BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 100/05 Verk374ndet am: 18. Oktober 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Dacheindeckungsplatten GeschmMG 247 1 Abs. 2 a.F. Ein Muster (hier: Fassaden- und Dacheindeckungsplatten) kann auch dann ei-gent374mlich im Sinne des 247 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. sein, wenn es zwar eine g344ngige geometrische Form verwendet, diese Form aber f374r den mit Durch-schnittsk366nnen und der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets ausgestatteten Mustergestalter im Hinblick auf vermeintliche funktionsbedingte Nachteile von vornherein ausscheidet. BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 100/05 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts K366ln vom 10. Juni 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Decksteinen aus Schiefer f374r Fassaden- und Dacheindeckungen. Die Beklagte ist Inhaberin der am 21. Juli 1998 angemeldeten und am 9. Dezember 1998 unter der Nr. 49807218 f374r "Fassaden- oder Dacheinde-ckungsplatten" eingetragenen und nachfolgend abgebildeten Geschmacksmus-ter 2 F.1 7/98 und - 4 - F.2 7/98 Die Beklagte ist weiter Inhaberin der am 26. August 1998 angemeldeten und am 5. Januar 1999 unter der Nr. 49808495 f374r "Fassaden- oder Dachein-deckungsplatten" eingetragenen und nachfolgend abgebildeten Geschmacks-muster 3 Flos 13.8/98 und - 5 - Flos 16.8/98 4 Es gibt verschiedene Arten, ein Dach mit Schiefer einzudecken, so die Altdeutsche Deckung, die Schuppenschablonendeckung und die Bogenschnitt-deckung, jeweils mit zahlreichen Varianten. Dazu werden unterschiedlich ge-staltete Decksteine verwendet. Vor der Anmeldung der Muster der Beklagten gab es u.a. die sog. Schuppenschablone (rechte Schuppe) und die sog. Bogenschnittschablone - 6 - (Bogenschnittschablone rechts) Bei der Bogenschnittschablone l344uft eine der Seitenkanten in einem asymmetrischen Bogen, dem sog. Bogenschnitt, aus. 5 Die Schuppenschablone wird seit etwa 1850, die Bogenschnittschablone seit etwa 1980 (aus Asbestzement seit 1950) verwendet. Bei der Deckung mit diesen Steinen werden f374r die Rechtsdeckung und die Linksdeckung unter-schiedlich gestaltete Decksteine ben366tigt, und zwar jeweils in einer auf diese Deckrichtung ausgerichteten Gestaltung. Die mustergem344337en Decksteine k366n-nen dagegen wegen ihrer symmetrischen Form sowohl f374r die Rechts- als auch f374r die Linksdeckung verwendet werden. 6 7 Die Kl344gerin ist der Ansicht, dass die eingetragenen Muster am Tag ihrer Anmeldung nicht schutzf344hig waren. Sie hat vorgebracht, die Muster seien we-der neu noch eigent374mlich. 8 Die Kl344gerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, durch schriftliche Erkl344rung gegen374ber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die L366schung der Mus-ter Flos 13.8/98 sowie Flos 16.8/98 des Geschmacksmusters DE 49808495 sowie des Geschmacksmusters DE 49807218 ein-zuwilligen. - 7 - Die Beklagte hat ihre eingetragenen Muster als schutzf344hig verteidigt. 9 10 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 11 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckwei-sung die Beklagte beantragt, verfolgt die Kl344gerin ihren Klageantrag weiter. 12 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Einwilligung in die L366schung der streitgegenst344ndlichen Muster als unbegr374ndet angesehen. 13 Die Pr374fung der Schutzf344higkeit der Muster, die nach dem Geschmacks-mustergesetz in dessen fr374herer Fassung vorzunehmen sei, habe auf das Er-scheinungsbild der einzelnen Muster, also des einzelnen Decksteins, abzustel-len. Da nur die Gestaltung des einzelnen Decksteins Gegenstand der Anmel-dung und deshalb Schutzgegenstand sei, komme es nicht auf den 344sthetischen Eindruck an, der entstehe, wenn die Steine auf dem Dach verlegt seien. Das Verlegebild h344nge ohnehin nicht nur von der Form des Steins, sondern auch von der Art der Verlegung ab. 14 Die Muster seien neu. Der symmetrisch-gleichf366rmige und damit harmo-nische Gesamteindruck werde durch die einzelnen Entgegenhaltungen nicht vorweggenommen. Eine Kombination s344mtlicher f374r den Gesamteindruck be-stimmender Gestaltungselemente sei nicht als vorbekannt dargetan. 15 - 8 - 16 Die Geschmacksmuster seien auch eigent374mlich im Sinne des 247 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. Da der Spielraum f374r die Gestaltung von Decksteinen relativ eng sei, gen374gten bereits verh344ltnism344337ig geringe Abweichungen, um die er-forderliche Gestaltungsh366he zu bejahen. Die hier ma337gebenden Fachkreise w374rden zudem angesichts der Gestaltungsdichte in diesem Bereich auf gestal-terische Feinheiten achten. Die Neugestaltung sei im Zeitpunkt der Anmeldung nicht naheliegend gewesen, sondern 374ber das K366nnen eines Durchschnittsgestalters hinausge-gangen. Die technische M366glichkeit, Eckabrundungen wie bei den Mustern zu gestalten, sei schon seit den f374nfziger Jahren gegeben gewesen, als entspre-chende Materialien und Werkzeuge zur Verf374gung gestanden h344tten. Obwohl es nach dem eigenen Vorbringen der Kl344gerin 250 Schieferformen gebe, habe 374ber Jahrzehnte kein Deckstein s344mtliche jeweils den Gesamteindruck der Muster pr344genden Gestaltungsmerkmale in sich vereint. 17 II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. Die Klage auf Einwilligung in die L366schung der angegriffenen Muster ist nicht be-gr374ndet. 18 1. Grundlage der L366schungsklage ist 247 10c Abs. 2 Nr. 1 GeschmMG a.F., der auf die angegriffenen Muster, die vor dem 28. Oktober 2001 eingetragen worden sind, weiterhin anwendbar ist (vgl. Begr374ndung zu Art. 1 247 66 des Re-gierungsentwurfs des Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drucks. 15/1075 S. 64). 19 2. Die Schutzf344higkeit von Geschmacksmustern, die wie die angegriffe-nen Muster vor dem 28. Oktober 2001 eingetragen worden sind, beurteilt sich 20 - 9 - noch nach dem Geschmacksmustergesetz in seiner vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. M344rz 2004 (BGBl. I S. 390) am 1. Juni 2004 geltenden Fassung (247 66 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG; vgl. BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02, GRUR 2005, 600, 603 = WRP 2005, 878 - Hand-tuchklemmen). 3. Gegenstand der eingetragenen Muster der Beklagten ist jeweils die Gestaltung einzelner Decksteine als Fassaden- oder Dacheindeckungsplatten. Diese Gestaltungen sind geschmacksmusterf344hig im Sinne des 247 1 GeschmMG a.F., da sie sich auf selbst344ndig verkehrsf344hige Erzeugnisse beziehen und be-stimmt und geeignet sind, auf den Formen- und Farbensinn des Betrachters zu wirken (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.1986 - I ZR 6/85, GRUR 1987, 518, 519 - Kot-fl374gel). Die betreffenden Erzeugnisse sind nicht Zwischenfabrikate, sondern Endprodukte, die gerade auch im Hinblick auf ihre besondere Gestaltung er-worben werden und im Verlegeverbund mit anderen in verschiedener Weise verwendet werden k366nnen. Der Umstand, dass die Fassaden- oder Dacheinde-ckungsplatten nicht bereits f374r sich allein auf den Geschmackssinn wirken, son-dern ihre eigene 344sthetische Wirkung in einem Verlegeverbund entfalten sollen, steht der Musterf344higkeit nicht entgegen (vgl. dazu auch BGH GRUR 1987, 518, 519 - Kotfl374gel; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmus-tergesetz, 2. Aufl. 1997, 247 1 Rdn. 12). 21 4. Nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts bestimmt sich die Schutzf344higkeit der Muster allein danach, welchen 344sthetischen Gehalt die hinterlegten Abbildungen erkennbar machen (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.1996 - I ZR 160/94, GRUR 1996, 767, 769 - Holzst374hle; Eichmann in Eichmann/v. Fal-ckenstein aaO 247 1 Rdn. 20, jeweils m.w.N.). Auf die besonderen Verlegebilder, die durch Verlegung von mustergem344337en Decksteinen als Fassaden- oder Dacheindeckungsplatten erreicht werden k366nnen, kommt es f374r die Beurteilung 22 - 10 - der Schutzf344higkeit der Muster nicht an. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat und im 334brigen auch unstreitig ist, h344ngt das entstehende Verlegebild zu-dem nicht nur von der Form des Steins, sondern auch von der jeweiligen Art der Verlegung ab. Aus dieser ergibt sich auch, ob und gegebenenfalls in welcher Weise Teile der mustergem344337en Decksteine verdeckt werden. 5. Die tatrichterliche Beurteilung der Neuheit der Muster wird von der Re-vision nicht in Frage gestellt. F374r die Beurteilung, ob ein Muster neu im Sinne des 247 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. ist, kommt es nicht darauf an, ob seine Form als solche - etwa als geometrische Form - schon vor dem Anmeldezeitpunkt bekannt war. Entscheidend ist vielmehr, ob und welche Gestaltungen gerade auf dem in Rede stehenden Gebiet vorhanden gewesen sind (vgl. BGH, Urt. v. 16.4.1975 - I ZR 16/74, GRUR 1976, 261, 263 - Gem344ldewand). 23 6. Die eingetragenen Muster haben entgegen der Ansicht der Revision auch die erforderliche Eigent374mlichkeit. 24 a) Ein Muster oder Modell ist eigent374mlich im Sinne des 247 1 Abs. 2 GeschmMG a.F., wenn es in den f374r die 344sthetische Wirkung ma337gebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpers366nlichen, form- oder farbensch366p-ferischen T344tigkeit erscheint, die 374ber das Durchschnittsk366nnen eines Muster-gestalters mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgeht (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.1974 - I ZR 136/72, GRUR 1975, 81, 83 - Dreifachkombinations-schalter; Urt. v. 21.1.1977 - I ZR 68/75, GRUR 1977, 547, 549 f. - Kettenkerze; vgl. weiter Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO 247 1 Rdn. 32; Nirk/Kurtze, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., 247 1 Rdn. 159). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gestaltung ein k374nstlerischer Wert zugesprochen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 333/98, GRUR 2001, 503, 505 = WRP 2001, 946 - Sitz-Liegem366bel). 25 - 11 - 26 b) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Pr374-fung der Eigent374mlichkeit und ihres Grades - anders als die Pr374fung der Neu-heit - nicht durch einen Einzelvergleich des zu pr374fenden Musters mit Entge-genhaltungen, sondern durch einen Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen vorzunehmen ist (vgl. BGH GRUR 2001, 503, 505 - Sitz-Liegem366bel, m.w.N.). Nur durch einen solchen Vergleich mit der (gerade) auf dem betreffenden Gebiet geleisteten formgestalterischen Vorarbeit in ihrer Ge-samtheit und in Verbindung mit den zur Verf374gung stehenden freien Formen l344sst sich feststellen, ob ein Muster einen sch366pferischen Gehalt aufweist, wie er f374r den Geschmacksmusterschutz erforderlich ist und welcher - den Schutz-umfang bestimmender - Eigent374mlichkeitsgrad erreicht ist (vgl. BGH GRUR 1996, 767, 769 - Holzst374hle, m.w.N.). Der Gesamtvergleich muss ausgehen von der Feststellung des Gesamteindrucks des Musters und der Gestaltungsmerk-male, auf denen dieser Gesamteindruck beruht. c) F374r die Beurteilung, welchen 344sthetischen Gesamteindruck ein Muster oder Modell macht und durch welche Eigenschaften dieser Gesamteindruck bestimmt wird, ist - anders als das Berufungsgericht m366glicherweise gemeint hat - die Auffassung des f374r geschmackliche und 344sthetische Fragen aufge-schlossenen und mit ihnen einigerma337en vertrauten Durchschnittsbetrachters ma337gebend (vgl. BGH GRUR 2001, 503, 505 - Sitz-Liegem366bel, m.w.N.). F374r den Vergleich des so ermittelten 344sthetischen Gesamteindrucks des Musters oder Modells mit den vorbekannten Formgestaltungen kommt es jedoch nicht darauf an, welche Kenntnis ein Durchschnittsbetrachter von dem bereits vor-handenen Formenschatz besitzt. Entscheidend ist vielmehr - wie bei der Beur-teilung der Frage der Neuheit des Musters oder Modells -, welche Formgestal-tungen bei den inl344ndischen Fachkreisen als bekannt anzusehen sind; denn von deren Durchschnittsk366nnen und Durchschnittswissen soll sich das Muster 27 - 12 - oder Modell durch seine sch366pferische Eigent374mlichkeit abheben (vgl. BGH GRUR 1977, 547, 550 - Kettenkerze). 28 d) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, der 344sthetische Gesamteindruck der Muster werde ma337geblich durch das Zusammenspiel von zwei Gestaltungselementen gepr344gt. Zum einen wiesen die Steine die Grund-form eines gleichseitigen Vierecks (in Form eines Rhombus oder Quadrats) auf, dessen eine Ecke abgerundet sei (sog. Eckabrundung). Zum anderen bildeten diese Eckabrundungen den Ausschnitt eines Kreisbogens. Die Rundung verlau-fe dementsprechend symmetrisch zu einer gedachten eckhalbierenden Diago-nalen (sog. symmetrische Eckabrundung). Die Kombination dieser Elemente verleihe dem Gesamtbild der Decksteine einen symmetrisch-gleichf366rmigen und damit harmonischen Eindruck. e) Bei seinem Gesamtvergleich der angegriffenen Muster mit den vorbe-kannten Decksteingestaltungen hat das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei ausgef374hrt, der von Symmetrie gepr344gte Gesamteindruck der Muster sei eigen-t374mlich. Die vorbekannten Decksteine wiesen jeweils nur einzelne der Merkma-le auf, die f374r den Gesamteindruck der Muster pr344gend seien. Sie h344tten stets ein "unregelm344337iges" und gerade nicht symmetrisches und ausgewogenes Er-scheinungsbild. Auch wenn einzelne Gestaltungs344nderungen wie der Schritt vom Rechteck zum Quadrat in zeichnerischer oder handwerklicher Sicht keine besonderen F344higkeiten erforderten, ergebe der Vergleich der bekannten For-men mit den Mustern doch einen anderen Gesamteindruck. Dies gelte auch f374r die in der Preisliste der Kl344gerin aus dem Jahr 1986 angebotenen Decksteine. Die "Spezial-Wabendeckung", der eine quadratische Grundform zugrunde liege, weise keine Eckabrundung, sondern nur eine "abgeschnittene" Ecke auf. Die beiden sog. Rechteck-Schablonen h344tten zwar (rechts bzw. links) eine Eckab- 29 - 13 - rundung, aber die Form eines Rechtecks und vermittelten daher keinen sym-metrischen und ausgewogenen Eindruck. 30 f) Der Umstand, dass die Gestaltung der Muster mit technischen Vortei-len verbunden ist, hindert nicht, den Mustern Eigent374mlichkeit beizumessen. Die Schutzf344higkeit nach 247 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. ist nur ausgeschlossen, soweit es sich um Formgestaltungen handelt, die objektiv ausschlie337lich tech-nisch bedingt sind. Der Geschmacksmusterf344higkeit steht bei einem Ge-brauchszwecken dienenden Erzeugnis nicht entgegen, dass seine Gestaltung in dem ma337geblichen Merkmal zugleich oder sogar in erster Linie dem Ge-brauchszweck dient und ihn f366rdert, der 344sthetische Gehalt demnach in die ih-rem Zweck gem344337 gestaltete Gebrauchsform eingegangen ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.10.1980 - I ZR 111/78, GRUR 1981, 269, 271 - Haushaltsschneidemaschi-ne II, mit Anm. Gerstenberg; BGH GRUR 2005, 600, 603 - Handtuchklemmen, m.w.N.). Die mustergem344337en Decksteine weisen gegen374ber Decksteinen mit an-deren Formen unstreitig den Vorteil der vielseitigen Verwendbarkeit auf. So werden z.B. bei der sog. Bogenschnittdeckung f374r die Rechtsdeckung und die Linksdeckung eines Daches zwei verschiedene Decksteine ben366tigt, rechte Decksteine mit dem Bogenschnitt an der linken L344ngsseite und linke Deckstei-ne mit dem Bogenschnitt an der rechten L344ngsseite. Mustergem344337e Decksteine k366nnen demgegen374ber sowohl f374r die Rechtsdeckung als auch f374r die Linksde-ckung und die Deckung "nach unten" verwendet werden. Diesen technischen Vorteil besitzen jedoch neben Decksteinen in der Form eines Quadrats oder Rhombus unstreitig auch Decksteine f374r die sog. Wabendeckung. Dies sind Decksteine mit einer quadratischen Grundform, bei der eine der vier Ecken un-ter einem Winkel von etwa 45260 zu den angrenzenden Kanten abgeschnitten ist. Die mustergem344337en Decksteine besitzen allerdings den weiteren Vorteil, dass 31 - 14 - mit ihnen - wie mit den sog. Bogenschnittformen - ein Verlegebild erreicht wer-den kann, das sich durch eine geschwungene, "wellige" Linienf374hrung aus-zeichnet. Dies ist aber kein technischer, sondern ein 344sthetischer Vorteil beim Einsatz der mustergem344337en Decksteine. 32 g) Aus der Sicht des f374r geschmackliche und 344sthetische Fragen aufge-schlossenen und damit einigerma337en vertrauten Durchschnittsbetrachters wei-sen die Muster der Beklagten im Vergleich zu den auf dem Gebiet der Fassa-den- und Dacheindeckungsplatten vorbekannten Formen einen deutlich abwei-chenden Gesamteindruck auf. Bei nicht nur oberfl344chlicher Betrachtung f344llt im Vergleich zu den vorbekannten Formen der symmetrisch-gleichf366rmige und damit harmonische Eindruck auf. Ein Durchschnittsbetrachter ohne Kenntnisse von dem besonderen Sachgebiet h344tte allerdings kaum erkannt, dass diese Formen f374r Fassaden- und Dacheindeckungsplatten zur Zeit der Anmeldung ungew366hnlich waren. Dies ist jedoch f374r die Beurteilung der Eigent374mlichkeit ohne Bedeutung, da es dabei - wie oben unter c) dargelegt - nicht auf die Kenntnis des Durchschnittsbetrachters von dem bereits vorhandenen Formen-schatz ankommt. h) Die Muster der Beklagten haben auch die notwendige Gestaltungsh366-he. Dagegen spricht nicht, dass die Muster jeweils geometrische Formen ver-wenden, die als solche vorbekannt waren. Entscheidend ist vielmehr, dass die Gestaltung der Muster f374r die Verwendung bei Fassaden- und Dacheinde-ckungsplatten im Gesamtvergleich mit den vorbekannten Decksteingestaltun-gen das Durchschnittsk366nnen eines Mustergestalters auf diesem Gebiet in schutzbegr374ndender Weise 374bersteigt. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass bei der Gestaltung von Decksteinen funktionsbedingt (u.a. mit R374cksicht auf eine gr366337tm366gliche Materialausbeute und die Fachregel des Dachdeckerhandwerks) ein verh344ltnism344337ig enger Gestaltungsspielraum besteht. Der Mustergestalter 33 - 15 - hat durch eine vom Herk366mmlichen abweichende 344sthetische Gestaltung der Decksteine die Aufgabe gel366st, mit einem vielseitig verwendbaren Stein Verle-gebilder zu erzielen, die den vorbekannten Deckbildern mit einer "welligen" Li-nienf374hrung entsprechen. 34 Die geometrischen Formen der angegriffenen Muster hat deren Gestalter nicht geschaffen; es handelt sich um vorbekannte Formen. Seine gestalterische Leistung liegt in der Wahl dieser Formen als sinnvolle Formen von Fassaden- und Dacheindeckungsplatten in der Beurteilung, dass auch solche symmet-risch-gleichf366rmigen Decksteine fachgerecht verlegt werden k366nnen. Bei einer solchen Nutzung schlichter geometrischer Formen d374rfen allerdings die Anfor-derungen an die Gestaltungsh366he nicht zu niedrig angesetzt werden (vgl. dazu auch BGH GRUR 1975, 81, 83 - Dreifachkombinationsschalter). Im vorliegen-den Fall ist jedoch eine gestalterische Leistung gegeben, die das Durch-schnittsk366nnen eines Mustergestalters auf dem betreffenden Gebiet in einem f374r den Geschmacksmusterschutz hinreichenden Ma337 374bersteigt, wie bereits daraus ersichtlich ist, dass die technische M366glichkeit zur mustergem344337en Ges-taltung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon seit den f374nfziger Jahren gegeben war, aber vor den angegriffenen Mustern nicht benutzt worden ist (vgl. dazu auch Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO 247 1 Rdn. 44). Selbst die in der Preisliste der Kl344gerin aus dem Jahr 1986 angebotenen Deck-steine f374r die "Spezial-Wabendeckung" und die sog. Rechteck-Schablonen hat-ten - auch im Hinblick auf die Fachregel des Deutschen Dachdeckerhandwerks - bis zur Anmeldung der Geschmacksmuster keinen Anlass gegeben, Deckstei-ne in dieser Form zu schaffen. III. Die Revision der Kl344gerin ist danach zur374ckzuweisen. 35 - 16 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 36 Bornkamm v. Ungern-Sternberg B374scher Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 25.11.2004 - 31 O 112/02 - OLG K366ln, Entscheidung vom 10.06.2005 - 6 U 216/04 -
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