BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 97/06 vom 17. April 2008 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung eines Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 1061 Abs. 1 Satz 1; UN334 Art. V a) Der Grundsatz von Treu und Glauben kann im Verfahren auf Voll-streckbarerkl344rung eines ausl344ndischen Schiedsspruchs dazu f374hren, dass die Einwendungen des Antragsgegners gegen ein solches Ersu-chen nicht zu ber374cksichtigen sind, weil ihnen der (Gegen-)Einwand der unzul344ssigen Rechtsaus374bung wegen widerspr374chlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) entgegensteht. b) Ein solcher (einwendungsvernichtender) Versto337 gegen Treu und Glau-ben ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der durch den ausl344ndi-schen Schiedsspruch verurteilte Antragsgegner bewusst davon absieht, die Aufhebung des Schiedsspruchs im Erlassstaat (hier: D344nemark) zu betreiben. BGH, Beschluss vom 17. April 2008 - III ZB 97/06 - Kammergericht Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr, Galke, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 1 wird der Be-schluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. August 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Antragsgegnerin zu 1 entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-dung und zur Entscheidung 374ber die weiteren Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens an das Kammergericht zur374ckverwiesen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 9.910.655 200 Gr374nde: A. Die Antragstellerin und die Rechtsvorg344ngerin der Antragsgegnerin zu 2 (im Folgenden Rechtsvorg344ngerin und Antragsgegnerin zu 2 einheitlich: An-tragsgegnerin zu 2) gr374ndeten 1993 durch einen Joint Venture Contract (JVC) das Gemeinschaftsunternehmen G. N. . Vertragsgegenstand war die Erschlie337ung und Ausbeutung von 326lfeldern auf dem Staatsgebiet der Antrags-gegnerin zu 1, die Republik Litauen. Gem344337 Art. 35 JVC verzichteten "die Re- 1 - 3 - gierung" und die Antragsgegnerin zu 2 unwiderruflich auf alle Rechte aus der Staatenimmunit344t. F374r die Beilegung von Streitigkeiten war ferner die Entschei-dung durch ein ICC-Schiedsgericht in Kopenhagen/D344nemark vorgesehen (Art. 9.2 JVC). Dem von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 2 un-terzeichneten JVC f374gte die Antragsgegnerin zu 1 ihre Unterschrift und den Zu-satz hinzu, sie billige diese Vereinbarung und anerkenne, selbst gesetzlich und vertraglich gebunden zu sein, als ob sie Unterzeichner der Vereinbarung w344re. Die Antragsgegnerin zu 2 beutete aufgrund ihr von der Antragsgegnerin zu 1 erteilter Lizenzen die 326lfelder K. und N. allein - ohne Beteili-gung des Gemeinschaftsunternehmens - aus. Die Antragstellerin hielt das f374r vertragswidrig und verklagte die Antragsgegnerinnen vor dem Kopenhagener ICC-Schiedsgericht auf Schadensersatz. Dieses verurteilte die Antragsgegne-rinnen durch Schiedsspruch vom 30. Oktober 2003, 12.579.000 US-Dollar nebst Zinsen und 842.000 US-Dollar Verfahrenskosten an die Antragstellerin zu zahlen. 2 Die Antragstellerin hat um die Vollstreckbarerkl344rung des Schieds-spruchs nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag, soweit die An-tragsgegnerin zu 1 verurteilt wurde, stattgegeben. Das gegen die Antragsgeg-nerin zu 2 gerichtete Vollstreckbarerkl344rungsersuchen hat das Oberlandesge-richt als unzul344ssig verworfen; insoweit ist der Beschluss des Oberlandesge-richts inzwischen durch die Zur374cknahme der von der Antragstellerin eingeleg-ten Rechtsbeschwerde rechtskr344ftig geworden. 3 - 4 - Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Antragsgegnerin zu 1, den gegen sie gerichteten Antrag auf Vollstreckbarerkl344rung abzulehnen und festzustellen, dass der Schiedsspruch in der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen ist. 4 B. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 1065 Abs. 1 Satz 1, 247 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig; denn die Rechtssache hat grunds344tzliche Bedeutung und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Alt. 2 ZPO). 5 Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet; sie f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlan-desgericht, soweit zum Nachteil der Antragsgegnerin zu 1 entschieden worden ist. 6 I. Das Oberlandesgericht hat die Vollstreckbarerkl344rung des Schieds-spruchs in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 1 wie folgt begr374ndet: 7 Dem Antrag, den Schiedsspruch - mit Geltung f374r die Bundesrepublik Deutschland - f374r vollstreckbar zu erkl344ren, fehle nicht das Rechtsschutzinte-resse. Zwar sei es wohl nicht zul344ssig, in das in der Bundesrepublik Deutsch- 8 - 5 - land gelegene Verm366gen der Antragsgegnerin zu 1 zu vollstrecken. Denn es diene - gegenw344rtig - hoheitlichen Zwecken, so dass sich die Antragsgegnerin zu 1 auf die einem ausl344ndischen Staat zukommende Vollstreckungsimmunit344t berufen k366nne. Indes sei nicht auszuschlie337en, dass die Antragsgegnerin zu 1 k374nftig nicht der Vollstreckungsimmunit344t unterliegendes Verm366gen erwerben oder durch (erneute) Umwidmung schaffen werde. Die von der Antragsgegnerin zu 1 gegen eine Vollstreckbarerkl344rung er-hobenen Einwendungen bed374rften nicht der Pr374fung. Denn die Antragsgegnerin zu 1 habe es bewusst unterlassen, die Aufhebung des Schiedsspruchs im Er-lassstaat, in D344nemark n344mlich, zu betreiben. Dieses Verhalten habe wegen des in allen Rechtsordnungen geltenden Verbots des widerspr374chlichen Verhal-tens und des Rechtsmissbrauchs zur Folge, dass die Antragsgegnerin zu 1 mit ihren Einwendungen in diesem, vor den deutschen Gerichten anh344ngigen Voll-streckbarerkl344rungsverfahren ausgeschlossen sei. 9 II. Die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte ist - was von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, also auch im Rechtsbeschwerdever-fahren, zu pr374fen ist (vgl. Senat BGHZ 153, 82, 84 ff) - gegeben. Sie folgt hier aus 247 1025 Abs. 4 ZPO. 10 Die Rechtsbeschwerde r374gt mit Recht eine zulassungsbegr374ndend (247 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 ZPO) rechtsfehlerhafte Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch das Oberlandesgericht. 11 - 6 - 1. Die Vollstreckbarerkl344rung des vorliegenden Schiedsspruchs mit Schiedsort in D344nemark richtet sich gem344337 247 1025 Abs. 4 i.V.m. 247 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem 334bereinkommen vom 10. Juni 1958 374ber die Anerken-nung und Vollstreckung ausl344ndischer Schiedsspr374che (BGBl. 1961 II S. 121; im Folgenden UN334). Mit dem Oberlandesgericht mag davon auszugehen sein - die Rechtsbeschwerde zieht dies nicht in Zweifel -, dass dem von 247 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO berufenen internationalen Schiedsverfahrensrecht der Grundsatz von Treu und Glauben zu Eigen ist, und zwar auch in der hier allein in Betracht kommenden Gestalt des Einwands der unzul344ssigen Rechts-aus374bung wegen widerspr374chlichen Verhaltens (venire contra factum propri-um). Allerdings kann nicht in jedem widerspr374chlichen Verhalten ein Versto337 gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gesehen werden. Widerspr374chli-ches Verhalten ist nach deutschem Recht erst dann rechtsmissbr344uchlich, wenn f374r den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umst344nde die Rechtsaus374bung als treuwidrig erschei-nen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95 - Weichvorrich-tung II - NJW 1997, 3377, 3379 f m.w.N.). Dass im internationalen Schiedsver-fahrensrecht ein Weniger gen374gen k366nnte, ist nicht ersichtlich. 12 2. Das Oberlandesgericht sieht das treuwidrige Verhalten darin, dass die Antragsgegnerin zu 1 sich gegen die Vollstreckbarerkl344rung des Schieds-spruchs wendet, obwohl sie den Schiedsspruch im Erlassstaat D344nemark be-wusst nicht angefochten hat. Damit stellt das Oberlandesgericht zu geringe An-forderungen an die Annahme eines Versto337es gegen Treu und Glauben. 13 a) Es ist schon zweifelhaft, ob 374berhaupt ein widerspr374chliches Verhalten vorliegt. Das Aufhebungsverfahren, das die Antragsgegnerin zu 1 vor den d344ni-schen Gerichten zu betreiben unterlassen hat, h344tte einen anderen Streitge- 14 - 7 - genstand gehabt als dieses Vollstreckbarerkl344rungsverfahren vor den deut-schen Gerichten. Vor den d344nischen Gerichten w344re es um die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Schiedsspruchs in D344nemark gegangen, w344hrend hier das Exequatur f374r Deutschland zur Entscheidung steht (vgl. Stein/Jonas/ Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 Anhang 247 1061 Rn. 75). Allein vor den d344nischen Gerichten h344tte die Antragsgegnerin zu 1 aller-dings die Aufhebung des in Kopenhagen ergangenen Schiedsspruchs erreichen k366nnen. Denn die Zust344ndigkeit, einen Schiedsspruch aufzuheben (oder zu suspendieren), kommt allein den Gerichten des Erlassstaats zu (vgl. Art. V Abs. 1 lit. e Alt. 2 UN334; Stein/Jonas/Schlosser aaO Rn. 131a). W344re der Schiedsspruch in D344nemark aufgehoben worden, h344tte ein allgemein, also auch in Deutschland beachtlicher Anerkennungsversagungsgrund nach dem UN334 vorgelegen; gem344337 Art. V Abs. 1 lit. e Alt. 2 Unterfall 1 UN334 darf n344mlich die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs versagt werden, wenn dieser von einer zust344ndigen Beh366rde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben worden ist. Indes kann einer Schiedspartei der Vorwurf widerspr374chlichen - treuwidrigen - Verhaltens nicht schon dann gemacht werden, wenn sie es unterl344sst, den Schiedsspruch mit dem (nur) im Erlassstaat zul344ssigen Aufhebungsverfahren zu bek344mpfen, und sich dadurch der M366glichkeit begibt, sich in den Vollstreckungsstaaten auf den Anerken-nungsversagungsgrund des Art. V Abs. 1 lit. e Alt. 2 UN334 zu berufen. Aus ei-nem solchen (bewussten) Unterlassen kann ohne weitere besondere Umst344nde - die hier fehlen - nicht geschlossen werden, sie verzichte damit zugleich dar-auf, im Vollstreckungsstaat die sonstigen Anerkennungsversagungsgr374nde (vgl. Art. V Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 2 UN334) gel-tend zu machen. Eine Partei, die anders verf344hrt, setzt sich auch nicht in un-374berbr374ckbaren Widerspruch zu vorangegangenem Verhalten. 15 - 8 - Denn die unterlegene Schiedspartei kann, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend bemerkt, legitime Gr374nde f374r ein solches Verhalten haben. Muss eine Partei keine Nachteile aus dem Schiedsspruch im Erlassstaat bef374rchten, etwa weil sie dort kein Verm366gen hat, ist nicht ersichtlich, warum sie - um dem Ver-dikt der Treuwidrigkeit zu entgehen - gehalten sein sollte, dort ein kostenverur-sachendes Aufhebungsverfahren anzustrengen. Das gilt um so mehr, als die Partei nicht sicher sein kann, durch die Aufhebung (oder Suspendierung) des Schiedsspruchs im Erlassstaat die Vollstreckbarerkl344rung in anderen Staaten zu hindern. Zwar w374rde durch die Aufhebung des Schiedsspruchs ein nach dem UN334 (Art. V Abs. 1 lit. e Alt. 2 UN334) beachtlicher Anerkennungsver-sagungsgrund geschaffen. Anerkennungsfreundlicheres (autonom-)nationales oder sich aus zwei- oder mehrseitigen Vertr344gen ergebendes Recht bliebe aber nach dem Meistbeg374nstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UN334 unber374hrt (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 57 Rn. 23). 16 b) Es wurde auch nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin zu 1 davon absah, in D344nemark einen Aufhebungsantrag zu stellen, f374r die Antragstellerin ein Vertrauen begr374ndet, die Antragsgegnerin zu 1 werde sich einem Antrag, den Schiedsspruch f374r vollstreckbar zu erkl344ren, generell nicht entgegenstellen. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war der Resolution der An-tragsgegnerin zu 1 vom 11. Februar 2004 zu entnehmen, dass sie die Voll-streckbarkeit "zumindest in D344nemark" unwidersprochen hinnehmen will. F374r eine weitergehende Bereitschaft, einem in einem anderen Staat gestellten Voll-streckbarerkl344rungsersuchen nicht entgegenzutreten, fehlt aber jeder Anhalt; die Rechtsbeschwerdeerwiderung macht insoweit nichts geltend. Die Antrags- 17 - 9 - gegnerin zu 1 hat sich denn auch dem in Deutschland u n d dem in England gestellten Gesuch um Vollstreckbarerkl344rung widersetzt. 3. Der Schiedsspruch kann mithin nicht mit der Begr374ndung f374r vollstreck-bar erkl344rt werden, die von der Antragsgegnerin zu 1 dagegen vorgebrachten Einwendungen seien - da treuwidrig erhoben - unbeachtlich. 18 III. Die Vollstreckbarerkl344rung stellt sich nicht aus anderen Gr374nden als rich-tig dar (vgl. 247 577 Abs. 3 ZPO); die Sache ist auch sonst nicht zur Endentschei-dung reif (vgl. 247 577 Abs. 5 ZPO). 19 1. Das Oberlandesgericht hat, ohne abschlie337end zu entscheiden, erwo-gen, ob die Antragsgegnerin zu 1 mit ihren Einwendungen auf der Grundlage der - noch zu dem alten Schiedsverfahrensrecht ergangenen - sogenannten Pr344klusionsrechtsprechung ausgeschlossen sein k366nnte. Ob dieser Gedanke aufzugreifen und die sogenannte Pr344klusionsrechtsprechung nach dem Inkraft-treten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes fortgef374hrt werden kann (vgl. zum Meinungsstand z.B. Kr366ll IPRax 2007, 430; siehe auch Schwab/Wal-ter aaO Kap. 30 Rn. 19 einerseits, Musielak/Voit aaO 247 1061 Rn. 20 anderer-seits), kann indes offen bleiben; denn ihre Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht gegeben. 20 Die bisherige Rechtsprechung des Senats ging dahin, dass bestimmte, insbesondere das Bestehen einer wirksamen Schiedsvereinbarung (vgl. 247 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F.) betreffende Einwendungen gegen einen ausl344ndischen 21 - 10 - Schiedsspruch, die im Erlassstaat mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf gel-tend zu machen gewesen w344ren, aber nicht geltend gemacht wurden (und des-halb im Erlassstaat pr344kludiert sind), auch f374r das inl344ndische Vollstreckbarer-kl344rungsverfahren verloren sind (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 1990 - III ZR 56/89 - BGHR ZPO 247 1044 Abs. 2 Nr. 4 qualifizierte Mehrheit 1; Senats-urteil vom 14. Mai 1992 - III ZR 169/90 - NJW 1992, 2299 und vom 1. Februar 2001 - III ZR 332/99 - NJW-RR 2001, 1059, 1060 f ; Kr366ll aaO S. 432 f). Solche Einwendungen sind hier indes schon deshalb nicht im Spiel, weil das insoweit ma337gebliche (fr374here) d344nische Recht unstreitig kei-ne fristgebundenen Anfechtungsm366glichkeiten kennt. Ausnahmsweise kommt zwar Verwirkung in Betracht. Darauf bezog sich die (bisherige) Rechtsprechung des Senats indes nicht; dass (und bez374glich welcher Einwendungen) hier nach d344nischem Recht Verwirkung eingetreten w344re, ist im 334brigen weder festge-stellt noch von der Rechtsbeschwerdeerwiderung geltend gemacht worden. 2. Der Antrag, den Schiedsspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1 f374r voll-streckbar zu erkl344ren, ist nicht deshalb unzul344ssig, weil das Rechtsschutzbe-d374rfnis fehlt. Auf die zutreffenden Ausf374hrungen im angefochtenen Beschluss (unter II. 1. a cc; siehe auch Kr366ll SchiedsVZ 2007, 145, 155) wird Bezug ge-nommen. 22 3. Das Oberlandesgericht wird mithin den von der Antragsgegnerin zu 1 in Bezug auf Art. V Abs. 1 lit. a, b und c UN334 vorgebrachten Einwendungen - die Antragsgegnerin zu 1 sei nicht Partei der Schiedsvereinbarung; die Schiedsver-einbarung decke nicht den ausgeurteilten Schadensersatzanspruch; der Streit-gegenstand sei nicht schiedsf344hig; das Schiedsgericht habe nicht hinreichend rechtliches Geh366r gegeben - nachzugehen haben. Der Senat ist gehindert, 23 - 11 - selbst zu entscheiden, weil das Oberlandesgericht dazu - von seinem Stand-punkt aus folgerichtig - Feststellungen nicht getroffen hat. Schlick D366rr Galke Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 10.08.2006 - 20 SCH 7/04 -
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