ECLI:DE:BGH:2016:280116BIIIZB96.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 96/15 vom 28. Januar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowi e die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2015 - I - 6 U 59/15 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahr ens haben die Bekla g- ten zu tragen. Gründe: I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten im Wege einer Stufenklage An - sprüche auf Zahlung einer Vergütung geltend, die sie auf eine Vereinbarung vom 23. Februar 2012 stützt. Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Transaktion s- wert des Immobilienprojekts " C . S . " , F . straße in D . - entsprechend der zwischen den Parteien am 23. Februar 2012 abg e- sc hlossenen Vereinbarung (Anlage K 1) - zu erteilen. 1 - 3 - Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesg e- richt als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass d ie Bekla g- ten durch das angefochtene (Teil - )Urteil mit einem Aufwand von nicht mehr als nicht erreicht sei. Mangels ausreichender entgegenstehender Indizien sei davon auszugehen, dass das Landgericht die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO erwogen und stillschweigend abgelehnt habe. Sollte man dies anders sehen, bestünde kein Grund dafür, die Berufung gem äß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen. Hiergegen wenden sich die Beklag ten mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzli che Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegericht s erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht wegen Unterschreitung der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, 2 3 4 5 - 4 - sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei is t - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines beso n- deren Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Au f- wand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschu l- d e ten Auskunft erfordert (s. etwa Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926, 927 Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, BeckRS 2012, 04 655 Rn. 7 ; vom 22. Februar 2012 - III ZB 301/11, NJW - RR 2012, 88 8, 889 Rn. 5; vom 7. März 2013 - III ZB 57/12, BeckRS 2013, 05592 Rn. 6; vom 14. Mai 2013 - III ZR 392/12, BeckRS 2013, 09522 Rn. 5 und vom 13. August 2015 - III Z R 76/14, BeckRS 2015, 14970 R n. 4; BG H, Urteil vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, NJW - RR 2013, 1033 Rn. 14; BGH , Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974, 2975 Rn. 3; vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 561/10, NJW - RR 2012, 126, 127 Rn. 8; vom 24. September 2013 - II ZB 6 /1 2, NZG 2013, 1258 Rn. 9; vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, NJW - RR 2014, 1102 R n. 8 und vom 17. November 2014 - I ZB 31/14, NJ W - RR 2015, 1017, 1018 Rn. 10 jew eils mwN ). b) Diese Maßgaben hat das Berufun gsgericht beachtet. Seine Bewe r- tung, die im Rahmen d er Rechtsbeschwerde nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Grenzen des ihm eröffneten Ermessens (§§ 2, 3 ZPO) überschri t- ten worden sind oder ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist (s. etwa Senatsbeschlüsse v om 9. Februar 2012 aaO Rn. 8 und vom 7. März 2013 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Februar 2013 aaO Rn. 12 sowie Beschlüsse vom 15. Juni 2011 aaO Rn. 4; vom 24. Septem ber 2013 aaO Rn. 10 und vom 17. November 2014 aaO Rn. 11 jew eils mwN ), lässt eine Rechtsverletzung nicht erkennen. 6 - 5 - aa) A nhaltspunkte dafür, dass der für die eigentliche Auskunftserteilung erforderliche Aufwand an Zeit und Koste n den vom Berufungsgericht ang e- ben die Beklagten weder im Ber u- fungsrechtszug noch in i hrer Rechtsbeschwerde dargetan. bb) Soweit die Beklagten geltend machen, für den Wert der Beschwer seien die Kosten der Einholung anwaltlichen Beistands für die Abwehr ung e- rechtfertigter Vollstreckungsversuche der Klägerin anzusetzen, weil der Inhalt der ausgeurteilten Auskunftspflicht unklar un d die Vollstreckung somit unmö g- lich sei, bleiben sie hiermit ohne Erfolg. (1) Zwar ist bei der Bemessung der Bes chwer auch der zu erwartende Kostenaufwand zu berücksichtigen, der notwendig ist, um mit anwaltlicher Hilfe Vollstreckungsversuche aus der Verurteilung zu einer unmöglichen Leistung abzuwehren (s. BGH, Versäumnisurteil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05 , BeckRS 2009, 04579 Rn. 12 und Be schluss vom 4. Juni 2014 aaO S. 1103 Rn. 11 jew eils mwN ) oder einen nicht hinreichend bestimmten Verurte i- lungsinhalt im Vollstreckungsverfahren zu klären (s. BGH, Urt eil vom 27. Fe b- ruar 2013 aaO S. 1033 f Rn. 15 ff und Bes chluss vom 13. März 2014 - I ZB 60/13, NJW - RR 2014, 1210, 1211 Rn. 8 ). (2) Solche Fälle liegen hier entgegen der Ansicht der Beklagten jedoch nicht vor. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 26. No vember 2015 (betreffend die Erinner ung der Beklagten gegen die Erte i- lung der Vollstreckungsklausel durch die Urkundsbeamtin des Bundesgericht s- hofs) ausgeführt hat, ist die titulierte Auskunftspflicht in Anbetracht der im Ta t- bestand des landgerichtlichen Teilurteils wiedergegebenen " Definiti on " der " B e- rechnungsgrundlage zum Transaktionswert " ausreichend bestimmt und vol l- 7 8 9 10 - 6 - streckungsfähig. Die Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es der Sache nach darum geht zu ermitteln, welche materielle (geldwerte) Gegenlei s- tung die I . - Gruppe für den Beitritt zum Immobilienprojekt " C . S . " im Rahmen eines " Joint Venture " an die Beklagtenseite erbracht hat beziehungsweise erbringen muss. Hiernach nämlich soll sich das " Erfolgshon o- rar " der Klägerin (in Höhe von 1 %) ber echnen. Vor diesem Hintergrund erkl ä- ren sich der Begriff " Sonstige Gegenleistungen, die als Geldwert bei der Tran s- aktion Berücksichtigung finden " und die hierzu angeführten Beispiele. Den B e- klagten ist es im Übrigen ohne weiteres möglich, eine umfassende A uskunft durch die vollständige Vorlage der mit der I . - Gruppe geschlossenen " Joint - Venture " - Vereinbarung zu erteilen. Die Beklagten bedürfen mithin nicht der Einholung anwaltlichen Beistands, so dass hierfür etwa anfallende Kosten für die Bemessung des Werts der Beschwer nicht zu berücksichtigen sind. 2. Auch mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe üb er die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 2, Ab s. 4 ZPO selbst entscheiden müs sen, weil das Landgericht hierüber nicht befunden habe, v ermag die Rechtsbeschwerde nicht durchzudringen. a) Die Entscheidung über die Zulassung d er Berufung ist, wie sich aus § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO ergibt, grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechts - zugs vorbehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgeri chtshofs muss d as Berufungsgericht allerdings - bevor es die Berufung mangels ausreichender Be schwer verwerfen darf - eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung ges e- hen hat, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, hält (Senatsurteil vom 10. Februar 2011 aaO S. 927 f Rn. 15 mwN; Senatsb e- 11 12 - 7 - schluss vo m 9. Februar 2012 aaO Rn. 11 ; BGH, Urteil vom 7. März 2012 - IV ZR 277/10, NJW - RR 2012, 633, 634 Rn. 13; BGH, Besc hlüsse vom 15. Juni 2011 aaO S. 2976 Rn. 14; vom 26. O ktober 2011 aaO Rn. 12; vom 16. August 2012 - I ZB 2/12, NJOZ 2013, 161 Rn. 8 und vom 24. Septe mber 2013 aaO S. 1259 Rn. 20 jew eils mwN ). b) Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist im vorliegenden Fall jedoch nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit festzustellen, dass das Land - gericht über die Zulassung der Berufung nicht befunden hat, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgega aa) Hat - wie hier - keine Partei die Zulassung der Berufung beantragt, so ist eine ausdrückliche Entscheidung des ers tinstanzlichen Gerichts entbehr lich; das Schweigen im Urteil bedeutet in diesem Fall Nichtzulassung (s. etwa S e- natsurteil vom 10. Februar 2011 aaO S. 927 Rn. 15; BGH, Urteil vom 7. März 2012 aaO Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 aaO und vom 16. A u- gust 2012 aaO). bb) Daraus, dass das Landgericht den Str hat, ergibt sich kein hinreichender Anhalt für die Annahme, dass es keinen An - lass für eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 ZPO gesehen und deshalb hiervon Abstand genommen habe. Be i der Auskunftsklage fallen der Streitwert und die Beschwer des zur Auskunft verurteilten Beklagten in aller Regel auseinander. Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse des Klägers an der Erteilung der Auskunft, das nach einem gemäß § 3 ZPO zu schätz enden Teilwert des Anspruchs zu bemessen ist, des - sen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll. Demgegenüber ist der Wert der Beschwer des zur Auskunft Verurteilten, wie oben (unter 1 a) ausg e- 13 14 15 - 8 - führt, nach dem hierfür erforderlichen Aufwand zu ermi tteln. Dementsprechend kann der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für eine Auskunftsklage nichts zur Bemessung der Beschwer des unterlegenen Beklagten entnommen wer - den. Damit scheidet indes auch die Annahme aus, das Gericht des ersten Rechtszugs sei aufgrund der Streitwertfestsetzung einer solchen Klage auf hwer des zur Auskunft verurtei l- ten Beklagten habe einen entsprechenden Wert, so dass die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erfüllt seien und kein Anlass für eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung bestehe (s. etwa Senatsurteil vom 10. Februar 2011 aaO S. 928 Rn. 17; BGH, Urteil vom 7. März 2012 aaO Rn. 15; BGH, B e- schlüsse vom 15. Juni 2011 aaO Rn. 16 und vom 16. August 2012 aaO Rn. 9). cc) Hinreichende Argumente dafür, das s das Landgericht von einer z u- lassungsunabhängigen Rechtsmittelfähigkeit seines Teilurteils ausgegangen ist, ergeben sich auch nicht aus der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreck - barkeit. Das Landgericht hat eine S icherheitsleistung gemäß § 709 Satz 1 ZPO - - angeordnet. Der Fall liegt damit anders als diej e nigen Fälle, in denen das Urteil gemäß § 708 ZPO o hne Sicherheitsleistung für vo r- läufig vollstreckbar erklärt und eine Abwendungsbefugnis ge mäß § 711 ZPO ausgesprochen worden ist. In diesen Fällen deutet die Abwendungsbefugnis darauf hin, dass die Anwendbarkeit von § 713 ZPO verneint und somit die z u- lassungsun abhängige Rechtsmittelfähigkeit der Entscheidung bejahrt worden ist (BGH, Urteil vom 7. März 2012 aaO Rn. 16; BGH, Beschluss vom 16. August 2012 aaO S. 161 f Rn. 11; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Februar 2011 aaO Rn. 18). Mit der Anwendung von § 709 ZPO sind hingegen inzident ein Fall des § 708 ZPO und damit auch die Voraussetzungen des § 711 ZPO verneint wo r- den. Dann ist § 713 ZPO von vornherein nicht anwendbar, ohne dass es hierfür auf die zulassungsunabhängige Rechtsmittelfähigkeit der Entscheidung a n- 1 6 - 9 - kommt. Aus der fehlerhaften Anordnung einer Sicherheitsleistung und ihrer H ö- he nach § 7 09 ZPO lassen sich deshalb für sich allein genommen keine hinre i- chend sicheren Schlüsse zur Beurteilung der Rechtsmittelfähigkeit durch das Landgericht ziehen (s. BGH, Urteil vom 7. März 2012 aaO Rn. 17). Ob dies a n- ders zu sehen ist, wenn das erstinstanzli ch e Gericht zur Begründung der B e- rechnung der Sicherheitsleistung Erwägungen anstellt, die sich auf die B e- schwer des zur Auskunft Verurteilten beziehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. September 2013 aaO Rn. 21), kann offen bleiben. Denn das Landgericht h at im vorliegenden Fall die Höhe der Sicherh eitsleistung nicht nach der mu t- maßlichen Beschwer der Beklagten, sondern nach dem Auskunftsi nteresse der Klägerin bemessen. c) Da aus den vorstehenden Gründen nicht davon ausgegangen werden kann, das erstins tanzliche Gericht habe über die Zulassung der Berufung nicht befunden, bestand für das Berufungsgericht ke ine Möglichkeit mehr, diese En t- scheidung nachzuholen. Unbeschadet dessen hat das Berufungsgericht vor - sorglich zum Ausdruck gebracht, dass kein Grund für die Zulassung der Ber u- fung bestehe. Eine darin liegende (hilfsweise) Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 aaO Rn. 13) wäre grundsätzlich unanfechtbar (s. dazu etwa Senatsbeschluss 17 - 10 - vom 9. Februar 2012 aaO Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2011 aaO Rn. 16 und vom 29. Januar 2015 - V ZB 179/14, WuM 2015, 320 Rn. 7). Herrmann Tombrink Remmert Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.03.2015 - 35 O 52/14 - O LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.07.2015 - I - 6 U 59/15 -
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