BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 99/05 vom 10. August 2006 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja BRAGO 247247 57, 58; ZPO 247 887 Abs. 1 und 2 Jeder gegen einen von mehreren Schuldnern gerichtete Antrag nach 247 887 Abs. 1 und 2 ZPO gilt als eine Angelegenheit im Sinne von 247 58 Abs. 1 BRAGO. BGH, Beschl. v. 10. August 2006 - I ZB 99/05 - OLG M374nchen LG Traunstein - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann am 10. August 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 2. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.969,68 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Die Beklagten sind gem344337 Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts vom 26. September 2002 verurteilt worden, bez374glich in ihrem Sondereigentum ste-hender Einheiten Auskunft zu erteilen durch eine pr374ff344hige Fl344chen- und Kuba-turberechnung samt Bereichszuordnungen f374r die Nutzungsarten Wohn-, Sozi-al- und B374rofl344che, Produktionsr344ume und Lagerfl344chen. Die zu erteilenden Ausk374nfte waren durch die ma337geblichen Grundriss- und Schnittzeichnungen zu belegen. Mit Beschluss des Landgerichts vom 27. April 2004 ist die Kl344gerin erm344chtigt worden, die Auskunftserteilung gem344337 dem Teilanerkenntnisurteil auf Kosten der Beklagten zu 1, 5 bis 9 und 12 vornehmen zu lassen. Jedem Beklagten wurde die Vorauszahlung eines bestimmten Geldbetrages aufgege-ben. Gegen diesen Beschluss haben die betroffenen Beklagten sofortige Be-schwerde eingelegt, die vom Oberlandesgericht zur374ckgewiesen wurde. 1 Die Kl344gerin hat nunmehr Kostenfestsetzung f374r das Erm344chtigungsver-fahren erster Instanz und f374r das Beschwerdeverfahren beantragt. Sie geht da-von aus, dass hinsichtlich jedes betroffenen Antragsgegners eine besondere Angelegenheit vorliegt. 2 Das Landgericht ist hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens von einer einzigen Angelegenheit ausgegangen. Die dagegen gerichtete sofor-tige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht zur374ckgewie-sen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt die Antragstellerin ihr in den Vorinstanzen erfolgloses Kostenfestsetzungs-begehren weiter. 3 - 4 - 4 II. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, im vorliegenden Fall liege un-abh344ngig davon, ob bei einer Zwangsvollstreckung gegen mehrere Schuldner grunds344tzlich jede Vollstreckung gegen einen anderen Schuldner eine beson-dere Angelegenheit bilde, eine einzige Angelegenheit vor. Eine solche sei dann gegeben, wenn ein gerichtliches Verfahren stattfinde, in dem der Gl344ubiger er-m344chtigt werde, auf Kosten des Schuldners die von diesem geschuldete Hand-lung vornehmen zu lassen, und der Schuldner zur Leistung eines Kostenvor-schusses verurteilt werde (247 887 Abs. 2 ZPO). Hier werde - wenn auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung - erst im kontradiktorischen Verfahren vor dem Prozessgericht, nicht vor dem Vollstreckungsgericht, ein Titel geschaffen. Es bestehe kein Grund, die Kostentragung hier anders zu behandeln als die Verurteilung von Gesamtschuldnern in einem normalen Klageverfahren. Dort falle die Geb374hr f374r den Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers nur einmal an. III. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ck-verweisung der Sache. 5 1. Beschl374sse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, m374ssen den ma337geblichen Sachverhalt, 374ber den entschieden wird, so wiedergeben, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine rechtliche 334berpr374fung m366glich ist (BGH, Beschl. v. 7.4.2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; Beschl. v. 10.1.2006 - VI ZB 26/05, WRP 2006, 480 m.w.N.). Im vorliegenden Fall l344sst der ange-fochtene Beschluss nicht erkennen, gegen welche der im Rubrum genannten zw366lf Beklagten und in welcher H366he die Antragstellerin Kostenfestsetzung be-gehrt hat. Den Ausf374hrungen unter Ziffer I. der Gr374nde der angefochtenen Ent-scheidung ist zwar zu entnehmen, dass lediglich die "betroffenen" Beklagten als Beschwerdef374hrer an dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht beteiligt wa-ren, dessen Kosten Gegenstand des Kostenfestsetzungsbegehrens der Antrag- 6 - 5 - stellerin sind. Um welche der zw366lf Beklagten des Ausgangsverfahrens es sich dabei handelt, kann der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht entnommen werden, da auch im Rubrum die Kl344gerin und s344mtliche Beklagte nur mit dieser Parteibezeichnung aufgef374hrt sind. In der Begr374ndung der Rechtsbeschwerde werden allerdings die Beklagten zu 1, 5 bis 9 und 12 als diejenigen beteiligten Beklagten benannt, gegen die sich das Kostenfestsetzungsbegehren der An-tragstellerin richtet. Es ist daher davon auszugehen, dass auch nur diese Be-klagten Rechtsbeschwerdegegner sein sollen. Da sich die Parteien des Rechtsbeschwerdeverfahrens somit (gerade noch) ermitteln lassen, kann offen bleiben, ob die angefochtene Entscheidung nicht mit Gr374nden versehen ist, weil sie sowohl die Beteiligten als auch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen l344sst, und schon deshalb wegen eines Verfahrensmangels nach 247 576 Abs. 3, 247 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben ist. Denn der angefochtene Beschluss verletzt, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht r374gt, das sachliche Recht. Die Verfahrens366konomie gebietet es, hierauf einzugehen und den Beschluss aus diesem Grunde aufzuheben. 2. Der Ansicht des Beschwerdegerichts, die Kosten, die in einem Verfah-ren auf einen nach 247 887 Abs. 1 und 2 ZPO gestellten Antrag entst374nden, seien nicht anders zu behandeln als die Kosten bei einer Verurteilung von Gesamt-schuldnern in einem normalen Klageverfahren mit der Folge, dass die Geb374hr nur einmal anfalle, kann nicht beigetreten werden. Mit der Rechtsbeschwerde ist von der Anwendbarkeit der Bundesgeb374hrenordnung f374r Rechtsanw344lte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, ver366ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge344ndert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. M344rz 2004 (BGBl. I S. 390) auszugehen (247 61 Abs. 1 RVG). Der Antrag nach 247 887 Abs. 1 und 2 ZPO ist eine T344tigkeit in der Zwangsvollstreckung i.S. der 247247 57, 58 BRAGO (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., 247 57 BRAGO Rdn. 40; v. Eicken in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., 247 57 7 - 6 - Rdn. 3, 21; Keller in Riedel/Su337bauer, BRAGO, 8. Aufl., 247 58 Rdn. 30). Jeder gegen einen einzelnen von mehreren Schuldnern gerichtete Antrag stellt eine Vollstreckungsma337nahme dar, die jeweils die Vollstreckungsgeb374hr des 247 57 BRAGO anfallen l344sst, da es sich um mehrere Angelegenheiten i.S. der 247 57 Abs. 1, 247 58 BRAGO handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.7.2003 - IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003, 1581 m.w.N.). F374r die T344tigkeit im Verfahren 374ber Beschwerden in der Zwangsvollstreckung gem344337 247 793 ZPO sind die 247247 57, 58 BRAGO gleichfalls anzuwenden (vgl. Hartmann aaO 247 61 BRAGO Rdn. 1), so dass f374r das Beschwerdeverfahren bei einem Antrag nach 247 887 Abs. 1 und 2 ZPO kein abweichender Begriff der Angelegenheit zugrunde zu legen ist. Die Beschwer-degeb374hr nach 247 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, die auch bei Beschwerden in der Zwangsvollstreckung anf344llt (Hartmann aaO 247 57 BRAGO Rdn. 1; v. Eicken in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert aaO 247 61 Rdn. 2), kann bei einer Mehrheit von Beschwerden, selbst wenn von derselben Angelegenheit auszugehen w344-re, grunds344tzlich mehrfach entstehen, wie sich aus dem Vergleich mit der ab-weichenden Regelung f374r das Erinnerungsverfahren nach 247 61 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BRAGO ergibt (Hartmann aaO 247 61 BRAGO Rdn. 15; v. Eicken in - 7 - Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert aaO 247 61 Rdn. 12). Schlie337lich w344ren die An-tragsgegner, soweit sie jeweils nur hinsichtlich der ihnen zustehenden Sonder-eigentumseinheit, also auf die Vornahme jeweils verschiedener Handlungen, in Anspruch genommen worden sein sollten, ohnehin keine Gesamtschuldner, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht. Ullmann Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 14.02.2005 - 7 O 230/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 02.08.2005 - 11 W 1901/05 -
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