BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 101/05 Verk374ndet am: 16. Oktober 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 315 Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 1 Satz 2, 547 Nr. 6 Ist ein sog. Protokollurteil des Berufungsgerichts nur von dem Senatsvorsitzen-den und dem Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle unterschrieben und k366nnen die fehlenden Unterschriften der beiden beisitzenden Richter (247 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO) wegen Ablaufs der insoweit ma337geblichen f374nfmonatigen H366chst-frist f374r die Rechtsmitteleinlegung (247 548 ZPO) nicht mehr rechtswirksam nach-geholt werden, so stellt das einen absoluten Revisionsgrund nach 247 547 Nr. 6 ZPO dar (im Anschl. an BGH, Urt. v. 27. Januar 2006 - V ZR 243/04, NJW 2006, 1881 Tz 16 f.). BGH, Urteil vom 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05 - OLG M374nchen LG Augsburg - 2 - - 3 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 24. Februar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, der mit einem Behinderungsgrad von 90 schwerbehindert ist, schloss am 22. Juli/1. August 1999 mit der m. AG & Co. KG ("m. "), vertreten durch die v. AG, einen Vertrag 374ber seine Anstellung als Gesch344ftsf374hrer mit Wirkung ab 1. April 2000. Unter Nr. 1.1. des Anstellungsvertrages (AV) wird die Position des Kl344-gers dahingehend beschrieben, dass er "selbst344ndig, verantwortlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes die Gesch344fte der m. im Rah-men der Satzung, der Gesch344ftsordnung und nach Ma337gabe der Gesellschaf- 1 - 4 - terbeschl374sse" f374hrt; nach Nr. 1.2. AV vertritt der Kl344ger "in seiner Funktion als Profit-Center-Leiter der m. AG & Co. KG" die Interessen (auch) der S. GmbH gegen374ber einer anderen Gesellschaft, wobei diese Aufgabe mit der vereinbar-ten Verg374tung bei der m. abgegolten sein soll. Nach Nr. 1.5. des Ver-trages bed374rfen zahlreiche unter lit. (a) bis (s) im Einzelnen n344her beschriebene T344tigkeiten der Zustimmung der m. . Seit 1. M344rz 2000 firmiert die Ver-tragspartnerin des Kl344gers nach einem Wechsel der Komplement344rin unter der Bezeichnung der Beklagten als "w. GmbH & Co. KG", deren Komplement344rin nunmehr die "w. Verwaltungsgesellschaft mbH" und deren Kommanditisten die W. Holding GmbH & Co. sowie die v. AG & Co. KG sind. Aufgrund Gesellschafterbeschlusses vom 1. M344rz 2002 f374hrte der Kl344ger als Gesch344ftsf374hrer der Komplement344r-GmbH der Beklagten deren Gesch344fte. Am 27. Januar 2003 sprach der Vorstand der "v. AG & Co. KG" dem Kl344ger gegen374ber die "Abberu-fung als zweiter Gesch344ftsf374hrer der w. " aus. Mit Schreiben vom 17. Juni 2003 k374ndigte die Beklagte das Anstellungsverh344ltnis des Kl344gers "aus be-triebsbedingten Gr374nden fristgem344337 mit Wirkung zum 31. Dezember 2003". Mit seiner zun344chst bei dem Arbeitsgericht erhobenen Klage begehrt der Kl344ger die Feststellung der Unwirksamkeit der K374ndigung und des Fortbeste-hens seines Dienstverh344ltnisses 374ber den 31. Dezember 2003 hinaus, indem er sich auf das Fehlen der seiner Ansicht nach erforderlichen Zustimmung des Integrationsamtes zu der K374ndigung gem344337 247 85 SGB IX beruft. Das angerufe-ne Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten f374r unzul344ssig erkl344rt und den Rechtsstreit an das Landgericht M374nchen mit der Begr374ndung verwiesen, der Kl344ger sei als Gesch344ftsf374hrer der Komplement344r-GmbH der 2 - 5 - Beklagten kraft Gesetzes auch zu deren Vertretung berufen gewesen und damit nicht Arbeitnehmer im Sinne des 247 5 Abs. 1 Satz 3 ArbG. 3 Das Landgericht hat die Klage mit der Begr374ndung abgewiesen, der Kl344-ger sei aufgrund seiner organschaftlichen Vertreterstellung als Gesch344ftsf374hrer der Komplement344r-GmbH nicht Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne, so dass die K374ndigung nicht nach 247 85 SGB IX zustimmungsbed374rftig gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Kl344gers durch ein sog. Proto-kollurteil zur374ckgewiesen, das am Schluss der Sitzung, in der die m374ndliche Verhandlung stattgefunden hat, verk374ndet wurde. Entscheidungsformel und -gr374nde sind in das nur von dem Vorsitzenden des Berufungszivilsenats und einer Justizangestellten unterschriebene Sitzungsprotokoll aufgenommen wor-den. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 5 I. Auf die Revisionsr374ge des Kl344gers unterliegt das Urteil des Berufungs-gerichts bereits deshalb der Aufhebung, weil es nicht von allen Richtern unter-schrieben ist, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. 6 1. Nach 247 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Urteil von s344mtlichen Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Das waren hier 7 - 6 - nach der Verlautbarung am Anfang des Protokolls der m374ndlichen Verhandlung (vgl. 247 309 ZPO) drei Richter des 14. Zivilsenats des Berufungsgerichts. Das Protokoll, das auch das Urteil enth344lt, ist jedoch nur von dem Senatsvorsitzen-den und von der Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle unterschrieben. 8 Das reicht - wie bereits der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes durch Urteil vom 27. Januar 2006 (V ZR 243/04, NJW 2006, 1881 unter Bezugnahme auf BGHZ 158, 37, 41) zu einer identischen Verfahrensweise desselben 14. Zivilsenats des Berufungsgerichts entschieden hat - f374r das verfahrens-rechtlich einwandfreie Zustandekommen des Urteils nicht aus. Zwar ist das angefochtene Protokollurteil auch ohne Unterschrift s344mtli-cher an der Entscheidungsfindung mitwirkenden Richter mit seiner Verk374ndung existent geworden (BGHZ 137, 49, 52). Jedoch k366nnen die fehlenden Unter-schriften nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden, weil seit der Urteilsver-k374ndung die f374r die Einlegung eines Rechtsmittels l344ngste Frist von f374nf Mona-ten (247247 517, 548 ZPO) verstrichen ist (BGH, NJW aaO S. 1882). Das Fehlen der Unterschriften stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (247 547 Nr. 6 ZPO). Damit steht nicht fest, dass die in das Protokoll 374ber die m374ndliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht aufgenommenen Entscheidungsgr374nde f374r die getrof-fene Entscheidung auch wirklich ma337gebend waren. 9 Aufgrund dessen fehlen die f374r die revisionsrechtliche Nachpr374fung not-wendigen Entscheidungsgr374nde (BGH, NJW aaO S. 1882). 10 II. Der aufgezeigte Verfahrensfehler f374hrt - ohne dass es auf die weite-ren, vom Kl344ger erhobenen Revisionsr374gen ank344me - zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache zur neuen Verhandlung 11 - 7 - und Entscheidung an das Berufungsgericht (247247 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 12 III. F374r die erneute m374ndliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht weist der Senat auf Folgendes hin: 13 1. Soweit der Kl344ger - wie mit der Revision ger374gt - in der Zur374ckweisung seines Vorbringens zur angeblichen weitreichenden tats344chlichen Einschr344n-kung seiner Befugnisse als Gesch344ftsf374hrer durch das Berufungsgericht (247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) auch weiterhin einen Versto337 gegen sein Grundrecht auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs sehen wollte, weil angeblich ein entsprechender Verfahrensmangel im ersten Rechtszug (247 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) vorgelegen habe, w344re dem nicht zu folgen. Denn bereits das Arbeitsgericht hat vor seiner Entscheidung 374ber die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht darauf hingewiesen, dass seiner Einsch344tzung nach der Kl344ger in seiner Eigenschaft als Gesch344ftsf374hrer der Komplement344r-GmbH kein Arbeitnehmer im arbeits-rechtlichen Sinne gewesen sei; das hat der Kl344ger zur Kenntnis genommen und mit Schriftsatz vom 20. Februar 2004 selbst darauf hingewiesen, dass er diese Einsch344tzung teile und daher kein Rechtsmittel gegen den Verweisungsbe-schluss des Arbeitsgerichts eingelegt habe. Angesichts dessen bedurfte es vor der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht, in der die Sache eingehend er366rtert worden ist, keines gerichtlichen Hinweises dahingehend, dass der Kl344-ger die Darlegungs- und Beweislast f374r solche Umst344nde tr344gt, die trotz seiner Rechtsstellung als Gesch344ftsf374hrer und damit Organ der Komplement344r-GmbH der Beklagten ausnahmsweise seine arbeitgeber344hnliche Position entfallen las-sen und die Schutzvorschrift des 247 85 SGB IX zu seinen Gunsten zur Anwen-dung kommen lassen k366nnten. - 8 - 2. Eine derartige Verfahrenssituation entbindet das Berufungsgericht frei-lich nicht von der Verpflichtung, den unstreitigen Inhalt des Gesch344ftsf374hreran-stellungsvertrages des Kl344gers hinsichtlich der dort beschriebenen vertraglichen Aufgaben und die Bedeutung seiner Position trotz der formalen Bezeichnung als Gesch344ftsf374hrer im Hinblick auf eine etwaige konkrete Ausgestaltung des Dienstverh344ltnisses als arbeitnehmer344hnliches Rechtsverh344ltnis und damit zugleich auch auf eine etwaige Anwendbarkeit der Schutzvorschrift des 247 85 SGB IX 374ber die Zustimmung des Integrationsamtes hin zu 374berpr374fen. 14 Im Rahmen der dem Berufungsgericht obliegenden Gesamtw374rdigung der Ausgestaltung des Anstellungsverh344ltnisses des Kl344gers wird in diesem Zusammenhang zu ber374cksichtigen sein, dass der Anstellungsvertrag seinerzeit von der damaligen Komplement344r-AG der beklagten Kommanditgesellschaft mit dem Kl344ger geschlossen worden ist und insofern die Bezeichnung als "Ge-sch344ftsf374hrer" irref374hrend w344re, zumal seine funktionale Position unter Nr. 1.2. AV auch als "Profit-Center-Leiter" der KG beschrieben wurde, dem ge-m344337 Nr. 1.3. AV noch "weitere oder andere Aufgaben im Konzern zugewiesen werden" konnten. F374r die Komplement344r-Gesellschaft konnte er seinerzeit je-denfalls nicht ohne weiteres "als Gesch344ftsf374hrer" t344tig werden, weil diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine - durch ihren Vorstand vertretene - Akti-engesellschaft war. Wie die Funktion des Kl344gers als Profit-Center-Leiter in Be-zug auf die Abgrenzung zwischen Organstellung und arbeitnehmer344hnlicher Position zu bewerten ist, wird auch unter dem Blickwinkel der weitgehenden Einschr344nkungen seiner Entscheidungsbefugnisse aufgrund der umfangreichen Zustimmungserfordernisse gem344337 Nr. 1.5. AV lit. (a) bis (s) zu beurteilen sein. Diese Gesichtspunkte k366nnten selbst dann bedeutsam bleiben, wenn - wie hier - der Kl344ger ab dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt seines T344tigkeits-beginns am 1. April 2000 tats344chlich sogleich als Gesch344ftsf374hrer der dann neu 15 - 9 - als Komplement344rin an die Stelle der Aktiengesellschaft getretenen GmbH t344tig geworden ist. Aus dem Vertragswortlaut ist zumindest nicht ohne weiteres er-kennbar, dass bereits bei Vertragsschluss feststand, dass die Gesellschaftsver-h344ltnisse hinsichtlich der Komplement344rin der Beklagten in die Rechtsform der GmbH 374berf374hrt w374rden. 16 F374r die danach gebotene, dem Vorbringen beider Parteien gerecht wer-dende (Art. 103 GG) Darlegung und Begr374ndung des Ergebnisses der Ge-samtw374rdigung der Ausgestaltung des Anstellungsverh344ltnisses des Kl344gers im Hinblick auf 247 85 SGB IX in der neuen Entscheidung des Berufungsgerichts wird sich die Form des sog. Protokollurteils kaum eignen. Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 22.04.2004 - 1 HKO 492/04 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 24.02.2005 - 14 U 399/04 -
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