BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 9 9/13 vom 27. Februar 201 4 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 104; BGB § 2039 a) Ist in einem Kostenfestsetzungsverfahren ein Miterbe Gegner der verstorb e- nen Partei gewesen, sind nur die übrigen Miterben befugt, auf Antragstelle r- seite das Kostenfestsetzungsverfahren fortzuführen. Der Mite r be, der Gegner der verstorbenen Partei gewesen ist, behält seine pr o zessuale Stellung bei. b) Dem aus § 2039 Satz 1 BGB folgenden Recht des Miterben, einen zum Nachlass gehörenden Kostenfestsetzungsanspruch im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft geltend zu machen, steht ein Widerspruch eines a n- deren Miterben nicht entgegen. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2014 - III ZB 99/13 - LG Saarbrücken AG Saarlouis - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 201 4 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Rech tsbeschwerde de r Be klagten gegen den Beschluss de r 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 30 . September 2013 - 5 T 311/13 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tr a g en d ie Be kla g- ten als Gesamtschuldner . Der Streitwert f ür das Rec htsbeschwerdeverfahren wird auf 637,81 festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Festsetzung von Kosten eines Recht s- streits zu Lasten der b eklagten Eheleute , nachdem die Klägerin verstorben und von der Antragstellerin und dem Beklagten zu 1 beerbt worden ist. 1 - 3 - Das Amts gericht hat durch rechtskräftiges Urteil vom 21. Dezember 2012 der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Mit Schreiben ihres Bevollmächti g- ten vom 28. Dezember 201 2 hat die Klägerin die Kostenfestsetzung gegen die Beklagten beantragt . Die Kläger in ist am 17 . Januar 2013 verstorben und von ihren Kindern, der Antragstellerin und dem Beklagten zu 1 , je zur Hälfte beerbt worden. Mit Kostenfestsetzungsb eschluss vom 16. April 2013 hat das Amtsgericht den B e- klagten als Gesamtschuldnern auferlegt, aufgrund des Urteils vom 21. Deze m- ber 2012 an die Klägerin Kosten in Höhe von zu erstatten . H iergegen haben die Beklagten sofortige Beschwerde erhoben und unter anderem die Au f- fassung v ertreten , der Beschluss vom 16. April 2013 sei bereits formell fehle r- haft, da die Klägerin verstorben und von dem Beklagten zu 1 und d er Antra g- stellerin beerbt worden sei. Darüber hinaus sei der Kostenfestsetzungsb e- schluss auch inhaltlich fehlerhaft. D ie A ntragstellerin hat den Beschluss vom 16. April 2013 verteidigt. Zugleich hat si e ausgeführt, der Beschluss dürfe jedoch nicht auf die Klägerin , sondern auf die Erbengemeinschaft, bestehend aus ihr und dem Beklagten zu 1 lauten. D as Landgericht hat die sof ortige Beschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 30. September 2013 zurückgewiesen. Es hat das Rubrum des Beschlusses vom 16. April 2013 dahingehend berichtigt, dass auf Seiten der Antragstellerin I . P . als Mitglied der Erbengemeinschaft nach der verstorbenen F . M . , bestehend aus I . P . und E . Sch . , aufgeführt wird. Mit der vom Landgericht unbeschränkt zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die Beklagten die Zurückweisung des auf die Festsetzung der Kosten zugunsten der Antragstellerin gerichteten Antrags. 2 3 - 4 - II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, das Kostenfestse t- zungsverfahren werde auf Antragstellerseite nicht durch die Erbengemeinsch aft n ach der verstorbenen Klägerin fortgeführt, da die Erbengemeinschaft weder rechts - noch parteifähig sei. Wenn mehrere Erben als Rechtsnachfolger vo r- handen seien und einer von ihnen der Gegner der ausgeschiedenen Partei sei, so bleibe seine bisherige prozess uale Stellung erhalten. Zu einer Rechtsnac h- folge im Prozess komme es nur fü r die übrigen Rechtsnachfolger. Der Umstand, dass der Beklagte zu 1 als Miterbe der Kostenfestsetzung widersprochen habe, verhelfe der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Bestimmung des § 2039 BGB berechtigte jeden Miterben auch gegen den W i- derspruch der übrigen Miterben zur Prozessführung für die Erbengemeinschaft. Das gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - der widersprechende Miterbe selbst Schuldner des zum Nachlass g ehörenden Anspruchs sei, d a andernfalls dieser Miterbe durch bloßen Widerspruch seine Inanspruchnahme zugunsten der E r- be ngemeinschaft verhindern könne. Das Amtsgericht habe die Kosten auch der Höhe nach zu Recht festg e- setzt. Die Miterben müssten untere inander im Wege der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft klären, dass sie im Verhältnis zueinander an der Ko s- tenerstattung nur anteilig berechtigt seien. Im Kostenfestsetzungsverfahren e r- lange eine nur anteilige Berechtigung keine Bedeutung, zumal die Erstattung 4 5 6 7 - 5 - nicht in das Privatvermögen der antragstellenden Miterben, sondern in das Sondervermögen der Er bengemeinschaft zu leisten sei. 2. Die Re chtsbeschwerde ist unbegründet. a) Das Beschwerdegericht ist mit zutreffenden Erwägungen davon au s- g egangen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren nach dem Tod der Klägerin auf Antragstellerseite nicht von der Erbengemeinschaft, sondern der Beschwe r- degegnerin fortgeführt worden ist und der Beklagte seine prozessuale Stellung beibehalten hat, obwohl er Mit erbe nach der Klägerin ist (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 239 Rn. 13; Jaspersen in BeckOK , ZPO , § 239 [1. 1. 2014] Rn. 34). Es hat ebenfalls zutreffend angenommen, dass der Widerspruch des Beklagten zu 1 als Miterbe nach der Klägerin der Kostenfes tsetzung nicht en t- gegensteht ( vgl. BVerwG, FamRZ 2009, 1827 Rn. 19; MüKoBGB/Gergen, 6. Aufl., § 2039 Rn. 14; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 2039 Rn. 6, 10; L ohmann in BeckOK, BGB, § 2039 [ 1.11.2013] Rn. 6; Schütte , NJW 2012, 2596; a.A. OLG Frankfurt a m Main, NJW 2012, 2595 ). I n der Literatur wird ins o- fern zu Recht darauf hingewie sen , dass es gerade der Sinn von § 2039 BGB ist , eine Einziehung auch gegen den Widerspruch von Miterben zu ermöglichen (MüKoBGB/Gergen aaO; Schütte aaO). D ie Rechtsbeschwerde erhebt hierg e- gen auch keine Einwendungen. b) I m Ansatz z utreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der M iterbe, der einen Aktivprozess fortführt, die Rechte der andere n Miterben zu berücksichtigen hat und gemäß § 2039 Satz 1 BGB Leistung ni cht an sich, sondern nur an alle Miterben verlangen kann (BGH, Urteile vom 13. Juli 1954 8 9 10 - 6 - - V ZR 56/50, BGHZ 14, 251, 254 und vom 30. Januar 1957 - V ZR 18 6/55, BGHZ 23, 207, 212; MüKoZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 2 39 Rn. 22; HK - ZPO/ Wöstmann, 5. Aufl., § 2 39 Rn. 3; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 239 Rn. 9; Palandt/We idlich aaO Rn. 8; Lohmann aaO). Die Beschwerdegegnerin hat indes im Rahmen des vorliegenden Ko s- te n festsetzungsverfahrens nicht die Kostenerstattung an sich beantragt. U r- sprünglich hatte d er Bevollmächtigte der Klägerin - für diese und noch zu ihren Lebzeiten - mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2012 die Kostenerstattung bea n- tragt. Das Amtsgericht hat sodann - in Unkenntnis des Umstands, dass die Kl ä- gerin zwischenzeitlich verstorben war - in dem angefochtenen Beschluss vom 16. April 2013 die Kostenerstattung an die Klägerin angeordnet. Dieser, der formellen und materiellen Rechtskraft fähige Be schluss wirkt nach Eintritt der Rechtskraft gemäß § 325 Abs. 1 ZPO für die Erben der Klägerin als die Pers o- nen, die Rechtsnachfolger der Klägerin geworden sind (zur formellen und mat e- riellen Rechtskraft von Kostenfestsetzungsbeschlüssen vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - V ZB 51/02, NJW 2003, 1462; Zöller/Herget aaO § 104 Rn. 21 " Rechtskraft " mwN; Hk - ZPO /Gierl aaO § 104 Rn. 23; zum Geltungs - bereich von § 325 ZPO vgl. Baumba ch/Lauterbach/Albers/Hartmann, Z PO, 72. Aufl., § 325 Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Völzma nn - Stickelbrock, ZPO, § 325 Rn. 4). Tritt - wie hier - die Rechtsnachfolge bereits vor Rechtsk raft ein, so kommt es für § 325 Abs. 1 ZPO nicht darauf an, ob auf Leistung an den Kläger oder an den Rechtsnachfolger erkannt word en ist (Zöller/Vollkommer aaO § 325 Rn. 17). D er Beschluss vom 16. April 2013 verpflichtet mithin nach Eintritt 11 - 7 - seiner Rec htskraft die Beklagten , die festgesetzten Kosten an die Erben der Klä gerin zu erstatten. Mit dieser materiellen Wirkung , das heißt mit der Verpflichtung zur Ko s- tenerstattung an die Erben der Klägerin, ist der Beschluss Gegenstand de s B e- schwerdeverfahr ens geworden. Er verpflichtet die Beklagten dagegen nicht, die Kosten ausschließlich an die Antragstellerin zu erstatten. Einen entsprechenden Antrag hat letztere auch zu keinem Zeitpunkt gestellt. Sie hat den angefocht e- nen Beschluss vom 16. April 2013 im Beschwerdeverfahren zwar verteidigt. E inen von sein em Inhalt abweichenden Antrag dergestalt, dass die Kostene r- stattung nunmehr ausschließlich an sie erfolgen solle , hat sie hingegen nicht gestellt . Durch ihre Ausführungen i n d er Beschwerdeerwiderung , der K oste n- festsetzungsbeschluss dürfe nicht auf die Klägerin, sondern auf die Erbeng e- meinschaft, bestehend aus ihr und dem Beklagten zu 1, l auten, hat sie grun d- sätzlich die nach dem Tod der Klägerin eingetretene Rechtsnachfolge ane r- kannt . Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, sie begehre nunmehr die E r- stattung der Kosten ausschließlich an sich, fernliegend. Da ein solcher Koste n- festsetzungsantrag nicht vorliegt, war er - entgegen der Auffassung der Recht s- beschwerde - seitens des Beschwerdegerichts auch nicht zurückzuweisen. Das Beschwerdegericht hat die aus § 325 Abs. 1 ZPO folgende Wirkung viel mehr e rkannt und seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, indem es ausg e- führt hat , die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft s eien im Verhältnis zueinander nur anteilig berechtigt, die Kostenerstattung sei nicht in das Privat 12 - 8 - vermögen der antragstellenden Miterben, sondern in das Sondervermögen der Erbengemeinschaft zu leisten . Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorin stanzen: AG Saarlouis, Entscheidung vom 16.04.2013 - 27 C 501/12 (13) - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.09.2013 - 5 T 311/13 -
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