ECLI:DE:BGH:2108:010308BIZB97.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 97/17 vom 1. März 2 0 1 8 in der Rechts beschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bund esgerichtshofs hat am 1. März 2 0 1 8 durch die Ric h- ter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler und die Richterin nen Dr. Schwonke und Dr. Schmaltz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Januar 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen . Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf bis 5 e- setzt. Gründe : I. Die Parteien streiten um vom Kläger geltend gemachte Provisionsanspr ü- che . Der Beklagte war Eigentümer eine r umfangreiche n Sammlung von Designobje k- ten, die er verkaufen wo llte. Er beauftragte den Kläger zunächst mündlich mit der Suche nach einem Käufer. Am 1. Januar 2009 trafen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung, die in Verbindung mit einer zusätzlichen Vereinbarung vom selben Tag einen Provisionsanspruch des Klägers vorsah. Ende 2009 stellte der Kläger dem Beklagten den Zeugen H. vor, der Kontakte zur C . Academy of Art in Ha . hat te . Bei dem Treffen wurde über ein mögliches Kaufinteresse einer Institution in Ha . gesprochen. Der genaue Umfang weite rer Vermittlungstätigkeit en des Klägers sowie des Zeugen H . ist streitig. Der Beklagte kündigte die Zusammenarbeit fristge recht zum 31. Dezember 2010. Am 5. Januar 2011 wurde ein Kaufvertrag zw i- schen der B . Art Design (Hong Kong) Limited, vertreten durch den Beklagten 1 - 3 - als deren Direktor, und der C . Acad emy of Art, vertreten durch deren Vizepräsi - denten, ge schlossen. Der Klä ger hat Stufenklage erhoben und, soweit für das Rechtsbeschwerd e- verfahren von Bedeutung , in der ersten Stufe vom Beklagten Auskunft über die Höhe des im Kaufvertrag mit der C . Ac ademy of Art vereinbarten Kaufpreises ver langt . Das Landgericht hat diesem A uskunftsantrag durch Teilurteil entsprochen und das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000 erklärt . D as Berufungsgericht hat die dageg en gerichtete Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 r- steige und das Landgericht die Berufung nicht zugelassen habe. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 57 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindu ng mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft , aber nicht zulässig, weil die Sache weder grun d- sätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfo r- dert (§ 57 4 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Ber u- fung des Beklagten als unzulässig verworfen. 1. Es bedarf keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen eines Fehlers des Berufungsgerichts bei der Bemessung der Beschwer des Beklagten. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Wert des Beschwerdeg e- genstands im Fall, dass die zur Auskunftse rteilung verurteilte Person Berufung ei n- legt, nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im W e- sentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei e in schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss 2 3 4 5 6 - 4 - vom 17. November 2014 - I ZB 31/14, NJW - RR 2015, 1017 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 11; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Auffassung vgl. BVerfG , NJW 1997, 2229). Soll im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein, mu ss die se dem Berufungsgericht nach § 511 Abs. 3 ZPO substantiiert darlegen und erforderliche n- falls glaubhaft machen, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter wir t- schaftlicher Nachteil droht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/1 0, NJW 2011, 2974 Rn. 8 mwN). Dies kommt etwa in Betracht, wenn in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet ist, dieser werde von den ihm offenba r- ten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 III ZB 28/10, juris Rn. 9; BGH, NJW 2011, 2974 Rn. 8 mwN). Andererseits hat der Bundesgerichtshof - auch in B e- zug auf einen Auskunftsan spruch - entschieden, dass Drittbeziehungen keinen aus dem Urteil fließenden Nachteil dar stellen und deshalb als reine Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts, sondern auch für die Beschwer au ßer Betracht zu bleiben haben ( vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246 [juris Rn. 9] ; Beschluss vom 28. Oktober 2010 III ZB 28/10, juris Rn. 9; BGH , NJW 2011, 2974 Rn. 8 mwN). Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der B eschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Danach ist die Beschwer recht s- fehlerhaft bemessen, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegege n- stands ma ßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhe b- liche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO 7 8 - 5 - nicht festgestellt hat ( vgl. BGH, NJW - RR 2015, 1017 Rn. 1 1 mwN; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15 , juris Rn. 10). b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht unter Anwendung dieser Maßstäbe ohne Ermessensfehler den Wert der Beschwer zutreffend festgesetzt. Der Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtssch utzes (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) ist nicht verletzt . a a) Das Berufungsgericht hat angenommen , der Wert der Beschwer werde durch den Aufwand an Zeit und Kosten bestimmt, der für den Beklagten mit der E rte i- lung der Auskunft verbu nden sei. Dieser Wert sei mit unter 100 dem Beklagten der Verkaufspreis bekannt sei. Ein zu berücksichtigende s Geheimha l- tungsinteresse des Beklagten führe nicht zu einem höheren Wert. Es könne nach wie vor nicht davon ausgegangen werden, d ass dem Beklagten bei Erteilung der titulie r- ten Auskunft ein konkreter Nachteil drohe. Auch die Gefahr , die offenbarten Tats a- chen könnten über den Rechtsstreit hinaus gebraucht werden, sei nicht darge legt . Es sei nicht hinreichend dargetan, dass der Kläger eine Pressekampagne gegen den Beklagten initiiert habe . b b ) Diese Beurteilung lässt Ermessenfehler nicht erkennen . Insbesondere hat sich d as Berufungsgericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung mit dem vom Beklagten geltend gemachten Geheimhaltungsi nteresse auseinandergesetzt . E ine Erhöhung der Beschwer wegen diese s Interesses hat es unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint. Es hat dabei weder Substantiierungsanforderungen überspannt noch tatsächliche Umstän de nicht b e- rücksichtigt. Soweit der Beklagte befürchtet, nicht nur das Verhäl tnis zur C . Academy of Art we rde durch die Auskunftserteilung negativ beeinträchtigt, ihm bliebe darüber hinaus der Weg zu dem eng vernetzten und wirtschaftlich bedeutsamen chinesischen 9 10 11 12 - 6 - Kunst - und Kulturmarkt versperrt, wenn er d ort als "wortbrüchig" bekannt wü rde, ist das für die Wertfestsetzung unbeachtlich . Es wird damit nicht dargetan, dass gerade in der Person des einsichtsbegehrenden Klägers die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche Gefahr der nachteiligen Nutzung der aus der Ei n- sicht gewonnenen Erkenntnisse besteht (vgl. BGH , NJW 2011, 2974 Rn. 10). Auch der Umstand, dass der Kläger in einer Pressemitteilung über den Pr o- zess berichtet hat und dies möglicherweise auch zukünftig tun wird , führt nicht zu einer Erhöhung der Beschwer. Damit ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwe r- de nicht die Gefahr begründet, dass von der offenbarten Tatsache über den Recht s- streit hinaus in einer Weise Gebrauch gemacht wird, die schützenswerte wirtschaftl i- che Interessen des Beklagten gefährde t . D a s befürchtete Gebrauchmachen e r- schöpft sich in einer Information der Öffentlichkeit über den Rechtsstreit . D er U m- stand, dass der Beklagte sich wegen einer daraus folgen den Offenlegung des Ve r- kaufspreises gegenüber der C . Academy of Art möglicherweise schadensersatz - pflichtig mach t , kann bei der Bemessung der Beschwer nicht berücksichtig t werden . Eine drohende Schadensersatzpflicht betrifft e benso wie die vom Beklagte n befürc h- teten Risiken für seine zukünftige Geschäftstätigkeit Drittbe ziehung en und begründet keinen unmittelbar aus der Verurteilung zur Auskunft fließenden rechtlichen Nachteil ; sie kann deshalb bei der Wertfestsetzung keine Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Be schluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 63/05, NJW 2005, 3349, 3350 [juris Rn. 16] ; Beschluss vom 28. September 2010 - VI ZB 85/08, VersR 2011, 236 Rn. 7 mwN). Aus einem Haftungsrisiko gegenüber einem am Auskunftsverfahren nicht beteiligten Dritten kann der Beklagte ein schützenswertes wirtschaftliches Interesse an einer Geheimhaltung gegenüber dem Auskunft b egehrenden nicht herleite n (vgl. BGH , NJW 2005, 3349, 3350 [juris Rn. 16] ). 13 - 7 - 2. Der Zugang zu der an sich gegebenen Berufung wird ferner dann unzum u t- bar erschwert , wenn das Berufungsgericht die gebotene Entscheidung über die Z u- lassung der Berufung nicht nachholt und ein Grund für die Zulassung der Berufung auch tatsächlich vorliegt. Das ist hier jedoch nicht der Fall. a) Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszugs vorbehalten. Hat - wie im Streitfall - keine Partei die Zulassung beantragt, ist eine ausdrückliche Entsche i- dung entbehrlich; das Schweigen im Urteil b edeutet zumindest in diesem Fall Nich t- zulassung ( vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I II ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 15; Beschluss vom 16. August 2012 - I ZB 2/12, K&R 2012, 813 Rn. 8 ; B e- schluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 23 ). Ist das e rstinstanzliche Gericht allerdings davon ausgegangen, dass die Beschwer der unterlegenen Partei 600 übersteigt, und hat es deswegen die Zulassung der Berufung nicht geprüft , so hat das Berufungsgericht, bevor es das Rechtsmittel mangels ausreichender Beschwer verwirft, grundsätzlich diese Zulassungsprüfung nachzuholen ( vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VII I ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 1 2; Beschluss vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW - RR 2010, 934 Rn. 18; BGH , K&R 2012, 813 Rn. 8 ; BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 11 ; B e- schluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, ju ris Rn. 23 ). Allein der Umstand, dass das erstinstanzliche Gericht die beklagte Partei zur Erteilung einer Auskunft verurteilt und den Streitwert der Auskunftsklage auf mehr als 600 , rechtfertigt nicht die Annahme, das erstinstanzliche Gericht sei davon ausgegangen, die Beschwer der unterlegenen Partei übersteige 600 Zulassung der Berufung müsse daher nicht geprüft werden . Der Streitwert der Au s- kunftsklage und die Beschwer de r zur Auskunft verurteilten Partei fallen häufig so erheblich auseinander, dass kein Raum für die Annahme ist, das erstinstanzliche Gericht habe aufgrund seiner Streitwertfestsetzung keinen Anlass gehabt, über die 14 15 16 - 8 - Zulassung der Berufung zu befinden. Das gilt insbesondere dann, wenn das ersti n- stanzliche Gericht das Urteil ohne Sicherheitsleistung und ohne Anordnung der A b- wendungsbefugnis für vorläufig vollstreckbar erklärt und damit zum Ausdruck g e- bracht hat, dass nach seiner Auffassung di e Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§ 713 ZPO), oder wenn der Einzelrichter den Rechtsstreit e ntschieden und ihn nicht nach § 348 Abs. 3 ZPO der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorgelegt hat (vgl. BGH, NJW 2011, 926 Rn. 15 ff.; NJW 2011, 2974 Rn. 14 ff.; K&R 2012, 813 Rn. 9). In diesen Fällen verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Schweigen im erstinstanzlichen Urteil die Nichtzulassung der Berufung bedeu tet, wenn keine Partei die Zulassung beantragt hat (BGH , K&R 2012, 813 Rn. 9) . b) Nach diesen Maßstäben war im Streitfall eine ausdrückliche Entscheidung des Berufungsgerichts darüber angezeigt , ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 A bs. 4 Satz 1 ZPO erfüllt waren. aa ) Das Landgericht hat sein Urteil nach § 709 Satz 1 ZPO gegen eine S i- cherheitsleistung in Höhe von 125.000 Dies spricht dafür, dass es von einer Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausg e- gangen ist und deshalb eine Prüfung, ob die Berufung zuzulassen ist, unterlassen hat (vgl. BGH , Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 30). Im Streitfall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weil Klageziel eine Veru r- te i lung zu r Zahlung der vom Kläger geltend gemachten Provision aus dem Vermit t- lungsvertrag ist . Bei derartigen Streitigkeiten richtet sich die Vollst reckbarkeitsen t- scheidung nach § 708 Nr. 11 ZPO, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache darüber, ist eine Vollstreckbarkeitsent scheidung nach § 709 ZPO zu tre f- fen. Die Höhe der Sicherheit ist bei einer Verurteilung zur Auskunft nach dem vor - aussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftsverurteilung zu bemessen 17 18 - 9 - (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.; Saenger/Kindl, ZPO, 7. Aufl., § 709 Rn. 2; Zöl ler /Herget, ZPO, 32. Aufl., § 709 Rn. 6). Setzt das erstinstanzliche Gericht bei einer Auskunftsverurteilung eine Sicherheit s- leistung gemäß § 709 ZPO fest, spricht dies dafür, dass es von einer Beschwer von ausgegangen ist und irrtümlich eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung unterlassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 30) . bb) Das Berufungsgericht hätte bei einer solchen Sachlage die Entscheidung über ein e Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Sat z 1 Nr. 1 ZPO nachholen müssen . Eine solche Entsche idung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. c) Dieser Verfahrensfehler verhilft der Rechtsbeschwerde allerdings nicht zum Erfolg , weil eine Zulassung der Berufung - wie der Senat selbst entscheiden kann (vgl . BGH, K&R 2012, 813 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 22, jeweils mwN) - ohnehin nicht in Betracht g e- kommen wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass die für die Entscheidung des Landg e- richts tragende n Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsche i- dung des Berufungsgerichts erfordert. Insbesondere ist keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürver bot) dargetan. aa) Soweit die Rechtsbeschwerde die Auslegung des streitgegenständlichen Vertrags durch das Landgericht rügt, legt sie k eine Gehörsverletzung dar . Die Rechtsbeschwerde rügt keine Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern eine fehlerha f- te Ve rtragsa uslegung . Das Landgericht hat Vortrag des Beklagten nicht übergangen, sondern ist lediglich seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt; davor schützt der A n- spruch auf rechtli che s Gehör nicht (vgl. BVerfG , NJW 1997, 2229, 2230 f. [juris Rn. 9] ). 19 20 21 - 10 - Anha ltspunkte für einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sind ebenfalls nicht dargelegt . Ein Richterspruch ist o bjektiv willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss au f- drängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür liegt dabei erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird, s o dass die Entscheidung auf schweren Rechtsanwe n- dungsfehlern beruht ( vgl. BVerfG, NJW 2014, 3147 Rn. 13 mwN; BGH, Versäumni s- urteil vom 15. September 2015 - VI ZR 480/14, juris Rn. 18). Die behauptete fehle r- hafte Vertragsauslegung begründet keinen solchen s chweren Rechtsanwendung s- fehler und damit auch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot. bb) Soweit das Landgericht nach der Beweisaufnahme die für die Provision e r- forderliche Leistung als erbracht angesehen hat, behauptet die Rechtsbeschwerde zwar eine Ve rletzung rechtlichen Gehörs. Tatsächlich rügt sie aber allein eine fehle r- hafte Beweiswürdigung de s Landgerichts . Darin liegt weder ein Gehörsversto ß noch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. cc) Das L andgericht hat auch den Vortrag des Beklagten zum s päter wegg e- fallenen Interesse des Direktors der C . Academy of Art nicht gehörswidrig über - gangen. Das ergibt sich bereits daraus, dass es darauf ab ge stellt hat , dass dieser "jedenfalls anfänglich Interesse an der Sammlung geäußert habe". dd) Der von der Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Kausalitätsvermutung b e- hauptete verallgemeinerungsfähige Rechtsfehler ist nicht ersichtlich. Weder blendet das Landgericht die Möglichkeit einer Unterbrechung der Kausalität aus noch stellt es einen von der Rechtsprec hung des Bundesgerichtshofs abweichenden Obersatz auf . Vielmehr stellt das Landgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung auf die Umstände des konkreten Einzelfalls ab. 22 23 24 25 - 11 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Löffler Sch wonke Schmaltz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2016 - 28 O 14/14 - KG Berlin, Entscheidung vom 16.01.2017 - 10 U 9/16 - 26
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