu der Durchf374hrung einer derartigen Sportveranstaltung aufweisen. 45 - 34 - c) Entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts legt der Umstand, dass dem Verkehr die von der Markeninhaberin veranstaltete Fu337ballweltmeis-terschaft als solche bekannt ist, nicht die Annahme nahe, er werde die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, wenn sie mit der Marke "FUSS-BALL WM 2006" bezeichnet w374rden, dem Veranstalter zuordnen. Das Bundes-patentgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Verkehr die Bezeichnung "FUSSBALL WM 2006", wenn sie f374r Waren und Dienstleistungen verwendet wird, die ihrer Art oder ihrer Bestimmung nach einen Bezug zu der Durchf374h-rung einer Fu337ballweltmeisterschaft aufweisen, als beschreibende Angabe im Sinne eines Hinweises auf das Sportereignis als solches und nicht auf den Her-steller oder Anbieter der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung ver-steht. Nicht im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung steht jedoch sei-ne Annahme, der Verkehr werde demgegen374ber, wenn er bei Waren und Dienstleistungen, die ihrer Art und Bestimmung nach keinen Bezug zu einer Fu337ballweltmeisterschaft aufwiesen, den beschreibenden Gehalt der Bezeich-nung "FUSSBALL WM 2006" erkenne - wovon angesichts der allgemeinen Be-kanntheit und der Eindeutigkeit dieser Angabe auszugehen ist -, darin gleich-wohl keinen blo337en Hinweis auf die Veranstaltung als solche, sondern ein Un-terscheidungsmittel sehen. Die Annahme des Bundespatentgerichts, jedenfalls Teilen des Verkehrs sei bekannt, dass Vereine und Verb344nde ihre Namen, Embleme und Logos markenm344337ig verwendeten, Sponsoren Veranstaltungen unterst374tzten und Veranstalter mit ihren Marken f374r eine gewisse Qualit344t der Produkte der Sponsoren einstehen wollten, rechtfertigt keine abweichende Be-urteilung. Aus der Bekanntheit der Kennzeichnungsgewohnheiten im Zusam-menhang mit dem Sponsoring von Gro337veranstaltungen k366nnte allenfalls her-geleitet werden, dass der Verkehr in diesem Bereich bei der Verwendung un-terscheidungskr344ftiger Angaben die so gekennzeichneten Waren und Dienst-leistungen nicht dem unmittelbaren Anbieter, sondern dem Ausrichter der 46 - 35 - betreffenden Veranstaltung zurechnet. Dagegen hat er keinen Anlass, eine le-diglich das betreffende Ereignis als solches bezeichnende, nicht unterschei-dungskr344ftige Angabe nur deshalb als Hinweis auf die Ursprungsidentit344t der mit ihr versehenen Waren oder Dienstleistungen aufzufassen, weil ihm bekannt ist, dass Ausrichter solcher Gro337veranstaltungen Vertr344ge mit Sponsoren 374ber die Kennzeichnung der von diesen im Zusammenhang mit der Durchf374hrung der Veranstaltung angebotenen Produkte schlie337en. d) Da folglich hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, hinsichtlich deren das Bundespatentgericht den L366schungsantrag der Antragstellerin zu 2 zur374ckgewiesen hat, die Voraussetzungen der L366schung gem344337 247 50 Abs. 1, 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erf374llt sind, kann dahingestellt bleiben, ob auch das Eintragungshindernis des 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist. 47 - 36 - D. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin zur374ckzuwei-sen. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, soweit das Bundespatentgericht auf die Beschwerde der Markeninhaberin den L366schungsantrag der Antragstellerin zu 2 zur374ckge-wiesen hat. Insoweit ist die Sache an das Bundespatentgericht zur374ckzuverwei-sen (247 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG). 48 Ullmann Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.08.2005 - 32 W(pat) 237/04 -
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