ECLI:DE:BGH:2017:051017BIZB97.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 97/16 vom 5. Oktober 2017 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 301 62 491 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Pippi - Langstrumpf - Marke MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 50 Abs. 1 Der Wortmarke "Pippi Lang strumpf" fehlt für die Dienstleistungen der Klasse 42 "Beherbergung von Gästen" nicht jegliche Unterscheidungskraft. Etwaige inhal t- liche Zuschreibungen, die der Verkehr von der Romanfigur auf unter ihrem N a- men angebotene Beherbergungsdienstleistungen übert ragen mag, begründen allenfalls einen beschreibenden Anklang der angegriffenen Marke, beseitigen jedoch nicht ihre Eignung, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der b e- troffenen Dienstleistung zu wirken. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZB 97/16 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5 . Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, de n Richter Dr. Löffler , die Richterin Dr. Schwonke , den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Marx beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde d er Markeninhaberin wird der am 17 . Oktober 2016 an Verkündungs Statt zugestellte Beschluss des 2 7 . Senats (Marken - Beschwerdesenats) des Bundespatentg e- richts aufgehoben . Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatent gericht zurückverwiesen. Gründe: I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 12 . April 20 02 die am 19. Nove m- ber 2001 angemeldete Wortmarke Nr. 301 62 491 Pippi Langstrumpf für die Dienstleistungen der Klasse 42 " Beherbergung von Gästen " eingetragen. Der Antragsteller hat beim Deutschen Patent - und Markenamt die L ö- schung der Marke beantragt. Ihr fehle jegliche Unterscheidungskraft und es b e- stehe ein Fr eihaltebedürf nis. 1 2 - 3 - Das Deutsche Patent - und Markenamt hat den Löschungsa ntrag zurüc k- gewiesen. Auf die Beschwerde de s Antragsteller s hat das Bundespatentgericht den Beschluss des Deutschen Patent - und Markenamts aufgehoben und die Löschung der Marke angeordnet (BPatG, MarkenR 2016, 619 ). Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der v om Bundespatentgericht zugelass e- nen Rechtsbeschwerde. De r Antragsteller beantragt, das Rechtsmittel zurüc k- zuweisen. II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Marke sei nicht unte r- scheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG . Dazu hat es ausg e- führt: Die mit dem Dienstleistungsangebot der Beherbergung von Gästen a n- gesprochenen Verkehrskreise verstünden " Pippi Langstrumpf " als Namen der fiktiven Person aus den weltbekannten Kinderbüchern. Eigennamen wie fiktive Personennamen oder Phantasie titel könnten zwar grundsätzlich einen He r- kunftshinweis vermitteln. Für die Beherbergung von Gästen enthalte " Pippi Langstrumpf " aber die beschreibende Aussage, es handele sich um ein speziell auf die Bedürfnisse von Kindern ausgerichtetes Beherbergungsang ebot, das etwa Betreuungsangebote, spezielle Spielzeuge oder Gerätschaften für Kinder umfasse . Weiter sei denkbar, dass der angesprochene Verkehr annehme, ein mit " Pippi Langstrumpf " bezeichneter Beherbergungsbetrieb sei nach Art der " Villa Kunterbunt " der Romanfigur Pippi Langstrumpf gestaltet. Nicht entsche i- dend sei, dass undeutlich bleibe, wie genau das jeweilige Angebot dem Bedarf von Kindern gerecht werde, weil ein hinreichend enger beschreibender Bezug zu Beherbergungsdienstleistungen bestehe. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Annahme des Bu n- despatentgerichts, die angegriffene Marke sei mit Blick auf die Dienstleistungen 3 4 5 6 - 4 - " Beherbergung von Gästen " mangels hinreichender Unterscheidungskraft zu löschen , hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die ohne Beschränkung auf einen abgrenzbaren Teil zugelassene Rechtsbeschwerde eröffnet dem Rechtsbeschwerdegericht die volle rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass es auf die Entsche i- dung der als Zulassungsgrund angeführten Rechtsfrage beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - I ZB 43/15, GRUR 2017, 186 Rn. 9 = WRP 2017, 183 - Stadtwerke Bremen , mwN ). 2 . Die Voraussetzungen der Löschung gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG w e- gen fehlender Unterscheidungsk raft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts nicht gegeben. a) Im Falle eines gegen eine deutsche Marke gerichteten Nichtigkeitsve r- fahrens (§ 50 Abs. 1 MarkenG) ist für die Prüfung, ob einem Zeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder gefehlt hat und es daher von der Eintragung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Ma r- kenG ausgeschlossen oder entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden ist, auf das Verkehrsv erständnis im Zeitpunkt der Anmeldung des Ze i- chens abzustellen (BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - I ZB 39/16, GRUR 2017, 1262 Rn. 13 = WRP 2017, 1478 - Schokoladenstäbchen III, mwN ). Eine Löschung d er Marke d arf gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG aber nur e rfo l- gen, wenn die Marke auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschung s- antrag keine hinreichende Unterscheidungskraft aufweist. b) Auf der Grundlage der vom Bundespatentgericht getroffenen Festste l- lungen kann das Schutzhindernis fehlender U ntersch eidungskraft nicht bejaht werden . 7 8 9 10 - 5 - a a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Untersche i- dungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dien stleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend ken n- zeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidung s- kraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzul e- gen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschni ttsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abz u- stellen (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 I ZB 11/13, GRUR 2014, 376 Rn. 11 = WRP 2014, 449 - grill meister; Beschluss vom 19. Februar 2014 I ZB 3/13, GRUR 201 4, 569 Rn. 10 = WRP 2014, 5 73 HOT; Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 81/13, GRUR 2015, 173 Rn. 15 = WRP 2015, 195 - for you; BGH , GRUR 2017, 186 Rn. 29 - Stadtwerke Bremen , jeweils mwN) . Personennamen sind wegen ihrer Eignung, den Namensträger individuell zu bezeichnen und da mit von anderen Personen zu unterscheiden, ein klass i- sches Kennzeichnungsmittel (vgl. zu § 5 MarkenG BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Rn. 13 = WRP 2008, 1189 - Hansen - Bau). Ob ein Personenname eine auf die Herkunft von Waren od er Dienstlei s- tungen hinweisende Funktion hat, ist allerdings nach den für sämtliche Marken geltenden Grundsätzen zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. September 2004 - C - 404/02, Slg. 2 004, I 8 499 = GRUR 2004, 946 Rn. 25 ff. - Nichols plc/ Registrar of T rade Marks). Versteht der Verkehr eine Personenbezeichnung lediglich als eine Waren oder Dienstleistungen beschreibende Sachangabe, so fehlt es an der für die Unterscheidungskraft erforderlichen Funktion, die U r- sprungsidentität der gekennzeichneten Waren o der Dienstleistungen zu g e- 11 12 - 6 - währleisten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - I ZB 19/00, GRUR 2003, 342, 343 = WRP 2003, 519 - Winnetou; Beschluss vom 24. April 2008 I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Rn. 15 = WRP 2008, 1428 - Marlene - Dietrich - Bildnis I ; B PatG, Beschluss vom 4. April 2007 - 28 W (pat) 103/05 ; BPatG, Ma r- kenR 2008, 33 , 36 ; Ströbele in Ströbele/Hacker, Mar kenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 248). Die der Prüfung der Unterscheidungskraft zugrundeliegende Feststellung des Verkehrsverständnisses liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Sie kann daher im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zu Grunde gelegt und entspr e- chend den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung ge urteilt hat und das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - I ZB 52/15, GRUR 2016, 1167 Rn. 19 = WRP 2016, 1364 - Sparkassen - Rot). b b) Danach hält di e Beurteilung des Bundespatentgeric hts der rechtl i- chen Nachprüfung nicht stand , weil es bei seiner Prüfung einen falschen rech t- lichen Maßstab angewendet und zu hohe Anforderungen an das Vorliegen von Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gestellt hat . Seine Annahme, der Verkehr entnehme der angegriffenen Marke eine beschreibende Aussage über ein speziell auf die Bedürfnisse von Kindern ausgerichtetes B e- herbergungsangebot, rechtfertigt es nicht, der Marke jegliche Unterscheidung s- kraft abzusprechen. (1) Einem Zeichen f ehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn seine Wor t- bestandteile einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne w eiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Auch Angaben, die sich a uf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die U n- terscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu 13 14 15 - 7 - den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriff s- inhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der B e- zeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, Be schluss vom 22. Januar 2009 I ZB 52/08, GRUR 2009, 952 Rn. 10 = WRP 2009, 960 - Deu tschlandCard; Beschluss vom 4. April 2012 I ZB 22/11, GRUR 2012, 1143 Rn. 9 = WRP 2012, 1396 - Starsat; BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 14 - HOT). Weil der Verkeh r die Marke so wahrnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysiere n- den Betrachtung zu unterziehen, kann ein Bedeutungsgehalt, der erst in mehr e- ren gedanklichen Schritten ermittelt wird, die Annahme einer fehlenden Unte r- scheidungskraft nicht tra gen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. De zember 2011 I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 12 = WRP 2012, 337 - Link economy; BGH, GRUR 2012, 1143 Rn. 10 - Starsat; BGH, Beschluss vom 6. November 2 013 I ZB 59/12, GRUR 2014, 565 Rn. 24 = WRP 2014, 576 smartbook; Bes chluss vom 10. Juli 2014 I ZB 18/13, GRUR 2014, 872 Rn. 50 = WRP 2014, 1062 Gute Laune Drops; Beschlus s vom 31. Mai 2016 - I ZB 39/15 , GRUR 2 016, 934 Rn. 18 = WRP 2016, 1109 - OUI). (2) D em Zeichen " Pippi Langstrumpf " fehlt als Name einer fiktiven R o- manfigur ein enger beschreibender Bezug zu den Dienstleistungen " Beherbe r- gung von Gästen " . Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen , die Figur der " Pippi Langstrumpf " rufe zahlreiche Assoziationen hervor, die vordergründig und n a- h e liegend mit den Verhaltensweisen dieser Romanfigur in Beziehung stünden. Es hat hingegen nicht festgestellt, dass der Inhalt der Pippi - Langstrumpf - Romane oder die Verhaltensweisen der Romanfigur einen inhaltlichen Bezug zum Beherbergungsgewerbe aufweis en . Es kann deshalb dahinstehen, ob die Annahme n des Bundespatentgericht s zutr effen , der Verkehr werde bei einer 16 17 - 8 - unter dem Zeichen " Pippi Langstrumpf " angebotenen Beherbergungsdienstlei s- tung annehmen, sie sei speziell auf die Bedürfnisse von Kindern ausgerichtet und es würden spezielle Spielzeuge oder Gerätschaften für Kinder vorgehalten . Fehlt ein inhaltlicher Bezug zwischen der namensgebenden Romanfigur und den geschützten Dienstleistungen, hat die Marke als solche k einen b e- schreibenden Charakter. Die inhaltlichen Zuschre ibungen, die der Verkehr nach Auffassung des Bundespatentgerichts von der Romanfigur auf unter ihrem N a- men angebotene Beherbergungsdienstleistungen überträgt, begründen alle n- falls einen beschreibenden Anklang der angegriffenen Marke. Der Umstand, dass eine Marke als sprechendes Zeichen einen Hinweis nicht nur auf die b e- triebliche Herkunft, sondern auch auf die gekennzeichnete Wa re oder Diens t- leistung gibt, steht der Annahme der Unterscheidungskraft jedoch nicht entg e- gen (BG H, Beschluss vom 18. März 1999 - I ZB 27/96, GRUR 1999, 988, 990 = WRP 1999, 1038 - House of Blues ) . Hier verhält es sich nicht anders als in Fä l- len, in denen nicht beschreibende Zeichen als Werbemittel etwa in Form von Werbeslogans, Qualitätshinweisen oder Aufforderungen zum Kauf der Ware n oder Dienstleistungen verwendet werden, auf die sich die Marke bezieht. Wenn die Verkehrskreise das Zeichen (auch) als Herkunftshinweis für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrnehmen, kann die Unterscheidungskraft nicht deshalb verneint werden , weil es gleichzeitig oder sogar in erster Linie als We r- bemittel aufgefasst wird (vgl. EuGH , Urteil vom 21. Januar 2010 C398/08, Slg. 2010, I535 = GRUR 2010, 228 Tz. 45 Audi /HABM [Vorsprung durch Technik] ; BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - I ZB 62/ 09, BGHZ 185, 152 Rn. 15 - Marlene - Dietrich - Bildnis II ). 18 - 9 - IV. Die Entscheidung des Bundespatentgerichts kann danach nicht au f- rechterhalten werden. Sie ist aufzuheben und die Sache an das Bundespaten t- gericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG) . Büscher Löffler Schwonke Feddersen Marx Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.10.2016 - 27 W(pat) 59/13 - 19
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