BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 10/00 vom 4. August 2000 in der Kostensache Erinnerungsführer, - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Vorsitze n - den Richters Dr. Rinne und der Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 4. August 2000 beschlossen: Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Koste n - rechnung vom 29. Juni 2000 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Der im Rubrum des die Revision verwerfenden Senatsbeschlusses vom 29. Juni 2000 als Beklagter und Revisionskläger zu 2) aufgeführte Erinn e - rungsführer wendet sich mit seiner Erinnerung gegen den Ansatz der Gericht s - kosten in der Kostenrechnung vom selben Tage mit der Begründung, er habe dem in der Revisionsinstanz für ihn aufgetretenen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Prof. Dr. Krämer, keinen Auftrag und keine Vollmacht erteilt. Im übrigen sei er zur Zahlung wegen Arbeitslosigkeit und Vermögenslosigkeit nicht in der Lage. II. Die Erinnerung ist gemäß § 5 GKG statthaft, aber unbegründet. Mit der Erinnerung kann nur eine Verletzung des Kostenrechts gerügt werden. Nicht - 3 - zulässig sind deswegen alle Einwendungen, die sich gegen die Kostenbel a - stung einer Partei in der Kostengrundentscheidung richten (vgl. Hartmann, K o - stengesetze, 29. Aufl., § 5 GKG Rdn. 18, 23); diese ist für den Kostenbeamten ebenso wie für den über die Erinnerung entscheidenden Senat bindend und nicht mehr anfechtbar. Kostenrechtliche Einwendungen hat der Erinnerung s - führer nicht erhoben. Er muß daher darauf verwiesen werden, sich mit den nach seiner Behauptung auftrags- und vollmachtlos für ihn aufgetretenen A n - wälten oder mit der Beklagten zu 1) wegen einer etwaigen Erstattung der K o - sten auseinanderzusetzen. Soweit er sich auf mangelnde Zahlungsfähigkeit be ruft, kann dem im vorliegenden Verfahren nicht nachgegangen werden. Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke
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