BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 10/05 vom 18. September 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 139 Abs. 4, 156 Abs. 2 Nr. 1 a) Gem344337 247 139 Abs. 4 ZPO sind Hinweise grunds344tzlich so fr374hzeitig vor der m374ndlichen Verhandlung zu erteilen, dass die Partei Gelegenheit hat, ihre Prozessf374hrung darauf einzurichten. b) Erteilt das Gericht entgegen 247 139 Abs. 4 ZPO den Hinweis erst in der m374ndlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei gen374gend Gele-genheit zur Reaktion hierauf geben. Kann eine sofortige 304u337erung nach den konkreten Umst344nden nicht erwartet werden, darf die m374ndliche Verhand-lung nicht ohne weiteres geschlossen werden. Vielmehr muss das Gericht die m374ndliche Verhandlung dann vertagen, soweit dies im Einzelfall sachge-recht erscheint, ins schriftliche Verfahren 374bergehen oder gem344337 247 139 Abs. 5 i.V.m. 247 296 a ZPO einen Schriftsatznachlass gew344hren. c) Unterl344sst das Gericht die derart gebotenen prozessualen Reaktionen und erkennt es sodann aus einem nicht nachgelassenen Schriftsatz, dass die betroffene Partei sich in der m374ndlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erkl344ren k366nnen, ist es gem344337 247 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung verpflichtet. BGH, Beschl. vom 18. September 2006 - II ZR 10/05 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe gem344337 247 544 Abs. 4, Abs. 7 ZPO beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2004 wird zur374ck-gewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage hinsichtlich eines 8.875.515,77 200 nebst Zinsen 374bersteigenden Betrages dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt und auf die Berufung der Beklagten den Rechtsstreit hinsichtlich des Widerklageantrags zu 1 (4.705.622,70 200 nebst Zinsen) an das Landgericht zur374ckver-wiesen hat. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nicht-zulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 78.172.075,00 200 (Kl344gerin: 8.875.515,77 200, Beklag-te: 69.296.559,23 200). - 3 - Gr374nde: 1 I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Die Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Von einer weitergehenden Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist begr374ndet, da das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 GG) dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (247 544 Abs. 7 ZPO), dass es deren Antrag auf Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung unter Versto337 gegen 247 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur374ckgewiesen und damit ent-scheidungserheblichen Vortrag im Schriftsatz vom 1. November 2004 nicht zur Kenntnis genommen hat. 2 1. Das Berufungsgericht war zur Wiederer366ffnung der m374ndlichen Ver-handlung verpflichtet, weil es den von ihm zutreffend nach 247 139 Abs. 2 ZPO f374r erforderlich gehaltenen, nach dem gesamten Prozessverlauf f374r die Parteien 374berraschenden Hinweis zu sp344t, n344mlich erst in der m374ndlichen Verhandlung erteilt hat; da sich die Beklagte hierdurch 374berfahren sah, h344tte das Berufungs-gericht von sich aus den Rechtsstreit vertagen, zumindest aber auf den ent-sprechenden Antrag der Beklagten die m374ndliche Verhandlung wiederer366ffnen m374ssen, nachdem diese die Gelegenheit hatte, die Relevanz des Hinweises zu pr374fen und ihren Vortrag darauf einzurichten. 3 a) Das Gericht muss - in Erf374llung seiner prozessualen F374rsorgepflicht - gem344337 247 139 Abs. 4 ZPO Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungser-hebliche Umst344nde, die die betroffene Partei erkennbar f374r unerheblich gehal- 4 - 4 - ten hat, grunds344tzlich so fr374hzeitig vor der m374ndlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessf374hrung darauf einzurichten und schon f374r die anstehende m374ndliche Verhandlung ihren Vortrag zu erg344n-zen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten. Erteilt es den Hinweis entgegen 247 139 Abs. 4 ZPO erst in der m374ndlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei gen374gend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Kann eine sofortige 304u337erung nach den konkreten Umst344nden und den Anforderun-gen des 247 282 Abs. 1 ZPO nicht erwartet werden, darf die m374ndliche Verhand-lung nicht ohne weiteres geschlossen werden (Sen.Urt. v. 8. Februar 1999 - II ZR 261/97, WM 1999, 1379, 1380 f.). Vielmehr muss das Gericht die m374nd-liche Verhandlung dann vertagen, ins schriftliche Verfahren 374bergehen, soweit dies im Einzelfall sachgerecht erscheint, oder - auf Antrag der betreffenden Par-tei - gem344337 247 139 Abs. 5 i.V.m. 247 296 a ZPO eine Frist bestimmen, innerhalb derer die Partei die Stellungnahme in einem Schriftsatz nachbringen kann (Se-nat aaO). Unterl344sst das Gericht die derart gebotenen prozessualen Reaktionen und erkennt es sodann aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der betroffe-nen Partei, dass diese sich offensichtlich in der m374ndlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erkl344ren k366nnen, ist es gem344337 247 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Wiederer366ffnung der m374ndliche Verhandlung verpflichtet. b) Diese Grunds344tze hat das Berufungsgericht verletzt und deshalb unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG den Vortrag der Beklagten in deren nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 1. November 2004 nicht zur Kenntnis ge-nommen, in dem die Beklagte n344her dargelegt hat, dass und aus welchen Gr374nden die Kl344gerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht be-rechtigt war, die Gesellschaftsvertr344ge fristlos zu k374ndigen. 5 - 5 - Angesichts des Prozessverlaufs war das Berufungsgericht hier gem344337 247 139 Abs. 4 ZPO verpflichtet, den Hinweis, dass seiner Ansicht nach die Frage entscheidungserheblich war, ob die Gesellschaftsvertr344ge zwischen den Partei-en durch die au337erordentliche K374ndigung der Kl344gerin vom 12. Dezember 2000 oder erst durch die au337erordentliche K374ndigung der Beklagten vom 21. De-zember 2000 beendet worden sind, bereits fr374hzeitig vor der m374ndlichen Ver-handlung zu erteilen. Beide Parteien haben schon in der ersten Instanz im Rahmen der Vielzahl der zwischen ihnen streitigen Fragen und des dadurch bedingten umf344nglichen Prozessstoffes der Wirksamkeit der jeweiligen K374ndi-gung nur untergeordnete Bedeutung beigemessen. Nachdem das Landgericht angesichts des tats344chlichen Verhaltens der Parteien ab Mitte Dezember 2000 die Frage, welche der K374ndigungen berechtigt war, ausdr374cklich f374r nicht ent-scheidungserheblich gehalten hatte, waren die Parteien in ihrer Bewertung die-ser Frage noch best344rkt worden, was dazu gef374hrt hat, dass dieser Punkt in der wiederum 344u337erst umf344nglichen schrifts344tzlichen Auseinandersetzung in der Berufungsinstanz bei beiden Parteien 374berhaupt keine Rolle mehr gespielt hat. Dem Berufungsgericht musste sich angesichts dieser konkreten Prozesssituati-on aufdr344ngen, dass sein vom landgerichtlichen Urteil abweichender Rechts-standpunkt zur Entscheidungserheblichkeit der K374ndigungen f374r die Parteien 374berraschend war. Dem h344tte es durch einen fr374hzeitigen Hinweis Rechnung tragen m374ssen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, die Auswirkungen des Hinweises auf die Entscheidung des Rechtsstreits zu pr374fen und sodann erg344n-zend vorzutragen. Unterlie337 es in dieser Situation den an sich gebotenen fr374h-zeitigen Hinweis vor der m374ndlichen Verhandlung und erteilte ihn statt dessen erst in der m374ndlichen Verhandlung, konnte es bei dem umfangreichen Pro-zessstoff nicht erwarten, dass die Parteien die rechtlichen Konsequenzen des Hinweises sofort in vollem Umfang 374berblicken und entsprechend prozessual angemessen zur Wahrung ihrer Rechte reagieren konnten. Im Hinblick hierauf 6 - 6 - dr344ngte es sich f374r das Berufungsgericht auf, dieser Prozesssituation dadurch Rechnung zu tragen, dass es die m374ndliche Verhandlung vertagte. Es stellte einen Versto337 gegen Art. 103 GG dar, wenn es in dieser Situation die m374ndli-che Verhandlung schloss, den Antrag der Beklagten auf Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung ablehnte und damit den in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten gehaltenen erg344nzenden Vortrag zur Unwirksamkeit der fristlosen K374ndigung der Kl344gerin nicht mehr zur Kenntnis nahm. 2. a) In der wiederer366ffneten m374ndlichen Verhandlung wird das Beru-fungsgericht nach gegebenenfalls noch erg344nztem Vortrag der Parteien die Frage erneut zu pr374fen haben, ob die Kl344gerin am 12. Dezember 2000 die Ge-sellschaftsvertr344ge fristlos k374ndigen durfte. Sollte es abermals zu der 334berzeu-gung gelangen, dass der Kl344gerin wegen Verzuges der Beklagten mit der erfor-derlichen Mitteilung zur Auflagenh366he und zu den Verteilungspl344nen ein K374ndi-gungsgrund zur Seite stand, hat das Berufungsgericht in die bisher vers344umte Gesamtabw344gung einzutreten, die alle beiderseitigen Verhaltensweisen einbe-ziehen muss (s. zuletzt Sen.Urt. v. 21. November 2005 - II ZR 367/03, ZIP 2006, 127 ff. m.w.Nachw.). Dabei ist nicht nur das Vorgehen der Kl344gerin bis zum 31. Juli 2000 erg344nzend heranzuziehen, nach den bisherigen Feststel-lungen ist vielmehr davon auszugehen, dass sich auch die Kl344gerin im Vorfeld ihrer K374ndigung vom 12. Dezember 2000 in gravierender Weise gesellschafts-widrig verhalten hat. Sie hat es n344mlich unter Versto337 gegen 247 1 Abs. 5 lit. e) ATB- und GS-Vertrag unterlassen, der Beklagten einen Monat im Voraus die 304nderungen in ihren Gesellschaftsverh344ltnissen mitzuteilen und ihr damit die M366glichkeit zu er366ffnen, wegen vollst344ndigen Wechsels der Gesellschafter der Kl344gerin die Vertr344ge ohne Abfindungsverpflichtung zu k374ndigen. Stattdessen hat sie zugewartet und den Verkauf ihrer Gesch344ftsanteile an die jetzige Ge- 7 - 7 - sellschafterin erst am Tag nach Ausspruch ihrer eigenen fristlosen K374ndigung durch eine Pressemitteilung verlautbart. 8 b) F374r das weitere Verfahren weist der Senat ferner darauf hin, dass ein etwa wegen berechtigter K374ndigung der Kl344gerin zustehendes Abfindungsgut-haben - wie das Landgericht und das Oberlandesgericht entgegen der Ansicht der Beklagten zutreffend angenommen haben - nach der Ertragswertmethode zu berechnen sein wird. Von seinem dem Erlass des Grundurteils zugrunde liegenden Rechtsstandpunkt aus hat das Berufungsgericht deswegen mit Recht angenommen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Kl344gerin eine Abfindung in irgendeiner H366he zusteht. 3. Wegen der Abh344ngigkeit des Erfolgs des noch im Streit befindlichen Widerklageantrags zu 1 der Beklagten von dem Schicksal des Grundurteils war auch die kassatorische Entscheidung zur Widerklage, die das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend getroffen hat, aufzuheben. F374hrt die wiederer366ffnete Berufungsverhandlung zur Feststellung der Unbegr374ndet-heit der Klage, kann das Berufungsgericht 374ber die zwischen den Parteien nach 9 - 8 - Grund und H366he unstreitige Widerklageforderung selbst entscheiden und das unzul344ssige Teilurteil des Landgerichts durch eine eigene Sachentscheidung ersetzen. Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.03.2002 - 3/9 O 113/01 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.12.2004 - 5 U 73/02 -
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