BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 99/08 vom 25. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Schilling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts M374hlhausen vom 1. Dezember 2008 wird als unzul344ssig verworfen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 2.039,62 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin macht aus abgetretenem Recht einen Zahlungsanspruch auf der Grundlage zweier von der Beklagten mit der Zedentin geschlossener Mobilfunkvertr344ge geltend. In erster Instanz blieb die Klage bis auf einen Betrag von 94,54 200 ohne Erfolg. Das Urteil des Amtsgerichts wurde den Prozessbe-vollm344chtigten der Kl344gerin am 1. August 2008 zugestellt. Am 27. August 2008 legten sie hiergegen f374r die Kl344gerin Berufung ein und 374bermittelten dem Land-gericht am 30. September 2008 ein - dort um 14.12 Uhr eingegangenes - Tele- 1 - 3 - fax mit dem Antrag, die Frist zur Begr374ndung der Berufung bis zum 3. No-vember 2008 zu verl344ngern. Weder dieses Telefax noch das bei Gericht am 1. Oktober 2008 eingegangene Original dieses Schriftsatzes trugen eine Unter-schrift. Dies bemerkte die Vorsitzende des Berufungsgerichts am 2. Oktober 2008 im Rahmen der Dezernatsarbeit, wies mit Verf374gung von diesem Tag den Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist zur374ck und teilte mit, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzul344ssig zu verwerfen. Daraufhin be-antragten die Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin unter dem 16. Oktober 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist; gleichzeitig begr374ndeten sie das Rechtsmittel. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzul344ssig verworfen, weil die Kl344gerin nicht dargetan habe, dass sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegr374ndungsfrist gehindert gewesen sei. Ein Prozessbevollm344ch-tigter m374sse eine Berufungs- bzw. Berufungsbegr374ndungsschrift, einschlie337lich eines Fristverl344ngerungsantrages, pers366nlich auf Richtigkeit und Vollst344ndigkeit hin pr374fen; dazu geh366re eine zutreffende Adressierung sowie die Bezeichnung der Parteien, des Rechtsmittelf374hrers und des angefochtenen Urteils. Entspre-chendes gelte f374r die notwendige Unterschrift, bei deren Fehlen Wiedereinset-zung in den vorigen Stand nicht gew344hrt werden k366nne. Im Streitfall sei nicht vorgetragen, dass die fehlende Unterschriftsleistung auf einem Versehen des B374ropersonals beruhe, so dass von einer mangelnden Ausgangskontrolle und damit einem der Kl344gerin zuzurechnenden Verschulden ihrer Prozessbevoll-m344chtigten auszugehen sei. Dabei sei unerheblich, ob das Gericht die Kl344gerin noch am 1. Oktober 2008 374ber die fehlende Unterschrift h344tte informieren k366n-nen und m374ssen. Eine Partei, die am Ende der Berufungsbegr374ndungsfrist ei- 2 - 4 - nen Antrag auf Fristverl344ngerung stelle, habe sich selbst zu erkundigen, ob ih-rem Antrag entsprochen werde oder nicht. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. 3 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch nicht zul344ssig, weil die Vor-aussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist entgegen der Ansicht der Kl344gerin zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erfor-derlich (vgl. zu dieser Zul344ssigkeitsvoraussetzung z.B. BGHZ 151, 221, 225; BGH, Beschl374sse vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - NJW-RR 2003, 1366, 1367, vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688). 4 2. Die Kl344gerin hat die Berufungsbegr374ndungsfrist vers344umt. Das Fristver-l344ngerungsbegehren konnte schon deshalb nicht zum Erfolg f374hren, weil der vor Fristablauf bei Gericht eingegangene Antrag nicht unterschrieben und deshalb unwirksam war (vgl. BGHZ 93, 300, 303 f). Auf die - vom Berufungsgericht zu Unrecht verneinte (vgl. BGH, Beschl374sse vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - NJW 1999, 430, vom 4. M344rz 2004 - IX ZB 121/03 - NJW 2004, 1742 und vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785) - Frage, ob die Kl344gerin mit der positiven Bescheidung eines ordnungsgem344337 gestellten ersten Antrags auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist rechnen durfte, kommt es dabei nicht an. 5 - 5 - Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin die Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand im Ergebnis zu Recht verweigert und dabei weder den Umfang sei-ner rechtlichen Hinweispflicht verkannt, noch die Wiedereinsetzung aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Prozessbevollm344chtigten ver-sagt, die nach h366chstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Kl344gerin auch unter Ber374cksichtigung der Entscheidungspraxis des Berufungsgerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f; BVerfG NJW-RR 2002, 1004). 6 a) Ein Prozessbevollm344chtigter hat regelm344337ig f374r den fristgerechten Eingang eines bestimmenden Schriftsatzes bei Gericht, eine zuverl344ssige Fris-ten- und Ausgangskontrolle in seiner Kanzlei und die Hinzuf374gung der im An-waltsprozess erforderlichen Unterschrift eines postulationsf344higen Bevollm344ch-tigten Sorge zu tragen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 4. November 2003, aaO, S. 689, und vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05 - NJW 2006, 1521, 1522 m.w.N.). Allerdings kann, wenn etwa eine bei Gericht fristgerecht eingereichte Rechtsmittelbegr374ndungsschrift nicht unterzeichnet worden ist, nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt werden, wenn der Prozessbevollm344chtigte sein B374ropersonal allgemein angewiesen hatte, s344mtliche ausgehenden Schrifts344tze auf das Vor-handensein einer Unterschrift zu 374berpr374fen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Ok-tober 2008 - VI ZB 37/08 - NJW-RR 2009, 564 f Rn. 7 m.w.N.). 7 Dass die Organisation der Fristen- und Ausgangskontrolle in der Kanzlei ihrer Prozessbevollm344chtigten diesen Anforderungen gen374gt h344tte, hat die Kl344-gerin jedoch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsfehler ein der Kl344gerin 374ber 247 85 Abs. 2 ZPO zuzu-rechnendes Organisationsverschulden ihrer Prozessvertreter angenommen und 8 - 6 - dementsprechend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu-r374ckgewiesen. b) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Beschwerde-f374hrerin nicht im Hinblick auf die dem Gericht gegen374ber den Prozessparteien w344hrend der Anh344ngigkeit einer Sache bei ihm obliegende und sich aus dem Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 MRK, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende richterliche F374rsorgepflicht (vgl. BVerfGE 93, 99) gerechtfertigt. Im Interesse der Funktionsf344higkeit der Justiz sind dieser Verpflichtung enge Grenzen gesetzt, so dass ein Gericht nur unter besonderen Umst344nden gehal-ten sein kann, eine drohende Fristvers344umung zu verhindern (vgl. BVerfG NJW 1995, 3173, 3175; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 - NJW-RR 2004, 1364, 1365). Es besteht deshalb keine generelle Verpflichtung des Ge-richts, bei Eingang eines Schriftsatzes eine sofortige Pr374fung der Formalien vorzunehmen und etwa mittels Telefonat oder Telefax die Prozesspartei auf bestehende M344ngel hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Dies enth366be die Verfahrensbeteiligten und deren Prozessbevollm344chtigte ihrer eigenen Verantwortung f374r die Einhaltung der Formalien und 374berspannte die Anforderungen an die richterliche F374rsorgepflicht und die Grunds344tze eines fai-ren Verfahrens (vgl. hierzu auch BVerfG NJW 2001, 1343; 2006, 1579; BGH, Beschluss vom 18. M344rz 2008 - VIII ZB 4/06 - NJW 2008, 1890, 1891; Z366l-ler/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, 247 233 Rn. 22b). 9 Gemessen daran kommt bei dem Fehlen einer notwendigen Unterschrift der Prozessbevollm344chtigten nur dann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn die Prozesspartei darauf vertrauen durfte, dass dem Gericht das Fehlen der Unterschrift bei fristgerechter Bearbeitung der Sache im ordentlichen Gesch344ftsgang auffallen und ein entsprechender Hinweis auf den 10 - 7 - Mangel so rechtzeitig erteilt wird, dass ein formgerechter Verl344ngerungsantrag innerhalb der noch laufenden Frist ohne weiteres gestellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08 - NJW-RR 2009, 564, 565). In dieser von der Kl344gerin f374r Ihre Auffassung herangezogenen Entschei-dung lag zwischen dem Eingang des nicht unterzeichneten Schriftsatzes und dem Ablauf der einzuhaltenden Frist ein Zeitraum von 10 Tagen. Im Gegensatz dazu ging im Streitfall der - nicht unterzeichnete - Antrag auf Verl344ngerung der mit Ablauf des 1. Oktober 2008 endenden Berufungsbegr374ndungsfrist per Fax erst am Nachmittag des 30. September 2008 bei Gericht ein, das Original die-ses Antrages - ebenfalls nicht unterschrieben - sogar erst am 1. Oktober 2008, dem letzten Tag der Frist. Bei diesem engen Zeitrahmen durfte die Kl344gerin unter Ber374cksichtigung des 374blichen Gesch344ftsanfalls entgegen der Auffassung der Beschwerde schon nicht darauf vertrauen, dass das Fehlen der Unterschrift noch vor Ablauf der Frist entdeckt wird. Schlick D366rr Herrmann Hucke Schilling Vorinstanzen: AG Nordhausen, Entscheidung vom 10.07.2008 - 22 C 565/07 - LG M374hlhausen, Entscheidung vom 01.12.2008 - 1 S 171/08 -
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