BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 10/05 Verk374ndet am: 15. Dezember 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 4, 14 Bb; RhPfLJG 247 20 Der Eigent374mer eines zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk geh366renden Grundst374cks kann die Errichtung eines Hochsitzes oder anderer jagdlicher Anlagen durch den Jagdp344chter auf dieser Fl344che nicht aus Gewissensgr374n-den verbieten. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 10/05 - LG Zweibr374cken AG Pirmasens - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Galke f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344ger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Zweibr374cken vom 30. November 2004 wird zur374ck-gewiesen. Die Kl344ger haben die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344ger zu 2 bis 4 sind zu je 1/3 Miteigent374mer mehrerer Grundst374cke der Gemarkung N. im Amtsgerichtsbezirk Pirmasens; der Kl344gerin zu 1, ihrer Mutter, steht daran ein Nie337brauchsrecht zu. Die derzeit weder land- noch forstwirtschaftlich genutzten, am Waldrand gelegenen Fl344chen sind Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Der w344hrend des Revisionsverfahrens verstorbene Beklagte, dessen Erben den Rechtsstreit fortf374hren (im Folgenden einheitlich = der Beklagte), war dessen Jagdp344chter. 1 Die Kl344ger, die als Veganer aus ethischen Gr374nden die Jagd auf Tiere g344nzlich ablehnen, verlangen Beseitigung eines vom Beklagten auf einem die- 2 - 3 - ser Grundst374cke ohne ihre Einwilligung errichteten Hochsitzes. Der Beklagte fordert im Wege der Widerklage auf der Grundlage von 247 20 Abs. 1 des rhein-land-pf344lzischen Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) Duldung des Hochsitzes sowie einer Anf374tterungsstelle (Kirreinrichtung). Die Vorschrift lautet: "Der Jagdaus374bungsberechtigte darf auf land- oder forstwirtschaft-lich genutzten Grundst374cken besondere Anlagen wie Futterpl344tze, Ansitze und Jagdh374tten nur mit Zustimmung des Grundst374cksei-gent374mers errichten. Der Eigent374mer muss zustimmen, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine an-gemessene Entsch344digung erh344lt 205" Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen und der Wi-derklage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihre Klageantr344ge weiter. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision bleibt ohne Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht (LG Zweibr374cken, Jagdrechtliche Entscheidungen XII Nr. 104) verneint einen Anspruch der Kl344ger auf Beseitigung des Hochsitzes nach 247 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (bez374glich der Kl344gerin zu 1 i.V.m. 247 1065 BGB). Der Anspruch sei gem344337 247 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da die Kl344ger auf der Grundlage von 247 20 Abs. 1 LJG - sofern die Vorschrift 374berhaupt 5 - 4 - bei nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundst374cken anwendbar sei - jedenfalls verpflichtet seien, ihre Zustimmung zur Errichtung des Hochsitzes zu erteilen; 374ber eine etwaige Entsch344digung h344tten dabei nicht die Zivilgerichte zu entscheiden. Eine Duldung der Anlage sei den Kl344gern auch zuzumuten. Deren Grundrechte aus Art. 14 GG und Art. 4 GG st344nden nicht entgegen; auch die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft versto337e nicht gegen das Grundgesetz. Ebenso wenig f374hre die in NJW 1999, 3695 ver366ffentlichte Ent-scheidung des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte dazu, das deut-sche Jagdrecht als rechtswidrig anzusehen. Dementsprechend seien die Kl344ger dar374ber hinaus verpflichtet, entsprechend der Widerklage die auf ihrem Grund-st374ck errichteten Jagdeinrichtungen zu dulden. II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision stand. 6 1. Klage und Widerklage sind zul344ssig. Mit der Widerklage auf Duldung des Hochsitzes macht der Beklagte nicht lediglich das kontradiktorische Gegenteil des klageweisen verfolgten Beseitigungsanspruchs geltend, sondern er erhebt eine 374ber den Streitgegenstand des Klagebegehrens hinausgehende eigene Leistungsklage, die ihm auch eine Zwangsvollstreckung nach 247 890 ZPO er-m366glichen soll. 7 2. Als Rechtsgrundlage f374r die Klage kommen mit dem Berufungsgericht nur 247 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB - seitens der Kl344gerin zu 1 als Nie337braucherin in Verbindung mit 247 1065 BGB - oder 247 823 BGB in Betracht. Eigent374mer und Nie337braucher k366nnen die Anspr374che auf Beseitigung von St366rungen des Eigen- 8 - 5 - tums und des Nie337brauchs nebeneinander geltend machen (vgl. RGRK-Rothe, BGB, 12. Aufl., 247 1065 Rn. 2, 4). Im Streitfall werden zwar beide Rechte durch den vom Beklagten errichteten Hochsitz beeintr344chtigt. Ein Anspruch auf des-sen Beseitigung scheitert aber nach der zutreffenden Auffassung des Landge-richts daran, dass die Kl344ger gem344337 247 20 Abs. 1 LJG zur Duldung des Eingriffs verpflichtet sind (247 1004 Abs. 2 BGB). a) Die zum revisiblen Landesrecht geh366rende Bestimmung setzt in ihrer Bezugnahme auf den Jagdaus374bungsberechtigten sowie ihrem gesamten Re-gelungszusammenhang nach voraus, dass auf dem in Anspruch genommenen Grundst374ck ein nicht dem Grundst374ckseigent374mer zustehendes Jagdaus-374bungsrecht besteht. 9 aa) Auf der Grundlage der einfachrechtlichen gesetzlichen Vorschriften ist dies hier nicht zu bezweifeln. Die streitigen Fl344chen der Kl344ger sind Teil ei-nes gemeinschaftlichen Jagdbezirks (247 8 Abs. 1 BJagdG), deren Eigent374mer nach 247 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, 247 7 Abs. 1 Satz 1 LJG auch ohne oder gegen ihren Willen einer Jagdgenossenschaft als K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts angeh366ren. Das Jagdaus374bungsrecht steht in diesem Fall der Jagdgenossen-schaft zu (247 8 Abs. 5 BJagdG), die die Jagd regelm344337ig - wie hier - durch Ver-pachtung nutzt (247 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). 10 bb) Die Pflichtmitgliedschaft in einer derartigen Jagdgenossenschaft ver-st366337t, wie das Bundesverwaltungsgericht k374rzlich entschieden hat, nicht gegen h366herrangiges Recht (Urteil vom 14. April 2005 - 3 C 31/04, in Kurzfassung ver-366ffentlicht in St344dte- und Gemeinderat 2005, 30). Der erkennende Senat folgt in allen Punkten den 374berzeugenden Gr374nden dieser Entscheidung und verweist erg344nzend hierauf. Zusammengefasst gilt Folgendes: 11 - 6 - (1) Die Gew344hrleistungen der Europ344ischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle sind in der deutschen Rechtsordnung aufgrund ihres Ranges in der Normenhierarchie wie Bundesgesetze kein unmittelbarer Pr374-fungsma337stab. Sie beeinflussen jedoch die Auslegung der Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grunds344tze des Grundgesetzes. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte - hier die Entscheidung vom 29. April 1999 in der Sache Chassagnou u.a. ./. Frankreich (NJW 1999, 3695) - dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts insoweit als Auslegungshilfen (BVerfGE 111, 307, 315 ff. = NJW 2004, 3407, 3408 ff.; s. ferner BVerfG NJW 2005, 1765 f.; 2005, 2685, 2688). 12 (2) Auch unter Ber374cksichtigung dieser Ma337st344be kollidieren die ein-schl344gigen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes nicht mit den Normen des Grundgesetzes. Insbesondere sind sie mit der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), die auch eine Lebensgestaltung in 334bereinstimmung mit der eigenen Ge-wissensentscheidung gew344hrleistet (vgl. BVerfGE 108, 282, 297), vereinbar. Die Kl344ger werden nicht gezwungen, Tiere zu t366ten oder an einer T366tung durch Dritte mitzuwirken. Sie haben die Jagdaus374bung lediglich passiv hinzunehmen. Ein Eingriff in ihre eigene Lebensf374hrung ist damit nicht verbunden, zumal auch eine anderweitige Nutzung des Grundst374cks durch sie nicht in Rede steht. F374r das von den Kl344gern der Sache nach angestrebte teilweise Jagdverbot gegen-374ber Dritten bietet Art. 4 Abs. 1 GG keine Handhabe. 13 (3) 247 8 Abs. 5 BJagdG, der das Jagdaus374bungsrecht von dem zum Grundeigentum geh366renden Jagdrecht abspaltet und der Jagdgenossenschaft 374bertr344gt, und 247 9 BJagdG, der die Bildung von Jagdgenossenschaften regelt, versto337en ferner nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Es 14 - 7 - handelt sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber obliegt. Die ihm dabei von der Verfassung gezogenen Grenzen werden nicht 374berschritten. Die streitige Rege-lung stellt einen sachgerechten und nicht unverh344ltnism344337igen Ausgleich zwi-schen den Nutzungsinteressen des Grundst374ckseigent374mers und den berech-tigten Interessen der Allgemeinheit her und ist darum durch Art. 14 Abs. 2 GG legitimiert; dabei genie337t auch das Jagdaus374bungsrecht der Jagdgenossen-schaft den Schutz des Art. 14 GG (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65; 143, 321, 324). Eine Zersplitterung der Jagdrechte kann die Jagd empfind-lich behindern. Jagd ist infolgedessen auf staatliche Ordnung und Aufsicht an-gewiesen. Die Bildung von Jagdgenossenschaften dient dazu, durch Schaffung ausreichend gro337er Jagdbezirke eine Aus374bung von Jagd und Hege zu gew344hr-leisten, die den in den 247 1 Abs. 2 und 247 21 Abs. 1 BJagdG zum Ausdruck kom-menden Zielen des Jagdrechts - Schutz vor Wildsch344den, Gew344hrleistung ei-nes artenreichen und gesunden Wildbestands, Wahrung der Belange von Na-turschutz und Landschaftspflege - gerecht werden kann. Diese Ziele gen374gen einerseits dem Verfassungsauftrag zum Schutz nat374rlicher Lebensgrundlagen (Art. 20a GG), zum anderen werden sie - auch im Hinblick auf die Verh374tung unzumutbarer Wildsch344den - durch das Eigentumsrecht Dritter gerechtfertigt. Das neue Staatsziel des Tierschutzes in Art. 20a GG l344sst die Berechtigung des Gesetzgebers zur F366rderung einer gemeinwohlvertr344glichen Jagd und Hege unber374hrt; aus ihm k366nnen sich allenfalls Folgerungen f374r die Art und Weise der Jagdaus374bung ergeben. Dem Gesetzgeber kommt ein weiter Beurteilungsspiel-raum bei der Frage zu, inwieweit die Regelungen des Bundesjagdgesetzes ge-eignet und erforderlich sind, um die gesetzlichen Ziele zu erreichen. Diesen Spielraum hat die deutsche Gesetzgebung auch unter Ber374cksichtigung des-sen, dass in anderen europ344ischen L344ndern Vorschriften mit erheblich abwei-chenden Inhalten gelten m366gen, nicht 374berschritten. - 8 - (4) Die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft verletzt schlie337lich weder - mit R374cksicht auf die Bildung von Eigenjagdbezirken bei gr366-337eren Grundst374cken - den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch die in Art. 9 GG gesch374tzte negative Vereinigungsfreiheit oder die allgemeine Handlungsfreiheit gem344337 Art. 2 Abs. 1 GG. Die von den Kl344gern hiergegen an-gef374hrte Entscheidung des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte vom 29. April 1999 (NJW 1999, 3695), die unter anderem eine Verletzung der Vereinigungsfreiheit feststellt, wenn ein Grundeigent374mer dazu gezwungen wird, einem Jagdverband beizutreten und diesem sein Jagdrecht zu 374bertragen, sofern er die Jagd aus ethischen Gr374nden ablehnt, betrifft die vom deutschen Jagdrecht wesentlich abweichende franz366sische Rechtslage und ist deswegen auf den Streitfall nicht 374bertragbar (vgl. Dietlein, AgrarR 2000, 76, 77 ff.; v. P374ckler, AgrarR 2001, 72, 74 ff.; M374ller-Schallenberg/F366rster, ZRP 2005, 230 ff.; anders Sailer, ZRP 2005, 88 ff.; 344hnlich Ditscherlein, NuR 2005, 305, 307 ff.). Abgesehen davon, dass das deutsche Jagdrecht nicht wie das franz366-sische Gesetz allein oder auch nur vorrangig den Zweck verfolgt, einen demo-kratischen Zugang zur Jagd sicherzustellen, sondern durch Schaffung ausrei-chend gro337er Jagdbezirke eine Aus374bung von Jagd und Hege zu gew344hrleis-ten, die den in den 247 1 Abs. 2 und 247 21 Abs. 1 BJagdG bestimmten Zielen ge-recht werden kann (oben 3), und diese Regelungen au337erdem f374r das gesamte deutsche Staatsgebiet gelten, sind in Deutschland fl344chendeckend auch die Inhaber von Eigenjagdbezirken zur "Hege mit der B374chse" verpflichtet. Dar374ber hinaus steht bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken dem Eigent374mer nicht etwa ein eigenes Jagdaus374bungsrecht, das er vielleicht nicht in Anspruch nehmen will, sondern f374r den Verlust seines Jagdaus374bungsrechts ein angemessener Geldausgleich zu (247 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG). Au337erdem wird der Schutzbe-reich des Art. 9 Abs. 1 GG durch die Zwangsmitgliedschaft in einer - wie hier - 15 - 9 - 366ffentlich-rechtlichen K366rperschaft nicht ber374hrt (BVerfG NVwZ 2002, 335, 336 unter Hinweis auf seine st344ndige Rechtsprechung). Die Jagdgenossenschaft wird in 247 7 Abs. 1 Satz 1 LJG auch nicht nur formal als K366rperschaft des 366ffent-lichen Rechts bezeichnet; sie hat auch materiell betrachtet, insbesondere in Gestalt ihrer Satzungsbefugnis, 366ffentlich-rechtliche Befugnisse und dient legi-timen 366ffentlichen Aufgaben. Eine freiwillige Selbstkoordination auf privatrechtli-cher Basis w344re aus den im Zusammenhang mit Art. 14 GG angef374hrten Erw344-gungen nicht vergleichbar effektiv. b) Das Jagdaus374bungsrecht schlie337t grunds344tzlich das Recht ein, im Jagdrevier auf fremdem Grund und Boden jagdliche Einrichtungen anzulegen (Leonhardt, Jagdrecht, Art. 36 BayJG Anm. 1; 344hnlich Lehmann, Das Jagdrecht in Rheinland-Pfalz, Anm. zu 247 20 S. 45). Nach 247 20 Abs. 1 Satz 1 LJG darf der Jagdaus374bungsberechtigte allerdings auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundst374cken besondere Anlagen wie Futterpl344tze und Ansitze nur mit Zu-stimmung des Grundst374ckseigent374mers errichten. Mit dem Berufungsgericht mag offen bleiben, ob dies entsprechend auch f374r brachliegende Grundst374cke wie die hier streitigen Fl344chen gilt, bei denen Kollisionen mit Nutzungsrechten des Grundeigent374mers in der Regel nicht eintreten (ablehnend zu dem ebenso gefassten Art. 36 BayJG Leonhardt, aaO; 344hnlich Rose, Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 247 28 LJG Erl. 2). Denn auch dann muss jedenfalls der Eigent374mer des Grundst374cks der Anlage zustimmen, wenn ihm die Duldung zugemutet werden kann und er eine angemessene Entsch344digung erh344lt (247 20 Abs. 1 Satz 2 LJG). Die von der Revision im Umkehrschluss dem Wortlaut entnomme-ne Auslegung, gerade bei der Inanspruchnahme von Brachland durch den Jagdaus374bungsberechtigten k366nne der Eigent374mer im Gegensatz zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung seiner Fl344chen zu einer Zustimmung nicht ge-zwungen werden, w344re sinnwidrig. 16 - 10 - c) Die Vorinstanzen haben unter W374rdigung der tats344chlichen Umst344nde rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Errichtung eines Hochsitzes auf den nicht genutzten Parzellen den Kl344gern zugemutet werden kann. Soweit sich die Kl344-ger demgegen374ber erneut auf ihre Gewissens374berzeugung als Veganer und ihre Grundrechte aus Art. 2, 3, 4, 9 und 14 GG berufen, gelten die obigen Aus-f374hrungen zur Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft entsprechend. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG liegt bei einer blo337en Verpflichtung der Kl344ger zur Duldung nicht vor; unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes wird die Beeintr344chtigung ihrer grundrechtlich gesch374tzten Rechtspositionen durch Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt. Auch ein Versto337 gegen den Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatz ist nicht ersichtlich. Ent-sch344digung f374r die Inanspruchnahme ihres Grundst374cks nach 247 20 Abs. 1 Satz 2 LJG haben die Kl344ger nicht beansprucht. 17 d) Seinen Anspruch auf Genehmigung des Hochsitzes kann der Beklagte dem Beseitigungsbegehren der Kl344ger nach Treu und Glauben (247 242 BGB) entgegenhalten. 18 - 11 - 3. Aus denselben Gr374nden ist auch die auf Duldung des Hochsitzes und der F374tterungseinrichtung gerichtete Widerklage des Beklagten begr374ndet (247 20 Abs. 1 Satz 2 LJG). 19 Schlick Wurm Kapsa D366rr Galke Vorinstanzen: AG Pirmasens, Entscheidung vom 26.05.2004 - 2 C 539/03 - LG Zweibr374cken, Entscheidung vom 30.11.2004 - 3 S 126/04 -
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