BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 101/07 vom 12. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Die Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit des Beklagten wird zur374ckgewiesen. Streitwert: 859.495,12 200 Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet. Es liegt keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzli-che Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. 1 Die R374ge der fehlenden Prozesskostensicherheit ist zur374ckzuweisen, weil der Beklagte sie im Berufungsrechtszug nicht erhoben hat (247 565 ZPO i.V.m. 247 532 Satz 2 ZPO). Nachdem das Landgericht der in erster Instanz rechtzeitig erhobenen R374ge nicht stattgegeben hat, h344tte er sie in seiner Beru-fungsbegr374ndung wiederholen m374ssen. Die im Berufungsrechtszug unterblie- 2 - 3 - bene R374ge kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht wirksam nach-geholt werden (BGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 - IX ZR 150/05). Die Versp344tung ist auch nicht gen374gend entschuldigt. Der anwaltlich vertretene Beklagte h344tte sp344testens anl344sslich der Berufungsbegr374ndung die angeblich in der m374ndli-chen Verhandlung vor dem Landgericht ge344u337erte Rechtsansicht, die Voraus-setzungen des 247 110 ZPO l344gen im Verh344ltnis zu den Vereinigten Staaten nicht vor, 374berpr374fen m374ssen. Goette Kurzwelly Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.09.2006 - 3 O 72/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.04.2007 - 19 U 230/06 -
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