BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 101/04 vom 28. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, M374nke, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Der Wert des Beschwerdegegenstandes 374bersteigt 20.000,00 200 nicht. Gr374nde: Der Wert der Beschwer setzt sich zusammen aus der Verurteilung des Kl344gers auf den Zahlungsantrag der Widerklage in H366he von 10.023,47 200 und dem Wert der negativen Feststellungsklage. Dieser entspricht wegen der ver-nichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils dem Wert des Anspruchs, des-sen sich der Feststellungsgegner (hier: der Kl344ger) ber374hmt (vgl. Z366ller/Herget, ZPO 25. Aufl. 247 3 Rdn. 16 "Feststellungsklagen"). Danach wird der auf den Feststellungsantrag entfallende Wert des Beschwerdegegenstandes durch das Interesse des Kl344gers am Bestehen des behaupteten Gesellschaftsverh344ltnis-ses bestimmt. 1 Der Kl344ger hat - auch unter Ber374cksichtigung einer ausstehenden Bar-einlage von 30.000,00 DM - kein erheblich h366heres Interesse am Bestehen des Gesellschaftsverh344ltnisses, als vom Berufungsgericht nach 247 3 ZPO bei der 2 - 3 - Wertfestsetzung ber374cksichtigt, glaubhaft gemacht. Die Gesellschaft - an deren Gewinnen und Verlusten der Beklagte beteiligt gewesen sein soll - wurde n344m-lich nach endg374ltiger Einstellung des Gesch344ftsbetriebes wegen Unm366glichkeit der Zweckerreichung gem. 247 726 BGB aufgel366st. Im Rahmen der dann durch-zuf374hrenden Auseinandersetzung k366nnen die wechselseitigen Anspr374che grunds344tzlich nur noch als unselbst344ndige Rechnungsposten bei der Gesamt-abrechnung des behaupteten Gesellschaftsverh344ltnisses geltend gemacht wer-den (Sen.Urt. v. 29. Juni 1992 - II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1553). Nach der eigenen Darstellung des Kl344gers sind in die Auseinandersetzungsrechnung der auf die Widerklage zuerkannte Aufwendungsersatzanspruch des Beklagten we-gen Verpf344ndung des sp344ter eingezogenen Sparbuchs (8.223,47 200) und der geleisteten B374rgschaftssumme (1.800,00 200) einerseits und die offene Einlage-forderung von 15.000,00 200 andererseits einzustellen. Der sich aus diesen bei-den Posten ergebende Saldo bestimmt nach dem von dem Senat zugrunde zu legenden Sachverhalt das Feststellungsinteresse des Kl344gers. Denn er selbst hat nicht in widerspruchsfreier Weise behauptet, der Beklagte habe zus344tzlich zu den - angeblich - eingegangenen Einlageverpflichtungen von 30.000,00 DM (Bareinlage) und 20.000,00 DM (Diensten) die Sicherungsverpflichtungen 374ber-nommen, aus denen der Beklagte seinen Aufwendungsersatzanspruch herlei-tet; vielmehr hat der Kl344ger gegen374ber dem Aufwendungsersatzanspruch die Aufrechnung mit der - angeblich bestehenden - Einlageforderung erkl344rt. - 4 - Insgesamt kann die Beschwer des Kl344gers danach den Betrag von 20.000,00 200 nicht 374bersteigen. 3 Goette Kurzwelly M374nke Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 13.08.2003 - 5 O 114/02 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.03.2004 - 1 U 168/03 -
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