BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 96/09 vom 7. Februar 2011 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. L366ffler beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 4. Zivil-senat, vom 5. November 2009 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kos-tenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 07 f374r Handelssachen, vom 13. August 2009 in der Fassung des Ab-hilfebeschlusses vom 25. September 2009 abge344ndert. Die von der Antragstellerin aufgrund des Urteils des Landgerichts Hamburg, Kammer 07 f374r Handelssachen, vom 28. April 2009 an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 2.200,90 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 7. Mai 2009. Die Antragstellerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Beschwerdewert: 445,90 200. - 3 - Gr374nde: 1 I. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin vor dem Landgericht Ham-burg in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung erfolglos auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Kosten des Verfahrens hat das Landgericht der Antragstellerin auferlegt. Die Antragsgegnerin hat im Kosten-festsetzungsverfahren die Festsetzung einer 1,3-fachen Verfahrensgeb374hr nach 247 13 RVG, Nr. 3100 RVG VV aus einem Gegenstandswert von 25.000 200 begehrt. Da die Prozessbevollm344chtigten in derselben Angelegenheit f374r die Antragsgegnerin bereits vorgerichtlich t344tig waren, hat der Rechtspfleger eine hierdurch angefallene 1,3-fache Gesch344ftsgeb374hr nach 247247 13, 14 RVG, Nr. 2300 RVG VV unter Berufung auf Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV zur H344lf-te von der Verfahrensgeb374hr in Abzug gebracht und die der Antragsgegnerin zu erstattenden au337ergerichtlichen Kosten auf 1.755 200 festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt die Antragsgegnerin ihr Begehren auf Festsetzung der 1,3-fachen Verfah-rensgeb374hr weiter. 2 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige (247 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die vorgerichtlich f374r die Prozessbevollm344chtigten der Antragsgegnerin entstandene 1,3-fache Ge-sch344ftsgeb374hr sei zur H344lfte auf die Verfahrensgeb374hr anzurechnen, mit der Folge, dass sich letztere entsprechend verringere. Der am 5. August 2009 in Kraft getretene 247 15a Abs. 2 RVG stehe dem nicht entgegen, da diese Bestim- 4 - 4 - mung aufgrund der 334bergangsvorschrift des 247 60 Abs. 1 RVG im Streitfall keine Anwendung finde. 5 2. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 6 a) Die Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 RVG VV, die durch die T344tigkeit des Prozessbevollm344chtigten im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Ver-f374gung entstanden ist, ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller H366he in An-satz zu bringen und nicht aufgrund der Regelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV 374ber die h344lftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands ent-standenen Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 RVG VV zu k374rzen. b) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts entspricht der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs bis zum Inkrafttreten des 247 15a RVG am 5. August 2009 (Art. 10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungs-stelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur 304nderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009, BGBl. I S. 2449), nach der die Verfahrensgeb374hr gegen den Pro-zessgegner nur gek374rzt um den nach der Vorbemerkung 3 Absatz 4 zu Nr. 3100 RVG VV anzurechnenden Teil der Gesch344ftsgeb374hr festgesetzt wer-den kann (Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323; Beschluss vom 20. April 2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095; Beschluss vom 3. Juni 2008 - VI ZB 55/07, NJW-RR 2008, 1528; Beschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, JurB374ro 2008, 529; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 10 f.). Nach dem Inkrafttreten des 247 15a RVG, der in seinem Absatz 2 bestimmt, dass sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, haben sich die bisher mit dieser Vorschrift befassten Senate des Bundesgerichtshofs auf den Standpunkt gestellt, dass die Regelungen in 247 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht ge- 7 - 5 - 344ndert, sondern diese lediglich klargestellt haben (Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 11. M344rz 2010 - IX ZB 82/08, juris Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, JurB374ro 2010, 471 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 176/09, AGS 2010, 459 Rn. 5; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10 Rn. 9 f.; Beschluss vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, juris Rn. 8). Da die Regelungen in 247 15a RVG nur eine blo337e Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellen, findet die Bestimmung auch dann Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollm344chtigten vor dem 5. August 2009 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift - er-folgte. Dies hat der XII. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2009 (NJW 2010, 1375 Rn. 15 ff.) im Einzelnen dargelegt. Dem tritt der Senat bei (ebenso: BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, juris Rn. 8 mwN). An seiner vor Erlass des 247 15a RVG zum Verst344ndnis der Vorbemer-kung 3 Abs. 4 RVG VV vertretenen Auffassung (vgl. BGH, WRP 2009, 75 Rn. 10 f.) h344lt der Senat nicht mehr fest und erachtet wie der VIII. Zivilsenat (vgl. Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10 Rn. 10) und der IV. Zivilsenat (vgl. Beschluss vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, juris Rn. 9) ein Vorgehen nach 247 132 GVG f374r nicht geboten. 8 3. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat ge-m344337 247 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. 9 Nachdem keiner der Ausnahmef344lle des 247 15a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, kann sich die Antragstellerin auf die Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV nicht berufen. Die Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 RVG VV ist 10 - 6 - bei der Kostenfestsetzung in voller H366he zu ber374cksichtigen. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben und der Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts abzu344ndern. Die von der Antragstellerin der Antrags-gegnerin zu erstattenden Kosten sind danach antragsgem344337 auf 2.200,90 200 nebst Zinsen (247 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) festzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. 11 Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff L366ffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 25.09.2009 - 407 O 45/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.11.2009 - 4 W 275/09 -
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