ECLI:DE:BGH:2019:280219BIIIZB96.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 96/18 vom 28. Februar 2019 in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fb a) Bei der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender muss ein e Ko n- trolle durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Unterbleibt eine derartige Kontrolle, so liegt ein anwaltliches Organisationsverschulden vor (Bestätigung BGH, Beschlüsse vom 12. April 2018 - V ZB 138/1 7, NJW - RR 2018, 1267 und vom 17. April 2012 - VI ZB 55/11, NJW - RR 2012, 1085). b) Werden die Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender und die a n- schließende Eingabekontrolle in zwar mehrstufigen, aber ausschließlich EDV - gestützten und jeweils nur kurze Zeit benötigenden Arbeitsschritten am Bildschirm durchgeführt, besteht eine erhöhte Fehleranfälligkeit. Den Anfo r- derungen, die an die Überprüfungssicherheit der elektronischen Kalenderfü h- rung zu stellen sind, wird durch eine solche Verfahrensweise n icht genügt. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 - III ZB 96/18 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Baulandsachen des O berlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2018 - 4 U 38/18 (Bau) - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragstelle r zu tr a- gen. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Belastung ihm gehörender Grundstücke mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Antr agsgegnerin. Mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 16. Februar 2018 zugestelltem Urteil hat das Landgericht dessen Anträ ge auf gerichtliche Entscheidung zur ückgewiesen. Hiergegen hat er fristgemäß Berufung eing e- 1 2 - 3 - legt. Die Berufungsbegrün dung ist erst am 27. April 2018 beim Oberlandesg e- richt eingegangen. Der Antragsteller hat beantragt, ihm wegen der Versäumung der Ber u- fungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat er unter Vorlage von eides stattlichen Versicherungen der Rechtsanwalts - und Notarfachangestellten G . vorgetragen, eine Überpr ü- fung habe ergeben, dass zwar die Berufungsbegründungsfrist zutreffend mit der Vorfrist in der Handakte seines Prozessbevollmächtigten eingetragen wo rden sei und die ansonsten zuverlässige vorgenannte Angestellte die Eintragung im elektronischen Fristenkalender durch Abzeichnung mit Kürzel bestätigt habe, jedoch die Berufungsbegründungsfrist und die Vorfrist nicht im Fristenkalender der verwendeten Sof tware R . gespeichert gewesen seien. Die Mitarbe i- terin G . sei angewiesen worden, die Berufungsfristen mit rotem Stift unter Angabe des Fristgrundes, einer Vorfrist für Berufung und Berufungsbegründung von jeweils zwei Wochen und der Frista bläufe in die Innenseite der Handakte einzutragen. Anschließend erfolge die Eintragung im elektronischen Fristenk a- lender. Danach sei die Eintragung durch Abzeichnung mit Kürzel auf der Han d- akte zu bestätigen. Die Mitarbeiterinnen seines Prozessbevollmächti gten seien angewiesen, die Abzeichnung erst vorzunehmen, nachdem man sich vergewi s- sert habe, dass Frist und Vorfrist ordnungsgemäß im Kalender gespeichert seien. Der Antragsteller hat weiter vorgetragen, durch das Dialogfeld " Eingab e- kontrolle " der Sof tware R . erfolge programmseitig durch das automat i- sierte Auslesen aller zur Akte gespeicherten Fristen die durch den Bundesg e- richtshof geforderte Fehlerkontrolle. In der Eingabemaske " Eingabekontrolle " seien sämtliche zu der betreffenden Akte im elektronischen Fristenkalender g e- 3 4 - 4 - speicherten Fristen aufgelistet. Dies ermögliche die Kontrolle der Eingabe und Abspeicherung der Fristen, da nach dem Bestätigen durch Anklicken des gr ü- nen Hakens die Software die abgespeicherten und eingetragenen Frist daten aktuell auslese und sich damit programmseitig nachvollziehen lasse, dass die Eingabe im elektronischen Fristenkalender entsprechend verarbeitet und g e- speichert worden sei. Sei also eine abgespeicherte Frist in der Programmma s- ke " Eingabekontrolle " auf geführt, so sei sichergestellt, dass diese auch im elek t- ronischen Fristenkalender eingetragen und abgespeichert sei. Die Mitarbeit e- rinnen seines Prozessbevollmächtigten seien angewiesen, die korrekte Spe i- cherung des Fristbeginns, des Fristablaufs und des F ristgrundes in der entspr e- chenden Akte und in der Programmmaske " Eingabekontrolle " zu kontrollieren und die Eintragung durch Abzeichnung mit Kürzel auf der Handakte erst nach Kontrolle des Dialogfeldes " Ei ngabekontrolle'' zu bestätigen. Das Berufungsge richt hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die fristg e- recht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Antragstellers. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Sat z 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch, ihre Zulässigkeit unter stellt, jede n- falls unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet, weil der Antragsteller nic ht ohne sein Verschulden an der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist verhindert gew e- sen sei (§ 233 ZPO i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB). Die elektronische Kalenderfü h- 5 6 7 - 5 - rung eines Prozessbevollmächtigten dürfe grundsätzlich keine geringere Übe r- prüfungssicherheit b ieten als die eines herkömmlichen Fristenkalenders. Wü r- den die Eingaben in den EDV - Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert, sei darin ein anwalt liches Org anisationsve r- schulden zu sehen. Daran gemessen liege ein anwaltliches Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vor, das sich der Antragsteller g e- mäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Nach dessen Vortrag we rde die korrekte Speicherung von Fristen in den elektronischen Fristenkalender in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten nicht durch Fertigung eines Ko n- trollausdrucks überprüft. Die Abläufe aus dem Programm R . stellten nicht hinreichend si cher, dass Eingabefehler oder - versäumnisse durch Mita r- beiter der Kanzlei mit geringem Aufwand rechtzeitig erkannt und beseitigt we r- den könnten. Nach dem Vortrag des Antragstellers solle die Programmmaske " Eingabekontrolle " die Kontrolle der Eingabe und Sp eicherung der Fristen e r- möglichen. Das von ihm beschriebene Vorgehen sei indes mit der Fertigung eines Kontrollausdrucks nicht vergleichbar. Das Fehlerrisiko sei bei der elektr o- nischen Eingabe von Datumsangaben erheblich höher als bei der handschriftl i- chen Übertragung eines Datums. Es sei daher auch bei einem elektronischen Fristenkalender angezeigt, die vorherige Eingabe über einen entsprechenden Ausdruck zu kontrollieren. Erst hierdurch werde gewährleistet, dass sich menschliche Fehler durch eine weitere von einem Mitarbeiter vorgenommene Kontrolle korrigieren ließen. Vor diesem Hintergrund sei es auch unter Berüc k- sichtigung der weiter fortschreitenden Digitalisierung als Organisationsve r- schulden zu bewerten, dass der Mitarbeiterin G. die sensibl e und fehle r- trächtige Aufgabe ohne Anweisung zur Fertigung eines Kontrollausdrucks übe r- 8 - 6 - tragen worden sei. Die gewählte Handhabung, sich ohne Kontrollausdruck au s- schließlich auf die Software R . und eine reine Bildschirmkontrolle zu ve r- lassen, stel le keine au sreichende Fehlerkontrolle dar. Da somit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu bewilligen gewesen sei, sei die Berufungsbegründungsfrist verstrichen. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsteller nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz ( Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Pa r- tei die Wiedereinsetzung in den vorig en Stand nicht aufgrund von Anforderu n- gen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten I nstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise e r- schweren (st. Rspr., zB Senat, Beschluss vom 26. Juli 2012 - III ZB 57/11, NJW - RR 2012, 1462 Rn. 10 mwN ). Der Antragsteller hat die Frist zur Berufungsbegründung versäumt. En t- gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht die b e- antragte Wiedereinsetzung zu Recht abgelehnt, weil ein dem Antragsteller z u- zurechnendes ( § 85 Abs. 2 ZPO ) Verschulden seines Pr ozessbevollmächtigten vorliegt. 9 10 11 12 - 7 - a) aa) Die Verwe ndung einer elektronischen Kalenderführung darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten ( BGH, Beschlüsse vom 12. April 2018 - V Z B 138/17, NJW - RR 2018, 1267 Rn. 7; vom 17. April 2012 - VI ZB 55/11 , NJW - RR 2012, 1085 Rn. 8; vom 2. Fe - bruar 2010 - XI ZB 23/08 und XI ZB 24/08 , NJW 2010, 1363 Rn. 12 und vom 12. Oktober 1998 - II ZB 11/98, NJW 1999, 582, 583; BSG, NJW 2018, 2511 Rn. 9). Bei der Eingabe von Fristen in den elektronischen Fristenkalender b e- stehen spezifische Fehlermöglichkeiten. Dazu zählen nicht nur Datenverarbe i- tungsfehler der EDV, sondern auch Eingabefehler, insbesondere durch Verti p- pen. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt, der laufende Fristen in einem elek t- ronischen Fristenkalender erfasst, durch geeigne te Organisationsmaßnahmen die Kontrolle der Fristeingabe gewährleisten muss. Dies kann durch einen Au s- druck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Werden die Eingaben in den EDV - Kalender nicht durch Ausgabe der eingeg e- benen E inzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerpr o- tokolls durch das Programm kontrolliert, ist darin nach ständiger Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen. Die Fertigung eines Kontrollausdruc ks ist erforderlich, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EDV - Programms, s ondern auch Eingabefehler oder - versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig zu erkennen und zu b e- seitigen (BGH, Beschlüsse vom 12. April 2018 aaO Rn. 9; vom 17. April 2012 a aO; vom 2. Februar 2010 aaO ; vom 12. De zember 2005 - II ZB 33/04, NJW - RR 2006, 500 Rn. 4 f; vom 12. Oktober 1998 aaO; vom 20. Februar 1997 - IX ZB 111/96, NJW - RR 1997, 687 ; vom 23. März 1995 - VII ZB 3/95, NJW 1995, 1756, 1757; BSG aaO; BFH, Beschluss vom 22. Ma i 2018 - XI R 22/ 1 7, juris Rn. 17 ). 13 - 8 - bb) Eine solche Anweisung bestand in der Kanzlei des Prozessbevol l- mächtigten des Antragstellers nicht. Insbesondere wurde kein Kontrollausdruck gefertigt. Dieser ist indes erforderlich. (1) Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Rechtsb e- schwerde - nicht aus dem Beschluss des VI. Zivilsenats vom 17. April 2012 (aaO). Soweit dort als hinreichende Kontrollalternative (zur Ausgabe der eing e- gebenen Einzelvorgänge über den Drucker) die Ausgabe e ines Fehlerprotokolls durch das Programm genannt wird, beinhaltet auch dies die Fertigung eines Ausdrucks. In dem Beschluss wird ausdrücklich erkannt, dass die Fertigung eines Kontrollausdrucks nicht verzichtbar, sondern erforderlich ist, und dass andernfa lls von einem anwaltlichen Organisationverschulden auszugehen ist. Gleiches ergibt sich etwa aus den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2018 u nd 2. Februar 2010 (jeweils aaO: Fertigung eines Kontrollau s- drucks erforderlich), vom 12. Dezember 2 005 (aaO Rn. 5: stets ein Schriftstück) und vom 20. Februar 1997 (aaO: in jedem Fall ein Ausdruck) sowie des Bu n- dessozialgerichts vom 28. Juni 2018 (aaO: Fertigung eines Kontrollausdrucks erforderlich). (2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die nach der B ü- roorganisation des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers praktizierte a u- tomatisierte programmseitige Eingabekontrolle nicht gleich effektiv und sicher wie eine Kontrolle anhand eines Papierausdrucks. Sie erfolgt ausschließlich EDV - gestützt über die Einsichtnahme in die im Dialogfeld " Eingabekontrolle " auf dem Bildschirm angezeigten Daten. Eine solche Kontrolle ist deutlich anfä l- liger insbesondere für ein sogenan ntes Augenblicksversagen der mit ihr beau f- tragten Mitarbeiter als eine K on trolle mittels eines Ausdrucks. 14 15 16 - 9 - (a) Der Büroalltag dieser Personen ist geprägt durch zahlreiche Arbeit s- vorgänge, die in kurzer Abfolge zu erledigen sind. Nicht selten müssen sie w e- gen anderer vordringlicher Aufgaben oder Aufträge unterbrochen werden (zB eingehende Telefonate, Anfragen von anwesenden Mandanten, eilige Aufträge der Rechtsanwälte). Dies birgt die Gefahr, dass eine Aufgabe und der Stand ihrer Erledigung, etwa wenn sie begonnen, aber unterbrochen wurde, in Ve r- gessenheit geraten beziehungs weise irrig als vollständig erledigt erinnert we r- den. Eine solche Gefahr besteht in erhöhtem Maße, wenn die Aufgabe in zwar mehrstufigen, aber ausschließlich EDV - gestützten und jeweils nur kurze Zeit benötigenden Arbeitsschritten a m Bildschirm durchzuführe n ist. Dies gilt auch für die nach Anweisung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gehandhabte Verfahrensweise bei der Eintragung von Fristen in den elektronischen Kalender. Wird beispielsweise nach Eingabe einer Frist in dem entsprechenden D ialogfeld versehentlich nicht das Bestätigungsfeld (gr ü- ner Haken), sondern das unmittelbar daneben liegende Feld mit der Ken n- zeichnung " X " betätigt, sind die ordnungsgemäße Speicherung der Frist und ihre Kontrolle nicht sichergestellt. Ein solches " Augenbl icksversagen " ist nicht nur theoretischer Natur, sondern liegt im Rahmen des - vorstehend beschrieb e- nen - Büroa lltages im Bereich des durchaus Naheliegenden , etwa wenn nach einer Unterbrechung der Fristeintragung ihr Bearbeitungsstand in Vergesse n- heit gera ten ist und der Eingabedialog mit dem Eingabekontrolldialog verwec h- selt wird. (b) Sieht die Arbeitsanweisung des Rechtsanwalts dagegen vor, bei Ei n- tragung von Fristen in einen elektronischen Fristenkalender stets einen Ko n- trollausdruck zu fertigen, be steht eine erheblich geringere Gefahr einer unvol l- ständigen und nicht kontrollierten Fristeingabe. Das Fehlen eines erforderlichen 17 18 19 - 10 - Kontrollausdrucks springt unmittelbar ins Auge, insbesondere wenn der Vo r- gang im Rahmen einer Arbeitsroutine von erfahrenem B üropersonal durchg e- führt wird. Es ist ein Warnzeichen, das der mit der Fristeintragung befassten Person deutlich signalisiert, dass die Fristeingabe noch nicht kontrolliert und möglicherweise sogar noc h nicht abgeschlossen wurde. Nur der durch den Ausdruck herbeigeführte - in vorliegendem Zusammenhang sinnvolle - " Med i- enbruch " zwischen Eingabe am Bildschirm und Kontrolle mittels eines Au s- drucks gewährleistet mithin ein hohes Maß an Sicherheit in Bezug auf eine z u- treffende Fristeingabe und - speicherung. Dieses erforderliche Kontrollniveau wird seitens der vom Antragsteller beschriebenen rein elektronischen Fristeingabe und Eingabekontrolle ohne " Medienbruch " nicht erreicht. Die in kürzester Zeit nacheinander in demselben Medium (Bildschirm) durchführbare Fristeingabe und Eingabekontrolle birgt vielmehr, wie ausgeführt, eine erhöhte Fehleranfälligkeit. Diese ist letztlich die Kehrseite des von der Rechtsbeschwerde genannten erleichterten Kontrollau f- wandes. Den Anforderungen, die an die Überprüfungssicherhe it einer elektron i- schen Kalenderführung zu stellen sind, wird auf diese Weise nicht genügt. 20 - 11 - 3. Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Recht die beantragte Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen. He rrmann Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 12.02.2018 - 12 O 90/17 - OLG Celle, Entscheidung vom 20.07.2018 - 4 U 38/18 (Baul) - 21
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