BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 100/06 Verk374ndet am: 25. Oktober 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 675 Abs. 2 Zur Haftung eines Anlagevermittlers von Fondsanteilen aus einem still-schweigend geschlossenen Auskunftsvertrag, wenn er 374ber deren Sicher-heit und Rentierlichkeit unrichtige Angaben macht und es gew344hren l344sst, dass der Anleger im vom Vermittler vorbereiteten Kaufauftrag an die Kapi-talanlagegesellschaft unter allen in Betracht kommenden Anlegertypen (si-cherheitsorientiert, konservativ, gewinnorientiert, risikobewusst) eingeordnet wird. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 100/06 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. M344rz 2006 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung 374ber die au337ergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 - und insoweit aufgehoben, als die ge-gen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechts-zugs, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger nimmt die Beklagte zu 2 aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf Schadensersatz mit der Behauptung in Anspruch, durch unzureichende Beratungsleistungen seit Februar 2000 zum Erwerb ver-schiedener Fondsanteile der Deutschen Investment-Trust Gesellschaft f374r Wertpapieranlagen mbH (im Folgenden: DIT) veranlasst worden zu sein, deren Wert in der Folgezeit erheblich gefallen sei. Der f374r die Beklagte zu 2 t344tige 1 - 3 - Handelsvertreter, der fr374here Beklagte zu 1, habe ihm und seiner Ehefrau zur K374ndigung eines Kapitallebensversicherungsvertrags geraten und die mit dem Erwerb der Investmentfondsanteile verbundenen Risiken verschwiegen. Nachdem der Kl344ger und seine Ehefrau die Investmentfondsanteile im November 2003 verkauft haben, verlangt der Kl344ger - jeweils mit Zinsen - Schadensersatz wegen des Verlustes aufgewendeten Kapitals in H366he von 17.180,88 200 und wegen eines Zinsverlustes bis zur Ver344u337erung in H366he von 4.575,67 200. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Se-nat zugelassenen Revision, die auf die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Kla-ge beschr344nkt wurde, verfolgt der Kl344ger sein Begehren nur noch gegen die Beklagte zu 2 weiter. 2 Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es die ge-gen die Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft, und insoweit zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 I. Das Berufungsgericht zieht eine Haftung der Beklagten aus einem Aus-kunftsvertrag in Betracht, verneint sie aber im Ergebnis mit der Erw344gung, eine Pflichtverletzung sei nicht erkennbar. Der f374r die Beklagte t344tige Handelsvertre-ter habe die zutreffende Auskunft erteilt, dass die Lebensversicherung des Kl344-gers k374ndbar sei. Im Kaufauftrag an den DIT habe der Kl344ger angegeben, "risi- 4 - 4 - kobewusst (4)" zu sein, was bedeute, dass der Anleger "nicht kalkulierbare Ver-lustrisiken" einzugehen bereit sei. Dies vermindere den Inhalt von Beratungs-pflichten des Vermittlers. Aus seinem Hinweis, dass die Kapitalanlage bei dem DIT mindestens 17 Jahre bestehen bleiben m374sse, um einen h366heren Gewinn als bei der Lebensversicherung zu erwarten, ergebe sich im Umkehrschluss, dass der Wert bei einer k374rzeren Anlage geringer sein k366nne als der Auszah-lungsanspruch aus der Lebensversicherung. Unter diesen Umst344nden habe der Vermittler seine Pflichten erf374llt. II. Diese Beurteilung h344lt den R374gen der Revision nicht stand. 5 1. a) In der Klageschrift hat der Kl344ger unter Beweisantritt vorgetragen, En-de des Jahres 1999/Anfang des Jahres 2000 habe der f374r die Beklagte t344tige Handelsvertreter festgestellt, dass der Kl344ger und seine Ehefrau bei der Allianz Lebensversicherung eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen h344tten, in die bereits erhebliche Geldbetr344ge einbezahlt worden seien. Er habe daraufhin erkl344rt, dass ihr Geld dort nicht gut angelegt sei und dass er ihnen eine Anlage-form empfehlen k366nne, bei der ihr Verm366gen und weiterhin anzusparendes Geld in jedem Fall eine bessere Rendite erzielen w374rde als bei der Kapitalle-bensversicherung. Der Kl344ger und seine Ehefrau h344tten dem Handelsvertreter mehrmals und ausdr374cklich erkl344rt, dass sei bei ihrer Geldanlage keinerlei Ri-siko eingehen wollten. Aus diesem Grunde h344tten sich bereits Mitarbeiter von mehreren Banken, zu denen sie Kundenbeziehungen unterhielten, vergeblich wegen der Empfehlung von risikobehafteten Aktienanlagen "die Z344hne ausge-bissen". Aus diesem Grund seien sie gar nicht an einer K374ndigung ihres Le- 6 - 5 - bensversicherungsvertrags interessiert. Daraufhin habe der Handelsvertreter erwidert, dass er Investmentfonds vorschlagen w374rde, bei denen keinerlei Risi-ko f374r das zu investierende Kapital bestehe und die in jedem Fall eine deutlich bessere Rendite als die momentan vorhandene Lebensversicherung erzielen w374rde. Als einzige Bedingung oder Einschr344nkung habe der Handelsvertreter erkl344rt, dass die Eheleute die Anlage zehn Jahre lang "nicht anschauen" d374rf-ten, dass sie sie also zehn Jahre lang liegen lassen m374ssten, dann w374rden sie aber in jedem Fall eine bessere Rendite als die Ablaufleistung der Lebensversi-cherung haben. Daraufhin h344tten sie sich mit den Vorschl344gen des Handelsver-treters einverstanden erkl344rt, so dass dieser ein K374ndigungsschreiben an die Allianz Lebensversicherung f374r sie verfasst habe, welches sie nur noch h344tten unterzeichnen m374ssen. Dieser Vortrag des Kl344gers ist im Tatbestand des land-gerichtlichen Urteils, auf den das Berufungsgericht Bezug nimmt, knapp zu-sammengefasst. b) Auf der Grundlage dieses Vortrags k366nnen Schadensersatzanspr374che des Kl344gers gegen die Beklagte, die sich beim Vertrieb der Kapitalanlage ihres Handelsvertreters als Erf374llungsgehilfen bedient hat, nicht ausgeschlossen wer-den. Vielmehr ist, wie auch das Berufungsgericht erw344gt, eine Haftung der Be-klagten aus einem zwischen ihr und den Anlageinteressenten geschlossenen Auskunftsvertrag in Betracht zu ziehen. Ein solcher Vertrag mit Haftungsfolgen kommt im Rahmen der Anlagevermittlung zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageent-scheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermitt-lers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gew374nschte T344tigkeit beginnt. Ein solcher Vertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollst344ndiger Information 374ber diejenigen tats344chlichen Umst344nde, die f374r den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. 7 - 6 - Senatsurteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114 f; vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998; vom 11. September 2003 - III ZR 381/02 - NJW-RR 2003, 1690; vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05 - NJW-RR 2007, 348, 349 Rn. 9; vom 22. M344rz 2007 - III ZR 218/06 - NJW-RR 2007, 925 Rn. 4; vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06 - WM 2007, 1606, 1607 Rn. 8). Nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Kl344gers kann der Ab-schluss eines Auskunftsvertrages nicht verneint werden. Denn der Kl344ger und seine Ehefrau waren an einer Information 374ber die Rentierlichkeit und Sicher-heit der angebotenen Kapitalanlage interessiert, und zwar vor allem im Hinblick auf einen bestehenden Lebensversicherungsvertrag, aus dessen K374ndigung anzulegende Gelder flie337en sollten, sowie bei weiter folgenden Kapitalanlagen in Bezug auf Gelder, die aus frei werdenden Sparvertr344gen zur Verf374gung stan-den. 8 Dar374ber hinaus kann nach dem Vorbringen des Kl344gers, dessen Verm366-gensbelange seit Jahren von Vertretern der Beklagten wahrgenommen worden sind, nicht ausgeschlossen werden, dass - weitergehend - zwischen den Par-teien ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. 9 2. Die Revision r374gt mit Recht, dass die tats344chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gen374gen, um die Verletzung von Auskunftspflichten des Vermittlers zu verneinen. 10 - 7 - a) Soweit das Berufungsgericht ausf374hrt, der Vermittler habe die richtige Auskunft erteilt, dass die Lebensversicherung k374ndbar sei, ber374cksichtigt es nicht hinreichend den nach dem Klagevortrag bestehenden zeitlichen und sach-lichen Zusammenhang zwischen der K374ndigung der Lebensversicherung und der Anlage in Investmentfonds. Es ging dem Kl344ger und seiner Ehefrau nicht isoliert um die Frage, ob die Lebensversicherung k374ndbar sei. Vielmehr sollten dem Kl344ger durch die K374ndigung der Lebensversicherung gerade liquide Fi-nanzmittel verschafft werden, um anderweitig angelegt zu werden. Das Beru-fungsgericht befasst sich in diesem Zusammenhang nicht mit dem n344heren In-halt der Beratung, der nach dem Vortrag des Kl344gers dahin ging, der Vermittler habe die Anlage in Investmentfonds als sicher und ungeachtet der mit einer K374ndigung des Lebensversicherungsvertrags verbundenen finanziellen Nach-teile als rentierlicher empfohlen. Es geht auch nicht n344her auf die Frage ein, dass der Vermittler nach dem Vortrag des Kl344gers durch die Verwendung des Begriffs "Investmentfonds" verschleiert hat, dass es sich um Aktienfonds hande-le, bei denen das Aktienrisiko auf den Fonds durchschl344gt, und dass unter ge-wissen Voraussetzungen, etwa einem Kurseinbruch, massive Verluste drohen. Feststellungen, dass der Vermittler den Kl344ger und seine Ehefrau 374ber diese Zusammenh344nge unterrichtet h344tte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es sind auch keine Unterlagen vorgelegt worden, die den Schluss erlauben, sie h344tten hier374ber nicht informiert werden m374ssen. 11 b) Die Klageabweisung wird nach dem bisherigen Sachstand auch nicht durch die Erw344gung getragen, der Kl344ger habe eine Beratung nicht ben366tigt, weil er sich im Kaufauftrag als "risikobewusst" bezeichnet habe. Es mag zutref-fen, dass die Beratungspflichten gegen374ber einem risikobewussten Anleger ge-ringer sein k366nnen, wenn er den Eindruck erweckt, er wolle die von ihm gese-henen Risiken bewusst eingehen. Der Kl344gervortrag geht jedoch gerade dahin, 12 - 8 - er sei von dem Vermittler 374ber die Risiken einer Anlage in Investmentfonds nicht richtig informiert worden. Es kommt hinzu, dass in dem durch den Vermittler vorbereiteten Kauf-auftrag nicht allein der Anlegertyp "risikobewusst" angekreuzt worden ist, son-dern alle in Betracht kommenden Anlegertypen (sicherheitsorientiert, konserva-tiv, gewinnorientiert, risikobewusst). Die Beklagte, die dies selbst als in sich wi-derspr374chlich ansieht, hat hierzu vorgetragen, sofern ein Kunde angegeben habe, er wolle als risikobewusst eingestuft werden, seien seinerzeit vom Ver-mittler s344mtliche Kategorien angekreuzt worden. Dies habe die Bedeutung, dass der Anleger sogar bereit sei, Fonds zu erwerben, die der (h366chsten) Risi-koklasse 4 zuzuordnen seien. Entsprechend sei die Angabe vom DIT auch ge-deutet worden. Der DIT habe diese Lesart verstehen k366nnen, weil der hier t344ti-ge Vermittler keineswegs der einzige gewesen sei, der auf diese Weise die Ein-tragungen vorgenommen habe. Um Irritationen oder Missverst344ndnisse zu ver-meiden, sei man erst sp344ter 374bereingekommen, nur ein Kreuz zu fertigen. 13 Dieser Vorgang ist nicht geeignet, eine fehlerfreie Gespr344chsf374hrung durch den Vermittler zu belegen. Die Angaben zum Anlegertyp, die freiwillig erteilt werden, liegen im Interesse des Kunden, weil der Kapitalanlagegesell-schaft hierdurch bei allen Auftr344gen die Pr374fung erm366glichst wird, ob die Anla-geklasse (Risikoprofil) des gew344hlten Fonds noch mit dem Anlegertyp des Kun-den vereinbar ist. Wenn auch die Zuordnung zu einem bestimmten Anlegertyp letztlich Sache des Kunden selbst ist, ist der Vermittler nicht der Pflicht entho-ben, die Angaben 374ber den Anlegertyp mit dem (bisherigen und in Aussicht ge-nommenen) Anlageverhalten des Kunden in Beziehung zu setzen und bei Wi-derspr374chen eine Kl344rung herbeizuf374hren. Dies wird durch den vorformulierten Kaufauftrag erleichtert, der Anlageziel, Risiken, Chancen und Anlagedauer bei- 14 - 9 - spielhaft verschiedenen Anlegertypen zuordnet und danach fragt, welche Wert-papiergesch344fte bisher get344tigt worden sind und 374ber welches f374r Anlagezwe-cke frei verf374gbare Monatseinkommen und frei verf374gbare Verm366gen der Anle-ger verf374gt. Wenn der Kunde unter solchen Umst344nden zugleich angibt, die Substanzerhaltung der Anlage stehe im Vordergrund und seine Ertragserwar-tungen gingen deutlich 374ber das markt374bliche Zinsniveau hinaus, dann spricht die kritiklose 334bernahme solcher Anlegervorstellungen f374r eine unzul344ngliche Befragung des Anlegers und/oder f374r eine nur unzureichende Besch344ftigung mit diesen Angaben im Verlauf des Beratungsgespr344chs. Die Beklagte macht zwar geltend, dem Kl344ger und seiner Ehefrau sei alsbald nach den Kaufauftr344gen eine Mitteilung des DIT zugegangen, in der die Vormerkung des Anlegertyps "risikobewusst" enthalten gewesen sei. Das Berufungsgericht hat sich indes nicht mit dem Vortrag des Kl344gers und der Aussage der Zeugin R. ausei-nandergesetzt, der Vermittler habe auf Nachfrage Bedenken bez374glich des In-halts dieses Schreibens zerstreut und sie damit im Glauben gehalten, ihr Geld in eine sichere Anlage investiert zu haben. - 10 - 3. Das angefochtene Urteil ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzu-verweisen. 15 Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 03.06.2005 - 1 O 368/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.03.2006 - 1 U 110/05 -
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