BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 1/00 Verkündet am: 13. Juni 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Mischtonmeister UrhWG § 6; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 6 a) Der Beitrag eines Mischtonmeisters zum Klangbild eines Filmwerkes kann eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung sein und ihm die Rechtsstellung eines Miturhebers des Filmwerkes verschaffen. b) Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Verwertungsgesellschaft verpflichtet ist, die Rechte und Ansprüche eines Mischtonmeisters wahrz u nehmen. BGH, Urt. v. 13. Juni 2002 - I ZR 1/00 - OLG Köln LG Köln - 2 - - 3 - Der I . Ziv ilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Bscher und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kln vom 3. Dezember 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u - rckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Verwertungsgesellschaft schließt mit Filmurhebern Wah r - nehmungsvertrge, durch die ihr Nutzungsrechte zur treuhnderischen Wah r - nehmung gegenber Verwertern eingerumt werden. Die erzielten Vergtu n - gen verteilt sie an die beteiligten Rechteinhaber gemß ihrem Verteilung s plan. - 4 - Die Rechteinhaber, die als Urheber oder deren Gesamtrechtsnachfolger mit der Beklagten einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, werden als deren Mitglieder drei Berufsgruppen zugeordnet. Zur Berufsgruppe III geh - ren "Filmproduzenten, Regisseure, Kameraleute, Cutter, Szenen- und Kost m - bildner sowie Choreographen". Mischtonmeister werden in der Satzung der Beklagten bei den drei Berufsgruppen nicht aufg e fhrt. Vor dem Landgericht und noch zu Beginn des Berufungsverfahrens hat sich der Klger als Filmtonmeister bezeichnet und den Abschluû eines en t - sprechenden Wahrnehmungsvertrages verlangt. Der Begriff "Filmtonmeister" sei ein Oberbegriff fr alle an der Filmproduktion beteiligten Tonmeister, der damit neben dem Mischtonmeister auch die im Drehbetrieb ttigen Tonmeister und die Synchrontonmeister umfasse. Mit seiner Klage will der Klger nunmehr erreichen, daû die Beklagte mit ihm als Mischtonmeister einen Wahrnehmungsvertrag fr Angehrige der B e - rufsgruppe III abschlieût. Er ist der Ansicht, als Mischtonmeister zu den Filmu r - hebern zu gehren, die nach § 7 Nr. 1 Buchst. c der Satzung der Beklagten deren Mitglieder werden knnen. Zur Begrndung seines Vorbringens, Filmurheber zu sein, hat der Kl - ger die Ttigkeit eines Tonmeisters beschrieben und beispielhaft auf den Film "S." verwiesen, fr dessen anspruchsvolles Klangbild er verantwortlich gew e - sen sei. Nach teilweiser Klagercknahme hat der Klger vor dem Landgericht beantragt, - 5 - die Beklagte zu verurteilen, mit ihm auf seinen Antrag einen Wah r - nehmungsvertrag als Filmtonmeister abzuschlieûen und ihn im Rahmen der Erlsauskehrung insoweit in der Berufsgruppe III ei n - zuordnen. Die Beklagte hat demgegenber geltend gemacht, ein Filmtonmeister erbringe allenfalls im Einzelfall urheberrechtlich schutzfhige Leistungen. K a - meraleute und Cutter, die zum Kreis der Filmurheber gerechnet wrden, htten nach den typischen Leistungsmerkmalen ihrer Berufe wesentlich mehr Spie l - raum fr eine individuelle Beeinflussung der sthetischen Gestaltung des Films als Filmtonmeister. Der Klger habe zudem nicht ausreichend vorgetragen, daû gerade auch seine eigenen Leistungsergebnisse die Anforderungen an die u r heberrechtliche Schutzfhigkeit erfllten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemû verurteilt (LG Kln ZUM-RD 1998, 455). Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Klger hat beantragt, die Berufung mit der Maûgabe zurckzuweisen, daû die Beklagte verurteilt wird, mit ihm auf seinen Antrag einen Wahrnehmung s - vertrag als Mischtonmeister abzuschlieûen und ihn im Rahmen der Erlsauske h rung insoweit in der Berufsgruppe III einzuordnen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maûgabe zurckgewiesen, daû es den Hauptausspruch des landgerichtlichen Urteils - 6 - entsprechend dem Berufungsantrag des Klgers gefaût hat. Die Neufassung des Klageantrags durch Ersetzung des Wortes "Filmtonmeister" durch das Wort "Mischtonmeister" hat es als teilweise Klagercknahme beurteilt (OLG Kln ZUM 2000, 320 = NJW-RR 2000, 709). Mit ihrer Revision, deren Zurckweisung der Klger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat den zuletzt gestellten Klageantrag als b e - grndet angesehen. Die Beklagte sei nach § 6 Abs. 1 UrhWG verpflichtet, die Rechte und Anspr che des Klgers als Mischtonmeister wahrzunehmen. Der Klger erflle die persnlichen Voraussetzungen dafr schon de s - halb, weil er seinen Wohnsitz im Inland habe. Zu den Ttigkeitsbereichen der Beklagten als Verwertungsgesellschaft gehre nach § 7 Nr. 1 Buchst. c ihrer Satzung die Wahrnehmung von Rechten der Urheber von Filmwerken, auch wenn diese - wie z.B. Szenen- und Kost m - bildner - nur fr einen Teilbereich der Filmproduktion Verantwortung trgen. Die Beklagte sei verpflichtet, auch mit solchen Miturhebern von Filmwerken Wahrnehmungsvertrge zu schlieûen, deren Berufszweige sie bisher nicht in der fr Filmurheber maûgeblichen Berufsgruppe III aufg efhrt habe. - 7 - Wie sich aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverstndigen Sch. ergebe, knne der Beitrag eines Mischtonmeisters zu einem Kinofilm als pe r - snliche geistige Schpfung urheberrechtlich schutzfhig sein. Die heutige Technik ermgliche es, ein vielschichtiges, differenziertes und durch unte r - schied liche Tonquellen im gesamten Kinosaal verteiltes Klangbild zu schaffen. Schon die erhebliche Bandbreite der technischen Mglichkeiten, die einem Mischtonmeister zur Verfgung stnden, lege die Annahme nahe, daû dessen Ttigkeit nicht lediglich handwerklicher Natur sei. Das Vorhandensein einer hochentwickelten technischen Ausstattung belege allerdings noch nicht, daû sie regelmûig auch in dieser Weise genutzt werde. Es werde auch Kinofilme geben, bei denen sich die Arbeit des Misc h - tonmeisters trotz einer solchen Ausstattung auf handwerklichem, routinemû i - gem Niveau bewege. An einen Mischtonmeister wrden jedoch auch Anford e - rungen gestellt, die eine fr den Urheberrechtsschutz ausreichende gestalter i - sche Ttigkeit verlangten. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn es dem Mischtonmeister berlassen bleibe, das Klangbild eigenstndig zu prgen, und er als Vorgabe lediglich ungenaue, ausfllungsbedrftige Anweisungen des Regisseurs erhalte. Die Arbeit eines Mischtonmeisters erflle die Anforderu n - gen an urheberrechtlich relevantes Schaffen in der Regel dann, wenn ihm eine hochentwickelte technische Ausstattung zur Verfgung stehe und der Film mehr als einen einfachen, rein handwerklichen Umgang damit e r fordere. Der Klger habe zumindest durch seine Mitwirkung an dem Film "S." g e - zeigt, daû er in der Lage sei, mit der entsprechenden Technik Klangbilder zu erzeugen, die eine fr den Urheberrechtsschutz hinreichende Gestaltungshhe aufwiesen. Dies bedeute nicht, daû er auch bei knftigen Arbeiten als Misc h - - 8 - tonmeister in jedem Fall eine solche schpferische Leistung erbringen werde. Dies knne schon deshalb nicht angenommen werden, weil er sich - wie alle anderen Mischtonmeister - ohne weiteres auch an Filmwerken beteiligen k n - ne, deren Klangbild keine ber das bloû handwerkliche Knnen hinausgehe n - den Anforderungen an ihn stellten. Der Klger begehre mit seinem Antrag auf Abschluû eines Wahrnehmungsvertrages jedoch nicht, ausnahmslos an den Erlsen aller Filme, an denen er zuknftig mitarbeite, beteiligt zu werden, so n - dern nur dann, wenn er einen urheberrechtlich relevanten Beitrag zum Fil m - werk g e leistet habe. Als Miturheber von Filmwerken habe der Klger Anspruch auf die Au f - nahme in die Berufsgru p pe III. II. Diese Beurteilung hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. 1. Mit seinem Antrag verlangt der Klger, die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Wahrnehmungsvertrag abzuschlieûen. Durch diesen soll die B e - klagte verpflichtet werden, als Verwertungsgesellschaft ihm zustehende Rechte hinsichtlich aller Filmwerke wahrzunehmen, deren Miturheber er durch eine Ttigkeit als Mischtonmeister bereits geworden ist oder knftig werden sollte. Auf Filme einer bestimmten Art, etwa Kinofilme, ist der Antrag nicht beschrnkt. Der Klger will durch den Wahrnehmungsvertrag fr die Erlsverteilung der Berufsgruppe III zugeordnet we r den. Der Klageantrag ist auf den Abschluû eines von der Beklagten vor- formulierten Vertrages gerichtet, wie ihn diese auch mit anderen Urhebern a b - - 9 - schlieût. Da ein Urheber nach § 7 Nr. 6 der Satzung der Beklagten (in der vo r - gelegten Fassung vom 8. Juli 1995) mit dem Abschluû des Wahrnehmung s - vertrages zugleich Vereinsmitglied der Beklagten wird, zielt der Klageantrag auch darauf ab, die Beklagte zu verpflichten, den Klger als Mitglied aufz u - nehmen. 2. Der Klageantrag ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht nach § 6 UrhWG begrndet. a) Die persnlichen Voraussetzungen fr einen Anspruch aus § 6 UrhWG erfllt der Klger schon deshalb, weil er seinen Wohnsitz im Inland hat. b) Die Wahrnehmung von urheberrechtlichen Rechten und Ansprchen, die ein Mischtonmeister aufgrund seiner Mitwirkung an einem Filmwerk erwe r - ben kann, fllt in den Ttigkeitsbereich der Beklagten als Verwertungsgesel l - schaft. Nach § 2 ihrer Satzung gehrt es zu ihren Vereinszwecken, Ansprche der Urheber von Filmwerken (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) wahrzunehmen. Demen t - sprechend knnen nach § 7 Nr. 1 Buchst. c der Satzung Urheber von Film- und Fernsehwerken sowie von Werken, die hnlich wie Film- und Fernsehwerke geschaffen werden, Mitglieder werden. Der Beitrag eines Mischtonmeisters zum Klangbild eines Filmwerkes kann - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - eine urheberrech t - lich schutzfhige Leistung sein und ihm die Rechtsstellung eines Miturhebers des Filmwerkes verschaffen (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 UrhG Rdn. 190; Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 88 ff. UrhG Rdn. 61, 70; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Auf l., Rdn. 299; - 10 - Ernst, Urheberrecht und Leistungsschutz im Tonstudio, 1995, S. 152 ff., 172 ff., jeweils m.w.N.). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel. c) Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts besitzt der Klger nicht nur die Befhigung, als Mischtonmeister Miturheber von Filmwerken zu sein, sondern ist jedenfalls als Mischtonmeister des Films "S." dessen Miturheber geworden und damit Inhaber von urheberrechtlichen Rechten und Ansprchen, die in den Ttigkeitsbereich der Beklagten fallen. Im Revisionsverfahren kann dies unterstellt werden, so daû dahinstehen kann, ob die Verfahrensrgen der Revision gegen diese Beurte i lung durchgreifen. d) Aus dem Vorstehenden folgt jedoch nicht, daû die Beklagte ve r - pflichtet ist, mit dem Klger deshalb, weil er Mischtonmeister ist, einen Wah r - nehmungsvertrag mit demselben Inhalt wie mit anderen Filmurhebern abz u - schli e ûen. (1) Der Wahrnehmungszwang, dem Verwertungsgesellschaften nach § 6 Abs. 1 UrhWG unterliegen, bezieht sich nach der gesetzlichen Regelung auf die Rechte und Ansprche der Berechtigten an konkreten Werken. Das Gesetz knpft nicht daran an, daû der Anspruchsteller einer bestimmten Berufsgruppe angehrt, deren Angehrige regelmûig und typischerweise oder auch nur i m - mer wieder urhebe r rechtlich schutzfhige Werke schaffen. In der praktischen Arbeit der Verwertungsgesellschaften wird allerdings beim Abschluû von Wahrnehmungsvertrgen vielfach allein auf die Zugehri g - keit des Berechtigten zu einer bestimmten Berufsgruppe von Urhebern (z.B. Komponisten, Regisseuren, Kameraleuten) abgestellt. Dies hat seinen Grund - 11 - darin, daû fr eine Verwertungsgesellschaft der Erwerb von Rechten durch Wahr nehmungsvertrge zum Zweck der treuhnderischen Wahrnehmung weitgehend ein Massengeschft ist, das nur dann wirtschaftlich erfolgreich a b - gewickelt werden kann, wenn bei der Vertragsgestaltung in weitem Umfang typisiert und standardisiert wird. Ein solches Vorgehen liegt im allgemeinen auch im Interesse der Gesamtheit der von der Verwertungs gesellschaft vertr e - tenen Urheber. Die Verpflichtung einer Verwertungsgesellschaft aus § 6 Abs. 1 UrhWG, die Rechte und Ansprche der Berechtigten "zu angemessenen B e - dingungen wahrzunehmen", kann demgemû bedeuten, daû die Verwertung s - gesellschaft gehalten ist, mit Berechtigten Wahrnehmungsvertrge zu schli e - ûen, die auf entsprechenden Standardisierungen und Typisierungen aufbauen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verwertungsgesellschaft mit anderen in gleicher Lage derartige Wahrnehmungsvertrge abschlieût. Aus der Pflicht zur Rechtswahrnehmung zu angemessenen Bedingungen folgt dann eine Pflicht zur Gleichbehandlung der Berechtigten (vgl. dazu auch Schri k - ker/ Reinbothe aaO § 6 WahrnG Rdn. 13 m.w.N.). (2) Der Wahrnehmungszwang verlangt jedoch von einer Verwertungsg e - sellschaft nicht ohne weiteres, auch mit Angehrigen weiterer Berufsgruppen Wahrnehmungsvertrge abzuschlieûen, die nur auf die Zugehrigkeit zu dieser Berufsgruppe abstellen. Die Bedingungen, unter denen die Verwertungsgesel l - schaft verpflichtet sein soll, die Rechte und Ansprche der Berechtigten wah r - zunehmen, mssen vielmehr auch fr diese selbst angemessen sein. Dies ist bei einem Wahrnehmungsvertrag, wie ihn der Klger als Mischtonmeister mit der Beklagten schlieûen will, nicht der Fall. - 12 - Der Beklagten ist es nicht zumutbar, beim Abschluû eines Wahrne h - mungsvertrages mit einem Mischtonmeister allein auf dessen Zugehrigkeit zu dieser Berufsgruppe abzustellen, weil sich die Wahrnehmung der Rechte von Mischtonmeistern erheblich aufwendiger als bei anderen Urhebern gestalten muû. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daû die B e - urteilung, ob die Arbeit eines Mischtonmeisters an einem Filmwerk zu einer Miturheberschaft gefhrt hat, anders als bei Angehrigen anderer Berufsgru p - pen, mit denen derart typisierende Vertrge abgeschlossen werden (z.B. R e - gisseuren oder Kameraleuten), nicht nach leicht feststellbaren Kriterien beu r - teilt werden kann, sondern vielfach eine sachkundige Einzelfallprfung erfo r - dert und mit ganz e r heblichen Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden ist. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wird ein Mischtonmeister selbst bei Kinofilmen jedenfalls nicht stets Miturheber, sondern nur in Abh n - gigkeit von den Umstnden des Einzelfalls wie dem Vorhandensein der no t - wendigen technischen Ausstattung, den Anforderungen des einzelnen Films an die knstlerische Klanggestaltung und dem Freiraum fr eine eigenstndige Gestaltung, den der Regisseur dem Mischtonmeister zugesteht. Auch fr den Klger selbst hat das Berufungsgericht im brigen nichts anderes festgestellt. Es hat vielmehr ausgefhrt, es knne nicht davon ausgegangen werden, daû er in jedem Fall bei seiner Arbeit wieder die fr den Urheberrechtsschutz erfo r - derliche Gestaltungshhe erreichen werde, da er sich ohne weiteres auch an w e niger anspruchsvollen Filmwerken beteiligen knne. Der Klger begehrt jedoch den Abschluû eines Wahrnehmungsvertr a - ges, der sich nicht lediglich auf behauptete Miturheberrechte an Kinofilmen, sondern an Filmen aller Art bezieht. Bei anderen Arten von Filmen wie Fer n - - 13 - sehspielen, Serien oder Industriefilmen werden aber die Voraussetzungen fr ein urheberrechtlich relevantes Schaffen des Mischtonmeisters vielfach nicht gegeben sein. Die Grenzen zwischen Kinofilmen und Filmen anderer Art, die regelmûig geringere Anforderungen an den Mischtonmeister stellen, sind z u - dem nicht immer klar zu ziehen. Dies gilt etwa bei Co-Produktionen fr die K i - no- und die Fernsehauswertung, anspruchsvollen Fernsehfilmen, Dokumenta r - filmen oder Dokumentarspielfi l men. Weitere Schwierigkeiten, die Miturheberschaft eines Mischtonmeisters am Filmwerk festzustellen, ergeben sich daraus, daû im Entstehungsprozeû eines Filmes nacheinander mehrere Tonmeister an dem Klangbild eines Filmes mitarbeiten knnen, so bei den Tonaufnahmen am Drehort und im Synchro n - studio, bei Musikaufnahmen und beim Tonschnitt. Der Mischtonmeister kann jedoch nur dann Miturheber des Filmwerkes sein, wenn sein eigener, gegeb e - nenfalls auf den Leistungen anderer - von Filmtonmeistern und anderen Mitwi r - kenden am Filmwerk - aufbauender Beitrag fr sich genommen eine persnl i - che geistige Schpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG ist. Dies bringt es mit sich, daû die umfassende Rechtswahrnehmung fr e i - nen Mischtonmeister wie den Klger nach der Lebenserfahrung erheblich au f - wendiger ist als fr andere Urheber. Der Umstand, daû die Darlegungs- und Beweislast fr die Rechtsinhaberschaft bei dem Wahrnehmungsberechtigten liegt (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 334 = WRP 2002, 442 - Klausurerfordernis), ndert daran n ichts Entscheidendes. Auf Feststellungen, ob im Einzelfall eine urheberrechtliche Leistung des Mischto n - meisters vorliegt, kann die Beklagte - soweit es um die Ttigkeit des Mischto n - meisters schlechthin geht, auf die sich der Klageantrag bezieht - nicht ver zic h - - 14 - ten, weil sie gegenber ihren Vertragspartnern sicherstellen muû, daû die von ihr geltend gemachten Rechte tatschlich bestehen. Dies gilt nicht nur fr die Rechtswahrnehmung nach auûen, sondern auch im Verhltnis zu anderen Rechteinhabern bei der Verteilung der Erlse. Als Verein, der die ihm eing e - rumten oder bertragenen Rechte und Ansprche treuhnderisch wahrz u - nehmen hat, ist die Beklagte zu einer wirtschaftlichen Verwaltung verpflichtet. Dabei darf sie erhebliche Mehrkosten der Rechtswahrnehmung fr bestimmte Gruppen von Urhebern nicht ohne weiteres dadurch teilweise auf andere Gruppen von Rechteinhabern berwlzen, daû sie mit allen gleiche Wahrne h - mungsvertrge - unabhngig von dem durchschnittlich erforderlichen Aufwand fr die Recht s wahrnehmung - schlieût. Die Beklagte ist danach jedenfalls nicht verpflichtet, die Rechte und A n - sprche, die der Klger mglicherweise als Miturheber von Filmwerken schlechthin erworben hat, aufgrund eines Standardvertrages zu denselben B e - dingungen wahrzunehmen wie die Rechte der von ihr vertretenen anderen Gruppen von Urh e bern. III. Der gestellte Antrag, der sich allein auf die Zugehrigkeit zur Beruf s - gruppe der Mischtonmeister bezieht, gibt entgegen der Ansicht der Revis i - onserwiderung keinen Anlaû, darber zu entscheiden, ob die Beklagte geg e - benenfalls verpflichtet ist, mit dem Klger einen Wahrnehmungsvertrag als Mischtonmeister zu schlieûen, der sich nur auf die Wahrnehmung von Rechten und Ansprchen bezieht, die er als solcher bei der Mitwirkung einer bestim m - ten Art von Filmen, etwa von Kinofilmen, erworben haben sollte und mgl i - cherweise noch erwirbt, oder ob die Beklagte nur verpflichtet sein kann, jeweils in Einzelfllen, in denen eine urheberrechtlich schutzfhige Leistung des Kl - - 15 - gers als Mischtonmeister beweiskrftig belegt werden kann, die entspreche n - den Rechte und Ansprche wahrzunehmen, ohne daû der Klger wie andere Wahrnehmungs berechtigte durch Abschluû des Wahrnehmungsvertrages Ve r - einsmitglied wird (vgl. dazu Schricker/Reinbothe aaO § 6 WahrnG Rdn. 3; No r - demann in Fromm/ Nor demann , Urheberrecht, 9. Aufl., § 6 WahrnG Rdn. 4; Mauhs, Der Wahrnehmungs vertrag, 1991, S. 113 f.; B. Goldmann, Die kollekt i - ve Wahrnehmung musikalischer Rechte in den USA und Deutschland, 2001, S. 189 f.; K. Meyer, Verwertungsgesel lschaften und ihre Kontrolle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, 2001, S. 76; Vogel, GRUR 1993, 513, 519). Im Hinblick darauf, daû die Rechtslage im Berufungsverfahren noch u n - geklrt war, ist es jedoch aus Grnden der Prozeûkonomie und der proze s - sualen Fairneû geboten, dem Klger durch erneute Erffnung des Berufung s - verfahrens Gelegenheit zu geben, sich durch Stellung eines entsprechenden zustzlichen Antrags auf die dargelegte Rechtslage einzustellen, zumal sich der Klger in seiner Revisionserwiderung unter Hinweis auf das Gutachten Sch. darauf berufen hat, daû bei normalen Kinofilmen generell urheberrechtlich schutzfhige Leistungen erbracht wrden. Das Berufungsgericht wird in diesem Fall zu prfen haben, ob die Voraussetzungen fr die beanspruchte Recht s - wahrnehmung vorliegen, insbesondere, ob die begehrte Art der Rechtswah r - nehmung und gegebenenfalls eine geforderte Art und Weise der Typisierung der Vorau s setzungen, unter denen Rechte von Mischtonmeistern wahr ge nom- men werden sollen, der Beklagten z u mutbar ist. - 16 - IV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil au f - zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Erdmann v. Ungern -Sternberg Bornkamm Bscher Schaffert
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