BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 97/09 vom 27. Januar 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 91 Abs. 2 Satz 2 Wird eine Gebietsk366rperschaft im b374rgerlichen Rechtsstreit durch zwei jeweils unabh344ngigen Verfassungsorganen zuzuordnende Stellen vertreten (hier: Pr344-sident des Bundesverfassungsgerichts und Generalbundesanwalt), kann sie im Obsiegensfall gleichwohl nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattet verlan-gen. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2011 - III ZB 97/09 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. No-vember 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.051,95 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Frage, ob die beklagte Bundesrepublik Deutschland die Erstattung der Kosten zweier Pro-zessbevollm344chtigter verlangen kann. Die Kl344gerin hat die Beklagte in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit auf Ersatz von Sch344den in Anspruch genom-men, die ihr, der Kl344gerin, durch - ihrer Ansicht nach - gemeinschaftsrechtswid-rige Entscheidungen des Bundesgerichthofs und des Bundesverfassungsge- 1 - 3 - richts in einem zuvor gef374hrten Zivilprozess entstanden sein sollen. Das Land-gericht hat die auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch ge-st374tzte Klage abgewiesen und der Kl344gerin die Kosten des Rechtsstreits aufer-legt. 2 Die Beklagte ist vor dem Landgericht sowohl durch den Pr344sidenten des Bundesverfassungsgerichts als auch den Generalbundesanwalt beim Bundes-gerichtshof vertreten worden. Beide haben eigene Anw344lte beauftragt, die f374r die Beklagte nach Abschluss der Instanz jeweils die Festsetzung ihrer Kosten beantragt haben. Das Landgericht hat beiden Kostenfestsetzungsantr344gen entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht, soweit hier noch von Interesse, jenen Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben, durch den die Kl344gerin verpflichtet worden ist, der durch den Pr344sidenten des Bundesverfassungsgerichts vertretenen Beklagten 4.051,95 200 nebst Zinsen zu erstatten. 3 Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-beschwerde der Beklagten. Sie meint, die besondere Stellung des Bundesver-fassungsgerichts als selbst344ndiges Verfassungsorgan neben der des General-bundesanwalts als Vertreter des Bundes erfordere eine getrennte anwaltliche Vertretung, da es an einer 374bergeordneten Stelle fehle, die etwaige Meinungs-verschiedenheiten betreffend die Prozessf374hrung bindend entscheiden k366nne. Zudem sei einem einzigen Anwalt eine Prozessf374hrung auch deshalb nicht zu-zumuten gewesen, weil dieser entgegen 247 43a Abs. 4 BRAO gezwungen gewe-sen w344re, widerstreitende Interessen zu vertreten, zumal den erhobenen Vor-w374rfen auf unterschiedliche Art zu begegnen gewesen sei. 4 - 4 - II. 5 Die zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 6 Nach 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die dem Geg-ner entstandenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Zu den zu erstattenden Kosten geh366ren insbesondere die gesetzlichen Geb374hren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei (247 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 247 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmt hierzu weiter, dass die Kosten mehrerer Anw344lte nur in-soweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht 374berstei-gen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Hiernach hat die Beklagte nur Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Rechtsanwalts. 1. Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien nur ein Prozessrechtsverh344ltnis bestand, weil die Beklagte ungeachtet ihrer Vertretung durch zwei Stellen nur eine parteif344hige Rechtspers366nlichkeit ist, der Pr344sident des Bundesverfassungsgerichts und der Generalbundesanwalt mithin keine verschiedenen Parteien waren. 7 2. Die Voraussetzungen, unter denen die obsiegende Partei die Erstattung der Kosten f374r zwei Rechtsanw344lte verlangen kann, sind nicht erf374llt. Die Recht-sprechung l344sst zwar 374ber den in 247 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgesehenen Fall des Anwaltswechsels hinaus aus unterschiedlichen Gr374nden Ausnahmen zu (vgl. die 334bersicht bei Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., 247 91 Rn. 22 f; zur Unter-bevollm344chtigung siehe BGH, Beschl374sse vom 11. November 2003 - VI ZB 8 - 5 - 41/03, NJW-RR 2004, 430 und vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899; zum Verkehrsanwalt siehe BGH, Beschluss vom 21. Septem-ber 2005 - IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 302; vgl. auch Henssler/Deckenbrock, MDR 2005, 1321, 1324 ff). Die zeitgleiche Beauftragung mehrerer Anw344lte als Hauptbevollm344chtigte durch eine Partei wird allerdings grunds344tzlich als nicht notwendig beziehungsweise die Kostenerstattung f374r den zweiten Rechtsanwalt als durch 247 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen erachtet (z.B. Bork in Stein/ Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 91 Rn. 141; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., 247 91 Rn. 133; Henssler/Deckenbrock, aaO S. 1324 jeweils mwN). F374r eine Gebietsk366rperschaft gilt nichts anderes, auch wenn sie in einem Rechtsstreit aufgrund ihrer Vertretungsregelungen durch mehrere Stellen vertreten wird, so dass sie grunds344tzlich nur die Kostenerstat-tung f374r einen Rechtsanwalt verlangen kann (so auch OLG Koblenz AnwBl 1988, 296; OLG K366ln JurB374ro 1980, 1083 ff und AnwBl 1968, 231, 232; OLG M374nchen MDR 1972, 790, 791; OLG Frankfurt JZ 1953, 731, 732; Z366ller/ Herget, ZPO, 28. Aufl., 247 91 Rn. 13 Stichwort Beh366rde). Hieran 344ndert sich nichts, wenn die zur Vertretung berufenen Stellen getrennte Verfassungsorgane darstellen beziehungsweise unterschiedlichen Verfassungsorganen zuzuordnen sind (aA: OLG Hamburg JurB374ro 1971, 263, 264, welches in der Konstellation, dass die Legislative und die Exekutive in Anspruch genommen wurden, der verklagten Gebietsk366rperschaft kostenm344337ig die Rechte zweier Streitgenossen einger344umt hat). a) aa) Richtig ist zwar, dass in derartigen F344llen eine gemeinsame Ver-tretungsbeh366rde oder eine 374bergeordnete Stelle, die die Vertretung koordinie-ren k366nnte, in der Regel nicht existiert. So verh344lt es sich auch im Streitfall. Der Bundesgerichtshof ist, soweit er nicht seine Rechtsprechungsaufgaben wahr-nimmt, dem Verwaltungsgesch344ftsbereich des Bundesministeriums der Justiz 9 - 6 - zugeordnet. Nach Abschnitt A Nr. I Abs. 1 lit. b der Anordnung 374ber die Vertre-tung des Bundes im Gesch344ftsbereich des Bundesministers der Justiz und 374ber das Verfahren bei der Vertretung vom 25. April 1958 (BAnz 1958, 3) vertritt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die Beklagte, wenn das Verfah-ren den Bundesgerichtshof betrifft. In gerichtlichen Verfahren, die das Bundes-verfassungsgericht betreffen, vertritt demgegen374ber dessen Pr344sident die Be-klagte (247 5 Abs. 1 GOBVerfG). Mangels einer entgegenstehenden Regelung ist jeder Vertreter der Beklagten zur alleinigen Prozessf374hrung berechtigt. Da das Bundesverfassungsgericht ein eigenst344ndiges Verfassungsorgan ist und der Generalbundesanwalt dem Verfassungsorgan Bundesregierung zuzuordnen ist, fehlt es an einer gemeinsamen (374bergeordneten), zur Vertretung oder zu deren Koordinierung berufenen Stelle. bb) Das Fehlen einer solchen Stelle rechtfertigt es indessen nicht, die einzelnen zur Vertretung berufenen Ministerien, nachgeordneten Beh366rden be-ziehungsweise (Verfassungs-)Organe kostenrechtlich wie Streitgenossen zu behandeln. Prozesspartei bleibt allein die Bundesrepublik Deutschland. Sie wird durch die jeweiligen Beh366rden lediglich repr344sentiert. 10 Das im Prinzip von Treu und Glauben wurzelnde Gebot sparsamer Pro-zessf374hrung gebietet es, dass der Prozessgegner kostenm344337ig nicht durch den Umstand belastet wird, dass es an einer einheitlichen Vertretung der von ihm verklagten Gebietsk366rperschaft fehlt. Es w374rde den berechtigten Interessen des B374rgers widersprechen, wenn er im Einzelfall nur deshalb mit einer Vervielf344lti-gung von Prozesskosten - und damit des Kostenrisikos - zu rechnen h344tte, weil 11 - 7 - die Differenzierung der staatlichen Aufgaben eine Mehrzahl von vertretungsbe-rechtigten Stellen des Beklagten mit sich bringt (OLG M374nchen aaO; OLG K366ln AnwBl 1968 aaO; Baur, Anm. zu OLG Frankfurt aaO S. 733). 12 Sowohl der Umstand, dass eine K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts durch mehrere Stellen vertreten werden kann, als auch die Tatsache, dass in bestimmten Konstellationen eine 374bergeordnete, die rechtlichen Interessen ko-ordinierende Stelle fehlt, werden durch die verfassungsm344337ige Organisation der K366rperschaft bedingt. Das Risiko von Interessenkonflikten (z.B. aus wessen Einzelplan des Etats die geforderte Leistung im Unterliegensfall zu begleichen w344re) und Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Organen entspringt dieser internen Organisation und damit allein der Sph344re der K366rperschaft. Des-halb kann diese Gefahr - insofern gilt im Zivilprozess nichts anderes als f374r ju-ristische Personen des Privatrechts - in kostenm344337iger Hinsicht nicht auf den Prozessgegner 374bergew344lzt werden. Etwaige interne Interessenkonflikte hat die juristische Person vielmehr selbst zu l366sen und die Gefahr, dass dies nicht ge-lingt, in kostenm344337iger Hinsicht selbst zu tragen (OLG K366ln JurB374ro 1980 aaO; vgl. auch OLG M374nchen aaO; OLG K366ln AnwBl 1968 aaO). W344re dies anders, w374rde der Staat, der auf dem Gebiet des Zivilrechts dem B374rger gleichrangig gegen374bersteht, unzul344ssig bevorzugt (OLG K366ln AnwBl 1968 aaO). Das Recht jeder eine juristische Person vertretenden Stelle, sich eines eigenen Anwalts zu bedienen (247 84 ZPO), um die Interessen ihres Gesch344ftsbereichs zu wahren, bleibt hiervon unber374hrt. Lediglich die zus344tzlich entstehenden Kosten sind nicht vom Gegner zu erstatten. - 8 - b) Hieran 344ndert auch nichts, dass das Bundesverfassungsgericht ein selbst344ndiges, im Grundgesetz eigens benanntes, oberstes Verfassungsorgan ist (BVerfGE 7, 1, 14), das auf der gleichen Stufe wie die Staatsorgane Bun-despr344sident, Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung steht (Statusdenk-schrift, J366R NF 6, S. 110, 112). Richtig ist weiter, dass das Bundesverfassungs-gericht ein Gerichtshof sui generis ist, der in wesentlichen Fragen von heraus-ragender, auch politischer Bedeutung selbst344ndig zu entscheiden hat (Status-denkschrift, aaO S. 111 f, 120 ff), und dass aus dieser hervorgehobenen Or-ganstellung nicht nur seine ausschlie337liche Zust344ndigkeit f374r die Erf374llung der ihm durch Art. 93 GG 374bertragenen Rechtsprechungsaufgaben auf dem Gebiet des Verfassungsrechts folgt. Vielmehr ist das Bundesverfassungsgericht auch in fiskalischen und Verwaltungsfragen unabh344ngig, so dass es einen eigenen Einzelplan im Bundeshaushalt sowie eine eigene Verwaltung hat und auch in-soweit keinem Ministerium unterstellt ist (Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu, BVerfGG, Stand Juli 2007, 247 1 Rn. 38 f; vgl. auch Umbach in Umbach/Cle-mens/Dollinger, BVerfGG, Mitarbeiterkommentar, 2. Aufl., 247 1 Rn. 8 ff). 13 Aus der herausgehobenen und gegen374ber anderen Verfassungsorganen unabh344ngigen Stellung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass dieses in staatsorganisationsrechtlicher und protokollarischer Hinsicht nicht auf die gleiche Stufe gestellt werden kann wie ein weiteres, neben dem Bundesministe-rium der Justiz zur Vertretung der Beklagten berufenes anderes Bundesministe-rium. Es ist deshalb, soweit sein Gesch344ftsbereich betroffen ist, zu einer eigen-st344ndigen Vertretung der Beklagten berechtigt; insbesondere braucht es sich in der F374hrung eines Zivilprozesses nicht mit einer parallel zur Vertretung befug-ten Bundesbeh366rde abzustimmen oder dieser gar unterzuordnen. Es unterliegt daher keinem Zweifel, dass das Bundesverfassungsgericht ohne R374cksprache 14 - 9 - oder Abstimmung mit dem Generalbundesanwalt berechtigt war, einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen. 15 Aus der Unabh344ngigkeit des Bundesverfassungsgerichts einerseits und der Bundesregierung andererseits folgt im 334brigen umgekehrt, dass auch das von dem Rechtsstreit in seinem Gesch344ftsbereich betroffene Bundesministeri-um beziehungsweise der zur Vertretung der Beklagten berufene Generalbun-desanwalt die Prozessf374hrung selbst344ndig und unabh344ngig vom Bundesverfas-sungsgericht vornehmen konnte und insoweit auch einen eigenen Anwalt be-auftragen durfte. Hieraus ergibt sich indessen entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde nicht, dass sowohl die Kosten des vom Pr344sidenten des Bundesver-fassungsgerichts in einem b374rgerlichen Rechtsstreit bestellten Prozessbevoll-m344chtigten als auch diejenigen eines weiteren Rechtsanwalts, der von einem anderen Vertretungsorgan der Beklagten beauftragt wurde, von dem unterlege-nen Gegner gem344337 247 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten w344ren. Die Selbst344ndigkeit der Vertretungen der Beklagten durch den Pr344sidenten des Bundesverfas-sungsgerichts und die andere Stelle - hier den Generalbundesanwalt beim Bun-desgerichtshof - beruht auf der vom Grundgesetz vorgegebenen (Staats-)Orga-nisation der Beklagten. Dass aus dieser f374r die beiden zur Vertretung berufenen Stellen die M366glichkeit folgt, sich jeweils eines eigenen Rechtsanwalts zu be-dienen, ist somit der Sph344re der Beklagten zuzuordnen. In dieser Hinsicht be-steht trotz der besonderen Stellung des Bundesverfassungsgerichts kein Unter-schied zu den Fallgestaltungen, in denen zwei Ministerien oder ihnen nachge-ordnete Beh366rden unabh344ngig voneinander die Beklagte vertreten. Das hieraus 16 - 10 - folgende Risiko der Verdoppelung der au337ergerichtlichen Kosten hat aus den oben unter Buchstabe a ausgef374hrten Gr374nden im Zivilprozess, in dem sich der B374rger und die Beklagte gleichrangig gegen374ber treten, aber allein letztere zu tragen. 17 c) Unbeachtlich ist weiter, dass sich die Klage auf zwei verschiedene - vermeintliche - Amtspflichtverletzungen gest374tzt hat, welche die Kl344gerin den Richtern des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs vorge-worfen hat. Zwar h344tte sich die Beklagte hinsichtlich der den Bundesverfas-sungsrichtern angelasteten Entscheidung anders verteidigen k366nnen als bez374g-lich des den Richtern des Bundesgerichtshofs vorgeworfenen Versto337es gegen die Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften gem344337 dem seinerzeit noch ma337geblichen Art. 234 Abs. 3 EGV. Das Bundes-verfassungsgericht h344tte sich darauf zur374ckziehen k366nnen, dass im Verfahren 374ber die Verfassungsbeschwerde insoweit nur ein Willk374r- beziehungsweise Evidenzma337stab gelte (vgl. z.B. BVerfGE 82, 159, 194 ff; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvR 1321/07, juris Rn. 10 f). Demgegen374ber h344tte f374r den Bundesgerichtshof - sofern im Vorprozess eine die Kl344gerin beg374nstigende Norm des materiellen Gemeinschaftsrechts verletzt worden w344re - ein "hinrei-chend qualifizierter" Versto337 gegen die gemeinschaftsrechtliche Vorlagepflicht ausgereicht, um einen Staatshaftungsanspruch zu begr374nden (vgl. z.B. EuGH Slg. 2003 S. I-10239, 10310 f, Rn. 51, 52). Dieser m366glicherweise etwas niedri-gere Haftungsma337stab mag eine in Nuancen andere Rechtsverteidigung erfor-dert haben als die f374r das Bundesverfassungsgericht notwendige. - 11 - Es ist aber schon nicht erkennbar, dass diese denkbaren Differenzierun-gen im prozessualen Vorbringen zu widerspr374chlichen Positionen in der Rechtsverteidigung h344tten f374hren k366nnen. Zudem haben die vom Pr344sidenten des Bundesverfassungsgerichts und vom Generalbundesanwalt beauftragten Rechtsanw344lte im ersten Rechtszug im Wesentlichen gleich vorgetragen und im Schwerpunkt 374bereinstimmend auf den fehlenden Gemeinschaftsrechtsbezug des Ausgangsverfahrens hingewiesen. In derartigen F344llen, in denen feststeht, dass ein eigener Prozessbevollm344chtigter zur interessengerechten F374hrung des Rechtsstreits nicht erforderlich ist, ist selbst bei Streitgenossen die Erstattungs-f344higkeit der Kosten mehrerer Rechtsanw344lte ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03, NJW-RR 2004, 536; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2008 - 6 W 167/07, juris Rn. 10; OLG Naumburg OLGR 2006, 196; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 20). 18 Dessen ungeachtet k366nnten selbst vorhandene Interessengegens344tze der Vertreter der Beklagten aus den oben unter Buchstabe a ausgef374hrten Gr374nden kostenm344337ig nicht zu Lasten des Prozessgegners gehen. 19 d) Schlie337lich verf344ngt auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf 247 43a Abs. 4 BRAO nicht. Es ist aus den zuvor ausgef374hrten Gr374nden schon nicht ersichtlich, dass der Rechtsverteidigung der Beklagten durch den Pr344si-denten des Bundesverfassungsgerichts und den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gegens344tzliche Positionen oder widerstreitende Interessen zugrunde lagen oder dies auch nur zu besorgen war. Jedenfalls aber hat die 20 - 12 - Beklagte das Risiko eines internen Interessengegensatzes kostenm344337ig allein zu tragen. Schlick D366rr Herrmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.07.2009 - 2 O 387/08 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.11.2009 - 11 W 54/09 u. 11 W 55/09 -
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