ECLI:DE:BGH:2016:210416UIZR100.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 100/15 Verkündet am: 21. April 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Notarielle Unterlassungserkläru ng UWG § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 13, 14; ZPO §§ 724, 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 797 Abs. 2, §§ 798, 890, 926 a) Der Zugang einer vom Schuldner abgegebenen notariellen Unterla s- sungserklärung beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für eine geric htliche Verfolgung des Unterlassungsanspruchs. b) Lässt sich der Gläubiger auf die Streitbeilegung mittels notarieller Unte r- lassungserklärung ein, so ist für den Wegfall der Wiederholungsgefahr die Zustellung des Beschlusses über die Androhung von Ordnungs mitteln gem. § 890 Abs. 2 ZPO beim Schuldner erforderlich. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 100/15 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 21. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Pro f. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Köln vom 10. April 2015 wird auf Kosten des Beklagten z urückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien handeln über das Internet mit Fahrradzubehör. Die Klägerin mahnte den Beklagten im Dezember 2013 wegen einer irreführenden Produk t- beschreibung ab. Dieser verpflichtete sich mit notarieller Urkun de vom 9. D e- zember 2013, das beanstandete Verhalten zu unterlassen, und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Die Klägerin erwirkte in Kenntnis der not a- riellen Urkunde eine auf Unterlassung des beanstandeten Verhaltens gerichtete einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 18. Dezember 2013. Im Januar 2014 beantragte die Klägerin bei dem Landgericht Köln zu der notariellen Urkunde die Androhung von Ordnungsmitteln. Der Beklagte rügte die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Köln für das Androhungsverfa h- ren. Im Verfügungsverfahren beantragte er die Fristsetzung zur Hauptsachekl a- 1 2 - 3 - ge nach § 926 ZPO, die das Landgericht Köln a m 30. Januar 2014 anordnete . Den Antrag auf Ordnungsmittelandrohung wies das Landgericht Köln mit B e- schluss vom 11 . März 2014 zurück , weil es seine Zuständigkeit verneinte . Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin war erfolglos (OLG Köln, B e- schluss vom 26. März 2014 6 W 4 3/14, GRURRR 2014, 277 = WRP 2014, 746) . Am 10. April 2014 beantragte die Klägerin bei dem Amtsgericht Ingolstadt , in dessen Bezirk der die Unterlassungserklärung beurkundende Notar seinen Sitz hat te , die Androhung von Ordnungsmitteln. Das Amtsgericht erließ den A n- drohungsbeschluss am 16. Mai 2014, der dem Beklagten am 21. Mai 2014 z u- gestell t wurde. Nach Anordnung der Klageerhebung hat die Klägerin die vorliegende Klage zur Hauptsache anhängig gemacht, mit der sie zunächst Unterlassung und Freistellung von den vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 413,90 verlangt hat. Nach Zustellung des Androhungsbeschlusses des Amtsgerichts an den Beklagten hat die Klägerin den Unterlassungsantr ag für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Das Landgericht hat den Freistellungsanspruch zuerkannt und den auf Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags gerichteten Klageantrag abgewiesen (LG K öln, Urteil vom 23. September 2014 33 O 29/14, juris) . Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Feststellung ausg e- sprochen, dass der ursprüngliche Unterlassungsantrag erledigt ist (OLG Köln, Urteil vom 10. April 2015 6 U 149/14, GRUR RR 2015, 405 = WRP 2015, 623) . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Bekla g- te seinen auf Abweisung des Feststellungsantrags gerichteten Antrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag auf Feststellung der Erled i- gung des Unterlassungsantrags für begründet erachtet und hierzu ausgeführt: Die Unterlassungsklage sei ursprünglich zulässig und begründet gew e- sen. Erst durch Zustellung des Beschlusses über die Androhung von Or d- nungsmitteln des Amtsgerichts Ingolstadt sei die Wiederholungsgefahr entfallen und der Unterlassungsanspruch unbegründet geworden . Das Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage habe nicht g e- fehlt. Nach der Zustellung ein er notariellen Unterlassungserklärung bestehe zwar für eine Hauptsacheklage - anders als für ein Eilverfahren - grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Gläubiger durch die notarielle Urkunde ebenso gesichert sei wie durch einen gerichtlichen Tit el in der Hauptsache. Der Gläubiger könne einen auf die Androhung von Ordnungsmitteln gerichteten B e- schluss schneller erlangen als ein Urteil im Hauptsacheverfahren. Der vorli e- gend bis zum Erlass des Androhungsbeschlusses verstrichene Zeitraum falle in den Verantwortungsbereich der Klägerin, die ihren Antrag zunächst bei einem unzuständigen Gericht gestellt habe. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe vo r- liegend jedoch ausnahmsweise, weil der Klägerin auf Antrag des Beklagten e i- ne Frist zur Erhebung der Hauptsac heklage nach § 926 Abs. 1 ZPO gesetzt worden sei. Zwar sei fraglich, ob dem Antrag des Beklagten auf Anordnung der Hauptsacheklage ein Rechtsschutzbedürfnis zugrunde gelegen habe, weil er seine Unterlassungspflicht nicht in Abrede gestellt und mit seinem A ntrag nur das Ziel verfolgt habe, sich der Kosten des Verfügungsverfahrens zu entled i- gen. Der Klägerin könne es jedoch nicht zugemutet werden, zunächst abzuwa r- ten, ob der Antrag des Beklagten nach § 926 Abs. 2 ZPO als unzulässig z u- rückgewiesen werde. Der B eklagte habe mit seinem Antrag das prozessuale Vorgehen der Klägerin vorgegeben. 5 6 7 - 5 - Die Unterlassungsklage sei anfänglich begründet gewesen. Die angegri f- fene Handlung sei wettbewerbswidrig gewesen. Die Wiederholungsgefahr sei erst durch die Zustellung des B eschlusses über die Androhung von Ordnung s- mitteln zu der notariell beurkundeten Unterlassungserklärung entfallen. Anders als im Falle einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gehe von der notarie l- len Unterwerfung unmittelbar nach ihrer Abgabe noch keine Abschreckungswi r- kung aus, weil sie noch dem Schuldner zugestellt , durch den Gläubiger ein A n- drohungsbeschluss beantragt , der Schuldner hierzu angehört und ihm der A n- drohungsbeschluss zugestellt werden müsse . So werde dem Schuldner ein e r- hebli che r Zeit raum eröffnet, währenddessen er mit einer Ahndung von Verst ö- ßen nicht rechnen müsse. Von der Möglichkeit, die notarielle Unterlassungse r- klärung mit weiteren Sicherungsmitteln - etwa einer strafbewehrten Unterwe r- fung, die mit der auflösenden Bedingung der Zuste llung des Androhungsb e- schlusses versehen sei - zu verbinden, habe der Beklagte keinen Gebrauch gemacht. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. 1. Hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erled igt erklärt, ist zu prüfen , ob der Unterlassungsantrag bis zum geltend gemachten erled i- genden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn dies der Fall ist - durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind diese Vorau s- setzungen erfü llt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen oder - wenn die Klage in der Vorinstanz erfolglos war - das Rechtsmittel zurückzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 131/10, GRUR 2012, 651 Rn. 17 = WRP 2012, 1118 - regierung - ; Urteil vom 30. Januar 2014 - I ZR 107/10, GRUR 2014, 385 Rn. 13 = WRP 2014, 443 - H 15). 8 9 10 - 6 - 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Unterlassungsantrag sei im Zeitpunkt der Klageerhebung zulässig g ewesen, insbesondere habe ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die Klage bestanden, hält der rechtl i- chen Nachprüfung im Ergebnis stand. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt ein Recht s- schutzinteresse im Streitfall noch nicht allei n aus dem Umstand, dass die Kl ä- gerin mit der Klageerhebung der auf Antrag des Beklagten ergangenen Anor d- nung nach § 926 Abs. 1 ZPO Folge geleistet hat. Zwar wäre die einstweilige Verfügung vom 18. Dezember 2013 nach § 926 Abs. 2 ZPO möglicherweise aufgehob en worden, wenn d ie Klägerin die Klage nicht erhoben hätte. Jedoch vermag die Fristsetzung nach § 926 Abs. 1 ZPO ein fehlendes Rechtsschutzi n- teresse ebenso wenig wie eine fehlende materielle Voraussetzung der Klage zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dez ember 1986 - IX ZR 165/85, NJW - RR 1987, 683, 685; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 926 Rn. 8). Entsche i- dend ist vielmehr, ob der Klägerin angesichts der ihr zugegangenen notariellen Unterlassungserklärung im Zeitpunkt der Klageerhebung ein schutzwürd iges Interesse an der Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren zuzubilligen war. b) Leistungsklagen, mit denen fällige Ansprüche verfolgt werden, sind grundsätzlich ohne Darlegung eines besonderen Interesses an einem Urteil zulässig. Nur wenn das Rechtss chutzbedürfnis ausnahmsweise aus besond e- ren Gründen fehlt, ist eine solche Klage als unzulässig abzuweisen (Rosenberg/ Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht , 17 . Aufl. , § 89 IV 1 Rn. 30 f.). Dies kann der Fall sein, wenn der Kläger bereits einen vollstreckbar en Titel über den ge l- tend gemachten Anspruch besitzt und daraus unschwer die Zwangsvollstr e- ckung betreiben kann. Allerdings ist dem Gläubiger trotz eines Vollstreckungst i- tels die Erhebung der Klage nicht verwehrt, wenn er hierfür einen verständigen Grund h at (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 113/06, WM 2007, 588 Rn. 10). 11 12 13 - 7 - aa) Der Erlass einer einstweiligen Verfügung steht der Verfolgung des im Eilverfahren nur vorläufig titulierten Anspruchs im Hauptsacheverfahren nicht entgegen, solange nicht de r Schuldner eine Abschlusserklärung abgege ben hat (st. Rs pr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Juli 2009 - I ZR 146/07, BGHZ 181, 373 Rn. 14 Mescher weis ; Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 177/07, GRUR 2010, 855 Rn. 16 = WRP 2010, 1035 - Folienrollos, mwN ). Im A usnahmefall kann sich die parallele Vorgehensweise als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG erweisen, wenn der Gläubiger ohne Not das Hauptsacheverfahren einle i- tet und nicht abwartet, ob die beantragte Verfügung erlassen und vom Gegner als endg ültige Regelung akzeptiert wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 I ZR 215/98, GRUR 2002, 715, 716 = WRP 2002, 977 - Scanner - Werbung). Unter diesem Aspekt ist die Klägerin im Streitfall an der Einleitung des Hauptsacheverfahrens nicht gehindert gewesen. Der Beklagte hat durch seinen Antrag auf Fristsetzung zur Hauptsacheklage nach § 926 Abs. 1 ZPO zu erke n- nen gegeben, dass er nicht bereit ist, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung zu akzeptieren. bb) Das Rechtsschutzbedürfnis ist durch den Zugang der notariellen U n- terwerfung nicht beseitigt worden, weil die Klägerin vernünftige Gründe hatte, ihren Unterlassungsanspruch gleichwohl gerichtlich geltend zu machen. (1) Die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde im Sinne des § 79 4 Abs. 1 Nr. 5 ZPO setzt zunächst voraus, dass sich der Schuldner wegen eines Anspruchs, der einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und konkret und inhaltlich bestimmt bezeichnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII ZB 55/11, MDR 2012, 137 1 Rn. 14 ff.), der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Die Zwangsvollstreckung findet aus der mit der Vollstreckungsklausel versehenen vollstreckbaren Ausfertigung (§§ 795, 724 ZPO) statt, die der die Urkunde verwahrende Notar erteilt (§ 797 Abs. 2 ZPO). Im Falle einer in der 14 15 16 17 - 8 - Urkunde titulierten Unterlassungsverpflichtung bedarf es f ür die Vollstreckung einer Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO (vgl. Köhler, GRUR 2010, 6, 8; Nippe, WRP 2015, 532, 534; Teplitzky, WRP 201 5, 527, 528). D ie Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist (§ 798 ZPO). (2) Ob die Errichtung einer notariellen Unterlassungserklärung und ihr Zugang beim Gläubiger bereits das Rechtsschutzbedürfnis für die ger ichtliche Rechtsverfolgung beseitigen, wird kontrovers beurteilt. Teilweise wird vertreten, bereits die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Unte r- werfungserklärung lasse das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, sofern der Schuldner den Gläubiger auf das Erfordernis einer Ordnungsmittelandrohung nach § 890 Abs. 2 ZPO hinweise (MünchKomm.UWG/Fritzsche, 2. Aufl., § 8 Rn. 62; Köhler, GRUR 2010, 6, 8 f.). Nach anderer Auffassung lässt die notar i- e l le Unterlassungserklärung bis zur Zustellung eines solchen Androhungsb e- schlusses das Rechtsschutzbedürfnis unberührt , da der Schuldner in der Zw i- schenzeit gegen die Unterlassungspflicht verstoßen kann, ohne mit der Ve r- hängung eines Ordnungsmittels rechnen zu müssen (Bornkamm in Köhler/ Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12 Rn. 1.112d; [für das Eilverfahren] Berneke/ Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl., S. 30 Rn. 100; jurisPR - WettbR/Hess 2/2015 Anm. 2 ; Teplitzky, WRP 2015, 527, 531; Tavanti, WRP 2015, 1411, 141 2 ). Ferner wird die Gleichwertigkeit der notarie l- len Unterwerfung für den Fall bezweifelt, dass das Ordnungsmittelverfahren nicht beim Landgericht , sondern bei analoger Anwendung des § 797 Abs. 3 ZPO beim Amtsgericht am Ort des beurkundenden Notars durchzu führen ist (jurisPR - WettbR/Hess 2/2015 Anm. 2 ; vgl. auch Nippe, WRP 2015, 532, 536 ). (3) Die Klägerin hatte auch nach Zugang d er notariellen Unterlassung s- erklärung vernünftige Gründe, am gerich tlichen Vorge hen gegen den Beklagten festzuhalten . 18 19 - 9 - Solan ge aus eine r notariell beurkundete n Unterlassungserklärung ma n- gels Zustellung eines Androhungsbeschlusses nach § 890 Abs. 2 ZPO oder Ablaufs der Wartefrist des § 798 ZPO nicht vollstreck t werden kann , verfügt der Gläubiger nicht über eine dem gerichtlichen Titel in der Hauptsache gleichwert i- ge Vollstreckungsmöglichkeit, weil zwischenzeitliche Verstöße des Schuldners gegen seine Unterlassungspflicht nicht geahndet werden können und es somit an der effektiven Sicherung der Unterlassungs pflicht fehlt (vgl. Bor nkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 1.112d). Der Gläubiger muss sich auf die notarielle Unterwerfung aber auch w e- gen der mit ihrer Du r chsetzung verbundenen Unsicherheiten und Erschwerni s- se nicht einlassen. Besondere Bedeutung erlangt hier die in der R echtspr e- chung und Literatur unterschiedlich beantwortete Frage, welches Gericht als Prozessgericht erster Instanz für den Erlass der Ordnungsmittelandrohung (§ 890 Abs. 2 ZPO) sowie die Durchführung des Bestrafungsverfahrens (§ 890 Abs. 1 ZPO) zustän dig is t ( für das Amtsgericht am Sitz des Notars: OLG Köln, WRP 2014, 746; OLG München, WRP 2015, 646; OLG Naumburg, Beschluss vom 21. Juni 1999 - 7 W 28/99, juris; OLG Düsseldorf, WRP 2015, 71; Zöller/ Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 890 Rn. 14 iVm § 887 Rn. 6; MünchK omm.ZPO/ Gruber, 4. Aufl., § 890 Rn. 25 u. 16 iVm § 887 Rn. 25; für das Gericht, das für d en Hauptanspruch zuständig wäre: LG Paderborn, WRP 2014, 117; Nippe, WRP 2015, 532, 534 ; Teplitzky, WRP 2015, 527, 528; Tavanti, WRP 2015, 1411 , 1412 ) . Dass schon die Klärung der Zuständigkeitsfrage für das Androhungsve r- fahren zu erhebliche n zeitlichen Schutzlücken führen kann , veranschauli cht d e r vorliegende Fall. Die Klägerin hat, nachdem sie im Dezember 2013 die notarie l- le Unterlassungserklärung erhalten hatte, i m Januar 2014 den Erlass des A n- drohungsbeschlusses bei dem Landgericht Köln beantragt, das diesen Antrag 20 21 22 - 10 - nach entsprechender Rüge des Beklagten - mit Beschluss vom 11. März 2014 wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückwies. Nach erfolglos durchgeführtem Be schwerdeverfahren und erneuter Antragstellung vor dem Amtsgericht I n- golstadt ist der Anordnungsbeschluss am 16. Mai 2014 ergangen und dem B e- klagten am 21. Mai 2014 zu gestellt worden. Soweit die Revision darauf verweist, dass bis zum Zugang einer strafb e- wehrten Unterlassungserklärung oder - sofern der Schuldner sich nicht unte r- wirft - bi s zum Erlass eines Titels im Verfügungs verfahren gleichermaßen zeitl i- che Schutzlücken bestünden, so ist dies im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Im Rahmen der Beu rteilung des Rechtsschutzbedürfnisses ist allein maßgeblich, ob der bereits bestehende Titel eine dem angestrebten Titel gleichwertige Vollstreckungsmöglichkeit bietet. Dies ist nicht der Fall, solange der Beschluss über die Androhung von Ordnungsmitteln w egen Verstoßes g e- gen die notarielle Unterlassungserklärung nicht dem Schuldner zugestellt ist. Aus der Sicht des Gläubigers besteht ein weiterer Nachteil der notariellen Unterlassungserklärung darin, dass er mit der Möglichkeit rechnen muss, das Ordnun gsmittelverfahren vor dem Amtsgericht am Sitz des Notars durchführen und bei der Beurteilung der Reichweite einer Unterlassungsverpflichtung und der Kerngleichheit von Handlungen auf die besonder e Erfahrung der nach § 13 UWG ständig mit Wettbewerbssachen b efassten Landgerichte verzichten zu müssen . Z ugleich ist dem Gläubiger die Mög lichkeit der nach Maßgabe des § 14 UWG eröffneten Gerichtsstandswahl genommen , wohingegen der Schul d- ner die Zuständigkeit des Gerichts das Ordnungsmittelverfahren durch die Wahl des Notars beeinflussen kann (vgl. jurisPR - WettbR/Hess 2/2015 Anm. 2) , wenn tatsächlich eine amtsgerichtliche Zuständigkeit für das Ordnungsmittelverfahren bejaht werden sollte. Mithin bestehen vernünftige Gründe für den Gläubiger, auch nach Z u- gang eine r notariellen Unterlassungserklärung am gerichtlichen Vorgehen g e- 23 24 25 - 11 - gen den Schuldner festzuhalten. Lässt sich der Gläubiger nicht auf die Streite r- ledigung mittels notarielle r Unterwerfung ein, indem er etwa davon absieht, die Ordnungsmittelandrohung gem äß § 890 Abs. 2 ZPO herbeizuführen, so bleibt das Rechtsschutzbedürfnis für das gerichtliche Vorgehen unberührt. Der Glä u- biger hat es deshalb in der Hand, ob er sich auf die notariell beurkundete U n- terwerfung einlässt und die Androhung von Ordnungsmitteln beant ragt oder davon absieht und einen Unterlassungstitel im Hauptsacheverfahren erwirkt. c) Im Streitfall hat der Zugang de r notarielle n Unterlassungserklärung das Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung der Hauptsacheklage mithin nicht beseitigt. 3. Der Unterlassungsantrag war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Zeitpunkt der Klageerhebung auch begründet. a) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angegriffene werbliche Angabe sei wegen ihres irreführenden Inhalts wettbewerbswidr ig gewesen, greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. b) Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist durch den Zugang der notariellen U nterlassungserklärung vom 9. Dezember 2013 bei der Klägerin nicht beseitigt worden. aa) Dass die notarielle Unterlassungserklärung - wie andere Vollstr e- ckungstitel auch - im Grundsatz geeignet ist, die Wiederholungsgefahr zu bese i- tigen, steht nicht in Z weifel (vgl. Köhler, GRUR 2010, 6, 9; Teplitzky, WRP 2015, 527, 531). Besonderheiten ergeben sich allerdings im Hinblick auf die aus der Gleichstellung mit gerichtlichen Titeln folgenden sowie in § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO genannten Erfordernisse an den Inhalt der Urkunde. Danach muss sich der Schuldner wegen eines Anspruchs, der einen vollstreckungsfähigen Inhalt 26 27 28 29 30 - 12 - hat und konkret und inhaltlich bestimmt bezeichnet ist, der sofortigen Zwang s- vollstreckung unterwerfen (vgl. Zöller/Stöber aaO § 794 Rn. 27 ff.). Aus dem Charakter der notariellen Unterlassungserklärung als Willenserklärung des Schuldners folgt zudem - wie im Falle der strafbewehrten Unterwerfung - das Erfordernis der Ernsthaftigkeit der Erklärung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - I ZR 62/95, GRUR 1998, 483, 485 = WRP 1998, 1296 - Der M. - Markt packt aus). Zudem muss die Erklärung den gesetzlichen Unterlassungsanspruch im vollen Umfang erfassen, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 3 95 Rn. 34 = WRP 2016, 454 - Smartphone - Werbung, mwN). Die Frage, ob für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch die notarielle Unterlassungserklärung die Zuste l- lung des Androhungsbeschlusses nach § 890 Abs. 2 ZPO erforderlich ist, wird mit den bereit s im Rahmen der Zulässigkeit der Klage ( dazu Rn. 18 ) dargestel l- ten Gründen unterschiedlich beurteilt. Schließlich ist auch in diesem Zusa m- menhang die zweiwöchige Wartefrist nach Zustellung des Schuldtitels zu b e- achten (§ 798 ZPO). bb) Das Berufungsgeric ht hat implizit angenommen, dass die notarielle Unterlassungserklärung des Beklagten den Unterlassungsanspruch bestimmt und in der nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO erforderlichen Weise inhaltlich konkret bezeichnet und sich der Beklagte der sofortigen Zwangsvol lstreckung unterwo r- fen hat. Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Beklagte der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde hat z u- kommen lassen. Diese Annahmen lassen keinen Rechtsfehler erkennen und werden von de r Revision nicht angegriffen. Sie sind der rechtlichen Beurteilung im Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Zugunsten der Revision ist ferner davon auszugehen, dass auch die Wartefrist des § 798 ZPO abgelaufen ist. cc) Das Berufungsgericht hat weiter an genommen, dass die notarielle Unterlassungserklärung die erforderliche Ernsthaftigkeit aufweise. Aus der Wahl 31 32 - 13 - dieser Erklärungsform anstelle einer strafbewehrten Unterwerfung könne nicht gefolgert werden, dass der Beklagte künftige Verstöße einkalkuliert h abe. Der Beklagte habe für die Errichtung der notariellen Urkunde erhebliche Kosten auf sich genommen und zugleich erklärt, die Kosten des noch erforderlichen A n- drohungsbeschlusses tragen zu wollen. Das Berufungsgericht hat ferner implizit angenommen, dass die notarielle Erklärung den gesetzlichen Unterlassungsa n- spruch vollen Umfangs erfasst. Diese Annahmen halten der rechtlichen Nac h- prüfung stand . dd) Für den Wegfall der Wiederholungsgefahr ist im Falle der notariellen Unterlassungserklärung jedoch die Zustellung eines Beschlusses über die A n- drohung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO erforderlich , die im Strei t- fall erst nach Klageerhebung erfolgt ist. (1) Hierfür spricht der Umstand, dass andernfalls in der Zeit zwischen Zugang der Erklä rung un d der Zustellung des Androhungsbeschlusses Recht s- schutzlücken eintreten , die mit dem Gebot des effizienten Rechtsschutzes nicht vereinbar sind ( dazu Rn. 20 ff. ). (2) Die Zustellung des Androhungsbeschlusses erlangt mit Blick auf den Wegfall der Wiederho lungsgefahr auch deshalb Bedeutung, weil sich hieraus die Verfolgungsbereitschaft des Gläubigers ergibt . Hat der Gläubiger einen g e- richtlichen Unterlassungstitel erstritten, ist in der Regel davon auszugehen, dass er diesen auch durchsetzen wird , so dass d ie Annahme des Wegfalls der Wiederholungsgefahr auch gegenüber Dritten gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - I ZR 160/00, GRUR 2003, 450, 452 = WRP 2003, 511 - Begrenzte Preissenkung; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 1.49; Tep litzky, WRP 2015, 527, 528). Gleiches gilt wegen des Anreizes zur Durchsetzung einer verwirkten Vertragsstrafe bei einer strafbewehrten Unte r- werfungserklärung (vgl. Teplitzky, WRP 2015, 527, 528). Bei der notariellen Unterlassungserklärung fehlt es an ents prechenden Indizien für die Verfo l- 33 34 35 - 14 - gungsbereitschaft des Gläubigers. Erst wenn er den von ihm erwirkten Andr o- hungsbeschluss hat zustellen lassen, kann angenommen werden, dass er das Unterlass ungsgebot auch durchsetzen wird . ( 3) Eine andere Beurteilung is t nicht deshalb ange zei gt, weil der Schul d- ner keinen Einfluss darauf ha t , dass der Gläubiger die Ordnungsmittelandr o- hung auch wirklich herbei führt (so aber MünchKomm .UWG/Fritzsche aaO § 8 Rn. 62). Es ist vielmehr Sache des Gläubigers, sich für die aus s einer Sicht a n- gemessene Form der Rechtsdurchsetzung zu entscheiden, sofern nicht der Schuldner - dem gesetzlichen Leitbild der außerg erichtlichen Streitbeilegung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 UWG) entsprechend (vgl. jurisPR - WettbR/Hess 2/2015 Anm. 2 unter C II) - ei ne vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung a b- gibt. Das Interesse des Schuldners, im Rahmen der außergerichtlichen Strei t- beilegung für den Fall des Verstoßes eine Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) auszuschließen, mag zwar für die Abgabe eine r notariellen Unterla s- sungserklärung sprechen, weil umstritten ist, ob der Ausschluss der Haftung für Erfüllungsgehilfen in einer strafbewehrten Unterwerfung ihre Eignung zur Bese i- tigung der Wiederholungsgefahr berührt (vgl. [dafür, dass ein Ausschluss die Wiederholungsgefahr bestehen lässt] Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 71; Dittmer in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., Vor § 12 Rn. 86; MünchKomm.UWG/Fritzsche aaO § 8 Rn. 55; Harte/Henning/Brüning, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 189; aA [für Entfallen der Wiederholungsgefahr] Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 1.156; ders. in Festschrift Tilmann [2003] , S. 769, 776 ; GK - UWG/Feddersen, 2. Aufl., § 12 B Rn. 134; Teplitzky/Kessen , Wettbewerbsrechtliche An sprüche und Ve r- fahren, 11. Aufl., Kap. 8 Rn. 29a; Teplitzky, VuR 2009, 83, 87; Traub in F es t- schrift Gaedert z [1992] , S. 563, 573 f.). Die Haftung für Erfüllungsgehilfen kann der Schuldner, der sich nicht strafbewehrt unterwerfen möchte, jedenfalls 36 37 - 15 - dadurch vermeiden, dass er sich anstelle einer außergerichtlichen Erledigung im Wege des gerichtlichen Verfahrens - gegebenenfalls aufgrund Anerkenntni s- ses - zur Unterlassung ver urteil en lässt , wenn er diesem Punkt so große B e- de u tung beimisst . Das Interesse de s Schuldners, der eine notarielle Unterlassungserkl ä- rung gegenüber der strafbewehrten Unterwerfung bevorzugt, weil er im Falle des Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung lieber der Staatskasse ein Ordnungsgeld als seinem Wettbewerber eine Vertragss trafe zahlen will , hat ebenfalls hinter dem Interesse des Gläubigers zurückzustehen, die Einhaltung des Unterlassungsanspruchs effektiv zu sichern. Dass das System der wettb e- werbsrechtlichen Anspruchsdurchsetzung im Wege der Vertragsstrafe zu rel e- vanten We ttbewerbsverzerrungen führ t , weil die Zahlung dem Gläubiger zugute kommt ( vgl. Köhler, GRUR 2010, 6, 8), ist nicht zu erkennen. Vielmehr wohnt der Aussicht, dem Wettbewerber im Falle des Verstoßes eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen, für den Unterlassungs schuldner gerade eine besondere A b- schreckungswirkung inne. Auch wenn - wie die Revision vorbringt - die Ve r- tragsstrafe zu einer Bereicherung des Gläubigers führen sollte, der durch die Rechtsverletzung keinen Schaden erlitten hat, liegt die durch die straf bewehrte Unterwerfung erzielte wirkungsvolle Durchsetzung des Lauterkeitsrechts im I n- teresse nicht nur des Gläubigers, sondern auch der Allgemeinhei t an einem unverfälschten Wettbewerb ( § 1 Satz 2 UWG). (4) Die Revision verweist auch in diesem Zusammenh ang ohne Erfolg darauf, dass eine zeitliche Rechtsschutzlücke gleichermaßen bestehe, wenn der Gläubiger mangels Unterwerfung des Schuldners eine einstweilige Verf ü- gung beantragt. Ist der Gläubiger gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so hat die hiermit verbundene Verfahrensdauer keinerlei Bezug zu den Vor - und Nachteilen verschiedener außergerichtlicher Streitbeilegungs m e- chanismen . 38 39 - 16 - (5) Im Streitfall hat mithin der Zugang de r notarielle n Unterlassungserkl ä- rung vor Klageerhebung die Wiederh olungsgefahr nicht beseitigt. 4. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, dass sich der Unterlassungsantrag in der Hauptsache durch Z u- stellung des Beschlusses über die Androhung von Ordnungsmitteln am 21. Mai 201 4 erledigt hat , weil der Klageantrag infolge Wegfalls der Wiederholungsg e- fahr unbegründet geword en ist . Mit der Zustellung des Androhungsbeschlusses hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, die notariell beurkundete Unterlassungspflicht durchsetzen zu wo llen . Damit besteht die für den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu ve r- langende Verfolgungsbereitschaft des Anspruchsgläubigers , der sich auf das Verfahren einer notariell beurkundeten Unterlassungsverpflichtung eingelassen hat (dazu Rn. 35 ). Auch die weite ren für den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu verlangenden Vorausse tzungen sind gegeben (dazu Rn. 31 f. ). 40 41 42 - 17 - III. Mithin ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 23.09.2014 - 33 O 29/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 10.04.2015 - 6 U 149/14 - 43
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