BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 10/06 Verk374ndet am: 2. November 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 233 Gd, 234 B Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zur Antragsfrist, wenn die Partei in erster Linie geltend macht, die Rechtsmittelschrift fristgem344337 in den Nachbriefkasten des Gerichts geworfen zu haben. BGH, Urteil vom 2. November 2006 - III ZR 10/06 - OLG Frankfurt am Main LG Limburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge-richts Frankfurt am Main - 4. Zivilsenat - vom 7. Dezember 2005 aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Vers344umung der Frist zur Einle-gung der Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Land-gerichts Limburg a. d. Lahn vom 11. M344rz 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Sache wird zur Entscheidung 374ber die Begr374ndetheit der Be-rufung sowie 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin nimmt den beklagten Notar auf Schadensersatz in H366he von 366.300 200 in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Urteil ist dem Beklagten am 17. M344rz 2005 zugestellt worden. Hiergegen 1 - 3 - hat er unter dem 18. April 2005 Berufung eingelegt. Der Schriftsatz tr344gt den Eingangsstempel "Nachtbriefkasten" der Justizbeh366rden Frankfurt (Main) vom 19. April 2005. Nach Hinweis auf das Eingangsdatum hat der Beklagte am sel-ben Tage vorsorglich Wiedereinsetzung beantragt und erneut Berufung einge-legt. Er hat, gest374tzt auf eidesstattliche Versicherungen seines Prozessbevoll-m344chtigten und dessen Angestellter R. , vorgetragen, die bei dem Pro-zessbevollm344chtigten t344tige Rechtsanwalts- und Notargehilfin R. habe die Berufungsschrift bereits am 18. April 2005 gegen 18.00 Uhr in den Nacht-briefkasten eingeworfen. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsan-trag zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Beklagten. Entscheidungsgr374nde Die Revision hat Erfolg. 2 I. Nach der 334berzeugung des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Beru-fungsfrist vers344umt. Die Berufungsschrift h344tte bis zum Montag, dem 18. April 2005, bei Gericht eingehen m374ssen. Eine fristgerechte Einlegung habe der Be-klagte jedoch nicht bewiesen. Der Eingangsstempel weise den 19. April 2005 als Tag des Eingangs aus. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der gem344337 247 418 Abs. 2 ZPO zul344ssige Gegenbeweis auch unter Ber374cksichtigung der die Darstellung des Beklagten best344tigenden Aussage der Zeugin R. nicht gef374hrt. Der Wiedereinsetzungsantrag enthalte keine zus344tzlichen Tatsa- 3 - 4 - chen und sei deswegen unzul344ssig, mindestens aber unbegr374ndet. Es sei nach der Beweisaufnahme nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Beklagte alles getan habe, um von einem ordnungsgem344337en Eingang der Rechtsmittel-schrift ausgehen zu k366nnen. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punk-ten stand. 4 1. Ohne Erfolg wendet sich allerdings die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis, dass die Berufungsschrift noch vor Ablauf der Berufungsfrist am 18. April 2005 bei Gericht eingegangen sei, nicht gef374hrt. Der Eingangsstempel vom 19. April 2005 erbringt, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht, gem344337 247 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis f374r einen (versp344teten) Einwurf des Schriftsatzes in den Nachtbriefkasten der Justizbeh366rden erst an diesem Tage. Der Beweis ei-ner Unrichtigkeit der darin bezeugten Tatsachen - zur vollen 334berzeugung des Gerichts - ist zwar zul344ssig (247 418 Abs. 2 ZPO), und hieran d374rfen nach st344ndi-ger Rechtsprechung auch keine 374berspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 33/04 - NJW-RR 2005, 75; Senatsbeschluss vom 15. September 2005 - III ZB 81/04 - NJW 2005, 3501). Gleichwohl ist es auch bei vollst344ndiger 334berpr374fung durch den erken-nenden Senat nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht sich durch die als in jeder Hinsicht glaubhaft angesehene Aussage der f374r die Leerung des Nachtbriefkastens und die F374hrung der Fristenb374cher zust344ndigen Justizange-stellten, der Zeugin L. , gehindert sieht, den gleichfalls als glaubhaft 5 - 5 - bezeichneten Angaben der Zeugin R. zu folgen, und - ohne es ausdr374ck-lich zu sagen - auch den vom Beklagten vorgetragenen Indizien einschlie337lich des von der Zeugin R. nachtr344glich gefertigten Aktenvermerks keine ausschlaggebende Bedeutung beimisst. Zu einer weiteren Sachaufkl344rung war das Berufungsgericht nicht verpflichtet. Das vom Beklagten f374r denkbare Feh-lerquellen beantragte Sachverst344ndigengutachten konnte angesichts dessen, dass auf der Grundlage der Aussage der Zeugin L. eine Fehlfunktion des Nachbriefkastens nicht festzustellen war, allenfalls eine trotzdem gegebene M366glichkeit technischer Fehler aufzeigen, ohne dass damit indes eine sichere Erkenntnis 374ber die Funktionsweise des Briefkastens w344hrend der ma337geben-den Zeitr344ume verbunden gewesen w344re. 2. a) Von Rechtsirrtum beeinflusst ist demgegen374ber die Annahme des Be-rufungsgerichts, dem Beklagten k366nne wegen des Fristvers344umnisses auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt werden (247 233 ZPO). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine Partei die Rechtzeitigkeit ihrer Prozesshandlung behaupten und zugleich f374r den Fall, dass sie zur Beweisf374hrung nicht in der Lage ist, hilfsweise Wiedereinsetzung beantragen kann (Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZB 117/96 - NJW 1997, 1312, 1313; Beschluss vom 16. M344rz 2000 - VII ZB 36/99 - NJW 2000, 2280; Urteil vom 30. M344rz 2000 - IX ZR 251/99 - NJW 2000, 1872, 1873; Be-schluss vom 27. Februar 2002 - I ZB 23/01 - NJW-RR 2002, 1070 f.). Ein sol-cher Antrag muss zwar grunds344tzlich die Angabe der eine Wiedereinsetzung begr374ndenden Tatsachen enthalten (247 236 Abs. 2 Satz 1, Halbs. 1 ZPO). Die Antragsfrist beginnt nach 247 234 Abs. 2 ZPO aber erst mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Davon kann hier erst dann ausgegangen werden, als dem Prozessbevollm344chtigten des Beklagten aufgrund der ihm am 19. Mai 2005 zugestellten Stellungnahme der Briefannahmestelle erstmals begr374ndete 6 - 6 - Zweifel an der Richtigkeit der von seiner Angestellten geschilderten Sachdar-stellung kommen mussten. b) Nach diesen Ma337st344ben ist der vom Beklagten gestellte Wiederein-setzungsantrag zul344ssig und begr374ndet. Der Beklagte hatte bereits in seinem Wiedereinsetzungsgesuch vom 22. April 2005 durch Vorlage einer entspre-chenden eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsgehilfin R. gel-tend gemacht, nach Unterzeichnung der Berufungsschrift habe diese das B374ro am 18. April 2005 gegen 17.45 Uhr verlassen und den Briefumschlag kurz nach 18.00 Uhr in den Nachbriefkasten eingeworfen. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2005, bei Gericht eingegangen am selben Tage, hat er dieses Vorbringen wie-derholt und dahin erg344nzt, im vorliegenden Fall sei die Berufungsschrift wegen sp344ter Freigabe durch die Haftpflichtversicherung nicht mit der 374blichen Ge-richtspost eingereicht worden, sondern die Sekret344rin seines Prozessbevoll-m344chtigten habe sich bereit erkl344rt, den am Nachmittag des 18. April 2005 ge-fertigten Schriftsatz nach Dienstschluss in den Fristenbriefkasten einzuwerfen. Der Prozessbevollm344chtigte k366nne sich auch selbst daran erinnern, dass sich seine Sekret344rin zwischen 17.30 Uhr und 17.45 Uhr verabschiedet und das B374ro mit dem Briefumschlag in der Hand verlassen habe. Dies hat er zus344tzlich durch eine eigene eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts sowie durch eine Vorlage des Telefax-Schreibens der Versicherung vom 18. April 2005 glaubhaft gemacht. Der Senat hat keine Bedenken, dem - soweit es sich um die daf374r ma337gebenden Geschehnisse vor 18.00 Uhr handelt - zu folgen. Dann aber l344sst sich ein Schuldvorwurf gegen den Prozessbevollm344chtigten des Be-klagten, der seiner Fachangestellten lediglich einen einfachen und im Aus-gangspunkt zudem 374berwachten Botendienst 374bertragen hat, schlechterdings nicht erheben. Ein Verschulden allein der Zeugin R. bei der Bef366rderung 7 - 7 - des Briefs oder bei dessen Einwurf in den Briefkasten w344re aber dem Beklagten nicht anzulasten (247 85 Abs. 2 ZPO). Infolgedessen ist das angefochtene Urteil aufzuheben, dem Beklagten Wiedereinsetzung zu erteilen und die Sache zur Entscheidung 374ber die Be-gr374ndetheit der Berufung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 8 Schlick Wurm Kapsa D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 11.03.2005 - 4 O 352/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.12.2005 - 4 U 69/05 -
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