BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 101/06 vom 22. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247 3 Abs. 2 Eine Verpflichtung der Gesellschafter in der Satzung einer GmbH zur 334bernahme von Verlusten ist als Nebenleistungspflicht unwirksam, wenn sie weder zeitlich be-grenzt ist noch eine Obergrenze enth344lt. BGH, Hinweisbeschluss vom 22. Oktober 2007 - II ZR 101/ 006 - OLG Brandenburg LG Neuruppin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher einstimmig beschlossen: I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision des Kl344gers durch Beschluss gem344337 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. II. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird auf 1.248.898,84 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Sache kommt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine rechtsgrunds344tzliche Bedeutung zu. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Die Auslegung von 247 8 Nr. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Schuldnerin, wonach etwaig entstehende Verluste von den Gesellschaftern nach dem Verh344ltnis der Gesch344ftsanteile 374bernommen werden, wirft keine Rechtsfragen auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen stellen k366nnen und die das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handha-bung und Entwicklung des Rechts ber374hren. Vergleichbare Formulierungen fin-den sich, wie das Berufungsgericht selbst festgestellt hat, in GmbH-Gesellschaftsvertr344gen 374blicherweise nicht. Dass die Auslegung der Satzungs-bestimmung auch f374r Anspr374che gegen die anderen Gesellschafter von Bedeu-tung sein kann, vermag eine allgemeine Bedeutung ebenso wenig zu begr374n- 2 - 3 - den wie die Beteiligung der Beklagten als Gebietsk366rperschaft des 366ffentlichen Rechts an der Schuldnerin. 3 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Auslegung des Berufungsgerichts, dass in 247 8 Abs. 4 Satz 2 der Satzung der Schuldnerin ein Verteilungsma337stab f374r etwaige Verluste geregelt ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Wortlaut ist nicht eindeutig. Der systematische Zusam-menhang mit der in 247 8 Abs. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags geregelten Gewinnverteilung und die 334berschrift "Ergebnisverwendung" sprechen mehr f374r eine Regelung der Verlustverteilung als f374r die Begr374ndung einer Verlustde-ckungsverpflichtung. Die Regelung der Verlustverteilung in der Satzung einer GmbH ist schon deswegen nicht von vorneherein sinnlos, weil sie jedenfalls dann Bedeutung erlangt, wenn Verluste mit einem Gewinnvortrag verrechnet werden m374ssen. Gegen einen Verlustausgleichsanspruch als statutarische Nebenpflicht spricht vor allem, dass eine Verpflichtung zur Verlust374bernahme unwirksam w344re, da sie unbestimmt und der H366he nach nicht begrenzt ist. Nebenleis-tungspflichten m374ssen in der Satzung so konkret festgelegt sein, dass die ver-pflichteten Gesellschafter das Ausma337 der auf sie zukommenden Verpflichtun-gen ohne weiteres zu 374berschauen verm366gen (Sen.Urt. v. 17. Oktober 1988 - II ZR 372/87, GmbHR 1989, 151). Diesen Anforderungen gen374gt eine Sat-zungsbestimmung nicht, der zufolge Verluste in unbestimmter H366he zeitlich un-begrenzt 374bernommen werden m374ssen. 247 8 Abs. 4 Satz 2 der Satzung der Schuldnerin bestimmt weder eine zeitliche Grenze noch die maximale H366he 4 - 4 - einer Verlust374bernahme. Davon, dass die Parteien eine unwirksame Verpflich-tung in 247 8 Abs. 4 Satz 2 der Satzung der Schuldnerin begr374nden wollten, kann nicht ausgegangen werden. Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss erledigt worden. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 13.07.2005 - 6 O 140/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.03.2006 - 6 U 107/05 -
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