ECLI:DE:BGH:2016:100316BIZB99.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 9 9 /1 4 vom 10 . März 201 6 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d Ein Schiedsspruch kann nicht allein deshalb weg en fehlerhafter Bildung des Schiedsgerichts nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufgehoben werden, weil das Schiedsgericht mit einem Berufsrichter besetzt war, der über keine Genehmigung seiner Nebentätigkeit als Schiedsrichter verfügte oder dem seine N ebentätigkeit als Schiedsrichter nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG nicht gene h- migt werden durfte, weil er nur von einer Partei des Schiedsvertrags beauftragt war. BGH, Beschluss vom 10. März 2016 - I ZB 99/14 - OLG Bremen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerich tshofs hat am 10 . März 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert , Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Hansea tischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 10. Okt o- ber 2014 (2 Sch 2/14) wird auf Kosten der Antragsgegnerin z u- rückgewiesen. Gegenstandswert: 181.363,47 . Gründe: I. Die Antragstellerin, eine Ein - Schiffs - Gesellschaft, hat die Antragsge g- nerin, die als persönlich haftende Gesellschafterin an der Antragstellerin bete i- ligt und zugleich ihre Vertragsreederin ist, mit einer Schiedsklage auf Ersatz für in den Jahren 2005 bis 2007 an die Befrachtungsmakler O . S . & C . GmbH ( " O . " ) un d B . T . AB ( " B . " ) geleis - tete Zahlungen in Höh Sie hat die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, an diese Makler übertragene Aufgaben selbst zu erledigen. Das Schiedsgericht hat mit einem den K omplex " O . " betreffe n - den Teil - Schiedsspruch vom 26. Juli 2012 die Antragsgegnerin verurteilt, an die 1 2 - 3 - n- desgericht mit Beschl uss vom 25. Juni 2013 diesen Teil - Schiedsspruch für vol l- streckbar erklärt. Das Schiedsgericht hat m it einem den Komplex " B . " betreffenden Schluss - Schiedsspruch vom 17. Dezember 2013 die Antragsge g- nerin verurteilt, an die Antragstellerin über den Te il - Schiedsspruch vom 26. Juli e- hende Schiedsklage hat es abgewi esen und die Kosten zu 37 % der Antrag ste l- lerin und zu 63 % der Antragsgegnerin auferlegt. Die Antragstellerin hat beim Oberlandesgericht beantragt, den Schluss - Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Sie hat beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schluss - Schieds - spruchs zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 den Schluss - Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt (OLG Bremen, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 2 Sch 2/14, juris) . Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie we iterhin die Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schluss - Schiedsspruchs erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 Z PO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2 , § 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet. 1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichne ten Aufhebungsgründe vorliegt. Die Rechtsb e- schwerde macht ohne Erfolg geltend, diese Voraussetzung sei im Streitfall e r- 3 4 5 6 7 8 - 4 - füllt, weil der Schiedsspruch von einem nicht ordnungsgemäß konstituierten Schiedsgericht erlassen worden sei ( dazu I I 2) und das Schieds gericht den A n- spruch der Antragsgegneri n auf rechtliches Gehör verletzt (dazu II 3) , eine Bi l- ligkeitsentscheidung ohne ausdrückliche Ermächtigung getroffen (dazu II 4) und gegen den ordre public verstoßen (dazu II 5) habe . 2. Die Rechtsbeschwerde macht v ergeblich geltend, der Schiedsspruch sei gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufzuheben, weil er von einem nicht ordnungsgemäß konstituierten Schiedsgericht erlassen worden sei . a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO au f- ge hoben werden, wenn die Bildung des Schiedsgerichts einer Bestimmung des 10. Buches der Zivilprozessordnung (§§ 1025 bis 1066 ZPO) oder einer zulä s- sigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. b) Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, der Schiedsspruch sei von einem nicht ordnungsgemäß konstituierten Schiedsgericht erlassen worden. D as Schiedsgericht sei mit drei Schiedsr ichtern besetzt gewesen . Zu diesen Richtern habe der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht W. gehört. Dieser habe nicht über die erforderliche Genehmigung s einer Nebentätigkeit als Schiedsrichter verfügt. Eine solche Genehmigung hätte ihm auch nicht erteilt werden dürfen, weil er allein von der Antrags te llerin und nicht gemeinsam von den Parteien des Schiedsvertrags beauftragt worden sei. c ) Damit dringt die Antragsgegnerin nicht durch. Selbst wenn der Vorsi t- zende Richter am Oberlandesgericht W. - entgegen der Ansicht des Oberla n- desgerichts - über k ei ne Genehmigung seiner Nebentätigkeit als Schiedsrichter verfügt hat oder die Parteien des Schiedsverfahrens ihn nicht gemeinsam b e- auftragt haben, führt das nicht dazu, dass seine Bestellung zum Schiedsrichter den Bestimmungen des 10. Buches der Zivilprozes sordnung oder einer zuläss i- 9 10 11 12 - 5 - gen Vereinbarung der Parteien über die Bildung des Schiedsgerichts nicht en t- sprochen hat . aa) Das 10. Buch der Zivilprozessordnung regelt in den §§ 1034 bis 1039 ZPO die Bildung des Schiedsgerichts und in § 1035 ZPO die Beste llung der Schiedsrichter. § 1035 Abs. 1 ZPO gestattet es den Parteien, das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter zu vereinbaren. Die Pa r- teien haben von dieser Möglichkeit i n Nr. 4a ihrer Schiedsvereinbarung vom 16./17. Dezemb er 2010 Gebrauch gemacht. Sie haben vereinbart, dass jede der Parteien für das Verfahren einen Schiedsrichter bestellt und die beiden von den Parteien benannten Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter als Vorsi t- zenden benennen. bb) Die von den Part eien getroffene Vereinbarung enthält hinsichtlich der Person des von jeder der Parteien zu bestellenden Schiedsrichters keine Ei n- schränkungen . Insbesondere lässt sie die einseitige Bestellung eines Beruf s- richter s als Schiedsrichter zu . Die Vereinbarung ist insoweit nicht wegen Ve r- stoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig. Die einseitige Bestellung des Vorsitzenden Richter s am Oberlandesgericht W. zum Schied s- richter durch die Antragstellerin entspricht daher einer im Sinne von § 1059 Abs. 2 Buchst. d ZPO zulässig en Vereinbarung der Parteien. (1) Die Vereinbarung, dass jede der Parteien für das Verfahren - jeweils einseitig - einen Schiedsrichter be stellt, verstößt nicht gegen das auch für Schiedsgerichte geltende Gebot überparteilicher R echtspfle ge und ist daher nicht nach § 134 BGB nichtig. Da ein Schiedsgericht Rechtsprechung ausübt, muss allerdings gewährleistet sein, dass es unabhängig und unparteilich ist. Durch die einseitige Schiedsrichterbestellung wird eine persönliche Beziehung zwischen dem Schiedsrichter und der ihn ernennenden Partei geschaffen, die die Überparteilichkeit des zu bildenden Schiedsgerichts durchaus ernstlich in Frage stellen kann . Besteht jedoch - wie hier - ein entsprechendes Gegeng e- 13 14 15 - 6 - wicht in Form eines von der a nderen Partei oder von einem Dritten oder von einem staatlichen Gericht ernannten Schiedsrichters, kann sich die lediglich auf seine unmittelbare Wahl durch eine Partei zurückzuführende Beziehung des Schiedsrichters zu dieser Partei nicht in einem Maße aus wirken, dass der Ei n- druck entstehen könnte, dem ganzen Schiedsgericht - auf das es allein a n- kommt - fehle die notwendige Überparteilichkeit (BGH, Urteil vom 19. Deze m- ber 1968 - VII ZR 83/66 , BGHZ 51, 255, 258 ff.; Urteil vom 5. November 1970 - VII ZR 31/6 9, BGHZ 54, 392, 394 ff.) . (2) Die Vereinbarung der Parteien ist , soweit sie die einseitige Bestellung eines Berufsrichters als Schiedsrichter gestattet , nicht wegen Verstoßes gegen § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG nach § 134 BGB nich tig. Dem Richter darf e ine Nebentätigkeit als Schiedsrichter nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG nur genehmigt werden, wenn die Parteien des Schiedsvertrags ihn gemeinsam beauftragen oder wenn er von einer unbeteiligten Stelle benannt ist. Die Genehmigung ist nach § 40 Abs. 1 Satz 2 DR iG zu versagen, wenn der Richter zur Zeit der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung mit der Sache befasst ist oder nach der Geschäftsverteilung befasst werden kann. Es kann offenbleiben, ob es sich bei § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG um eine in das Ge wand eines zwingenden Versagungsgrundes gekleidete Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB handelt (zu § 40 Abs. 1 Satz 2 DRiG vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1971 - VII ZR 73/69, BGHZ 55, 313, 319 f. ; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Dezember 1963 - VII ZR 23/62 , NJW 1964, 593, 594 [insoweit nicht in BGHZ 40, 342 abgedruckt] ) . Ein Verstoß gegen § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG führt jedenfalls nicht z ur Nichtigkeit nach § 134 BGB und d em entsprechend nicht zur Unzulässigkeit im Sinne von § 1059 Abs. 2 Buchst. d ZPO einer V ereinbarung, soweit diese es den Parteien eines Schieds vertrags gestattet, einseitig einen Berufsrichter als Schiedsrichter zu bestellen , dem für eine solche Nebentätigkeit im Auftrag nur einer Partei keine Genehmigung erteilt werden darf. 16 17 18 - 7 - Die Bestimmun g des § 134 BGB ordnet für ein Rechtsgeschäft, das g e- gen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht ausnahmslos die Nichtigkeit an. Sie macht diese Rechtsfolge vielmehr davon abhängig, dass sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 134 BGB kann daher nicht ohne Rückgriff auf das ve r- letzte Verbot angewendet werden. Ordnet das Verbot selbst eine Rechtsfolge an, so ist diese maßgeblich. Fehlt es - wie im Falle des § 40 Abs. 1 DRiG - an einer verbotseigenen Rechtsfolgeregelung, sind Sinn und Zweck des verletzte n Verbots entscheidend. Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es mit Sinn und Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar ist, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen oder bestehen zu lassen (st. Rspr .; vgl. nur BGH, Urteil vo m 17. Oktober 2003 - V ZR 429/02, NJW 2003, 3692 f. mwN; Urteil vom 25. September 2014 - IX ZR 25/14, NJW 2014, 3568 Rn. 14). Entsprechendes gilt für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Vereinb a- rung der Parteien im Sinne von § 1059 Abs. 2 Buchst. d ZPO. Sinn und Zweck des § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG verlangen nicht die U n- wirksamkeit einer Vereinbarung, soweit diese Vereinbarung es jeder de r Parte i- en eines Schiedsvertrags - wie im Streitfall - gestattet, einseitig einen Beruf s- richter als Schiedsrichter zu bestellen. Das Verbot einer schiedsrichterlichen Nebentätigkeit bei einseitiger Bestellung durch eine Partei ist eine besondere Ausprägung des in § 39 DRiG niedergelegten Gebotes , dass der Richter sich innerhalb und außerhalb seines Amtes so zu verhalten h at , dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet w ird . Dem Verbot lie gt die Erwägung zu Grunde, dass die Nebentätigkeit als Schiedsrichter dem öffentlichen Amt des Richters funktionell und inhaltlich sehr nahe kommt und es daher d as Vertrauen in die Unabhängigkeit des Richters in seinem öffentlichen Amt gefährdet, wenn dieser außerhalb seines Amtes auf einseitige Bestellung durch eine Partei eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter übernimmt und damit als parteinah erscheint ( vgl. BGH, Urteil vo m 11. Februar 1971 - VII ZR 73/69, NJW 1971, 755; KG, Beschl uss vom 6. Mai 2 002 - 23 Sch 1/02, SchiedsVZ 2003, 185, 186 ; Schmidt - 19 20 - 8 - Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 40 Rn. 2, 4 und 7 ). Das Verbot des § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG dient dagegen nicht dem Schutz der Partei en des Schiedsverfa h- rens. D ie Bestimmung zielt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht darauf ab, im Schiedsverfahren das Rechtsgut der überparteilichen Rechtspfl e- ge zu schützen. Diese r Schutz ist in einem schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Sc hiedsrichtern bereits dadurch ge währleistet , dass - wie im Streitfall von den Parteien vereinbart und für den Fall des Fehlens einer Vereinbarung der Parteien in § 1035 Abs. 3 Satz 2 ZPO vorgesehen - jede Partei einen Schied s- richter bestellt und diese beid en Schiedsrichter den dritten Schiedsrichter b e- stel l en, der als Vorsitzender des Schiedsge richts tätig wird. Wird auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung ein Schiedsgericht unter einseitiger Bestellung eines Berufsrichters als Schiedsrichter gebil det, entspricht die Bildung des Schiedsgerichts daher auch dann einer zulässigen Vereinbarung der Parteien und den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren, wenn dieser Berufsrichter über keine oder (zwangsläufig) jedenfa lls über keine rechtmäßige Nebentätigkeitsgene h- migung verfügt. Es liegt z war ein Dienstvergehen vor, wenn ein Richter eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter ohne die erforderliche Genehmigung ausübt. Da das Erfordernis der Genehmigung einer solchen Nebentä tigkeit jedoch allein dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Unabhängigkeit der staatl i- chen Rechtspflege dient, führt das Fehlen oder die fehlerhafte Ertei lung der e r- forderlichen Genehmigung n icht zu einer fehlerhaften Bildung des Schiedsg e- rich ts und rechtfertigt daher nicht die Aufhebung des Schiedsspruchs ( vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Juli 2002 - 1 Sch 8/02, SchiedsVZ 2003, 84, 87; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23 . Aufl., § 103 6 aF Rn. 4 ; MünchKomm.ZPO/ Münch, 4. Aufl., vor §§ 1034 f f. Rn. 58; Voit in Mu sielak/Voit, ZPO, 12 . Aufl., § 1035 Rn. 17 und § 1059 Rn. 16; Zöller/Geimer, ZPO, 31 . Aufl., § 1035 Rn. 33; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Kap. 10 Rn. 859 bis 861 ; Nacimiento/Geimer, SchiedsVZ 2003, 88 , 91; Kröll, SchiedsVZ 2004, 21 - 9 - 113, 116 ; Wittmann, jurisPR - HaGesR 1/2015 Anm. 3; aA Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 9 Rn. 3 ). 3. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Schiedsspruch sei aufzuheben, weil das Schiedsgericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt habe. a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO au f- gehoben werden, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des 10. Buches der Zivilprozessordnung (§§ 10 25 bis 1066 ZPO) nicht entspr o- chen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausg e- wirkt hat. Die Bestimmung des § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO sieht für die Durc h- führung des schiedsrichterlichen Verfahrens als allgemeine Verfahrensregel vor, d ass jeder Partei rechtliches Gehör zu gewähren ist. Ein Schiedsspruch kann ferner nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffen t- lichen Ordnung (ordre public) wider spricht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt zugleich einen Verstoß g e- gen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. BGH, B e- schluss vom 29. Juni 2005 - III ZB 65/04, SchiedsVZ 2005, 259, 2 60; Beschluss vom 16. April 2015 - I ZB 3/14, NJW 2015, 3234 Rn. 30 mwN ). b) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg , das Schiedsgericht habe den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil es ihren Ei n- wand des Vorteilsausgleichs nic ht in der gebotenen Weise berücksichtigt und insoweit wesentlichen Sachvortrag übergangen habe. Das Schiedsgericht hat das von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte Vorbringen der A n- tragsgegnerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aber au s Rechtsgründen als nicht durchgreifend erachtet. Es hat sich, wie das Oberla n- desgericht zutreffend ausgeführt hat, mit dem Einwand der Antragsgegnerin auseinandergesetzt und ausführlich begründet, wes halb ein Vorteilsausgleich 22 23 24 - 10 - nicht vorgenommen wurde und warum eine weitere Beweisaufnahme nicht e r- forderlich ist . Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin genügt es, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt. D as Schiedsgericht mus s sich in seiner Begründung nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen. 4. Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, der Schiedsspruch sei aufzuheben, weil das Schiedsgericht eine Billigkeitsentscheidung ohne au s- drückliche Ermächtigung ge troffen habe. a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO au f- gehoben werden, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des 10. Buches der Zivilprozessordnung (§§ 1025 bis 1066 ZPO) nicht entspr o- chen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausg e- wirkt hat. Gemäß § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat das Schiedsgericht nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermäc h- tigt haben. b) Die Parteien haben das Schiedsgericht zwar nicht ermächtigt, eine Bi l- ligkeitsentscheidung zu treffen. Das Schiedsgericht hat jedoch auch keine Bi l- ligkeitsentscheidung getroffen. Eine Billigkeitsentscheidung zeichnet sich dadurch aus, dass sich das Schiedsgericht nicht von rechtlichen Maßstäben leiten lässt . Im vorliegenden Fall hat das Schiedsgericht die Schadenshöhe nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller U m- stände nach freier Überzeugung geschätzt. Es hat e ine erstattungsfähige Quote von 50% der gezahlten Kommissio nen angenommen und ist von einer Gleic h- gewichtigkeit der sechs der Antragsgegnerin übertragenen Aufgabenbereiche ausgegangen. Eine solche Schadensschätzung ist eine Form der dem Schieds - gericht erlaubten Tatsachenermittlung (vgl. § 1042 Abs. 4 Satz 2 ZPO) und ke i- ne Billigkeitsentscheidung im Sinne von § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO . Ob die vo r- handene Tatsachengrundlage einem staatlichen Gericht für die Anwendung von 25 26 27 - 11 - § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte genügen dürfen, bedarf keiner Klärung. Im Ve r- fahren auf Vollstreckba rerklärung eines Schiedsspruchs kann nicht überprüft werden, ob die herangezogenen Grundlagen ausreichen und das Ergebnis auch materiell richtig ist ( vgl. BGH, Beschluss vom 16 . Dezember 2015 - I ZB 109/14 ; ZInsO 2016, 335 Rn. 30 , mwN ) . 5. Die Rechtsb eschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Schiedsspruch sei aufzuheben, weil das Schiedsgericht gegen den ordre public verstoßen h a- be. a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO au f- gehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollst reckung zu einem E r- gebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Das setzt voraus, dass dieses Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unverein bar ist. Die s ist der Fall, wenn der Schiedsspruch ei ne Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untra g- baren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verle tzen. Danach stellt nicht jeder Wide r- spruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 17/08, SchiedsVZ 2009, 66 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 28. Januar 2014 - III ZB 40/13, SchiedsVZ 2014, 98 Rn. 8 ; BGH, ZInsO 2016, 335 Rn. 10, mwN ). b) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, das Schiedsgericht habe die von der Antragsgegnerin erhobene Einrede der Verjährung verkannt und damit gegen den ordre public verstoßen. 28 29 30 - 12 - aa) Bei der Verjährung handelt es sich allerdings um eine Rechtseinric h- tung, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentsche i- dung des Gesetzgebers ist. Sie dient nicht nur dem Vorteil des Schuldners, sondern dem öffentlichen Wohl; sie soll d en Rechtsfrieden und die Rechtss i- cherheit befördern . Es kann daher gegen den ordre public verstoßen, wenn ein Anspruch als unverjährbar angesehen wird ( so bereits RG, Urteil vom 19. D e- zember 1922 - III 137/22, RGZ 106, 82, 84 f.; Urteil vom 20. März 1936 - III 184/35, RGZ 151, 193, 201). Ein bloßer Rechtsfehler bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften verstößt da gegen grundsätzlich nicht gegen den ordre public. bb) D anach führt die Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Weder das Schiedsgericht noch das Oberlandesgericht haben angenommen, die hier in Rede stehende Forderung unterliege nicht der Verjährung. Selbst wenn das Schiedsgericht den Beginn der Verjährungsfrist - wi e die Rechtsbeschwerde geltend macht - un zutreffend beurteilt h ätte, läge darin kein Verstoß gegen den ordre public. 31 32 - 13 - III . Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obe r- landesgerichts auf Kosten der Antrags gegnerin ( § 97 Abs. 1 ZPO) zurück z u- weisen. Büscher Schaffert Koch Löffler Schwonke Vorinstanz: OLG Bremen, Entscheidung vom 10.10.2014 - 2 Sch 2/14 - 33
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