BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 97/08 vom 14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 8. Oktober 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 60.000 200. Gr374nde: I. Das Landgericht hat die Beklagte aufgrund markenrechtlicher Anspr374-che zur Unterlassung und Auskunft verurteilt sowie ihre Verpflichtung zur Scha-densersatzleistung festgestellt. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte fristge-recht Berufung ein. Die Frist zur Begr374ndung der Berufung lief am 17. Dezem-ber 2007 ab. Die Berufungsbegr374ndung ging erst am 28. Dezember 2007 beim Berufungsgericht ein; zugleich hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand beantragt. 1 Zur Begr374ndung hat die Beklagte vorgetragen, dass in der Kanzlei ihrer Prozessbevollm344chtigten f374r jede einzutragende Frist zus344tzlich eine Vorfrist von einer Woche notiert werde, zu der die jeweilige Akte dem sachbearbeiten-den Rechtsanwalt vorgelegt werde. Mit Ablauf dieser Vorfrist am 10. Dezember 2007 sei dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt Dr. E. von der Auszubil- 2 - 3 - denden S. Si. indes nicht die Akte zum vorliegenden Verfahren (mit dem internen Aktenzeichen H/E 559-07), sondern diejenige zum parallelen Ver-f374gungsverfahren (mit dem internen Aktenzeichen H/E 1413/06/AH) vorgelegt worden. Rechtsanwalt Dr. E. habe diesen Irrtum bemerkt und die Akte mit der schriftlichen Anweisung an seine Chefsekret344rin M. D. zu- r374ckgegeben, ihm die Hauptsacheakte vorzulegen. Frau D. sei eine lang- j344hrige Mitarbeiterin, die stets sehr sorgf344ltig arbeite und noch niemals einen Fehler begangen habe. Frau D. habe daraufhin noch am selben Tag die richtige Akte aus der Registratur geholt. Sie habe jedoch festgestellt, dass sich in der Akte ein Schreiben der Gesch344ftsstelle des Berufungsgerichts vom 19. November 2007 befunden habe, mit dem der Eingang der Berufung best344-tigt worden sei. Auf diesem sei allerdings das falsche interne Aktenzeichen in dem Feld "Ihr Zeichen" eingef374gt gewesen, n344mlich das Aktenzeichen zum Ver-f374gungsverfahren. Frau D. habe sich daraufhin - in der Hauptsacheakte - das Urteil des Landgerichts vom 12. Oktober 2007 angesehen und dabei be-merkt, dass auch dort das interne Aktenzeichen der f374r die Beklagte t344tigen Prozessbevollm344chtigten f374r das Verf374gungsverfahren angegeben gewesen sei. Frau D. habe nun in die Akte des Verf374gungsverfahrens gesehen und festgestellt, dass dort l344ngst eine Berufungsbegr374ndung eingereicht gewesen sei. Deshalb habe Frau D. gedacht, dass die notierte Frist mit Ablauf 17. Dezember 2007 l344ngst erledigt sei. Sie habe eigenm344chtig diese Frist ge-strichen, ohne Rechtsanwalt Dr. E. darauf hinzuweisen. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Akte Rechtsanwalt Dr. E. nicht wieder vorgelegt, dass er am Tage des Fristablaufs hierauf nicht aufmerksam gemacht und dass die Frist nicht mehr 374berwacht worden sei. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Wie-dereinsetzungsantrag der Beklagten zur374ckgewiesen und ihre Berufung verwor- 3 - 4 - fen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die Beklagte habe keinen Ablauf glaub-haft gemacht, nach dem sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Be-rufungsbegr374ndungsfrist einzuhalten. Es sei nicht vorstellbar, dass der Mitarbei-terin D. die von der Beklagten vorgetragene Kette h366chst gravierender Fehler unterlaufen sei. Selbst wenn man die Schilderung der Beklagten als zu-treffend unterstelle, liege jedoch ein Verschulden ihres Prozessbevollm344chtig-ten vor. Wenn zu einer wichtigen Frist die falsche Akte vorgelegt werde und der Anwalt sodann anordne, ihm sogleich die richtige Akte vorzulegen, gebiete es anwaltliche Sorgfalt, die ausstehende Vorlage dieser Akte wenigstens f374r den Zeitraum im Kopf zu behalten, der 374blicherweise ausreichend sei, um diese Anweisung auszuf374hren, und alsbald nachzuhaken, wenn die Akte nicht inner-halb dieses Zeitraums vorgelegt werde. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V. mit 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzul344ssig. Die Vor-aussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzul344ssig verwerfenden Beschluss gewahrt sein m374ssen (BGH, Urt. v. 22.3.2005 - XI ZB 36/04, NJW-RR 2005, 865 m.w.N.), sind nicht erf374llt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Bundesgerichts-hofs erforderlich. Der angefochtene Beschluss verletzt nicht die Anspr374che der Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs und wirkungsvollen Rechts-schutz. 5 1. Die tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts, der von Frau D. geschilderte Ablauf sei nicht plausibel und daher nicht glaubhaft, be- ruht nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Geh366rs der Beklagten. Entgegen 6 - 5 - der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht nicht den Kern des Vorbringens der Beklagten durch die Annahme unrichtig erfasst, Frau D. habe das vorliegende Hauptsacheverfahren und das vorgeschaltete Verf374-gungsverfahren f374r ein und dieselbe Sache gehalten. Aus dem Gesamtzusammenhang der Beschlussgr374nde ergibt sich viel-mehr deutlich, dass das Berufungsgericht entsprechend dem Vortrag der Be-klagten davon ausgegangen ist, Frau D. habe gewusst, dass es Verf374- gungs- und Hauptsacheverfahren mit identischen Rubren gab. Soweit der W374r-digung des Vortrags der Beklagten durch das Berufungsgericht zu entnehmen sein sollte, Frau D. m374sse angenommen haben, Verf374gungs- und Haupt- sacheverfahren seien dieselbe Sache, k366nnte damit allein gemeint sein, sie ha-be nicht erkannt, dass das Urteil des Landgerichts vom 12. Oktober 2007 nicht das Verf374gungsverfahren betraf und insofern nicht zwischen den verschiedenen Verfahren unterschieden. Diese tatrichterliche Folgerung verletzte schon des-halb kein Verfahrensgrundrecht der Beklagten, weil die irrt374mliche Zuordnung des landgerichtlichen Urteils nach dem Vortrag der Beklagten Ursache der feh-lerhaften Streichung der Vorfrist war. 7 2. Der angefochtene Beschluss beeintr344chtigt auch nicht den Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Das Berufungsgericht hat nicht gegen den Grundsatz versto337en, dass sich die Beklagte keine Fehler der B374ro-angestellten ihres Prozessbevollm344chtigten zurechnen lassen muss (BGH, Beschl. v. 12.8.1997 - VI ZB 13/97, NJW 1997, 3243). Es hat vielmehr ange-nommen, die Beklagte habe kein mangelndes Verschulden ihres Prozessbe-vollm344chtigten glaubhaft gemacht, weil der von Frau D. geschilderte Ab- lauf nicht plausibel sei; die Beklagte habe demnach keinen Sachverhalt glaub-haft gemacht, nach dem sie ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen sei, 8 - 6 - die Berufungsbegr374ndungsfrist einzuhalten. Diese Ausf374hrungen lassen keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen. Nach dem Vortrag der Beklagten zur Kanzleiorganisation ihres Prozess-bevollm344chtigten h344tte weder die Berufungsbegr374ndungsfrist noch die entspre-chende Vorfrist gestrichen werden d374rfen. Wird die Schilderung von Frau D. f374r nicht glaubhaft gehalten, fehlt es an einem Vorbringen, das erkl344rt, wie es zu dem Fristvers344umnis kommen konnte. Das Berufungsgericht hat die Be-klagte auf diese Einsch344tzung hingewiesen. Eine andere Erkl344rung f374r die Frist-vers344umung hat die Beklagte nicht gegeben. 9 3. Es kann deshalb dahinstehen, ob der vom Berufungsgericht bei Unter-stellung des von der Beklagten vorgetragenen Ablaufs hilfsweise angenomme-ne Grund f374r die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags zutrifft, den Pro-zessbevollm344chtigten treffe an dem Fristvers344umnis ein Verschulden, weil er nach den konkreten Umst344nden Anlass gehabt habe, wegen der ausbleibenden Vorlage der richtigen Akte bei seinem Personal nachzufragen. 10 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 11 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.10.2007 - 406 O 64/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.10.2008 - 5 U 5/08 -
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