BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 96/07 vom 2. Oktober 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Ausw344rtiger Rechtsanwalt VII ZPO 247 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Beauftragt ein rechtsf344higer Verband zur F366rderung gewerblicher oder selb-st344ndiger beruflicher Interessen (247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; 247 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG) oder eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste qualifizierter Einrich-tungen nach 247 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist (247 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG; 247 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG), einen nicht am Ort des Prozessge-richts ans344ssigen Rechtsanwalt mit der Verfolgung eines Wettbewerbsversto-337es (247 3 UWG) bzw. eines Versto337es gegen die 247247 307 bis 309 BGB (247 1 UKlaG) oder gegen Verbraucherschutzgesetze ( 247 2 UKlaG ), z344hlen die Reise-kosten dieses Rechtsanwalts zum Prozessgericht nicht zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2008 - I ZB 96/07 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 8. Oktober 2007 wird auf Kos-ten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 396,26 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach 247 4 UKlaG eingetragener Verein, zu dessen satzungsm344337igen Aufgaben es geh366rt, die Interessen der Verbraucher durch Aufkl344rung und Beratung wahrzunehmen. Der Kl344ger nahm die Beklagte in einem wettbewerbsrechtlichen Streit gem344337 247 8 Abs. 3 Nr. 3, 247 3 UWG auf Unterlassung in Anspruch. Im Termin vor dem Landgericht Bonn war der in Potsdam ans344ssige Kl344ger durch einen in Berlin niedergelassenen Prozessbevollm344chtigten vertreten. Nachdem die Beklagte den Unterlassungsanspruch anerkannt hatte, erging ein Anerkenntnisurteil, in dem das Landgericht der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegte. 1 - 3 - Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kl344ger - soweit im Rechtsbe-schwerdeverfahren von Bedeutung - beantragt, auch die Reisekosten seines Berliner Prozessbevollm344chtigten zum Verhandlungstermin in Bonn einschlie337-lich eines Tage- und Abwesenheitsgeldes in H366he von insgesamt 421,26 200 fest-zusetzen. Das Landgericht hat insoweit lediglich 25 200 ersparte Kosten f374r die sonst notwendige Unterrichtung eines Rechtsanwalts am Prozessort als erstat-tungsf344hig anerkannt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zur374ckgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwer-de erstrebt der Kl344ger weiterhin die Festsetzung der Reisekosten seines Pro-zessbevollm344chtigten in der von ihm geltend gemachten H366he. 2 II. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch ansonsten zul344ssige Rechtsbeschwerde ist nicht begr374ndet. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ebenso wie das Landgericht lediglich fikti-ve Kosten in H366he von 25 200 f374r die Information eines Prozessbevollm344chtigten am Sitz des Prozessgerichts als erstattungsf344hig anerkannt, die sonst notwen-dig gewesen w344re. Hierzu hat es ausgef374hrt: 4 Die Reisekosten des ausw344rtigen Rechtsanwalts zum Prozessgericht stellten keine notwendigen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar. Der Kl344ger m374sse als Verbraucherverband im Sinne des 247 4 UKlaG in der Regel wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage sein, ei-nen Prozessbevollm344chtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich oder tele-fonisch zu instruieren. Der Kl344ger k366nne seine satzungsgem344337e Aufgabe, Ver-braucher rechtlich zu beraten, nur durch juristisch entsprechend ausgebildete Mitarbeiter erf374llen und besch344ftige neben einem Diplom-Juristen und einem weiteren juristischen Mitarbeiter zwei Volljuristen mit zweitem Staatsexamen. Unter diesen Umst344nden k366nne er sich nicht darauf berufen, dass diesen Mit- 5 - 4 - arbeitern andere Aufgaben zugewiesen seien und er deshalb entgegen den gesetzlichen Anforderungen personell nicht in der Lage sei, seine satzungsge-m344337en Aufgaben sachgerecht zu erf374llen. 6 2. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Die Erstat-tungsf344higkeit der Reisekosten h344ngt davon ab, ob es f374r den Kl344ger notwendig war, einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des Prozessgerichts, sondern in Berlin ans344ssig ist ( 247 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO ). Diese Frage hat das Beschwerdegericht zutreffend verneint. a) Allerdings handelt es sich im Allgemeinen um notwendige Kosten ei-ner zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine vor einem ausw344rtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Gesch344ftsort ans344ssigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauf-tragt. Eine Ausnahme besteht indessen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauf-tragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantenge-spr344ch f374r die Prozessf374hrung nicht erforderlich sein wird ( BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03 , GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 - Ausw344rtiger Rechtsanwalt IV; Beschl. v. 21.9.2005 - IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 303). 7 aa) Dies ist unter anderem regelm344337ig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das 374ber eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verf374gt. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die sachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung den Rechtsstreit in tats344chlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereiten und die Partei daher in der Lage sein wird, einen am Sitz des Prozessgerichts ans344ssi-gen Prozessbevollm344chtigten umfassend schriftlich zu instruieren. Anders ver-h344lt es sich allerdings dann, wenn das gewerbliche Unternehmen 374ber keine Rechtsabteilung verf374gt oder zwar 374ber eine Rechtsabteilung verf374gt, diese 8 - 5 - aber f374r den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht mit der schriftli-chen Instruktion ausw344rtiger Rechtsanw344lte betraut hat. Solche Unternehmen m374ssen sich nicht so behandeln lassen, als ob sie eine Rechtsabteilung h344tten oder als ob ihre Betriebsorganisation auf die schriftliche Unterrichtung wech-selnder Rechtsanw344lte am jeweiligen Gerichtssitz eingerichtet w344re. F374r ein Unternehmen besteht keine Obliegenheit oder gar Verpflichtung, eine entspre-chende interne Organisation vorzusehen oder vorzuhalten. Die Verfolgung von Rechtsverst366337en - auch solchen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - geh366rt nicht zu den origin344ren Aufgaben eines kaufm344nnischen Unternehmens (vgl. BGH NJW 2006, 301, 303; Beschl. v. 28.6.2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Tz. 9 ff.; Beschl. v. 23.1.2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 1289 Tz. 15 = WRP 2007, 957 - Ausw344rtiger Rechtsanwalt VI; Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06, GRUR-RR 2008, 928 Tz. 13 ff. = WRP 2008, 1188 - Abmahnkostenersatz; Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 1449 Tz. 36 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD). bb) Rechtsf344hige Verb344nde zur F366rderung gewerblicher oder selbst344ndi-ger beruflicher Interessen (247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; 247 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG) und qualifizierte Einrichtungen, die - wie der Kl344ger - in die Liste qualifi-zierter Einrichtungen nach 247 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind (247 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG; 247 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG), sind wie Unter-nehmen mit eigener Rechtsabteilung zu behandeln. Solche Verb344nde und Ein-richtungen m374ssen personell, sachlich und finanziell so ausgestattet sein, dass sie auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sind, in typischen und durchschnitt-lich schwierigen F344llen Wettbewerbsverst366337e (247 3 UWG) bzw. Verst366337e gegen die 247247 307 bis 309 BGB (247 1 UKlaG) und gegen Verbraucherschutzgesetze ( 247 2 UKlaG ) zu erkennen und zu verfolgen. Sie m374ssen daher regelm344337ig in der Lage sein, einen Prozessbevollm344chtigten am Sitz des Prozessgerichts schrift-lich und telefonisch zu instruieren ( BGH GRUR 2004, 448 - Ausw344rtiger 9 - 6 - Rechtsanwalt IV; BGH NJW 2006, 301, 303). Solchen Verb344nden und Einrich-tungen steht - anders als gewerblichen Unternehmen - insoweit nicht frei, wie sie sich intern organisieren. Die Verfolgung von Gesetzesverst366337en im Sinne der 247 3 UWG, 247247 1, 2 UKlaG geh366rt zu den ihnen vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Ihre Klage- und Anspruchsbefugnis h344ngt davon ab, dass sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, in ty-pischen und durchschnittlich schwierigen F344llen derartige Gesetzesverst366337e zu erkennen und zu verfolgen. Ihnen ist es daher zwar unbenommen, einen Pro-zessbevollm344chtigten mit der Verfolgung solcher Verst366337e zu betrauen. Sie k366nnen sich aber im Rahmen der Kostenerstattung regelm344337ig nicht darauf berufen, es sei ihnen nicht m366glich gewesen, einen Prozessbevollm344chtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich oder telefonisch zu instruieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verband oder die Einrichtung sich zu einer solchen Unterrichtung eines ausw344rtigen Prozessbevollm344chtigten nicht in der Lage sieht, weil hierf374r keine qualifizierten Mitarbeiter besch344ftigt oder die hier-f374r an und f374r sich qualifizierten Mitarbeiter anderweitig eingesetzt werden (a.A. OLG D374sseldorf, Beschl. v. 11.12.2006 - 20 W 86/06, juris Tz. 9). cc) Diese Beurteilung des Regelfalls schlie337t es allerdings nicht aus, die Mehrkosten, die durch die Zuziehung eines am Sitz des Verbandes oder der Einrichtung ans344ssigen Rechtsanwalts entstehen, ausnahmsweise dann als notwendig anzuerkennen, wenn dargetan wird, dass zum Zeitpunkt der Beauf-tragung des Anwalts eine pers366nliche Kontaktaufnahme unverzichtbar erschien (BGH GRUR 2004, 448 - Ausw344rtiger Rechtsanwalt IV; NJW 2006, 301, 303). 10 b) Nach diesen Ma337st344ben ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die im Zusammenhang mit der Reise zum Prozessge-richt in Bonn entstandenen Auslagen des Berliner Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers nicht als notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfol- 11 - 7 - gung anerkannt hat. Der Kl344ger verf374gt, wie auch die Rechtsbeschwerde ein-r344umt, 374ber juristische Mitarbeiter, die zur schriftlichen oder telefonischen In-formation ausw344rtiger Prozessbevollm344chtigter in der Lage sind. Diese Mitar-beiter sind nach Lage der Dinge auch mit der Pr374fung von Wettbewerbsverst366-337en befasst. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass im Streitfall ausnahmsweise ein pers366nliches Gespr344ch der Mitarbeiter des Kl344gers mit dem Prozessbevollm344chtigten erforderlich gewesen w344re. Unter diesen Um-st344nden ist es kostenrechtlich nicht zu billigen, dass der Kl344ger nicht einen am Ort des Prozessgerichts ans344ssigen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung beauftragt hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 12 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 01.02.2007 - 1 O 521/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 08.10.2007 - 17 W 137/07 -
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