ECLI:DE:BGH:2016:040516BIIIZR100.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 100/15 vom 4. Mai 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 a) Zur Auslegung einer Regelung in einer von einer staatlich anerkannten Güt e- stelle erlassenen Verfahrensordnung, wonach die schriftliche Vollmacht beiz u- fügen oder auf Antrag nachzureichen ist (Abgrenzung gegenüber BGH, Urteil vom 22. Februar 2008 - V ZR 86/07, BeckRS 2008, 04680). b) Für die konkrete Been digung eines Güteverfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB kommt es in erster Linie auf den Inhalt der Verfahren s ordnung der Gütestelle an (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 405/14, WM 2015, 2288). BGH, Beschluss vom 4. Mai 201 6 - III ZR 100/15 - OLG Hamm LG Siegen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 4. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Seiters und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Die Beschwerde der B eklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. März 2015 - I - 34 U 14/14 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Besch werdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwe rt: Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur For t- bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung e r- forderlich ( § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1. Die Auslegung der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 9 der von der staatlich anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts und Mediators F . X. R . erla s- senen Verfahrensordnung ( " Die schriftliche Vollmacht ist beizufügen od er auf Antrag nachzureichen " ) durch das Berufungsgericht dahingehend, dass bei a n- 1 2 - 3 - waltlicher Vertretung des Antragstellers - in Parallele zu §§ 80, 88 ZPO - eine Prüfung der Vollmacht regelmäßig nur auf " Antrag des Antragsgegners " erfolgt, lässt (zumal zula ssungsrelevante) Rechtsfehler nicht erkennen. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die Auslegung der Verfahrensordnung im dritten Rechtszug vollständig zu überprüfen ist. a) Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, dass der Güteantrag die formalen Anforderungen erfüllen muss, die von den für die Tätigkeit der j e- weiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden, um die Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (vgl. Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407 Rn. 21 und vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, WM 2015, 1807 Rn. 16; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 405/14, WM 2015, 2288 Rn. 13). b) Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung der Verfahrensordnung einen zut reffenden Maßstab angelegt. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (Wortbedeutung, Bedeutungszusammenhang, Entst e- hungsgeschichte, Gesetzeszweck, vgl. Palandt/S prau, BGB, 75. Aufl., Einl. Rn. 40 ff) auch im Verfahrensrecht. Dabei ist jedo ch zu berücksichtigen, dass Verfahrensvorschriften keinen Selbstzweck haben und deshalb in Zweifelsfällen so auszulegen sind, dass sie eine Verwirklichung des materiellen Rechts e r- möglichen und nicht verhindern. Dementsprechend ist bei der Auslegung von Ve rfahrensnormen ein übermäßiges Haften am Wortlaut regelmäßig unang e- bracht. Formale Voraussetzungen dürfen nicht zu " förmlichen Stolpersteinen " oder " Fallstricken " werden. Entscheidend ist allein, welcher Grad von Forme n- strenge nach den maßgeblichen verfahr ensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Einl. Rn. 92 ff m zahlr. wN). 3 4 - 4 - c) Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 9 der Verfahrensordnung für une rgiebig gehalten hat, um zu bestimmen, welche Partei den " Antrag " auf Vollmachtsvorlage zu stellen hat. Zu Recht hat das Berufungsgericht bei " verständiger Auslegung " auf die sich aufdrängende Parallele zu §§ 80, 88 ZPO abgestellt. Hat sich im Zivilpro zess ein Rechtsanwalt für die Partei bestellt, lässt die Nichteinreichung einer Vollmachtsurkunde zu den Akten (§ 80 Satz 1 ZPO) noch keinen Schluss auf einen Vollmachtsmange l zu (arg. § 88 Abs. 2 Hal b- satz 2 ZPO). Bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt er folgt eine Prüfung der Vollmacht in der Regel nicht von Amts wegen, sondern grundsätzlich nur auf Rüge des Gegners (§ 88 Abs. 1, 2 ZPO; Zöller/Vollkommer aaO § 80 Rn. 11 und § 88 Rn. 2). Wie sich aus der Entstehungsgeschichte der vorliegenden Ve r- fahrensord nung ergibt, orientierte sich die hier maßgebliche Neufassung vom März 2011 an den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Danach sollte der B e- vollmächtigte seine Vollmacht dem Gegner nur nachweisen müssen, wenn di e- ser es verlangt. Ein Nachweis der Vollmacht sollte gegenüber der Gütestelle nur erforderlich sein, wenn sein Fehlen bemängelt wurde beziehungsweise der Gegner einen solchen verlangte (siehe das erläuternde Schreiben des Recht s- anwalts R . vom 11. Oktober 2013). Die Neufassung der Verfahrenso rdnung erfolgte in bewusster Abkehr von der früheren, der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 2008 (V ZR 86/07, BeckRS 2008, 04680 Rn. 3) zugrunde liegenden Fassung " Der Antrag ist von der antragstellenden Person oder ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben, die schriftliche Vollmacht ist beizufügen. " Nur für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auf Grund des klaren Wortlauts der Verfahrensordnung a.F. eine entsprechende Anwendung von § 88 Abs. 2 5 6 7 - 5 - ZPO ausscheidet (aaO Rn. 12, 14). Gerade im Hinblick auf diese restriktive Auslegung hat Rechtsanwalt R . sodann seine Verfahrensordnung überarbe i- tet und der Regelung der §§ 80, 88 ZPO nachgebildet. Nach alledem ist es g e- mäß § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung unschädlich, wenn d em Güteantrag des anwaltlich vertretenen Klägers vom 29. Dezember 2011 eine Vollmacht nicht beigefügt war und später auch nicht nachgereicht wurde, da die Beklagte einen Mangel der Vollmacht zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht ( " gerügt " ) hat. 2. Die von der Beschwerde ferner aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Güt e- verfahren bereits mit der Ablehnung eines Güteversuchs durch den Antrag s- gegner oder erst mit der Bekanntgabe des Scheiterns des Güteverfahrens durch die Gütestelle gegenüber dem Antragsteller ende t, ist nicht klärungsb e- dürftig. a) § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB legt für die in Absatz 1 geregelten He m- mungstatbestände fest, dass die Hemmung sechs Monate nach der rechtskrä f- tigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfa h- rens ende t. Grundsätzlich endet ein Güteverfahren im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch Abschluss eines Vergleichs, die Rücknahme des Güteantrags oder durch die Einstellung des Verfahrens wegen Scheiterns des Einigungsve r- suchs. Dabei kann die konkrete Beendigun g des Verfahrens nur innerhalb der Verfahrensordnung der jeweiligen Gütestelle festgestellt werden (BGH, B e- schluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 16 0; Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 405/14, WM 2015, 2288 Rn. 27; s. auch OLG Mü n- che n Urteil vom 24. November 2014 - 21 U 5058/13, juris Rn. 31). Im Streitfall ist somit in erster Linie der Inhalt der Verfahrensordnung der Gütestelle R . vom März 2011 maßgebend. Nach § 7 Buchst. b der Verfahrensordnung endet das Verfahren, wenn eine P artei erklärt, dass sie nicht an einem Mediation s- 8 9 - 6 - termin teilnimmt und dies der anderen Partei mitgeteilt wird. Damit steht fest, dass die Nachlauf f rist erst mit der " Mitteilung " des Scheiterns des Güteversuchs an die andere Partei beginnt. Unabhängig davon , ob im vorliegenden Fall für den Fristbeginn auf den Zugang der Mitteilung (8. August 2012) oder die Vera n- lassung der Bekanntgabe (7. August 2012) abgestellt wird (für Letzteres BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 aaO Rn. 37), war zum Zeitpunkt der Klageeinr e i- chung am 31. Januar 2013 die sechsmonatige Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB in jedem Fall gewahrt. b) Es kommt hinzu, dass der Bundesgerichtshof inzwischen mit Urteil vom 28. Oktober 2015 für eine frühere Fassung der Verfahrensordnung der G ü- testelle R . ( " Das Verfahren endet, wenn eine Partei erklärt, dass sie nicht an einem Mediationstermin teilnehmen wird " ) entschieden hat, dass § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB nach seinem Sinn und Zweck so auszulegen ist, dass es auch in dem Fall, in dem die B eendigung eines Hemmungstatbestands vom Gläubiger nicht unmittelbar wahrnehmbar ist, für den Lauf der sechsmonatigen Nachlau f- frist darauf ankommt, dass dieser Umstand dem Gläubiger zur Kenntnis g e- bracht wird (aaO Rn. 32). Dies bedeutet, dass selbst dann, w enn nach der Ve r- fahrensordnung das Güteverfahren bereits mit Eingang der ablehnenden Ste l- lungnahme des Gegners beendet ist, der Beginn der Nachlauffrist davon a b- hängt, dass die Bekanntgabe der Weigerung an die Gegenpartei durch die G ü- testelle veranlasst wi rd (aaO Rn. 26, 30, 32, 37 f). Dies muss selbstverständlich erst recht gelten, wenn bereits die Verfahrensordnung die Bekanntgabe vo r- schreibt. 10 - 7 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Hucke Seiters Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 20.12.2013 - 2 O 30/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 03.03.2015 - I - 34 U 14/14 - 11
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