BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 97/05 Verk374ndet am: 27. April 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke 302 38 936 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 27. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin gegen den Beschluss des 32. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentge-richts vom 3. August 2005 wird zur374ckgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 wird der vorbe-zeichnete Beschluss insoweit aufgehoben, als auf die Beschwerde der Markeninhaberin der L366schungsantrag der Antragstellerin zu 2 teilweise zur374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens, an das Bundespatentgericht zur374ckverwie-sen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird im Verh344ltnis zur Antragstellerin zu 1 auf 600.000 200, im Verh344ltnis zur Antragstellerin zu 2 auf 1 Million 200 und im Verh344ltnis zur Antragstel-lerin zu 3 auf 50.000 200 festgesetzt. 3 Gr374nde: A. Die am 7. August 2002 angemeldete Wortmarke Nr. 302 38 936 1 WM 2006 ist am 20. M344rz 2003 f374r folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen worden (die unterschiedliche Druckweise gibt dar374ber Auskunft, hinsichtlich welcher Waren und Dienstleistungen der L366schungsantrag beim Bundespa-tentgericht Erfolg hatte): "unbelichtete Filme; Gerbstoffe; k374nstliche S374337ungsmittel; Diaposi-tive; Torf (D374nger); Kosmetika; Seifen; kosmetische Badezus344tze; Parfums; K366lnisch-wasser; Vor- und Nachrasurlotionen; Rasiercremes; Shampoos, Haarsp374lungen; Zahnpasta, Mundw344sser; Deodorants und Schwei337hemmer f374r den privaten Gebrauch; Pflegecremes, Haut-cremes, Gesichtsreinigungscremes, Make-up-Entferner; Sonnen-schutzlotionen f374r kosmetische Zwecke zur Hautbr344unung; Haarlo-tionen, Haarlacke; Make-ups, Lidschatten, Gesichtspuder, Kosme-tikstifte; dekorative Abf374llungen f374r Kosmetikzwecke; Reinigungs-, Polier-, Sp374l-, Scheuermittel f374r Haushaltszwecke; Waschpulver; synthetische Haushaltsreiniger; Schuhpolitur und -cremes; Leder-wichse; Kosmetikt374cher; Schmiermittel; Motoren366le und -kraftstoffe; Kerzen; Wachse, soweit in Klasse 04 enthalten; pharmazeutische Produkte; medizinischer Kaugummi; Material f374r Zahnf374llungen, zahntechnisches Wachs; medizinische Hygienepro-dukte; Damenhygieneprodukte; Fungizide, Herbizide; Augenmedi-kamente; medizinischer Tee; medizinische Nahrungszus344tze; di344te-tische Nahrungszus344tze f374r medizinische Zwecke; Babynahrung; Vitaminprodukte; Produkte zur Reinigung und Geruchsverbesse-rung von Luft, Geruchsverbesserer f374r Fahrzeuge, Geruchsverbes-serer f374r nichtprivaten Gebrauch, soweit in Klasse 05 enthalten; Sonnenschutzlotionen f374r pharmazeutische Zwecke; 4 Aluminiumfolie; dekorative Schl374sselanh344nger aus Metall; Figuri-nen aus Metall; Ornamente aus Metall; magnetische Dekorationen; Statuen, Statuetten, Skulpturen aus gew366hnlichem Metall oder Le-gierungen davon; Spielscheiben ("Pogs") aus Metall; Schmuckna-deln und Anstecker aus unedlem Metall; fest angebrachte Serviet-tenspender aus Metall; Geldklammern aus Metall f374r Banknoten; Troph344en anl344sslich der Fu337ballweltmeisterschaft aus gew366hnli-chem Metall oder Legierungen davon; K374chenaluminiumfolien, so-weit in Klasse 06 enthalten; Maschinen zur Herstellung kohlens344urehaltiger Getr344nke; elektri-sche Dosen366ffner; elektrische Messer, elektromechanische Ma-schinen zur Nahrungsmittelherstellung; Haushaltsr374hrger344te; elekt-rische Schneebesen f374r Haushaltszwecke; elektrische Fruchtpres-sen f374r Haushaltszwecke; elektrische K374chenmaschinen; elektri-sche Mixer f374r Haushaltszwecke; Geschirrsp374ler; Haushalts-waschmaschinen; W344scheschleudern; B374gelmaschinen; N344hma-schinen; Staubsauger und Zubeh366r, soweit in Klasse 07 enthalten; Bauteile von Kraftmaschinen; (handbetriebene) Handwerkzeuge und -ger344te; elektrische oder nichtelektrische Rasierer, einschlie337lich Rasierklingen; Messerwa-ren, soweit in Klasse 08 enthalten; Gabeln und L366ffel; Haarentfer-nerger344te; Pinzetten; Lockenst344be; K374chenscheren; Schrauben-dreher; Videospiele; Arkadenspiele, soweit in Klasse 09 enthalten; Video-spielkassetten; aufgezeichnete Computersoftware einschlie337lich Software f374r Spiele; Computerprogramme und -datenbanken, s344mt-liche vorgenannten Waren der Klasse 09 nur, soweit sie in Bezug zu oder im r344umlichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Fu337ballweltmeisterschaften stehen; Brillen, Sonnenbrillen, Etuis und B344nder f374r Sonnenbrillen und Brillen; Ferngl344ser; Magnete und dekorative Magnete; Kompasse; Ger344te zur Aufnahme, 334bermitt-lung und Wiedergabe von Bild und Ton; Fernsehger344te; Radios; Videorecorder; CD-Spieler; DVD-Spieler; Lautsprecher; Kopfh366rer; Computer; datenverarbeitende Ger344te; Computertastaturen; Com-puterbildschirme; Modems; elektronische Taschen374bersetzer; Dik-tierger344te; elektronische Notebooks; Scanner; Drucker; Fotokopie-rer; Faxger344te; Telephone; Anrufbeantworter; Videotelephone; Zel-lulartelefone; Rechenmaschinen; Kreditkartenger344te; Bankautoma-ten; Videokameras, Camcorders; photographische Ausr374stung, Kameras, Projektoren, Blitzlampen (Fotografie), Batterien; elektro-nische Handspiele ausschlie337lich zur Verwendung mit Fernsehge-r344ten; Videospielger344te; Bildschirmschonerprogramme f374r Compu- 5 ter; leere digitale oder analoge Ton- und Bildtr344ger, unbespielte Vi-deodisketten, unbespielte Videob344nder, unbespielte Magnetb344nder, unbespielte Magnetplatten, unbespielte DVDs, unbespielte Disket-ten, unbespielte optische Disketten, unbespielte Kompaktdisketten, unbespielte CD-ROMs; Hologramme; (codierte) Magnetkarten; Speicherkarten; Mikrochipkarten; magnetische Kredit-, Telefon-, Bankautomaten-, Reise- und Unterhaltungs-, Scheck- und Abrech-nungskarten; elektrische B374geleisen; Sicherheitsalarme; elektroni-sche Verkaufsautomaten; Lufts344cke als Windanzeiger; Entfer-nungsmessger344te; Geschwindigkeitsmess- und -anzeigeger344te; in elektronischer Form, 374ber CD-ROM, Datenbanken oder das Inter-net gelieferte Ver366ffentlichungen; private diagnostische Apparate und Ger344te f374r medizinische Zwe-cke; medizinische Messapparate und -instrumente; Massageger344te zum privaten Gebrauch; Gymnastikger344te f374r medizinische Zwe-cke; medizindiagnostische Anzeigeger344te; S344uglingsflaschen; Kon-dome; St374tzbandagen; Eis- und W344rmebeutel f374r medizinische Zwecke; Taschenlampen, insbesondere Blitzlampen; Tischlampen; dekorati-ve Lampen; Lampenschirme; Gl374hlampen; Gl374hbirnen; Leuchten; Fahrradlampen; K374hlschr344nke; Gefrierger344te; Herde; Gasherde; Elektrokocher; Grillger344te, K374chenherde, Mikrowellenger344te; elekt-rische Kaffeemaschinen; elektrische Kochkessel; elektrische Brot-r366ster; elektrische Friteusen; elektrische W344sche- und Haartrock-ner; Heizger344te; Luftbefeuchter, Luftreiniger; Wasserfilter; Trink-wasserbrunnen; Ventilatoren (Klimatisierung) oder als Teile von Klimaanlagen; Fahrr344der, Motorr344der, Automobile, Lastwagen, Wohnmobile, Bus-se, K374hlfahrzeuge, Flugzeuge und Boote; Ballone, Luftschiffe; Fahrzeugzubeh366re, soweit in Klasse 12 enthalten; Sonnenblenden, soweit in Klasse 12 enthalten; Sportfelgen und -reifenabdeckungen, Sitzbez374ge, soweit in Klasse 12 enthalten; Fahrzeugabdeckungen; Kinderwagen; Kinderbuggies, Fahrzeugsitze f374r Babies und Kinder; Fahrzeugkraftmaschinen und -bauteile f374r Landfahrzeuge; Juwelierwaren; Armbanduhren, Uhren; Medaillons aus Metall, An-h344nger aus Edelmetall; Broschen aus Edelmetall; Schmucknadeln (Juwelierware); Krawattenklammern und -nadeln aus Edelmetall; Manschettenkn366pfe aus Edelmetall; Gedenkm374nzen aus Edelme-tall; Becher und Teller aus Edelmetall; Statuen und Skulpturen; Teekannen aus Edelmetall; Spielscheiben ("Pogs") aus Edelmetall; Aschenbecher und Zigarettenetuis aus Edelmetall; dekorative 6 Schl374sselanh344nger aus Edelmetall; Siegertroph344en, soweit in Klas-se 14 enthalten; M374nzen, verk344ufliche Team- und Spielernadeln (Juwelierware); Musikinstrumente, Spieldosen; elektrische und elektronische Mu-sikinstrumente; Veranstaltungsprogramme, Veranstaltungsalben, Fotoalben, Auto-grammb374cher, Eintrittskarten, Sammelkarten, s344mtliche vorgenann-ten Waren der Klasse 16 nur, soweit sie in Bezug zu oder im r344um-lichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Fu337ballwelt-meisterschaften stehen; Papiertischdecken; Servietten; Tischw344-sche aus Papier; Papiert374ten; Einladungskarten; Gru337karten; Ge-schenkpapier; Papierdeckchen und Platzmatten aus Papier; Pa-pier- oder Plastikm374llt374ten; T374ten zur Nahrungsmittelaufbewahrung; Kaffeefilter aus Papier; Etiketten (nicht aus Textilien), Papierhand-t374cher; feuchte Papierhandt374cher; Toilettenpapier; Papiertaschen-t374cher; Babywindeln aus Papier; Schreibwaren- und Schulbedarf (Apparate ausgenommen); Schreibmaschinenpapier, Kopierpapier, Briefumschl344ge, Themenbl366cke, Notizbl366cke, Notizpapier; Schreib-papier, Schmierpapier; Einbandpapier; Ordner, Aktendeckel, Buch-h374llen; Malblocks, Zeichenblocks, Spiel- und R344tselb374cher; Leucht-papier; Klebezettel; Krepppapier; Seidenpapier; B374ro- und Heft-klammern; Papierfahnen; Papierf344hnchen; Papierlaternen; Schreib-instrumente; F374ller; Stifte; Kugelschreiber; F374llersets; Stiftsets; Filz-stifte; F374ller mit Rollspitze; Markierstifte; Stempelkissen, Gummi-stempel; Malkasten; Mal- und Zeichenstifte; Druckformen; gedrucktes Lehrmaterial; Adressenb374cher; Tageb374cher; Terminka-lender; Stra337enkarten; Rubbelkarten; Schecks; gedruckte Fahrpl344-ne; Flugbl344tter und Comic Strips; Autoaufkleber; Aufkleber; Aufkle-beralben; Kalender; Poster; Postkarten; Werbeschilder und -transparente und -materialien aus Papier; B374gelbilder; Abziehbil-der; B374robedarf (au337er M366beln); Korrekturfl374ssigkeiten; Radier-gummis; Bleistiftspitzer; St344nder f374r Schreibutensilien; B374ro- und Heftklammern; Rei337zwecken; Klebeband f374r Schreibwaren; Spen-der f374r Klebeband; Hefter; Schablonen; Papierscheren; Dokumen-tenhalter; Klemmtafeln; Notizblockhalter; B374cherst374tzen; B374cher-st344nder; Stempel; Kredit-, Telefon-, Bankautomaten-, Reise- und Unterhaltungs-, Scheck- und Abrechnungskarten aus Papier oder Karton; Tinte, Kreide, Dekorationen f374r Stifte und Lineale, soweit in Klasse 16 enthalten; Leder und Lederimitat; Regenschirme; Sonnenschirme; Sportta-schen (andere als diejenige, die Produkten angepasst sind, die sie enthalten sollen); Freizeittaschen; Reisetaschen, Rucks344cke; 7 Transporttaschen; Schultaschen; G374rteltaschen; Handtaschen; ballf366rmige Taschen aus Leder; Strandtaschen; Koffer; Aktenta-schen; Kosmetikkoffer (leer); Toilettentaschen; Schl374sseltaschen; Dokumententaschen; Ausweism344ppchen; Brieftaschen; Geldb366r-sen; Schecktaschen; Kamerataschen; Spiegel; Artikel aus Plastik, soweit in Klasse 20 enthalten; Statuen, Figurinen, Anh344ngerschilder (uncodiert), zB Namensschilder, Schl374sselkarten (uncodiert), Kreditkarten (uncodiert), dekorative Schl374sselanh344nger, alle aus Plastik; Sitzkissen und Zubeh366re f374r Automobile, soweit in Klasse 20 enthalten; M366bel; Sitzm366bel f374r in-nen und au337en; Regale (M366bel); Warenverkaufsst344nde; K374chen-handtuchspender (nicht aus Metall); Kleiderb374gel; aufblasbare Werbeobjekte, soweit in Klasse 20 enthalten; B374cherregale; St344n-der f374r Schreibwaren; Spielscheiben ("Pogs"), nicht aus Metall; Kis-sen, Schlafs344cke und Troph344en anl344sslich der Fu337ballweltmeister-schaft, soweit in Klasse 20 enthalten; (nicht elektrische) Haushalts- oder K374chenutensilien und -beh344ltnisse, nicht aus Edelmetall oder damit beschichtet; Bierkr374-ge, Becher, Tassen und Trinkgl344ser, Platten und Teller, Unterset-zer, keines davon aus Edelmetall; Teekannen (nicht aus Edelme-tall); isolierte K374chenhandschuhe; Haushaltshandschuhe; Fla-schen366ffner; Getr344nkeflaschen; Thermoskannen; nicht elektrische Nahrungs- und Getr344nkek374hler; Spender f374r K374chenhandt374cher (aus Metall); K344mme und Haarb374rsten; Zahnseide; Statuen, Skulpturen und Troph344en aus Porzellan, Terrakotta oder Glas, die mit der Fu337ballweltmeisterschaft im Zusammenhang ste-hen; Schlafs344cke (gesteppt); Bettlaken; Steppdecken; 334berw374rfe; Kis-senbez374ge; Vorh344nge; Duschvorh344nge; Vorhangstoffe; Handt374-cher; Badet374cher; Geschirrhandt374cher; Strandmatten; Decken; Stofftaschent374cher; Wandbeh344nge; Flaggen und Fahnen (nicht aus Papier); Wimpel (nicht aus Papier); Tischw344sche aus Textilien; Eti-ketten (Stoff); Bekleidung; Schuhe; Kopfbedeckung; Hemden; Strickhemden; Pul-lover und Trikots; T-Shirts; 344rmellose Trikots; Kleider; R366cke; Un-terw344sche; Badekleidung; kurze Hosen; lange Hosen; Sweater; M374tzen; Kappen; H374te; Schals; Kopft374cher; Schirmm374tzen; Trai-ningsanz374ge; Sweatshirts; Jacken; Blazer; Regenkleidung; M344ntel; Uniformen; Krawatten; Sch374rzen; L344tzchen; Schlafanz374ge; Klein-kind- und Kinderspielbekleidung; Socken und Str374mpfe; Strumpf- 8 b344nder; Hosentr344ger; Schwei337b344nder, Stirnb344nder, Handschuhe und G374rtel, soweit in Klasse 25 enthalten; Borten; Quasten; B344nder; Kn366pfe; Nadeln; N344hk344stchen; Medaillen f374r Kleidung (mit Ausnahme derjenigen aus Edelmetall); Medaillons und Anstecker f374r Kleidung (mit Ausnahme derjenigen aus Edelme-tall), Broschen f374r Kleidung; Nadeln f374r M374tzen (mit Ausnahme der-jenigen aus Edelmetall); Haarnetze, Haarb344nder; Haarnadeln; Haarschleifen oder anderer Haarschmuck; Medaillons aus unedlem Metall f374r Kleidung; Nadeln aus unedlem Metall; Anstecker aus Plastik; Teppiche, Vorleger, Matten (auch f374r Autos); Geflechte, Linoleum und andere Materialien zum Belegen eines vorhandenen Bodens; Holzbodenbel344ge, Kunstrasen, Fu337matten (nicht Teppiche); Tische f374r Tischfu337ball; Stoffpuppen und -tiere; Spielzeugautos; Puzzles; Ballone; aufblasbare Spielzeuge; Spielscheiben ("Pogs"); Fu337ballausr374stung, n344mlich Sportartikel f374r den Fu337ballsport, so-weit in Klasse 28 enthalten; Fu337b344lle; Knieschoner; Ellenbogen-schoner; Schulterschoner; Schienbeinschoner; Fu337balltore; Sport-taschen und -beh344lter zum Tragen von Sportartikeln; Partyh374te (Spielzeug); Schaumgummih344nde, soweit in Klasse 28 enthalten; Handschuhe, Schwei337b344nder und Stirnb344nder, soweit in Klasse 28 enthalten; Spiele und Spielzeug; Sportb344lle; Brettspiele; handbe-triebene elektronische Spiele, andere als diejenigen, die nur f374r den Gebrauch mit Fernsehger344ten ausgelegt sind; Konfetti, Spielkarten; Fleisch; Fisch; Gefl374gel; Wild; konservierte Fleischextrakte; ge-kochtes Obst und Gem374se; Dosenfr374chte und -gem374se; genie337ba-re 326le und Fette; Kartoffelchips; Pommes frites; verarbeitete N374s-se; Marmeladen; eingemachtes Obst und Gem374se; Konfit374ren; Milch; Milchprodukte; Molkereiprodukte; K344se; di344tische Nahrungs-zus344tze f374r nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Eiwei337en, Fetten, Fetts344uren, unter Beigabe von Vitaminen, Spurenelemen-ten, Mineralstoffen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 29 enthalten; Kaffee; Tee; Kakao; Zucker; Honig; Kaffee-Ersatz; Mehl; Getreide-pr344parate; Getreide; Brot; feine Backwaren; Kuchen; Kekse; Cra-cker; Bonbons; Eiskrem; Konfekt; Reis; Maischips; Senf; Essig; (W374rz-)Saucen; Gew374rze; Salz; Nahrungsmittelzus344tze auf der Ba-sis von Kohlehydraten (nicht f374r medizinische oder di344tetische Zwecke); di344tische Nahrungszus344tze f374r nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen unter Beigabe von 9 Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln o-der in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten; Tiernahrung; Grassamen; frische Fr374chte; frische Beeren; frisches Gem374se; Blumen; Tierstreu; Rasen, Rasenwachstumsgrundlage; Torf (nat374rlich) und Torfstreu f374r Tiere; alkoholfreie Getr344nke; Sirup und Pulver zur Herstellung alkoholfrei-er Getr344nke; Mineralwasser und mit Kohlens344ure versetztes Was-ser; andere nichtalkoholische Getr344nke; Frucht- und Gem374ses344fte; geeiste Fruchtgetr344nke; Bier, helles Bier; alkoholische Getr344nke (Bier ausgenommen); Streichh366lzer; Feuerzeuge; Zigarettenetuis, Aschenbecher, Rau-cherartikel aus unedlem Metall; Zigaretten; Tabak; Erstellen von Sportaufzeichnung und Statistiken, s344mtliche vorge-nannten Dienstleistungen der Klasse 35 nur, soweit sie in Bezug zu oder im r344umlichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Fu337ballweltmeisterschaften stehen; Betrieb von Stellenvermitt-lungsagenturen; Dienstleistungen einer Personalvermittlung; Dienstleistungen einer Werbungsver366ffentlichungsagentur; Dienst-leistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen einer Werbeagen-tur 374ber das Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikati-onsvorrichtung; Werbeverbreitung; Vorspannmietdienste; Werbe-platzmietdienste; Vorspannwerbedienste; Dienste f374r Fernseh- und Radiowerbung; Werbung in Form von Trickfilmen; Dienstleistungen einer Promotionsagentur; Dienstleistungen einer Promotionsagen-tur f374r Sport und 326ffentlichkeitsarbeit; Marktforschungsdienste; Markterhebungsdienste; Organisation der Werbung f374r Handels-messen; Archivierungsdienste f374r stehende und bewegte Bilder; Werbung f374r Fu337ballveranstaltungen; Betrieb eines elektronischen Marktes im Internet durch online-Vermittlung von Vertr344gen 374ber die Anschaffung von Waren; Werbungs- und Promotions-Dienstleistungen und Informations-Dienstleistungen, Gesch344ftsin-formations-Dienstleistungen, s344mtliche geliefert online aus einer computergest374tzten Datenbasis oder dem Internet oder einer ka-bellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Zusammen-stellung von Werbungen zur Benutzung als Webseiten im Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Zu-sammenstellung von Verzeichnissen zur Ver366ffentlichung im Inter-net oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Durchf374hrung von Auktionen im Internet oder kabellosen, elektroni-schen Kommunikationsvorrichtung; gesch344ftliche Administrations- 10 leistungen zur Bearbeitung von Handelsleistungen 374ber das Inter-net oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Pr344sentation von Filmen und Bild- und Tonaufnahmen zu gewerbli-chen und/oder Werbezwecken; finanzielle Unterst374tzung von Sportveranstaltungen, s344mtliche vor-genannten Dienstleistungen der Klasse 36 nur, soweit sie in Bezug zu oder im r344umlichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Fu337ballweltmeisterschaften stehen; Kreditkartendienste; Aus-gabe von Kreditkarten; Reisescheckdienste; Finanzierungsdienste; Bankdienste; Kredit- und Darlehensvermittlung; Versicherungs-dienste; Leasing- und Mietdienste; Leasing von Bild- und Tonauf-zeichnungen; Informationsleistungen im Zusammenhang mit Fi-nanz- und Versicherungsleistungen, online-bereitgestellt aus einer Computer-Datenbasis oder dem Internet oder kabellosen, elektro-nischen Kommunikationsvorrichtung; Homebanking; Internetban-king oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Tankstellendienste, n344mlich Schnellreparaturdienste; Fahrzeugrei-nigung; Schmieren des Fahrzeugs; Fahrzeugwartung; Fahrzeugre-paratur; Kommunikations- und Telekommunikationsdienste; Kommunikation durch Mobiltelefone; Kommunikation durch Telex; Kommunikation durch mit Telekommunikationsnetzwerken verbundenen elektroni-schen Computerterminals, Datenbanken und Internet oder kabello-sen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Kommunikation durch Fernschreiber; Kommunikation durch Telefon; Kommunikati-on durch Telefax; Funkruf; Kommunikation durch Telekonferenz; Bereitstellen von Dienstleistungen zu Fernseh374bertragungen, zu Kabelfernseh374bertragungen und zu Rundfunk374bertragungen; Dienstleistungen einer Presseagentur sowie Informations- oder Nachrichten374bertragungsagentur; 334bertragen einer kommerziellen Internetseite 374ber Internet oder 374ber kabellose, elektronische Kommunikationsvorrichtungen; Bereitstellen eines Computer-Zugangs zu "schwarzen Brettern" (Informations- und Annoncenan-schlagtafeln) und Echtzeit-Chatforen; Radio- und Fernsehpro-gramm- und Verbreitungsdienste 374ber das Internet oder kabellosen elektronischen Kommunikationsvorrichtung; elektronische Nach-richten374bertragung; 334bertragung von Nachrichten und Bildern 374ber Computer; Betrieb von Chatrooms im Internet oder kabellosen, e-lektronischen Kommunikationsvorrichtungen, s344mtliche vorgenann-ten Dienstleistungen der Klasse 38 nur, soweit sie in Bezug zu oder im r344umlichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Fu337-ballweltmeisterschaften stehen; Vermietung von Telefonger344ten, 11 Fax und anderen Kommunikationsger344ten; Verschaffung von Zugriff auf fremde Websites im Internet oder 374ber kabellose, elekt-ronische Kommunikationsvorrichtungen; Bereitstellen eines Zugriffs auf private und gesch344ftliche Einkaufs- und Bestelldienste 374ber Computer und/oder interaktive Kommunikationstechnologien; Tele-kommunikation von Information (einschlie337lich Webseiten), Compu-terprogrammen und anderen Daten; Leistungen des elektronischen Postversandes; Gew344hrung von Nutzerzugriff auf das Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Bereitstel-lung von Telekommunikationsverbindungen zum Internet oder Da-tenbasen; Bereitstellung von Zugriffen zu Webseiten mit digitaler Musik im Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikati-onsvorrichtung; Bereitstellung von Zugriffen zu MP3-Webseiten im Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrich-tung; Bereitstellung digitaler Musik 374ber Telekommunikation; Ver-mietung von Zugriffszeit auf eine zentrale Computer-Datenbank; Betrieb eines Reiseb374ros, s344mtliche vorgenannten Dienstleistun-gen der Klasse 39 nur, soweit sie in Bezug zu oder im r344umlichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Fu337ballweltmeister-schaften stehen; Fluglinien-, Bahn-, Bus- und Wohnmobilbef366rde-rungsdienste; Boottransport; Bootsausflugdienste; Fahrzeugmiet-dienste; Parkplatzdienste; Taxidienste; Frachtversanddienste; Ver-sorgung mit Wasser, W344rme, Gas oder Elektrizit344t; M374llbeseiti-gungsdienste; Bef366rderung und Zustellung von Zeitungen, Magazi-nen und B374chern; Post-, Kurier- und Lieferdienste; Lagerdienste; Verteilung von L366sungsmitteln, Paraffin, Wachs, Bitumen und Erd-366l, mit Ausnahme von fl374ssigem Erdgas f374r Dritte; Entwickeln von Filmen f374r Spielfilme; Vergr366337ern von Photogra-phien; Drucken von Photographien, Entwickeln von Filmen f374r Pho-tographien; Leasen oder Mieten von Maschinen und Ger344ten zum photographischen Entwickeln, Drucken, Vergr366337ern oder Endbear-beiten; 304nderung, Ma337-Anfertigung von Bekleidungsst374cken; Druckdienste; Unterhaltung, Wett- und Spieldienste, die sich auf Sport beziehen oder damit in Zusammenhang stehen; Unterhaltungsdienste bei oder im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen; kulturelle Aktivi-t344ten; Organisation von kulturellen Veranstaltungen und Aktivit344ten; Sitzreservierung f374r Shows und Sportveranstaltungen; interaktive Unterhaltung; Bereitstellung von Informationen im Internet oder ka-bellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtungen, n344mlich unterhaltungs- und bildungsbezogene Informationen; Online-Bereitstellung elektronischer Ver366ffentlichungen; Online- 12 Ver366ffentlichung elektronischer B374cher und Zeitschriften, s344mtliche vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 41 nur, soweit sie in Be-zug zu oder im r344umlichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammen-hang mit Fu337ballweltmeisterschaften stehen; Ausbildungsdienste; Vermietung von Sporteinrichtungen; Mietdienste f374r Audio- und Vi-deoausr374stungen; Produktion von Zeichentrickfilmen; Produktion von Zeichentrick-Fernsehprogrammen; Timing von Sportveranstal-tungen; Organisation von Sch366nheitswettbewerben; Dienstleistun-gen eines Wettb374ros; Durchf374hrung von Gewinnspielen; Durchf374h-rung und Organisation von Vorzugsprogrammen f374r Kunden und Zugangssteuerung bei Sportstadien durch Ausgabe von Sponso-renkarten, welche pers366nliche Daten des Inhabers enthalten; Be-reitstellung digitaler Musik aus dem Internet oder kabellosen, elekt-ronischen Kommunikationsvorrichtung; Bereitstellung digitaler Mu-sik aus MP3-Webseiten im Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Bereitstellen von Spielen, Computer-programmen, Computerspielen und elektronischen Spielen 374ber das Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvor-richtungen sowie diesbez374gliche weitere Leistungen, online-Spieledienste; Organisation von sportlichen Veranstaltungen, n344m-lich Fu337ballweltmeisterschaften; Betrieb eines Wettb374ros; Dol-metschdienste; Pr344sentation von Filmen und Bild- und Tonaufnah-men zu kulturellen und/oder Unterrichtszwecken; Vermietung von Filmen und Bild- und Tonaufnahmen; Foto-, Audio- und Videoauf-nahmeproduktionsdienste; Vermietung von Zugriffszeiten auf einen zentralen Datenbankrech-ner; Dienstleistungen eines Computer-Beraters; Datenverarbeitung (Programmieren); Entwicklung von Computersoftware; Lizenzver-gabe von geistigen Eigentumsrechten; Computerverleih; Schaffung, Gestaltung und Schreiben, s344mtlich f374r die Zusammenstellung von Webseiten im Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunika-tionsvorrichtung; Erstellung und Pflege von Webseiten; Erstellung und Wartung von Computersoftware; Zusammenstellung, Erstel-lung und Pflege eines Registers von Domain-Namen; Vermietung von Zugriffszeit auf eine Computer-Datenbasis; Bereitstellen von Datenbanken; Betrieb einer Datenbank; Datenbankverwaltungs-dienste; Lizenzvergabedienste f374r Datenbanken; Bereitstellung von Speicherplatz auf Webseiten oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtungen zur Bewerbung von Waren und Dienstleistungen; Betrieb von Suchmaschinen; Bereitstellen von Getr344nken und Nahrung, insbesondere mit Fast Food, in Cafeterien und Restaurants; Bedienungsdienste, insbe-sondere f374r Getr344nke und Nahrung; Cateringdienste, Dienstleistun- 13 gen eines Hotels; Unterkunft- und Verpflegungsdienste; Bereitstel-len von Business-Einrichtungen f374r Unterhaltungszwecke, n344mlich Vermietung von Versammlungsr344umen; medizinische, zahnmedizinische und klinische Dienste; Arzneimit-teluntersuchungen; Damen-, Herrenfriseur- und Sch366nheitssalon-dienste; Wach- und Sicherheitsdienste; Uniformverleih." Die Rechtsvorg344ngerin der Antragstellerin zu 1 und die Antragstellerin zu 2 haben die vollst344ndige L366schung der Marke beantragt, die Antragstellerin zu 3 hat die L366schung nur f374r die beanspruchten Waren der Klasse 14 ["Juwelier-waren; Armbanduhren, Uhren; Medaillons, Anh344nger; Broschen, Schmuckna-deln (Juwelierware); verk344ufliche Team- und Spielernadeln (Juwelierware); Schmucknadeln und Anstecker; Krawattenklammern und -nadeln; Manschet-tenkn366pfe; Gedenkm374nzen; Becher und Teller; Bierkr374ge; Siegertroph344en, Sta-tuen und Skulpturen; Teekannen; Spielscheiben ("Pogs"); Aschenbecher und Zigarettenetuis; dekorative Schl374sselanh344nger; M374nzen; Figurinen und Orna-mente; Medaillen; alle vorgenannten Waren aus Edelmetall"] begehrt. Zur Be-gr374ndung haben die Antragstellerinnen ausgef374hrt, die angegriffene Marke sei entgegen 247247 3, 8 Abs. 2 Nr.1 und 2 MarkenG eingetragen worden. Die Marken-anmeldung sei zudem sittenwidrig gewesen. 2 Die Markeninhaberin hat der L366schung widersprochen. 3 4 Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat den L366schungsantr344gen stattgegeben. 5 Auf die Beschwerde der Markeninhaberin hat das Bundespatentgericht den Beschluss der Markenabteilung insoweit aufgehoben, als die Marke auf-grund der L366schungsantr344ge der Antragstellerinnen zu 1 und 2 f374r die in der obigen Aufstellung kursiv gedruckten Waren und Dienstleistungen gel366scht 14 worden ist. Unter Zur374ckweisung der Beschwerde der Markeninhaberin im 374b-rigen hat das Bundespatentgericht die L366schungsantr344ge der Antragstellerin-nen zu 1 und 2 insoweit zur374ckgewiesen. Mit Schriftsatz vom 4. April 2006 hat die Markeninhaberin gegen374ber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf die Dienstleistung "Organisation und Bewerbung von Fu337ballveranstaltungen" verzichtet. 6 Mit der vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, de-ren Zur374ckweisung die Antragstellerinnen zu 1 und 2 beantragen, verfolgt die Markeninhaberin ihr Begehren, die L366schungsantr344ge insgesamt zur374ckzuwei-sen, mit der Einschr344nkung weiter, dass die Zur374ckweisung der L366schungsan-tr344ge nicht mehr hinsichtlich der Dienstleistung "Organisation und Bewerbung von Fu337ballveranstaltungen" begehrt werde. Die Antragstellerin zu 2 wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss, soweit die Beschwerde der Markeninhaberin Erfolg hatte. Die Markeninhaberin bean-tragt, die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 zur374ckzuweisen. 7 B. Das Bundespatentgericht hat die L366schungsantr344ge teilweise f374r be-gr374ndet erachtet, weil f374r einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleis-tungen die Eintragungshindernisse des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft und des Freihaltungsbed374rfnisses nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG im Zeitpunkt der Eintragung bestanden h344tten und auch noch im Zeitpunkt der Be-schwerdeentscheidung best374nden. Hinsichtlich der 374brigen Waren und Dienst-leistungen hat es die L366schungsantr344ge der Antragstellerinnen zu 1 und 2 zu-r374ckgewiesen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 8 9 Der L366schungsantrag nach 247 50 Abs. 1 i.V. mit 247 3 MarkenG habe kei-nen Erfolg. "WM 2006" sei als Kombination aus zwei Buchstaben bzw. einer Abk374rzung und einer Jahreszahl abstrakt markenf344hig. Eine L366schung nach 15 247 50 Abs. 1 i.V. mit 247 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG komme nicht in Betracht. Die grunds344tzliche Vermutung, dass der Inhaber der Marke einen Benutzungswillen habe, sei nicht widerlegt. Die Absicht, die Marke der Benutzung durch einen Dritten zuzuf374hren, reiche aus. Es bestehe jedoch f374r einen Teil der beanspruchten Waren und Dienst-leistungen das Eintragungshindernis des 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. "WM" sei als Abk374rzung f374r "Weltmeisterschaft" eine im Sport 374bliche Bezeichnung f374r einen internationalen Wettbewerb. Die Jahreszahl 2006 beschreibe die zu ver-schiedenen Terminen veranstalteten Wettk344mpfe nach dem Jahr ihrer Durch-f374hrung. "WM 2006" beschreibe damit insgesamt einen internationalen Wett-kampf im Jahr 2006. Dritten m374sse es unbenommen bleiben, frei von Monopol-rechten mit der Bezeichnung "WM 2006" darauf hinzuweisen, dass sich ihre Angebote auf eine Weltmeisterschaft im Jahr 2006 bez366gen, dabei zum Einsatz k344men oder sich bei einer solchen bew344hrt h344tten. Ein Freihaltebed374rfnis be-stehe f374r Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchf374hrung von Sportwettbewerben und Fu337ballveranstaltungen, und zwar als beschrei-bende Angabe f374r die auf diese Veranstaltung bezogenen Waren und Dienst-leistungen. Alle 374blicherweise mit einer solchen Veranstaltung verbundenen Dienstleistungen wie Unterhaltung, kulturelle Aktivit344ten, Organisation von Sportveranstaltungen, Reisedienste, Werbung, Vermittlung von Sporteinrich-tungen sowie Bewirtung, Verpflegung und Unterhaltung von G344sten seien vom Freihaltebed374rfnis umfasst. Als Inhaltsangabe freihaltebed374rftig sei "WM 2006" au337erdem f374r Medienprodukte und Dienstleistungen, die die mediale Auswer-tung und Vermarktung derartiger Veranstaltungen zum Gegenstand h344tten. Der beschreibende Charakter des Veranstaltungsnamens betreffe auch die hierf374r eingesetzten Hilfsmittel und -leistungen, wie z. B. Sport- und Fanartikel, Schuhe und Bekleidung, Berechtigungssysteme, Reisedienstleistungen, Messungen, Promotion, Arbeitsvermittlung, Ausbildung und Andenken. Hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen fehlt der Marke nach Ansicht des Bundespatentge- 10 16 richts auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-kenG. Die insoweit bestehenden Eintragungshindernisse seien nicht durch Verkehrsdurchsetzung beseitigt. Der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung scheitere am Fehlen einer markenm344337igen Verwendung. Die Marke werde bis-her immer nur zusammen mit der Angabe "FIFA" und (teilweise zus344tzlich) mit dem Logo der Markeninhaberin verwendet. Dies stelle keine ausreichende, der Identifizierung der Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unter-nehmen stammende dienende Benutzung dar, da die Angabe "FIFA" und das Logo zumindest deutlich kennzeichnungskr344ftiger seien und dem Verbraucher nicht nahelegten, daneben auch "WM 2006" als (Zweit)Marke zu verstehen. Au337erdem sei eine Verkehrsdurchsetzung nicht gegeben, weil keine ausrei-chende Zuordnung zur Inhaberin der angegriffenen Marke erkennbar sei. 11 Kein Freihaltebed374rfnis bestehe dagegen f374r technische Ger344te und Dienstleistungen, die allt344glich Verwendung f344nden, wie Fernsehger344te, Radi-os, Videorekorder, Kameras u.344. Diese k366nnten zwar f374r eine Berichterstattung erforderlich sein, w374rden aber nicht mit der Inhaltsangabe der Berichte be-schrieben. Ebensowenig bestehe ein Freihaltebed374rfnis f374r Merchandisingarti-kel und -angebote, soweit es sich um Waren oder Dienstleistungen handele, die sonst keinen Bezug zu der Veranstaltung h344tten. Bei diesen Produkten, die - anders als etwa B344lle - keine Eigenschaften aufwiesen, die f374r eine spezielle Veranstaltung charakteristisch seien, sei ein ausschlie337lich beschreibender Sinngehalt weder ersichtlich noch naheliegend. Soweit ein Freihaltebed374rfnis nicht bestehe, k366nne auch nicht mit der f374r eine L366schung erforderlichen Si-cherheit festgestellt werden, dass es der angegriffenen Marke an jeglicher Un-terscheidungskraft fehle. 12 17 C. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat keinen Er-folg. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung, soweit das Bundespa-tentgericht auf die Beschwerde der Markeninhaberin den L366schungsantrag der Antragstellerin zu 2 teilweise zur374ckgewiesen hat. 13 I. Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin 14 Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin ist unbegr374ndet, weil das Bundespatentgericht das Vorliegen der L366schungsgr374nde gem344337 247 50 Abs. 1, 247 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG rechtsfehlerfrei bejaht hat. 15 1. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Streitmarke habe be-schreibenden Charakter. "WM 2006" beschreibe einen internationalen Wett-kampf im Jahr 2006. Nach der Feststellung des Bundespatentgerichts be-schreibt "WM 2006" damit f374r einen Teil der beanspruchten Waren und Dienst-leistungen deren Art, Inhalt oder Bestimmung oder bezeichnet sonstige Merk-male im Sinne von 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen fehlt der Angabe "WM 2006" nach Auffassung des Bundespa-tentgerichts aus denselben Gr374nden, aus denen ein Freihaltungsbed374rfnis be-steht, jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Diese Beurteilung h344lt den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Markeninhabe-rin stand. 16 17 2. Die Eintragungshindernisse des 247 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. b und c MarkenRL) sind, auch wenn sich ihre Anwendungsbe-reiche 374berschneiden, voneinander unabh344ngig und gesondert zu pr374fen, wo-bei jedes Eintragungshindernis im Licht des Allgemeininteresses auszulegen ist, das ihm jeweils zugrunde liegt (EuGH, Urt. v. 8.4.2003 - C-53/01 bis C-55/01, Slg. 2003, I-3161 Tz. 67 = GRUR 2003, 514 = WRP 2003, 627 - Lin- 18 - Linde, Winward, Rado; Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz. 67/68 - Postkantoor, m.w.N.). An das Vorliegen der Un-terscheidungskraft im Sinne von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG d374rfen daher nicht wegen eines m366glichen Freihaltungsinteresses nach 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erh366hte Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 - REICH UND SCHOEN; Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, GRUR 2001, 1043, 1045 = WRP 2001, 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten, m.w.N.). 3. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jede der Wa-ren oder Dienstleistungen, f374r die sie eingetragen ist, zu beurteilen, wobei es auf die Anschauung der ma337geblichen Verkehrskreise ankommt (EuGH GRUR 2004, 674 Tz. 73, 75 - Postkantoor; EuGH, Urt. v. 7.10.2004 - C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165 Tz. 19 = GRUR Int. 2005, 135 - Maglite; Urt. v. 16.9.2004 - C-404/02, Slg. 2004, I-8499 Tz. 23 = GRUR Int. 2005, 42 - Nichols; Urt. v. 7.7.2005 - C-353/03 , GRUR 2005, 763 Tz. 25 = WRP 2005, 1159 - Nestl351/ Mars). Dabei ist auf die mutma337liche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verst344ndigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.9.2004 - C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317 Tz. 24 = GRUR Int. 2005, 44 - SAT 2; EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 19 - Maglite). Unterscheidungskraft i.S. von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. b MarkenRL) ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-dungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kenn-zeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 29 - Maglite; BGHZ 159, 57, 62 - Farbige Arzneimittelkapsel; BGH, Beschl. v. 16.12.2004 - I ZB 12/02, GRUR 2005, 417, 418 = WRP 2005, 490 - BerlinCard, m.w.N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentit344t der ge- 18 19 kennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gew344hrleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begr374ndet, ist ein gro337z374giger Ma337stab zugrunde zu legen, sodass jede auch noch so gerin-ge Unterscheidungskraft gen374gt, um das Schutzhindernis zu 374berwinden. F374r die Beurteilung der Schutzhindernisse nach 247 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG ist unerheblich, wer die Marke angemeldet hat (BGH, Beschl. v. 3.11.2005 - I ZB 14/05, WRP 2006, 475 - Casino Bremen; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 6.7.1995 - I ZB 27/93, GRUR 1995, 732, 734 - F374llk366rper). a) Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschrei-benden Begriffsinhalt, der f374r die in Frage stehenden Waren oder Dienstleis-tungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tats344chlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterschei-dungsmittel versteht (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 42/98, GRUR 2001, 1151, 1152 = WRP 2001, 1082 - marktfrisch; Beschl. v. 28.6.2001 - I ZB 58/98, GRUR 2001, 1153 = WRP 2001, 1201 - antiKALK; Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 189/01, GRUR 2004, 778, 779 = WRP 2004, 1173 - URLAUB DIREKT, m.w.N.). Auch Angaben, die sich auf Umst344nde beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt eine (hinreichende) Un-terscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffs-inhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Be-zeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel f374r die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 468 = WRP 1998, 492 - BONUS). Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt fer-ner solchen Angaben nicht zu, die aus gebr344uchlichen W366rtern oder Wendun- 19 20 gen der deutschen Sprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten, m.w.N.). b) Zu solchen nicht unterscheidungskr344ftigen Bezeichnungen rechnet auch die sprach374bliche Bezeichnung von Ereignissen, und zwar nicht nur f374r das Ereignis selbst, sondern auch f374r Waren und Dienstleistungen, die vom Verkehr mit diesem Ereignis in Zusammenhang gebracht werden, sei es als Sonderanfertigung, als Sonderangebot oder als notwendige oder zus344tzliche Leistung aus Anlass dieses Ereignisses. Die Gemeinfreiheit der den Anlass beschreibenden Angabe steht deren herkunftshinweisenden Zuordnung zu ei-nem bestimmten Unternehmen entgegen. Das aktuelle Ereignis macht dessen umgangssprachliche Benennung nicht zur Marke. Eine begriffliche Kategorisie-rung entsprechender Kennzeichnungen als "Ereignismarken" oder "Eventmar-ken" ist insoweit bedeutungslos; sie kann insbesondere nicht zu geringeren An-forderungen an die Schutzvoraussetzungen derartiger Bezeichnungen f374hren. 20 (1) Nach Ansicht der Markeninhaberin soll eine von ihr im Anschluss an das von ihr vorgelegte Rechtsgutachten mit "Eventmarke" umschriebene Be-zeichnung die mit dieser versehenen Waren oder Dienstleistungen der Sponso-ren einer Sportveranstaltung als Produkte des sogenannten Merchandising identifizieren und von Produkten der Nichtsponsoren unterscheiden. Die Benut-zung der "Eventmarke" durch einen Sponsor garantiere zwar nicht die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen als solche. Ihre Be-nutzung identifiziere und kommuniziere aber die Leistung durch die Sponsoren auf dem Markt. Der Veranstalter, der den Sponsoren die Verwendung seiner Marke f374r deren Produkte oder Dienstleistungen erlaube, stehe f374r ein be-stimmtes Qualit344tsniveau ein und stelle sicher, dass bestimmte Produkte oder 21 21 Dienstleistungen nicht mit der Veranstaltung in Verbindung gebracht werden k366nnten. (2) Auch eine "Ereignismarke" kann nur dann als Marke eingetragen werden, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen erf374llt, also insbesondere (auch) 374ber hinreichende Unterscheidungskraft verf374gt. Die bei der Beurteilung des Schutzhindernisses des 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ma337geblich zu ber374ck-sichtigende Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentit344t der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienst-leistung zu garantieren, indem sie ihm erm366glicht, diese Ware oder Dienstleis-tung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden, bedeutet zugleich, dass die Marke die Gew344hr bie-ten muss, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das f374r ihre Qualit344t verantwortlich gemacht werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2002 - C-299/99, Slg. 2002, I-5475 Tz. 30 = GRUR 2002, 804 = WRP 2002, 924 - Philips/Remington; Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 Tz. 48 = GRUR 2003, 55 = WRP 2002, 1415 - Arsenal FC). Die Quali-t344tskontrolle kann in diesem Sinne auch dann in einer Hand liegen, wenn der Markeninhaber im Falle einer Lizenzvergabe die Qualit344t der mit der Marke versehenen Erzeugnisse des Lizenznehmers beispielsweise dadurch kontrol-liert, dass er in den Lizenzvertrag Bestimmungen aufnimmt, die den Lizenz-nehmer zur Einhaltung seiner Anweisungen verpflichten und ihm die M366glich-keit geben, deren Einhaltung sicherzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 22.6.1994 - C-9/93, Slg. 1994, I-1789 Tz. 37 = GRUR Int. 1994, 614 - Ideal Standard II). Nach diesen Grunds344tzen kann auch der Veranstalter eines Sportereignisses als Markeninhaber Lizenzen an Dritte (Sponsoren) vergeben und sich die M366g-lichkeit der Kontrolle der Qualit344t der von den Sponsoren mit seiner Marke ge-kennzeichneten Waren oder Dienstleistungen vorbehalten. An die Schutzf344hig-keit einer solchen Marke sind jedoch keine anderen und insbesondere keine 22 22 geringeren Anforderungen zu stellen als bei sonstigen Marken. Die Bezeich-nung, die der Veranstalter durch Sponsoren als Marke benutzen will, muss demnach wie jede andere Marke 374ber eine hinreichende Unterscheidungskraft verf374gen (247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Das bedeutet, dass sie auch im Falle der Verwendung durch Sponsoren in dem Sinne auf den Veranstalter hinweisen muss, dass der Verkehr diesen f374r die Qualit344t der unter der Kennzeichnung angebotenen Ware oder Dienstleistung verantwortlich macht. Daran fehlt es, wenn der Verkehr lediglich einen beschreibenden Zusammenhang der einzel-nen Waren oder Dienstleistungen mit dem benannten Ereignis herleitet oder die Bezeichnung aus sonstigen Gr374nden allein mit dem Ereignis als solchem in Verbindung bringt. Daher kann der Bezeichnung des Ereignisses nur in ihrer verfremdeten Verwendung herkunftshinweisende Kraft zukommen. Wer seine Leistung zum Ereignis - als Sponsor oder als Veranstalter, als Warenlieferant oder als Diensteanbieter - unter Benennung des Ereignisses mit registerrechtli-chem Schutz herkunftshinweisend bezeichnen m366chte, hat hierzu eine von der blo337en Beschreibung des Ereignisses unterscheidungskr344ftig abweichende oder diese erg344nzende Angabe zu w344hlen. 4. Von diesen Grunds344tzen ist auch das Bundespatentgericht ausge-gangen. Seine tatrichterliche Beurteilung, f374r den Teil der Waren und Dienst-leistungen, bei denen der Verkehr einen Bezug zu der Veranstaltung einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006 herstelle, fehle der angegriffenen Marke wegen ihres eindeutig beschreibenden Sinngehalts jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. 23 24 a) Wie das Bundespatentgericht rechtfehlerfrei und in 334bereinstimmung mit dem allgemeinen Erfahrungswissen festgestellt hat, dient die Angabe "WM 2006" der Bezeichnung einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006. Der Verkehr ist daran gew366hnt, dass sportliche Ereignisse wie Europa- oder Weltmeisterschaf-ten mit der Abk374rzung "EM" oder "WM" und dem Jahr ihrer Austragung be- 23 zeichnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 130/01, GRUR 2004, 775, 777 = WRP 2004, 1037 - EURO 2000). Sowohl f374r die Veranstaltung selbst als auch f374r die mit ihrer Durchf374hrung verbundenen Dienstleistungen und Waren ist "WM 2006" daher unmittelbar beschreibend. Denn der Verkehr versteht die Bezeichnung "WM 2006" als Beschreibung des sportlichen Ereignisses als sol-chen und nicht als Hinweis auf seinen Veranstalter. Dieser beschreibende Ge-halt kommt der angegriffenen Marke, wie das Bundespatentgericht weiter rechtsfehlerfrei angenommen hat, bei allen Waren und Dienstleistungen zu, bei denen der Verkehr wegen des erkennbaren Zusammenhangs mit der Durchf374h-rung der ihm als "WM 2006" bekannten Sportveranstaltung in der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung lediglich eine Bezugnahme auf dieses Sporter-eignis sieht. Aufgrund dieser Bezugnahme verbindet der Verkehr mit der Be-zeichnung "WM 2006" lediglich eine Angabe zum Inhalt, zur Bestimmung oder zu sonstigen Merkmalen der jeweiligen Ware oder Dienstleistung und keinen Hinweis auf deren Hersteller oder Anbieter. b) Gegen diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin, die dabei weitgehend lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tat-richters setzt, ohne Erfolg. 25 aa) Soweit die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin geltend macht, der Verkehr verstehe "WM 2006" als Bezeichnung f374r einen bestimmten inter-nationalen Wettkampf im Jahr 2006, n344mlich f374r die in diesem Jahr stattfinden-de Fu337ballweltmeisterschaft, 344ndert ein solches Verst344ndnis nichts an dem vom Bundespatentgericht angenommenen beschreibenden Charakter des Zei-chens. Der Umstand, dass die Fu337ballweltmeisterschaft im Jahr 2006 von der Markeninhaberin veranstaltet wird und die Veranstaltung einer weiteren Fu337-ballweltmeisterschaft in demselben Jahr durch einen anderen Ausrichter schon aus zeitlichen und organisatorischen Gr374nden tats344chlich ausgeschlossen wer- 26 24 den kann, steht nicht der der rechtlichen Beurteilung des Bundespatentgerichts zugrunde liegenden Annahme entgegen, der Verkehr verbinde mit "WM 2006" das Ereignis als solches und sehe darin keinen Hinweis auf einen Hersteller oder Veranstalter. Bietet lediglich ein einziger Anbieter aufgrund einer Mono-polstellung eine bestimmte Leistung an, so f374hrt dies nicht ohne weiteres dazu, dass der Verkehr eine von Haus aus beschreibende Angabe deshalb als Hin-weis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistung versteht. Vielmehr liegt es nahe, dass der Verkehr die betreffende Angabe mit diesem Anbieter in Verbindung bringt, ohne darin zwingend einen Herkunftshinweis zu erblicken (vgl. BGHZ 30, 357, 365 - N344hrbier; BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, Umdruck S. 10 - LOTTO). Im 374brigen hat das Bundespatentgericht den be-schreibenden Charakter von "WM 2006" hinsichtlich der einzelnen Waren und Dienstleistungen, f374r die es das Schutzhindernis des 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bejaht hat, ausdr374cklich aus dem erkennbaren Bezug zu einer Fu337ballweltmeis-terschaft im Jahr 2006 hergeleitet. Soweit es bei anderen Waren und Dienst-leistungen nur von dem Zusammenhang mit einer Weltmeisterschaft gespro-chen, die Fu337ballweltmeisterschaft jedoch nicht ausdr374cklich erw344hnt hat, ist nicht erkennbar und wird von der Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin auch nicht dargelegt, dass die betreffenden Erw344gungen des Bundespatentgerichts nur f374r andere Weltmeisterschaften als Fu337ballweltmeisterschaften Geltung beanspruchen. bb) Die Eintragung des Zeichens "WM 2006" als Gemeinschaftsmarke durch das Harmonisierungsamt f374r den Binnenmarkt steht der Beurteilung des Bundespatentgerichts gleichfalls nicht entgegen. Mit Recht hat das Bundespa-tentgericht der Eintragung identischer oder 344hnlicher Marken in anderen L344n-dern oder durch das Harmonisierungsamt keine rechtliche Bindung, sondern lediglich eine blo337e Indizwirkung beigemessen. Selbst wenn dem Harmonisie-rungsamt, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, derselbe Pr374fungsstoff unterbreitet worden sein sollte, best374nde keine rechtliche Bindung der nationa- 27 25 len Beh366rden und Gerichte, zu demselben Ergebnis zu gelangen wie das Har-monisierungsamt (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004 - C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089 Tz. 62 f. = GRUR Int. 2004, 631 = WRP 2004, 722 - Hen-kel/HABM; Urt. v. 12.1.2006 - C-173/04 P, GRUR 2006, 233 Tz. 49 - Standbeu-tel). cc) Ohne Erfolg r374gt die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin, ein hinl344nglich enger Bezug zwischen "WM 2006" und den Waren und Dienstleis-tungen, hinsichtlich deren das Bundespatentgericht die angegriffene Marke f374r l366schungsbed374rftig erachtet habe, sei entgegen der Auffassung des Bundespa-tentgerichts nicht festzustellen. Soweit die Rechtsbeschwerde der Markeninha-berin in diesem Zusammenhang beanstandet, das Bundespatentgericht habe nicht die Kriterien beachtet, nach denen in der Rechtsprechung des Senats zwischen Angaben, die die Ware oder Dienstleistung selbst unmittelbar betr344-fen, und solchen, die nur mittelbar mit ihr in Beziehung st374nden, unterschieden werde (vgl. BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS; GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard), vermag sie keinen Rechtsfehler des Bundespatentgerichts aufzu-zeigen. Nach der von der Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin angef374hrten Senatsrechtsprechung kann bei Angaben, die sich auf Umst344nde beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, eine hinrei-chende Unterscheidungskraft nur verneint werden, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistun-gen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard). Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin f374hrt unter Berufung auf diese Recht-sprechung einzelne Kennzeichnungen f374r bestimmte Waren oder Dienstleis-tungen an, bei denen ein solcher enger beschreibender Bezug verneint oder in Frage gestellt worden ist, und will aus dem Vergleich mit den hier in Rede ste-henden Waren und Dienstleistungen herleiten, dass das Bundespatentgericht die Unterscheidungskraft insoweit zu Unrecht verneint hat. Sie 374bersieht dabei, dass das Merkmal des engen beschreibenden Bezugs nicht absolut und gene- 28 26 ralisierend zu ermitteln ist, sondern von den Umst344nden des Einzelfalls ab-h344ngt, n344mlich vom Bedeutungsgehalt der konkret als Marke beanspruchten Bezeichnung und den konkreten Waren und Dienstleistungen, f374r die die Ein-tragung begehrt wird. Ma337geblich f374r die Feststellung, dass einer Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, ist in jedem Fall, ob der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und deshalb in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel f374r die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sieht. Je bekannter der beschreibende Begriffsinhalt einer Bezeichnung ist, desto eher wird der Verkehr ihn auch dann als solchen erfassen, wenn der Begriff ihm im Zusammenhang mit der Kennzeichnung einer Ware oder Dienst-leistung entgegentritt. Auch nach der Ansicht der Rechtsbeschwerde der Mar-keninhaberin ist "WM 2006" als 374bliche Bezeichnung f374r eine Weltmeister-schaft, insbesondere f374r die Fu337ballweltmeisterschaft im Jahr 2006, allgemein bekannt. Demnach kann es aus Rechtsgr374nden nicht beanstandet werden, dass das Bundespatentgericht die Unterscheidungskraft im Sinne von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG f374r alle Waren und Dienstleistungen verneint hat, die einen solchen Bezug zu der im Jahr 2006 stattfindenden Fu337ballweltmeisterschaft aufweisen, dass der Verkehr bei der Verwendung von "WM 2006" im Zusam-menhang mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen diesen Bezug zu der Veranstaltung als solcher erfasst und daher in der Bezeichnung kein Unter-scheidungsmittel f374r die Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen sieht. 29 30 dd) Die Markeninhaberin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Funktion der angegriffenen Marke bestehe darin, die mit ihr versehenen Waren oder Dienstleistungen als solche von Unternehmen zu kennzeichnen, die als Sponsoren das damit bezeichnete Sportereignis unterst374tzen. 27 Eine solche - von der Markeninhaberin als "Eventmarke" bezeichnete - Kennzeichnung kann, wie oben unter C I 3 b) dargelegt wurde, registerrechtli-chen Schutz nur erlangen, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen f374r die Eintragung als Marke erf374llt. An die aus Anlass oder im Zusammenhang mit einem Ereignis gebildeten Marken sind keine geringeren Anforderungen zu stellen. Auch das Bundespatentgericht hat es nicht als grunds344tzlich ausge-schlossen angesehen, dass einer "Ereignismarke" in dem von der Markeninha-berin verstandenen Sinn die f374r die Annahme hinreichender Unterscheidungs-kraft erforderliche Hinweisfunktion zukommen kann. Es hat vielmehr nur im Blick auf die konkret eingetragene Marke "WM 2006" und deren Verwendung f374r bestimmte Waren und Dienstleistungen festgestellt, dass der Verkehr "WM 2006" wegen des eindeutig erkennbaren Bezugs allein als Hinweis auf das Sportereignis als solches und nicht (auch) als Hinweis auf ein bestimmtes Un-ternehmen auffasst, das als Veranstalter oder Hersteller die Verantwortung f374r die Qualit344t der Waren und Dienstleistungen 374bernimmt, die mit dieser Be-zeichnung versehen sind. Diese tatrichterliche Feststellung ist, wie oben unter C I 4 dargelegt wurde, aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 31 ee) Das Bundespatentgericht hat daher mit Recht der Marke "WM 2006" f374r alle mit einer Fu337ballweltmeisterschaft 374blicherweise verbundenen Dienst-leistungen wie kulturelle Aktivit344ten, Reisedienste, Werbung, Bef366rderung, Zur-verf374gungstellung von Sporteinrichtungen, Bewirtung und Unterhaltung von G344sten jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen. Der Umstand, dass derartige Dienstleistungen auch im Zusam-menhang mit Veranstaltungen au337erhalb des Fu337ballsports und des Sports im Allgemeinen angeboten werden, steht nicht der Annahme des Bundespatentge-richts entgegen, der Verkehr setze mit "WM 2006" gekennzeichnete Dienstleis-tungen in Bezug zu der im Jahr 2006 stattfindenden Fu337ballweltmeisterschaft und sehe daher darin keinen Herkunftshinweis. Dasselbe gilt, soweit das Bun-despatentgericht die Marke f374r Medienprodukte und die auf die mediale Aus- 32 28 wertung und Vermarktung derartiger Veranstaltungen ausgerichteten Dienst-leistungen sowie f374r weitere bei der Veranstaltung eingesetzte Hilfsmittel und Hilfsdienstleistungen wie Sport- und Fanartikel, Schuhe und Bekleidung, Be-rechtigungssysteme, Reisedienstleistungen, Messungen, Promotion, Arbeits-vermittlung und Ausbildung sowie Andenken als nicht unterscheidungskr344ftig angesehen hat. Ersichtlich beziehen sich die Ausf374hrungen des Bundespatent-gerichts, soweit sie die 374blicherweise mit derartigen Sportveranstaltungen ver-bundenen Dienstleistungen betreffen, auch auf die von der Markeninhaberin beanspruchten Dienstleistungen "Sitzreservierung f374r Shows und Sportveran-staltungen; interaktive Unterhaltung". Nicht begr374ndet ist daher auch die R374ge der Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin, das Bundespatentgericht habe diese Dienstleistungen nicht abgehandelt. 5. Aus den vorstehenden Gr374nden wendet sich die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Bundespatent-gerichts, bei demjenigen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, f374r den der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle, handele es sich zudem um eine beschreibende Angabe im Sinne von 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 33 a) Das Bundespatentgericht hat, wie oben unter C I 4 a) ausgef374hrt wur-de, rechtsfehlerfrei festgestellt, dass "WM 2006" dazu dient, einen internationa-len Wettkampf im Jahr 2006 zu bezeichnen, und dass der Verkehr diese Be-zeichnung daher als eine beschreibende Angabe der Art, des Inhalts oder sonstiger Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen auffasst. 34 35 b) Mit Recht ist das Bundespatentgericht des Weiteren davon ausge-gangen, dass eine rechtlich oder faktisch begr374ndete Monopolstellung des Markeninhabers einem Freihaltebed374rfnis nach 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegensteht. Mit der Bestimmung des 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Art. 3 29 Abs. 1 lit. c MarkenRL) wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass beschreibende Zeichen oder Angaben im Sinne dieser Bestimmung von jedermann frei verwendet werden k366nnen (EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779 Tz. 25 = GRUR 1999, 723 = WRP 1999, 629 - Windsurfing Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 674, 675 Tz. 54 - Postkantoor, m.w.N.). Dieses Allgemeininteresse bedeutet, dass alle Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen k366nnen, f374r die die Eintragung beantragt wird, allen Unternehmen zur freien Verf374gung belassen werden, damit diese sie zur Beschreibung derselben Ei-genschaften ihrer eigenen Produkte verwenden k366nnen (EuGH GRUR 2004, 674, 675 Tz. 55 - Postkantoor). Es ist nicht entscheidend, wie gro337 die Zahl der Konkurrenten ist, die ein Interesse an der Verwendung der Zeichen oder Anga-ben haben k366nnen, aus denen die Marke besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, Umdruck S. 8 - LOTTO). Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der Waren oder Dienstleistungen, die mit denen konkurrieren, f374r die die Ein-tragung beantragt wird, gegenw344rtig anbietet oder k374nftig anbieten k366nnte, muss die Zeichen oder Angaben, die zur Beschreibung der Merkmale seiner Waren oder Dienstleistungen dienen k366nnen, frei nutzen d374rfen (EuGH GRUR 2004, 674, 675 Tz. 58 - Postkantoor). c) Ferner ist zu beachten, dass das Eintragungshindernis des 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung einer Marke auch dann entgegensteht, wenn das Warenverzeichnis einen weiten Warenoberbegriff enth344lt, f374r den ein Frei-haltungsbed374rfnis als Sachangabe zwar nicht in seiner Gesamtheit, jedoch hin-sichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren anzunehmen ist (BGH, Beschl. v. 13.3.1997 - I ZB 4/95, GRUR 1997, 634, 635 = WRP 1997, 758 - Turbo II; Beschl. v. 5.7.2001 - I ZB 8/99, GRUR 2002, 261, 262 = WRP 2002, 91 - AC; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 8/04, GRUR 2005, 578, 579 = WRP 2005, 889 - LOKMAUS). Aus diesem Grund ist es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin auch bei diesem Schutzhindernis oh- 36 30 ne Bedeutung, dass einzelne der beanspruchten Waren und Dienstleistungen 374blicherweise nicht nur im Zusammenhang mit der Veranstaltung einer Fu337-ballweltmeisterschaft, sondern auch im Zusammenhang mit Veranstaltungen au337erhalb des Sports angeboten werden. II. Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 37 Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 ist begr374ndet und f374hrt zur (teilweisen) Aufhebung und Zur374ckverweisung. Die Annahme des Bundes-patentgerichts, der Marke "WM 2006" fehle f374r die Waren und Dienstleistungen, hinsichtlich deren es den L366schungsantrag der Antragstellerin zu 2 zur374ckge-wiesen hat, nicht jegliche Unterscheidungskraft (247 50 Abs. 1, 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 38 1. Das Bundespatentgericht hat allerdings ohne Rechtsfehler angenom-men, dass die Voraussetzungen f374r eine L366schung der Marke nach 247 50 Abs. 1 i.V. mit 247 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG nicht vorliegen. 39 a) Gem344337 247 50 Abs. 1, 247 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Antrag wegen Nichtigkeit gel366scht, wenn die Marke b366sgl344ubig angemeldet worden ist. Derselbe L366schungsgrund war in der Vorschrift des 247 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a.F. geregelt, die bis zum 1. Juni 2004 gegolten hat (vgl. Art. 2 Abs. 9 Nr. 5 i.V. mit Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Ge-schmacksmusterrechts - Geschmacksmusterreformgesetz - vom 12. M344rz 2004, BGBl. I 2004, 390). Das geltende Recht unterscheidet sich von der fr374he-ren Rechtslage lediglich dadurch, dass bei b366sgl344ubigen Markenanmeldungen nunmehr bereits die Eintragung versagt werden kann (vgl. Begr374ndung des Regierungsentwurfs des Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drucks. 15/1075, S. 67 = BlPMZ 2004, 222, 253). 40 31 b) Der L366schungsgrund der b366sgl344ubigen Markenanmeldung soll F344lle erfassen, bei denen der Anmelder die Marke nur mit dem Ziel hat eintragen lassen, Unterlassungs- oder Geldersatzanspr374che gegen Dritte durchzusetzen (BT-Drucks. 15/1075, S. 67). Von einer B366sgl344ubigkeit des Anmelders in die-sem Sinne ist auszugehen, wenn der Anmelder das angemeldete Zeichen nicht als Marke, d.h. als Herkunftshinweis, benutzen, sondern die formale Rechts-stellung als Inhaber eines Kennzeichenrechts lediglich zum Zwecke der sitten-widrigen Behinderung Dritter einsetzen will (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2001, 160 - Classe E; Beschl. v. 30.10.2003 - I ZB 9/01, GRUR 2004, 510, 511 = WRP 2004, 766 - S100, m.w.N.). 41 c) Das Bundespatentgericht hat den L366schungsgrund des 247 50 Abs. 1 i.V. mit 247 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG verneint, weil es schon das Fehlen des Be-nutzungswillens der Markeninhaberin nicht hat feststellen k366nnen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 haben kei-nen Erfolg. Der Umstand, dass die Markeninhaberin im Jahr 2005 "Richtlinien zur Verwendung der FIFA Fu337ball-Weltmeisterschaft 2006-Marken" herausge-geben hat und seither im Zusammenhang mit der von ihr veranstalteten Fu337-ball-Weltmeisterschaft ausschlie337lich Angaben mit dem Zusatz "FIFA" verwen-det, l344sst entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 nicht darauf schlie337en, dass die Markeninhaberin schon im Zeitpunkt der Ein-tragung der Streitmarke keinen ernsthaften Benutzungswillen gehabt und die Marke nur zur Verfolgung sittenwidriger Behinderungszwecke angemeldet hat. F374r das absolute Schutzhindernis der b366sgl344ubigen Anmeldung ist aber sowohl nach altem wie nach neuem Recht (allein) auf den Zeitpunkt der Eintragung abzustellen (vgl. BT-Drucks. 15/1075, S. 68 zu 247 50 Abs. 2 MarkenG). 42 43 2. Gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Auffassung des Bundespatentgerichts, hinsichtlich technischer Ger344te und Dienstleistungen, 32 die allt344glich Verwendung f344nden, sowie f374r sogenannte Merchandisingartikel und -angebote, die sonst keinen Bezug zu der Veranstaltung einer Fu337ball-weltmeisterschaft h344tten, sei das Eintragungshindernis des 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht gegeben. Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei festge-stellt, dass bei Waren und Dienstleistungen, die keinen Bezug zu einer Welt-meisterschaft im Jahr 2006 haben, f374r den Verkehr kein ausschlie337lich be-schreibender Sinngehalt ersichtlich ist. Hinsichtlich solcher Waren und Dienst-leistungen dient die Angabe "WM 2006" nicht zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder der Dienstleistungen im Sinne von 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die M366glichkeit, dass im Verkehr blo337e Assoziationen zwischen der Marke, den Waren oder Dienstleistungen und dem Ereignis einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006 hergestellt werden, begr374ndet, wie das Bundespatentgericht rechtsfehler-frei angenommen hat, kein Allgemeininteresse daran, dass die Angabe "WM 2006" allen Unternehmen zur freien Verf374gung belassen bleibt, um sie zur Be-zeichnung von Waren und Dienstleistungen zu verwenden, die von ihren Merkmalen her keinen Bezug zu einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006 haben. Insofern besteht auch kein nach 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anzuerkennendes Bed374rfnis, die Marke "WM 2006" zur allgemeinen Benutzung freizuhalten, damit sie jedermann als Hinweis auf eine etwaige Sponsorenstellung im Zusammen-hang mit einer im Jahr 2006 veranstalteten Weltmeisterschaft verwenden kann. 3. Dagegen tragen die Feststellungen des Bundespatentgerichts nicht seine Annahme, f374r technische Ger344te und Dienstleistungen f374r den t344glichen Gebrauch sowie f374r sogenannte Merchandisingartikel und -angebote l344gen die Voraussetzungen des Eintragungshindernisses nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht vor. 44 45 a) Das Bundespatentgericht hat das Vorliegen des Eintragungshinder-nisses nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG f374r technische Ger344te und Dienstleistun-gen f374r den t344glichen Gebrauch mit der Begr374ndung verneint, diese k366nnten 33 zwar f374r eine Berichterstattung erforderlich sein, w374rden aber nicht mit der In-haltsangabe der Berichte beschrieben. Sie seien, anders als die Medienproduk-te und -dienstleistungen, bei denen ein L366schungsgrund gegeben sei, nicht thematisch beschr344nkt. Ein ausschlie337lich beschreibender Sinngehalt sei zu-dem weder ersichtlich noch nahe liegend bei sogenannten Merchandisingarti-keln und -angeboten, die zwar f374r das betreffende Ereignis hergestellt und auch dort unter die Leute gebracht werden m366gen, aber sonst keinen Bezug zu der Veranstaltung h344tten. Es lasse sich nicht mit der f374r eine L366schung erforderli-chen Sicherheit feststellen, dass es der angegriffenen Marke f374r diese Waren und Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft fehle. Dies gelte insbe-sondere f374r den Anmeldezeitpunkt, der vom Termin der FIFA-Fu337ballwelt-meisterschaft 2006 noch weiter entfernt gewesen sei. Die gegen diese Beurtei-lung des Bundespatentgerichts gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 haben Erfolg. b) Anders als im Parallelverfahren I ZB 96/05 (FUSSBALL WM 2006) kann allerdings nicht der Ansicht der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 gefolgt werden, auch die im vorliegenden Verfahren angegriffene Marke "WM 2006" werde vom Verkehr stets als glatt beschreibende Sachangabe f374r das weltweit wichtigste Sportereignis im Jahr 2006 aufgefasst. Es fehlt bei der Marke "WM 2006", die einen dem Bestandteil "FUSSBALL" vergleichbaren Hinweis nicht enth344lt, ein derart eindeutiger und unmissverst344ndlicher Bezug auf eine Sportart, dass auch bei solchen Waren und Dienstleistungen, die ihrer Art und Bestimmung oder ihren sonstigen Merkmalen nach keinen Bezug zu einer Sportveranstaltung haben, ausnahmslos und ohne weiteres angenommen werden kann, der Verkehr verstehe die Bezeichnung "WM 2006" immer als Hinweis auf einen als "Weltmeisterschaft im Jahr 2006" veranstalteten sportli-chen Wettbewerb. Nach 247 50 Abs. 1 i.V. mit 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann eine Marke nur gel366scht werden, wenn das Schutzhindernis des Fehlens jegli-cher Unterscheidungskraft bereits im Zeitpunkt der Entscheidung 374ber die Ein- 46 34 tragung bestanden hat. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass "WM 2006" schon Anfang des Jahres 2003 vom Verkehr stets und f374r alle Waren und Dienstleistungen nur als beschreibende Angabe f374r die im Jahr 2006 stattfin-dende Fu337ballweltmeisterschaft oder f374r eine andere Weltmeisterschaft ver-standen worden ist. c) Die Erw344gungen, mit denen das Bundespatentgericht der Marke "WM 2006" f374r die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen allgemein eine hinreichende Unterscheidungskraft im Sinne von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugesprochen hat, unterliegen jedoch aus anderen Gr374nden durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts legt der Umstand, dass dem Verkehr die von der Markeninhaberin im Jahr 2006 veran-staltete Fu337ballweltmeisterschaft als solche bekannt ist, nicht die Annahme na-he, er werde die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen im Falle ihrer Bezeichnung mit "WM 2006" dem Veranstalter als einem unter mehreren Unternehmen zuordnen. Nach den insoweit zutreffenden Feststellungen des Bundespatentgerichts versteht der Verkehr die Bezeichnung "WM 2006", wenn sie f374r Waren und Dienstleistungen verwendet wird, die ihrer Art oder Bestim-mung oder ihren sonstigen Merkmalen nach einen Bezug zu der Durchf374hrung einer Weltmeisterschaft haben, als beschreibende Angabe, n344mlich als Hinweis auf das Sportereignis als solches und nicht auf den Hersteller oder Anbieter der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung. Die Annahme des Bundespa-tentgerichts, der Verkehr werde, wenn er bei Waren und Dienstleistungen, die ihrer Art und Bestimmung oder ihren sonstigen Merkmalen nach keinen Bezug zu einer Weltmeisterschaft h344tten, den beschreibenden Gehalt der Bezeich-nung "WM 2006" erkenne, darin gleichwohl keinen blo337en Hinweis auf die Ver-anstaltung als solche, sondern ein Unterscheidungsmittel sehen, ist in sich wi-derspr374chlich. Erkennt der Verkehr in "WM 2006" die beschreibende Angabe einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006, wird er vielmehr auch in dieser Hinsicht 47 35 allenfalls einen Bezug zu der Veranstaltung als solcher herstellen. Die Annah-me des Bundespatentgerichts, jedenfalls Teilen des Verkehrs sei bekannt, dass Vereine und Verb344nde ihre Namen, Embleme und Logos markenm344337ig ver-wendeten, Sponsoren Veranstaltungen unterst374tzten und Veranstalter mit ihren Marken f374r eine gewisse Qualit344t der Produkte der Sponsoren einstehen woll-ten, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Aus der Bekanntheit der Kenn-zeichnungsgewohnheiten im Zusammenhang mit dem Sponsoring von Gro337-veranstaltungen k366nnte allenfalls hergeleitet werden, dass der Verkehr in die-sem Bereich bei der Verwendung unterscheidungskr344ftiger Angaben die so ge-kennzeichneten Waren und Dienstleistungen nicht dem unmittelbaren Anbieter, sondern dem Ausrichter der betreffenden Veranstaltung zurechnet. Dagegen hat er keinen Anlass, eine lediglich das betreffende Ereignis als solches be-zeichnende, nicht unterscheidungskr344ftige Angabe nur deshalb als Hinweis auf die Ursprungsidentit344t der mit ihr versehenen Waren oder Dienstleistungen auf-zufassen, weil ihm bekannt ist, dass Ausrichter solcher Gro337veranstaltungen Vertr344ge mit Sponsoren 374ber die Kennzeichnung der von diesen im Zusam-menhang mit der Durchf374hrung der Veranstaltung angebotenen Produkte schlie337en. d) Mithin ist davon auszugehen, dass die Bezeichnung "WM 2006" vom Verkehr weder allgemein f374r alle Waren und Dienstleistungen als nicht unter-scheidungskr344ftiger Hinweis auf die Veranstaltung einer Weltmeisterschaft im Jahr 2006 verstanden wird, noch dieser Bezeichnung grunds344tzlich f374r alle be-anspruchten Waren und Dienstleistungen, die nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts keinen Bezug zu der Veranstaltung einer Weltmeister-schaft im Jahr 2006 haben (technische Ger344te und Dienstleistungen und sog. Merchandisingartikel und -angebote), hinreichende Unterscheidungskraft im Sinne von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukommt. Dementsprechend bedarf es hinsichtlich jeder einzelnen der hier noch in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der konkreten Feststellung, ob der normal informierte, ange- 48 36 messen aufmerksame und verst344ndige Durchschnittsverbraucher der fraglichen Ware oder Dienstleistung die Bezeichnung "WM 2006", wenn sie f374r die betref-fende Ware oder Dienstleistung verwendet wird, als ein Unterscheidungsmittel auffasst, das die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unter-nehmen stammend kennzeichnet und somit von denjenigen anderer Unter-nehmen unterscheidet. An solchen hinreichend differenzierenden Feststellun-gen zu den verbleibenden Waren und Dienstleistungen fehlt es bislang. Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit aufzuheben, damit die erforderlichen Feststellungen zu den einzelnen noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nachgeholt werden k366nnen. Dabei wird zu ber374cksichtigen sein, inwieweit der Verkehr aufgrund der Art, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der betreffenden Ware oder Dienstleistung Anlass hat, einen Bezug zwischen der Bezeichnung "WM 2006" und einer so bezeichneten Weltmeister-schaft im Jahr 2006 herzustellen, oder ob ein solcher Bezug fern liegend ist und der Verkehr daher f374r einzelne Waren oder Dienstleistungen im Eintragungs-zeitpunkt "WM 2006" nicht als abk374rzende Beschreibung einer "Weltmeister-schaft im Jahr 2006", sondern als unterscheidungskr344ftige Buchstaben- und Zahlenkombination versteht. Bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung k366nnen insbesondere die Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem betreffenden Waren-gebiet (wie etwa eine 334bung, Produkte mit aus Buchstaben und Zahlen beste-henden K374rzeln zu kennzeichnen) und der Grad der N344he oder Ferne der Ware oder Dienstleistung zur Durchf374hrung von Sportveranstaltungen einschlie337lich des damit verbundenen Sponsorings von Bedeutung sein. 49 50 D. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin zur374ckzuwei-sen. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, soweit das Bundespatentgericht auf die Beschwerde der Markeninhaberin den L366schungsantrag der Antragstellerin zu 2 zur374ckge- 37 wiesen hat. Insoweit ist die Sache an das Bundespatentgericht zur374ckzuver-weisen (247 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG). Ullmann Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.08.2005 - 32 W(pat) 238/04 -
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